Titel:
Ausweisung, Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Nordmazedonischer Staatsangehöriger, Verurteilung zu 210 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Generalpräventive Gründe, Spezialpräventive Gründe, Wiederholungsgefahr, Generalprävention, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, Bleibeinteresse, faktischer Inländer
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 55 Abs. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 11
Schlagworte:
Ausweisung, Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Nordmazedonischer Staatsangehöriger, Verurteilung zu 210 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Generalpräventive Gründe, Spezialpräventive Gründe, Wiederholungsgefahr, Generalprävention, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, Bleibeinteresse, faktischer Inländer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein am … … 1991 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Ausweisung und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Der Kläger reiste erstmals am … … 2020 mit einem bis zum … … 2020 gültigen Visum zu Beschäftigungszwecken in das Bundesgebiet ein und erhielt am … … 2020 eine bis zum … … 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV.
3
Er stellte in der Folgezeit aufgrund wiederholten Arbeitsplatzwechsels mehrere Anträge auf Änderung der Beschäftigungsauflage, welche jeweils bewilligt wurden. Am … … 2022 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum … … 2024. Am 2. Juli 2024 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte einen Arbeitsvertrag mit der Firma … … … vom … … 2023 über eine Anstellung des Klägers ab dem … … 2023 als Ausbaufachkraft vor.
4
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt (Cs 419 Js 148767/24). Der Kläger hatte am 26. Mai 2024 trotz bestehender Fahruntüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses mit einem PKW am Straßenverkehr teilgenommen und einen erheblichen Personen- und Sachschaden verursacht. Die Geschädigten des Körperverletzungsdelikts erlitten eine frontale Kopfplatzwunde, ein Schleudertrauma, Prellungen, Schürfwunden sowie eine Schnittwunde.
5
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Juni 2024 war dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden.
6
Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 26. März 2025 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt (Cs 419 Js 208267/24). Der Kläger hatte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, am 26. August 2024 mit einem PKW am Straßenverkehr teilgenommen, hierbei erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der Geschädigte des Körperverletzungsdelikts erlitt einen operationsbedürftigen Meniskussriss, war anschließend vier Wochen krankgeschrieben und befand sich noch im Januar 2025 in Physiotherapie. Zudem entstand ein Fremdsachschaden von über 60.000 Euro.
7
Mit Schreiben vom 31. März 2025 hörte die Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung und Antragsablehnung an und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 18. April 2025.
8
Der Klägerbevollmächtigte zeigte mit Schreiben vom 17. April 2025 gegenüber der Beklagten die Vertretung des Klägers an und führte aus, dass der Kläger sich nur auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts strafbar gemacht habe. Ferner habe er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, wo er mit seinen Eltern wohne. Auch sein Bruder und dessen Familie lebe in Deutschland. In Nordmazedonien halte sich kein näherer Familienangehöriger mehr auf. Der Kläger gehe zudem einer regelmäßigen Arbeit nach. Er sei wichtiger Mitarbeiter im Betrieb seines Vaters. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege nicht vor. Das öffentliche Ausreiseinteresse überwiege im Übrigen das private Bleibeinteresse nicht.
9
Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2025 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 2. Juli 2024 abgelehnt (Nr. 2), gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Nr. 3), ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2025 gesetzt und ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise nach Vollziehbarkeit des Bescheides die Abschiebung unter anderem nach Nordmazedonien angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung des Klägers auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt werde. Durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Gefährdung ergebe sich sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen. Der Kläger erfülle ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Sein Bleibeinteresse wiege nach § 55 Abs. 2 AufenthG allenfalls schwer, da er sich seit etwa fünf Jahren mit einem befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege das Bleibeinteresse des Klägers. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Ausweisungsinteresse entgegen.
10
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 25. Juli 2025 Klage erhoben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
11
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu entscheiden.
12
Eine Klagebegründung erfolgte zunächst nicht.
13
Die Beklagte hat am 30. Juli 2025 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
15
Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
16
Mit Schriftsatz vom 16. August 2025 zeigte der Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und führte zur Klagebegründung aus, dass die im Fall des Klägers vorliegende Verurteilung nach dem Verkehrsstrafrecht nicht als Grund für eine Ausweisung ausreiche. Der Kläger stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Im Übrigen verstoße eine Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 8 EMRK, da der Kläger faktischer Inländer sei. Sein Vater sei schwer herzkrank und dabei, seinen Betrieb auf den Kläger zu übertragen.
17
Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein Klagevorbringen und wies insbesondere auf die gelungene berufliche Integration des Klägers hin. Der Kläger habe keine Fahrerlaubnis mehr und bekunde, dass er im öffentlichen Verkehr nicht mehr straf- oder ordnungsrechtlich auffallen wolle. Es bestehe daher kein Anlass zur Befürchtung einer weiteren Straffälligkeit.
18
Die mündliche Verhandlung fand am 16. April 2026 statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
19
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, noch auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
21
1. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig.
22
a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 256), zugrunde zu legen.
23
b) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
24
Im Fall des Klägers liegt sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (nachfolgend aa)) und bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers (nachfolgend bb)).
25
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 19 ZB 22.1660 – juris Rn. 8 f.).
26
Daran gemessen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es im konkreten Falle des Klägers in absehbarer Zeit wieder zu Straftaten kommen wird. Der Kläger wurde im Bundesgebiet mehrfach und nicht nur wegen Verkehrsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Das Amtsgericht München verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 28. November 2024 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Bereits bei dieser Straftat kam es zu erheblichen Personenschäden. Ein Geschädigter erlitt eine frontale Kopfplatzwunde, ein weiterer Geschädigter ein Schleudertrauma und die übrigen Geschädigten Prellungen , Schürfwunden und eine Schnittwunde. Zwar handelt es sich bei diesen Taten lediglich um Fahrlässigkeitsdelikte. Der Kläger trat jedoch bereits drei Monate nach der vorangegangenen Straftat erneut strafrechtlich in Erscheinung und wurde in diesem Zusammenhang auch wegen Vorsatzdelikten strafgerichtlich verurteilt. Trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis nahm der Kläger erneut mit einem PKW am Straßenverkehr teil und verursachte einen Unfall, bei dem es wiederum zu einem erheblichen Personenschaden kam. Zudem entfernte sich der Kläger nach dem Unfall unerlaubt von der Unfallstelle. Er wurde aufgrund dieser Taten mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 26. März 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen verurteilt. Damit hat der Kläger erheblich gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und insbesondere mit der körperlichen Unversehrtheit ein hochrangiges Rechtsgut wiederholt verletzt. Die anzunehmende Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Kläger aktuell nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, denn dies konnte den Kläger bereits nicht von der Begehung der mit Strafbefehl vom 26. März 2025 abgeurteilten weiteren Straftaten abhalten.
27
Die Ausweisung kann zudem auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17).
28
Bei generalpräventiv begründeten Ausweisungen sind an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen, weshalb es in diesen Fällen erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat nach den Umständen des Einzelfalles besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 15). Diese Annahme setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden (BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – juris Rn. 7).
29
Unter Heranziehung dieses Maßstabs sind im Fall des Klägers schwerwiegende Gründe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Der Kläger hat durch sein Verhalten die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend und nachhaltig missachtet. Die von dem Kläger begangenen Straftaten führten zu erheblichen Personenschäden. Das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit weist einen hohen Schutzgehalt auf. Aus diesen Umständen ergibt sich die besondere Schwere der begangenen Straftat, von der eine besondere Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht.
30
Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Für die gefahrabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns ist die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852c – juris Rn. 7).
31
Daran gemessen besteht im Falle des Klägers ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Die genannten Fristen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht überschritten. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 6 f. des Bescheids) der Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
32
Lediglich ergänzend ist auszuführen: Die ausländerrechtliche Reaktion auf die abgeurteilte Straftat des Klägers ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländern zu erzeugen. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Die mit Strafbefehlen des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 und vom 26. März 2025 abgeurteilten Straftaten des Klägers sind geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden.
33
bb) Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23 f.; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25).
34
Unter Heranziehung dieses Maßstabes ergibt die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Die umfangreiche Abwägung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Annahme eines nicht mehr nur vereinzelten und geringfügigen Verstoßes im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht zu beanstanden.
35
(1) Es liegt im Falle des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG vor. Der Kläger hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 21.11.2022 – 19 ZB 22.1612 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2003 – 10 B 03.1725). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Zu dieser Beurteilung kann auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätzen erfasst (vgl. SächsOVG, B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 7). Bei den mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 abgeurteilten Taten handelt es sich zwar lediglich um Fahrlässigkeitstaten, diese führten jedoch zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und sind daher nicht mehr als geringfügig anzusehen. Dessen ungeachtet wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 26. März 2025 auch wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt, welche mit einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen geahndet wurden und somit ebenfalls nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren sind.
36
(2) Ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG ist nicht ersichtlich, insbesondere kann sich der Kläger entgegen den Feststellungen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berufen. Seit Juli 2024 war der Kläger lediglich im Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Dieser Zeitraum wird nach § 55 Abs. 3 AufenthG bei der nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltszeit nicht berücksichtigt, wenn dem Verlängerungsantrag wie vorliegend nicht entsprochen wurde. Die Fiktionswirkung steht in diesem Fall gerade nicht dem nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleich (vgl. BVerwG U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 17.4.2025, 19 CS 25.337 – juris Rn. 17).
37
Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, insbesondere stehen die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet seiner Ausweisung nicht entgegen. Der Kläger ist volljährig, eine eigene Kernfamilie im Bundesgebiet besteht nicht. Die wirtschaftlichen Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet aufgrund seiner bisherigen hiesigen Beschäftigungen stehen im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten hinter dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurück.
38
Der Kläger ist zudem nicht als faktischer Inländer zu qualifizieren. Die „Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers“ (BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 16) haben solche Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 21). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es also an einer tiefgreifenden Integration im Aufenthaltsstaat, kommt es auf eine Entwurzelung nicht mehr an. Für den Grad der Verwurzelung des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sein rechtlicher Aufenthaltsstatus, das Ausmaß der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration und die Rechtstreue seines Verhaltens in der Vergangenheit von Relevanz (BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 23.1416 – juris Rn. 13 ff.)
39
Gemessen hieran ist der Kläger nicht als faktischer Inländer zu betrachten. Eine tiefgreifende Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland hat nicht stattgefunden. Der Kläger lebt erst seit fünf Jahren im Bundesgebiet. Er ist hier zwar verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen, ist in dieser Zeit jedoch auch mehrfach straffällig geworden.
40
Sonstige relevante Umstände, die nicht berücksichtigt worden oder seit Bescheiderlass neu eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
41
Zusammenfassend erweist sich die Ausweisung im Fall des Klägers als verhältnismäßig und nicht grundrechtsverletzend.
42
2. Auch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuentscheidung der Beklagten über seinen Verlängerungsantrag. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen besteht im Fall des Klägers ein aktuelles spezial- und generalpräventives Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Für die Annahme des Vorliegens eines atypischen Falles, das ein Absehen von dieser Voraussetzung begründen könnte, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Im Übrigen steht der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des in Nr. 3 des Bescheids erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auch die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen.
43
3. Ferner sind auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich.
44
4. Auch die Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Kostenentscheidung in Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abschiebung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
45
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
47
Die Berufung war mangels Vorliegens der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.