Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Unzulässige Klage, Klagefrist, Rechtsschutzbedürfnis, Klagefristversäumnis, elektronische Bekanntgabe, Mahnung, Rückforderung, Unzulässigkeit der Klage
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Unzulässige Klage, Klagefrist, Rechtsschutzbedürfnis, Klagefristversäumnis, elektronische Bekanntgabe, Mahnung, Rückforderung, Unzulässigkeit der Klage
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im behördlichen Verfahren in der Branche Spielhallen tätig ist, wendet sich gegen einen Schlussbescheid, den die Beklagte im Vollzug der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) erlassen hat, dabei insbesondere gegen die teilweise Rückforderung der zuvor vorläufig gewährten Zuwendung.
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Der Klägerin wurde mit (Änderungs-)Bescheid vom … November 2021 eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 111.077,16 EUR gewährt und ausbezahlt. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging dabei unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Unter dem … März 2024 übermittelte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten die Schlussabrechnung unter anderem für die Überbrückungshilfe III. Geltend gemacht wurde dabei für dieses Förderprogramm ein Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 108.284,09 EUR. Mit Schlussbescheid vom … Februar 2025 setzte die Beklagte die Überbrückungshilfe III abschließend auf 108.284,09 EUR fest und forderte die Erstattung des ausgezahlten, die abschließende Festsetzung übersteigenden Unterschiedsbetrags von 2.793,07 EUR. Unter dem … September 2025 wurde die Klägerin durch die Staatsoberkasse Bayern zur Entrichtung des vorgenannten Betrags gemahnt.
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Mit Schreiben vom 30. September 2025, bei Gericht eingegangen am 2. Oktober 2025, erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen in Höhe von 2.793,07 EUR aufzuheben.
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Sie verweist auf eine Unzulässigkeit der Klage, da der Bescheid vom … Februar 2025 bestandskräftig geworden und im Übrigen antragsgemäß entschieden worden sei, so dass es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis und einer Klagebefugnis fehle.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 wurde die Klagepartei zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 16. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klagepartei wurde vorher hierzu gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO), die Beklagtenpartei hat auf eine solche Anhörung verzichtet (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 3.12.2025).
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2. Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, inwieweit in der ausdrücklich nur erfolgten Anfechtung der Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanordnung (Nr. 6 des streitgegenständlichen Schlussbescheids) der Sache nach auch eine begehrte Verpflichtung zur insoweit erhöhten Zuwendungsgewährung zu sehen ist, ist die Klage verfristet. Ferner fehlt ihr – jedenfalls – das Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Die Auslegung der Klageschrift vom 30. September 2025 unter Einbeziehung der umfangreichen Anlagen (§ 88 VwGO) ergibt, dass die Klägerin sich insoweit gegen den Schlussbescheid vom … Februar 2025 wendet, als darin eine Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der abschließend festgesetzten Überbrückungshilfe III und der mit Bescheid vom … November 2021 vorläufig festgesetzten und ausbezahlten Überbrückungshilfe III verfügt wird (Nr. 6 des Bescheids vom …2.2025).
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Zwar wendet sich die Klägerin in ihrer Klageschrift und Antragstellung ausdrücklich gegen die der Klageschrift auch beigefügte Mahnung der Staatsoberkasse Bayern vom … September 2025. Indes benennt die Klägerin explizit die Industrie- und Handelskammer als Beklagte, von der die Mahnung offensichtlich nicht stammt. Ferner greift sie die „Rückforderung von Corona Wirtschaftshilfen“ an, die in der Mahnung in keiner Weise formuliert wird. Als Aktenzeichen benennt die Klägerin ferner eine „AOST-Nr.“, die in der Mahnung unterhalb der Bezeichnung der Beklagten als zuständiger Dienststelle aufgeführt ist und die Beklagte als anordnende Stelle identifiziert. Hingegen wird nicht das auf der Mahnung hervorgehobene Buchungskennzeichen der Staatsoberkasse Bayern als Aktenzeichen genannt. Schließlich ist der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2025 der Klageschrift (ebenfalls) beigefügt. Ausgehend hiervon und dem formulierte Klageziel richtet sich die Klage hier gegen die Erstattungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom … Februar 2025.
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Hinzu tritt, dass eine Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung, die nach dem einschlägigen Vollstreckungsrecht (etwa § 3 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) lediglich eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist, keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, weil sie den Schuldner lediglich an seine Zahlungspflicht erinnert und nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. etwa BSG, B.v. 7.6.1999 – B 7 AL 264/98 B – juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 24.11.2021 – 2 LB 127/21 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 13.9.1999 – 23 ZB 99.2507 – juris Rn. 3; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 310). Bei Bezug der erhobenen (Anfechtungs-)Klage auf die Mahnung würde dieser bereits die Statthaftigkeit fehlen, so dass auch das wohlverstandene Interesse der Klägerin keine solche Auslegung gebietet.
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b) In Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom … Februar 2025 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist bereits verstrichen. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Gleiches gilt für eine Verpflichtungsklage mit Bezug auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids (§ 74 Abs. 2 VwGO). Diese Frist ist nicht eingehalten.
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aa) Da der Bescheid vom … Februar 2025 ausweislich der Behördenakte zur Schlussabrechnung (Bl. 104) hier im digitalen Antragssystem für den prüfenden Dritten bereitgestellt wurde, richtet sich die Bekanntgabe nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BayDiG. Danach können im Rahmen digitaler Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte über Portale bekannt gegeben werden. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von Nr. 6 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie zu Überbrückungshilfe III, wonach die Antragstellung ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes erfolgt (vgl. zum Ganzen bereits eingehend VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 20 ff.).
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bb) Die Voraussetzungen einer elektronischen Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids über das Antragsportal sind erfüllt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDiG können Verwaltungsakte mit Einwilligung des Beteiligten bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. In diesem Fall gilt der Verwaltungsakt nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am vierten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben.
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Der prüfende Dritte ist zunächst ein vom Beteiligten benannter Dritter nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG. Da die Schlussabrechnung grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen ist (vgl. Nr. 6 der Zuwendungsrichtlinie), ist auch der prüfende Dritte abrufberechtigt. Der nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayDiG vorgesehenen Authentifizierung der abrufberechtigten Person ist ebenfalls genüge getan, da die Antragstellung (und Schlussabrechnung) wie ausgeführt nach Nr. 6 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie über ein Internet-Portal des Bundes erfolgen, das eine entsprechende Authentifizierung vorsieht (vgl. VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 24; ebenso VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 23.832 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16). Im Rahmen der Antragsstellung zur Schlussabrechnung willigte der prüfende Dritte hier ferner im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG in die vorgenannte Bekanntgabeform ein, indem er im Antrag bei folgendem Punkt einen Haken setzte: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden“ (Bl. 31 der Behördenakte zu Schlussabrechnung).
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cc) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt der Verwaltungsakt am vierten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Ausweislich der Behördenakte zur Schlussabrechnung (Bl. 104) versandte die Beklagte (jedenfalls) am … März 2025 eine E-Mail an den prüfenden Dritten, wonach ein oder mehrere Bescheide für die Schlussabrechnung zum Abruf bereitstünden. Der streitgegenständliche Bescheid gilt damit gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am … März 2025 (Donnerstag) als bekannt gegeben.
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Ob bereits auf den erstmaligen Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheids am … Februar 2025 (Bl. 103 der Behördenakte) abgestellt werden kann, wie seitens der Beklagten vorgetragen, kann offenbleiben. Der Ablauferfassung in der Behördenakte ist zu entnehmen, dass es sich bei der Benachrichtigung vom *. März 2025 offenbar um den zweiten Versuch der Bereitstellung des Bescheides handelte, was dafür spricht, dass der erste Versuch am … Februar 2025 wohl nicht erfolgreich war. Der zweite Versuch, auf den hier abgestellt wurde, war erfolgreich, da nach der Ablauferfassung in der Behördenakte die Bescheide auch heruntergeladen wurden (Bl. 82 der Behördenakte).
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dd) Die Klagefrist endet folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des … April 2025 (Montag). Die Klage ist dem Gericht am 2. Oktober 2025 und somit nicht fristgemäß zugegangen.
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c) Darüber hinaus und unabhängig davon ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil ihr ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. z.B. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann auch dann zu verneinen sein, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8; vgl. zuletzt in zuwendungsrechtlichem Kontext VG München, B.v. 9.1.2025 – M 31 E 24.537 – juris Rn. 16).
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Mit ihrem Angriff auf die teilweise Rückforderung der vorläufig gewährten Überbrückungshilfe III im Bescheid der Beklagten vom … Februar 2025 begehrt die Klägerin in der Sache (auch) eine entsprechend höhere abschließende Festsetzung der Überbrückungshilfe III. Denn die angegriffene Rückforderung bzw. Erstattungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom … Februar 2025 geht darauf zurück, dass der Klägerin im vorgenannten Schlussbescheid eine gegenüber der vorläufigen Bewilligung vom … November 2021 (wenngleich vergleichsweise geringfügig) reduzierte Überbrückungshilfe III gewährt wurde: Vorläufig gewährt wurde der Klägerin eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 111.077,16 EUR, die abschließende Festsetzung im angegriffenen Schlussbescheid vom … Februar 2025 beläuft sich auf 108.284,09 EUR.
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Dieser letztgenannte Betrag entspricht freilich exakt dem Antrag der Klägerin in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III (Bl. 22 ff. der Behördenakte, zusammenfassende Berechnung auf Bl. 29 der Behördenakte). Die Rückforderung beruht mithin nicht, wie seitens der Klägerin vorgetragen, auf inhaltlichen Aspekten oder „nachträglich veränderten Kriterien“, sondern schlicht auf dem Umstand, dass durch die Klägerin (bzw. den prüfenden Dritten) in der Schlussabrechnung eine gegenüber der vorläufigen Gewährung reduzierte Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Für eine entsprechend erhöhte Überbrückungshilfe III, die gegebenenfalls eine Rückforderung nicht erforderlich machen würde, fehlt es mithin an einem entsprechenden Antrag bei der Behörde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs und/oder die Anfechtung einer darauf beruhenden Rückforderung besteht mithin nicht.
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Die am 2. Oktober 2025 erhobene Klage ist nach alledem unzulässig und war mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.