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VG München, Beschluss v. 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
Titel:

Kosovarische Staatsangehörige, Ausweisung wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Angabe von falschen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, Pflicht zur Nachholung des Visumsverfahrens trotz Erkrankung der Antragstellerin, Ausweisung, Visumsverfahren, Bleibeinteresse, Abschiebung, Familiäre Lebensgemeinschaft, Gesundheitszustand

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), Nr. 10
AufenthG § 55
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
AufenthG § 11
AufenthG § 59
AufenthG § 36 Abs. 2
AufenthG § 81
AufenthG § 84
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2
RL 2018/1806/EU Art. . 4 Abs. 1
Schlagworte:
Kosovarische Staatsangehörige, Ausweisung wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Angabe von falschen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, Pflicht zur Nachholung des Visumsverfahrens trotz Erkrankung der Antragstellerin, Ausweisung, Visumsverfahren, Bleibeinteresse, Abschiebung, Familiäre Lebensgemeinschaft, Gesundheitszustand

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine 77-jährige kosovarische Staatsangehörige, begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, gegen die Androhung der Abschiebung und gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 2 Jahren und 6 Monaten.
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Im Juli 2025 beantragte die Antragstellerin bei der deutschen Botschaft in … die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. August 2025 abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass sie auf eine medizinische Behandlung und familiäre Betreuung im Bundesgebiet angewiesen sei.
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Am 24. September 2025 reiste die Antragstellerin gem. Art . 4 Abs. 1 RL 2018/1806/EU visumsfrei ins Bundesgebiet ein und lebt seitdem dort bei ihrem Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich, dass bei der Antragstellerin verschiedene Erkrankungen diagnostiziert wurden, die eine medizinische Behandlung und Betreuung erforderlich machen. Insbesondere leide sie unter Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, depressiven Verstimmungen, Rückenschmerzen, Knieschmerzen, Hüftarthrose, Hypertonie, Polyneuropathie und Ödemen. Hinzu kämen Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Erschöpfung. Die Antragstellerin selbst gab am … … 2025 gegenüber dem Antragsgegner an, dass sie bereits vor knapp einem Jahr festgestellt habe, dass sie gesundheitlich „abbaue“.
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Nach der Einreise der Antragstellerin stellte ihr Sohn beim Antragsgegner am … … … einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Am 17. März 2026 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner zur beabsichtigten Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis, zur Ausweisung, zur Ausreiseverpflichtung, zur Androhung der Abschiebung und zur Verhängung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots mündlich angehört. Im Rahmen der Anhörung legte die Antragstellerin unter anderem einen Formblattantrag vom … … 2026 vor, in dem sie angegeben hat, dass zuvor kein Einreiseantrag von Deutschland abgelehnt worden sei. Mündlich wurde hingegen während der Anhörung vorgetragen, dass der Visumsantrag aus dem Juli 2025 abgelehnt wurde (Behördenakte S. 85, 90).
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Mit Bescheid vom 31. März 2026 (Bescheid) hat der Antragsgegner die Antragstellerin ausgewiesen (Ziffer 1) und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2). Des Weiteren hat er sie zur Ausreise aufgefordert, ihr die Abschiebung in den Kosovo angedroht und ein Einreise und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt (Ziffern 3 bis 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zulasten der Antragstellerin ein Ausweisungsinteresse bestehe, weil sie sich über den Besuchszeitraum aus Art. 4 Abs. 1 RL 2018/1806/EU hinaus im Bundesgebiet aufhalte, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Des Weiteren bestehe ein Ausweisungsinteresse, weil die Antragstellerin bei der Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst und wahrheitswidriger Weise abgegeben habe, dass eine deutsche Behörde ihr gegenüber noch keinen Einreiseantrag abgelehnt habe. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sie ohne Visum eingereist sei und zu ihren Lasten ein Ausweisungsinteresse bestehe. Die Erkrankungen der Antragstellerin und die familiäre Bindung zu ihrem Sohn würden kein hinreichendes Bleibeinteresse begründen, welches das vorgenannten Ausweisungsinteresse überwiege. Zudem habe die Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, ihre Einreise und ihre Erkrankung zur Schaffung eines Bleibegrundes zu nutzen, um das Visumsverfahren zu umgehen.
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Die Antragstellerin erhob am 30. April 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließ beantragen, dass der Bescheid aufgehoben und der Antragsgegner dazu verpflichtet wird, der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 27 K 26.3215). Zudem ließ sie am selben Tag sinngemäß beantragen,
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dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 2026 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides angeordnet wird.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erkrankungen der Antragstellerin und die familiäre Bindung zu ihrem Sohn im Bescheid nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der Gesundheitszustand und die Tatsache, dass die Antragstellerin im Kosovo keine Verwandten habe, würden es zwingend erforderlich machen, dass sie auch künftig bei ihrem Sohn in Deutschland leben könne. Insbesondere, weil die Antragstellerin auch unter einer depressiven Störung leide, sei eine familiäre Betreuung entscheidend, um zu gewährleisten, dass sie hinreichend an den Behandlungen partizipiere und die notwendigen Medikamente einnehme. Außerdem seien die psychischen Leiden der Antragstellerin unter anderem darauf zurückzuführen, dass einer ihrer Söhne im Jahr 2003 im Kosovo aus politischen Motiven ermordet worden sei. Die Antragstellerin leide bis heute erheblich unter den Folgen dieser Tat sowie unter der Tatsache, dass der Mord bis heute nicht aufgeklärt worden sei. Dieses Trauma verstärke die Erkrankung der Antragstellerin und mache es unzumutbar, dass sie weiterhin alleine im Kosovo lebe. Das daraus resultierende Bleibeinteresse der Antragstellerin überwiege ein etwaiges Ausweisungsinteresse. Zudem sei es ihr aus den vorgenannten Gründen auch nicht zuzumuten, ein Visumsverfahren im Kosovo nachzuholen.
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Der Antragsgegner hat die Behördenakte am 7. Mai 2026 vorgelegt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Hauptsacheverfahren (M 27 K 26.3215) sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30. April 2026 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
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Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall nicht anzuordnen, weil die Klage gegen die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Androhung der Abschiebung und gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung unbegründet ist. Der Bescheid wird sich nach vorläufiger Auffassung des Gerichts insoweit nicht als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat nach vorläufiger Auffassung des Gerichts keine Erfolgsaussichten, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig und nicht rechtsverletzend ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor, weil die Antragstellerin nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise – durch Ziffer 1 des Bescheides – ausgewiesen wurde. Das Gericht folgt insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und grundsätzlich nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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a. Die Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden, weil sowohl von ihr selbst als auch von ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
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aa. Von der Antragstellerin geht eine hinreichende Wiederholungsgefahr aus, dass sie auch künftig im Bundesgebiet gegen Rechtsvorschriften verstoßen und mithin die öffentliche Sicherheit gefährden wird.
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Seit dem Ablauf des visumsfreien Zeitraums aus Art. 4 Abs. 1 RL 2018/1806/EU verstößt die Antragstellerin kontinuierlich gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil sie sich vorsätzlich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Antragstellerin ist seit dem Ablauf des visumsfreien Zeitraums gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreispflichtig, weil sie zu keinem Zeitpunkt Inhaberin eines deutschen Aufenthaltstitels war. Durch die Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG am 16. Dezember 2026 ist auch keine Fiktionswirkung nach §§ 58 Abs. 2 Nr. 2, 81 Abs. 3 AufenthG eingetreten, weil die Antragstellerin nicht rechtmäßiger Weise ins Bundesgebiet eingereist ist. Eine legale Einreise nach Art. 4 Abs. 1 RL 2018/1806/EU ist jedenfalls dann rechtswidrig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn der Ausländer bereits zu Beginn der Reise einen Daueraufenthalt anstrebt (VGH BW, B.v. 20.9.2018 – 11 S 1973/18 – juris Rn. 14).
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Im konkreten Fall ist die Antragstellerin trotz des abgelehnten Visumsantrages und ihrer bestehenden Erkrankungen im September 2025 nach Deutschland eingereist, obwohl sie wusste, dass sie hierzu nur für einen Zeitraum von 90 Tagen berechtigt ist. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts kann der Antragsgegner aus dem Verhalten der Antragstellerin berechtigter Weise darauf schließen, dass sie mit der Absicht nach Deutschland gereist ist, das Visumsverfahren zu umgehen und dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Die Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet, die medizinische Behandlung in Deutschland, die Wohngemeinschaft mit ihrem Sohn und die Erkrankungen der Antragstellerin sollten offensichtlich dazu genutzt werden, die Chancen zu erhöhen, in Deutschland – ohne vorheriges Visumsverfahren – eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Die Antragstellerin ist diesem Vorwurf nicht in glaubhafter und glaubwürdiger Weise entgegengetreten. Insbesondere wurde als Grund für die Überschreitung des Besuchszeitraums lediglich vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verschlechtert habe und eine Rückreise deshalb ausscheide. Es wurden jedoch kein Nachweise für eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegt. Gleichermaßen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin im September 2025 noch selbstständig nach Deutschland reisen konnte, nun aber nicht mehr dazu in der Lage sein soll, zurückzureisen und allein – unter Inanspruchnahme des kosovarischen Gesundheitssystems – im Kosovo zu leben. Es ist daher anzunehmen, dass die Antragstellerin bereits bei ihrer Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland geplant hat.
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Da die Antragstellerin schon seit mehreren Monaten gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verstößt und keine Ausreisebereitschaft zeigt, besteht eine hinreichende Wiederholungsgefahr, dass die Antragstellerin auch künftig gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verstoßen wird.
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bb. Des Weiteren kann die Antragstellerin – nach summarischer Prüfung – auch aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden, weil andere Ausländer, im Falle ihres Verbleibs im Bundesgebiet, nicht effektiv von der Begehung vergleichbarer Rechtsverstöße abgehalten werden (BVerwG U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 14). Zur Begründung einer generalpräventiven Ausweisung bedarf es jedenfalls dann keiner Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wenn die Ausweisung nicht ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (Vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2026 – 10 ZB 25.1305 – juris Rn. 10 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der kontinuierliche Verstoß der Antragstellerin gegen § 95 Abs. Nr. 2 AufenthG, weil es sich um einen Rechtsverstoß handelt, der einen starken ausländerrechtlichen Bezug hat. Gerade die Ausweisung von Ausländern, die sich kontinuierlich, trotz vollziehbarer Ausreiseverpflichtung, weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist nötig, um anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet nicht toleriert wird, sondern ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
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b. Das mit dem Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einhergehende schwerwiegende Ausweisungsinteresse hat der Antragsgegner nach vorläufiger Auffassung des Gerichts in nicht zu beanstandender Weise mit den Bleibeinteressen der Antragstellerin abgewogen.
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Zunächst hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass zugunsten der Antragstellerin keine schwerwiegenden Bleibeinteressen streiten, weil die Voraussetzungen aus § 55 AufenthG nicht gegeben sind. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor, weil die Antragstellerin nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Maßgebend für das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft ist, ob im konkreten Fall eine enge, auf familiärer Verbundenheit beruhende, von Verantwortlichkeit und gegenseitigem Beistand geprägte, tatsächlich gelebte Nähebeziehung besteht (BT-Drs. 18/4097, S. 53).
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Hiernach genügt die Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn nicht, weil diese erst seit einigen Monaten besteht. Zuvor haben sie über viele Jahre getrennt gelebt. Außerdem wurde die Gemeinschaft auf einer aufenthaltsrechtlich unsicheren Grundlage eingegangen, weil bekannt war, dass der Visumsantrag der Antragstellerin abgelehnt wurde. Das Gericht kommt daher – nach summarischer Prüfung – zu dem Ergebnis, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn keine hinreichende familiäre Abhängigkeit und Verbundenheit besteht, die ein Bleibeinteresse zu begründen vermag, dass das vorgenannte Ausweisungsinteresse überwiegt.
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Zudem hat der Antragsgegner auch die Erkrankungen und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt. Hieraus ergibt sich nach summarischer Prüfung schon deshalb kein überwiegendes Bleibeinteresse, weil die Antragstellerin nicht auf die medizinische Versorgung und die familiäre Betreuung im Bundesgebiet angewiesen ist. Sowohl aus der Bescheinigung des Zentrums für soziale Arbeit der Republik Kosovo vom 8. Juli 2025 als auch aus dem ärztlichen Attest vom … … 2025 ergibt sich lediglich, dass eine familiäre Betreuung empfehlenswert ist. Eine medizinische Notwendigkeit wurde insoweit nicht festgestellt. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die notwendigen Behandlungen für ihre Erkrankungen nicht auch im Kosovo erhalten kann. Zuletzt kann die Antragstellerin eine familiäre Betreuung durch ihren Sohn auch erhalten, wenn sie sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Sohn der Antragstellerin ist jederzeit in der Lage, die Antragstellerin im Kosovo zu besuchen. Im Übrigen kann der Kontakt durch Besuche der Antragstellerin in Deutschland und Fernkommunikationsmittel erhalten werden.
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c. Da bereits das Ausweisungsinteresse aufgrund des unerlaubten Aufenthalts nach vorläufiger Auffassung des Gerichts genügt, um die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu stützen, kann im Eilverfahren dahinstehen, ob zulasten der Antragstellerin auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG vorliegt. Ob die Antragstellerin im Rahmen des Formblattantrages vom … … 2026 Falschangaben im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG gemacht hat, hängt maßgeblich davon ab, ob der Antragsgegner bereits Kenntnis vom Inhalt des Formblattantrages hatte, bevor die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung vom … … 2026 zugegeben hat, dass ihr Visumsantrag aus dem Juli 2025 bereits abgelehnt worden ist.
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d. Die auf zwei Jahre und sechs Monate bemessene Frist zum des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Da dem Antragsgegner insoweit ein Ermessen zusteht, ist der Prüfungsumfang des Gerichts gem. § 114 S. 1 VwGO eingeschränkt. Nach summarischer Prüfung sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
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2. Der Antragstellerin steht nach vorläufiger Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, weil es – unabhängig von der begehrten Aufenthaltserlaubnis – bereits an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG fehlt. Des Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ausweisung der Antragstellerin die Titelerteilungssperre aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Das Gericht folgt insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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a. Zunächst erfüllt die Antragstellerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, weil sie ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und die Erteilung der maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumsverfahren gemacht hat. Außerdem kann von den Voraussetzungen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abgewichen werden.
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aa. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz. 2 Hs. 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor, weil es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG jeweils um Ermessensentscheidungen handelt (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 19).
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bb. Zudem liegen nach vorläufiger Auffassung des Gerichts keine besonderen Umstände im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG vor, die der Antragstellerin eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen. Bei der Bewertung, ob der Antragstellerin die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, hat der Antragsgegner alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei kann eine Unzumutbarkeit grundsätzlich auch durch den Gesundheitszustand oder das hohe Alter des Ausländers begründet werden. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Durchführung des Visumsverfahrens im Ausland nicht nur eine bloße Formalität darstellt, sondern ein wichtiges Steuerungsinstrument für die Zuwanderung nach Deutschland. Eine bewusste Umgebung des Visumsverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, da ansonsten ein Anreiz dafür geschaffen wird, dass Ausländer zunächst illegal ins Bundesgebiet einreisen, um dort Bleibegründe zu schaffen und das Visumsverfahren aus dem Bundesgebiet durchzuführen (BayVGH B.v. 6.3.2023 – 18 CE 22.2647 – juris Rn. 11).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner nach vorläufiger Auffassung des Gerichts in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Antragstellerin – trotz ihrer Erkrankungen – nicht unzumutbar ist, in den Kosovo zurückzukehren und für den Zeitraum des Visumsverfahrens die dortige medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
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Zunächst ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen nicht, dass die Antragstellerin reiseunfähig ist. Im September 2025 war sie jedenfalls noch in der Lage selbstständig nach Deutschland zu reisen. Die Antragstellerin litt bereits vor ihrer Einreise unter den vorgetragenen Erkrankungen. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seither verschlechtert hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, während des Visumsverfahrens die Gesundheitsversorgung im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Die notwendigen Behandlungen und Medikament sowie die notwendige Betreuung kann die Antragstellerin – wie in der Vergangenheit auch – im Kosovo erhalten. Die Bescheinigung des Zentrums für soziale Arbeit der Republik Kosovo vom … … 2025 bescheinigt der Antragstellerin lediglich, dass eine familiäre Betreuung durch ihren Sohn empfehlenswert wäre. Es wurde jedoch nicht festgestellt, dass sie auch aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Auch im Attest vom … … 2025 wird eine familiäre Betreuung und Pflege nur empfohlen. Gleichwohl konnte die Antragstellerin infolge der Ablehnung ihres Visumsantrages nicht davon ausgehen, dass sie zunächst visumsfrei nach Deutschland einreisen und dann aus gesundheitlichen Gründen dort verbleiben kann. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits vor ihrer Einreise von ihren Krankheiten und der Ablehnung des Visumsantrages wusste, konnte sie nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich ein Bleiberecht alleine dadurch herstellen lässt, dass durch die Einreise Fakten geschaffen werden. Die Antragstellerin musste vielmehr damit rechnen, dass sie nach dem Ablauf des Besuchszeitraums – trotz ihrer Erkrankungen – wieder in den Kosovo zurückkehren muss.
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b. Des Weiteren steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch das gegen die Antragstellerin bestehende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG entgegen. Es sind auch keine Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Ausweisungsinteresse im konkreten Fall einer Titelerteilung ausnahmsweise nicht entgegensteht. Insbesondere bestehen zugunsten der Antragstellerin keine hinreichenden Bleibeinteressen, die das Ausweisungsinteresse überwiegen (s.o.).
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c. Zuletzt kann der Antragstellerin auch gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kein Titel erteilt werden, weil zu ihren Lasten ein wirksames und – nach vorläufiger Auffassung des Gerichts – rechtmäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde (s.o.).
38
3. Die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts rechtmäßig, weil die Antragstellerin infolge der rechtmäßigen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Nach summarischer Prüfung stehen der Abschiebung auch weder der Gesundheitszustand der Antragstellerin noch die familiäre Bindung zu ihren Sohn entgegen. Die Beziehung zu ihrem Sohn ist nicht hinreichend schutzwürdig, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (s.o.). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht nachgewiesen, dass ihre Erkrankungen einer Abschiebung entgegenstehen. Nachweise für eine Reiseunfähigkeit wurden nicht vorgelegt.
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4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.