Titel:
Ausweisung bei besonders schwerwiegenden Straftaten mit gefährlichem Werkzeug aus generalspräventiven Gründen – Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis und Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, § 16b Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1d lit. b, § 55, § 59 Abs. 3 S.1, § 60a Abs. 2 S. 3
Rückführungs-RL] Art. 5
VwGO § 42 Abs. 2, § 67, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Ausweisung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten, die mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurden, auch ausschließlich aus generalspräventiven Gründen erfolgen, wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse die privaten Bleibeinteressen überwiegt. (Rn. 19 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d lit. b AufenthG besteht; Bleibeinteressen können nur in Ausnahmefällen überwiegen. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Androhung der Abschiebung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, wenn eine wirksame Rückkehrentscheidung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach strafrechtlicher Verurteilung, erfüllt sind. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Iranische Staatsangehörige, Generalpräventive Ausweisung wegen Straftat, Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Androhung der Abschiebung in den Iran, Duldung, Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristung von drei Jahren, Ausweisung, Generale Prävention, Bleibeinteresse, Straftatenschwere, Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot, besonders schwerwiegende Straftaten, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, Rückkehrentscheidung, Androhung der Abschiebung, gefährliche Werkzeug, generalspräventive Gründe, Einreise- und Aufenthaltsverbot, strafrechtliche Verurteilung,, Grundsatz der Nichtzurückweisung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine 29-jährige iranische Staatsangehörige, wendet sich im Wesentlichen gegen ihre Ausweisung, gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, gegen die Androhung der Abschiebung in den Iran und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 3 Jahren.
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Die Klägerin reiste Ende 2017 erstmals mit einem Visum zur Studienvorbereitung in das Bundesgebiet ein. Seitdem hielt sich die Klägerin rechtmäßiger Weise im Bundesgebiet auf. Zuletzt war sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 AufenthG, die bis zum … … 2024 gültig war. Sowohl am … … 2024, mit beigefügtem Formblattantrag vom … … 2024, als auch am … … 2024, mit beigefügtem Formblattantrag vom … … 2024, beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Da über die Anträge nicht sofort entschieden werden konnte, erhielt die Klägerin bereits infolge des ersten Antrages eine Fiktionsbescheinigung, die zuletzt bis zum … … 2025 verlängert wurde.
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Während ihrer Zeit im Bundesgebiet konzentrierte sich die Klägerin zunächst auf die Studienvorbereitung und begann im Anschluss ein Studium der Biologie. Dieses Studium der Biologie führt die Klägerin bis heute fort, konnte jedoch bisher keinen Studienabschluss erreichen. Das Weiteren ist die Klägerin seit ihrer Einreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten – insbesondere im zahnmedizinischen Bereich – nachgegangen. Derzeit ist die Klägerin in einer Zahnarztpraxis in München beschäftigt. Parallel dazu bereitet sie sich auf ihre Abschlussprüfung zur zahnmedizinischen Fachangestellten vor, die im Herbst diesen Jahres stattfinden soll. Im Anschluss an die Abschlussprüfung wurde der Klägerin von ihrem derzeitigen Arbeitgeber bereits in Aussicht gestellt, dass sie als Vollzeitkraft in der Zahnarztpraxis übernommen wird.
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Soweit verwertbar trat die Klägerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung:
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Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgericht München vom 13. November 2024 (854 Ds 474 Js 199829/23 – hinzuverbunden: 854 Ds 474 Js 154225/24) wurde die Klägerin wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtstrafe wurde für eine Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen der Tatbegehung schlug die Klägerin dem Geschädigten Y. mit einem Glas gegen den Kopf. Durch diesen Schlag erlitt er eine Platzwunde, die auch heute noch durch eine Narbe sichtbar ist. Als die Polizei eintraf, behauptete die Klägerin wider besseren Wissens, dass der Geschädigte Y. ihr ans Gesäß gegriffen habe und sie sich durch den Schlag mit dem Glas nur habe verteidigen wollen. Hinsichtlich der weiteren Beschreibung des Tathergangs wird auf das Strafurteil vom 13. November 2024 verwiesen (siehe Behördenakte Seite 406 ff.).
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Weitere Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Jahr 2022 und wegen Sachbeschädigung im Jahr 2024 wurden eingestellt. Im Übrigen ist die Klägerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Am … … 2025 wurde die Klägerin von der Beklagten zu möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angehört. Im Rahmen der Anhörung, im Schreiben vom 12. Juli 2025, in der Klagebegründung vom 31. März 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 erklärt die Klägerin, dass sie sich zum Zeitpunkt der vorgenannten Straftat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weil sie zuvor über viele Jahre in einer toxischen Beziehung mit ihrem Ex-Freund gelebt habe. Ihr Ex-Freund habe sie bis zum Zeitpunkt der Tat und auch darüber hinaus regelmäßig psychisch unter Druck gesetzt, ihr nachgestellt und sie bedroht. Die daraus resultierenden psychischen Folgen seien der Grund für die Affekttat gewesen, die dem Strafurteil vom 13. November 2024 zugrunde liegt. Die Klägerin bereue die Tat, sehe sich aber weiterhin auch als Opfer.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 (Bescheid), zugestellt am 11. Oktober 2025, wurde die Klägerin ausgewiesen (Ziffer 1). Es wurde ein Einreise und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 3 Jahren erlassen (Ziffer 2). Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wurden jeweils abgelehnt (Ziffer 3). Der Klägerin wurde eine Duldung für eine Dauer von 3 Monaten erteilt (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, nach Ablauf oder Widerruf der Duldung das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Andernfalls wurde ihr die Abschiebung in den Iran angedroht (Ziffer 5). Zuletzt wurde eine Gebühr in Höhe von Euro 93,00 festgesetzt (Ziffer 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 13. November 2024 aus spezialpräventiven und generalspräventiven Gründen ausgewiesen werden könne. Es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, welches die Bleibeinteressen der Klägerin überwiege. Aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses könne der Klägerin auch keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt werden. Des Weiteren könne die Klägerin das Studium der Biologie auch nicht mehr in einer angemessenen Zeit abschließen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im Hinblick auf die von der Klägerin ausgehende Wiederholungsgefahr und die erforderliche Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern verhältnismäßig. Die Androhung der Abschiebung sei ebenfalls rechtmäßig. Gleichermaßen sei die Abschiebung aber für 3 Monate zunächst auszusetzen, weil eine Abschiebung in den Iran aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.
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Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 10. November 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und sinngemäß beantragen lassen,
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1. die Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 7 des Bescheides aufzuheben
2. der Klägerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung rechtswidrig sei, weil die Bleibeinteressen der Klägerin das schwerwiegende Ausweisungsinteresse aufgrund der vorgenannten Straftaten überwiegen würden. Die Beklagte habe im Bescheid die Bleibeinteressen der Klägerin untergewichtet. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter erheblichen psychischen Problemen gelitten. Sie habe zudem an Therapien teilgenommen und nehme seit März 2026 an einem sozialen Kompetenztraining teil. Eine Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf die Klägerin mithin nicht gegeben. Zudem sei die Klägerin in Deutschland gut integriert und habe hier eine soziale und berufliche Perspektive. Aufgrund der überwiegenden Bleibeinteressen sei der Klägerin auch ausnahmsweise – trotz des bestehenden Ausweisungsinteresses – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Zudem stellte die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 27 S …*).
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Die Beklagte hat am 30. Januar 2026 die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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Das Gericht hat am 16. April 2026 mündlich zur Sache in diesem Verfahren und im Eilverfahren (M 27 S …*) verhandelt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit sich die Klage gegen die Ausweisung, die Androhung der Abschiebung, das Einreiseu. Aufenthaltsverbot, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Kostenfestsetzung richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Duldung richtet, ist sie unzulässig.
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1. Soweit sich die Klage gegen die Ausweisung, die Androhung der Abschiebung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Kostenfestsetzung richtet, ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit sich die Klage gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, ist sie unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Verlängerung zusteht und sie durch die Ablehnung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht folgt diesbezüglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sie sich zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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a. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und den privaten Bleibeinteressen des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse die privaten Bleibeinteressen überwiegt. Dabei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet bzw. im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
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Dabei kann ein Ausländer, der strafrechtlich verurteilt wurde, auch ausschließlich aus generalspräventiven Erwägungen ausgewiesen werden, um andere Ausländer bspw. von der Begehung von Straftaten abzuschrecken. Es genügt daher, wenn vom bloßen weiteren Aufenthalt des Ausländers und nicht vom Ausländer selbst bzw. des Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Vgl. BVerwG U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 14).
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Bei einer Ausweisung, die sich ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen stützt, sind jedoch die Anforderungen an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hoch. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnliche Art und Schwere abzuhalten. Ob eine besonders schwere Straftat gegeben ist, ist stets anhand der konkreten Umstände der Tat im Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 15).
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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Klägerin im konkreten Fall bereits ausschließlich aus generalspräventiven Gründen ausgewiesen werden. Die generalpräventiven Ausführungen der Beklagten aus dem Bescheid genügen den vorgenannten erhöhten Anforderungen.
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Die Klägerin hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubter Verdächtigung strafbar gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung, hat sich die Klägerin eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bedient. Bereits bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich im konkreten Fall um eine Straftat, die so schwerwiegend ist, dass sie grundsätzlich auch eine Ausweisung zu tragen vermag, die sich ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen stützt. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 Nr. 1 d lit. a) AufenthG verdeutlicht, dass eine Straftat, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit richtet und mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde, auch dann zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse führt, wenn der Täter nur zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr verurteilt wurde. Hieraus ergibt sich eine klare gesetzgeberische Wertentscheidung, dass Körperverletzungen, die mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen werden, als besonders schwere Straftaten im Sinne des Ausländerrechts anzusehen sind. Erschwerend kommt im konkreten Fall hinzu, dass die Klägerin zusätzlich eine weitere Körperverletzung begangen hat und im Anschluss – nach einer zeitlichen Zäsur – durch eine falsche Verdächtigung ihre vorangegangenen Taten relativieren bzw. rechtfertigen wollte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Körperverletzungsdelikte im Affekt begangen wurden, so hat die Klägerin jedenfalls mit der falschen Verdächtigung eine erhebliche kriminelle Energie und Missachtung gegenüber der deutschen Rechtsordnung gezeigt. Jedenfalls in der Gesamtheit handelt es sich folglich um Straftaten, die besonders hohe Gefahren für Staat und Gesellschaft mit sich bringen und mithin die ausländerrechtliche Sanktion der Ausweisung erfordern, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten.
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Das mit den Straftaten einhergehende besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1d lit. b) AufenthG hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise mit den Bleibeinteressen der Klägerin abgewogen. Dabei hat die Beklagte zunächst richtig erkannt, dass zugunsten der Beklagten keine normierten Bleibeinteressen aus § 55 AufenthG streiten. Im Übrigen kann die Klägerin als Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG vorweisen, dass sie sich bereits seit 2017 im Bundesgebiet aufhält, in Deutschland eine gute berufliche Perspektive hat und einen nicht unerheblichen Integrationsprozess durchlaufen hat. Diese Bleibeinteressen genügen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, um das generalspräventive Ausweisungsinteresse aufgrund der vorgenannten besonders schwerwiegenden Straftat zu überwiegen. Die Klägerin verfügt über keinen deutschen Berufsabschluss und hat hier keine familiären Bindungen. Ihre Eltern leben weiterhin im Iran. Die Klägerin beherrscht zudem die dortige Landessprache und hat einen Großteil ihres Lebens im Iran verbracht. Es ist daher anzunehmen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr schnell in ihrem Heimatland wieder einleben wird und auch dort in der Lage ist, sich eine berufliche Perspektive aufzubauen.
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Ob die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch auf die spezialpräventiven Erwägungen aus dem Bescheid gestützt werden kann, kann im Ergebnis dahinstehen, weil bereits die generalspräventiven Erwägungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung genügen. Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob von der Klägerin noch eine hinreichende Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von weiteren Straftaten ausgeht.
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b. Die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG war bereits deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht zu erteilen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Im konkreten Fall liegt zulasten der Klägerin sogar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d lit. b) AufenthG vor. Aufgrund dieses besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und den mangelnden Bleibeinteressen der Klägerin (s.o.) kann hier auch kein Fall angenommen werden, in dem ausnahmsweise – trotz Vorliegens eines Ausweisungsinteresses – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Zudem liegt gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgrund des rechtmäßigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Titelerteilungsverbot vor.
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Da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen scheitert, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 16b AufenthG erfüllt, nicht an.
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c. Der materiellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht entgegen, weil die Klägerin gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung aus Art. 5 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) scheidet mithin schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurden (Vgl. OVG NRW, B.v. 29.7.2025 – 18 B 672/25 – juris Rn. 14). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Betracht kommt, kann im Ergebnis dahinstehen.
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d. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG ist dem Grunde nach rechtmäßig, weil ihm insbesondere eine wirksame Rückkehrentscheidung in Form der Androhung der Abschiebung zugrunde liegt und auch sonst alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in rechtmäßiger und ermessensfehlerfreier Weise gemäß § 11 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG ergangen. Da die Befristung im Ermessen der Behörde steht, ist die Entscheidung der Beklagten durch das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar. Nach der Auffassung des Gerichts ist im konkreten Fall kein Ermessensfehler gegeben, weil die Beklagte die persönlichen und wirtschaftlichen Belange und Rahmenbedingungen der Klägerin hinreichend berücksichtigt hat und die Befristung sich im Rahmen des § 11 Abs. 5 AufenthG bewegt.
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2. Soweit sich die Klage gegen die Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG richtet, ist sie unzulässig, weil es der Klägerin an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Bei der Duldung handelt es sich um einen für die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, inwiefern sie durch die Duldung in ihren subjektiven Rechten möglicherweise verletzt sein könnte.
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3. Die Kostenfolge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.