Inhalt

OLG München, Endurteil v. 25.02.2026 – 32 U 1815/25 e
Titel:

Sittenwidrigkeit von „sale and rent back“-Verträgen über Kraftfahrzeuge

Normenketten:
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 1, § 817 S. 2
Leitsätze:
1. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Rechtsgefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt, wobei es für eine Rechtsberühmung ausreicht, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn das Missverhältnis nur auffällig, aber nicht besonders grob ist, wenn also der Wert der Leistung nicht annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, sind für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung weitere Feststellungen erforderlich, die sich aus den Gesamtumständen und insbesondere aus weiteren für den benachteiligten Vertragspartner erkennbar unvorteilhaften Regelungen in dem Vertragswerk ergeben können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein „sale and rent back“-Vertrag über ein Kraftfahrzeug ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert besteht, sich das Ungleichgewicht im Mietvertrag fortsetzt und die Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Notlage des Kunden in unlauterer Weise ausnutzt. (Rn. 30 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 817 S. 2 BGB ist dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sittenwidrigkeit, Wucherähnliches Geschäft, Sale and Rent Back, Rückabwicklung, Verwerfliche Gesinnung, Bereicherungsanspruch, Bereicherung, Wucher, Verwerflichkeit, Rückforderungsverbot
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 05.05.2025 – 48 O 15362/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – VIII ZR 98/26

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.05.2025, Az. 48 O 15362/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aufgrund der Erklärungen im Kaufvertrag vom 21.06.2024 und der erfolgten Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie des Zweitschlüssels ihr Eigentum an dem Pkw der Marke Mercedes-Benz S 350, FIN amtliches Kennzeichen …, nicht an die Beklagte zu 1. …verloren hat.
b) Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II für den unter Ziffer 1. genannten Pkw herauszugeben.
c) Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
d) Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.390,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2025 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.350,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines sog. „sale and rent back“ – Vertrags über ein Kraftfahrzeug.
2
Am 21.06.2024 schloss die Klägerin in der Filiale der Beklagten in M. die als K 2 und K 3 vorgelegten Verträge über ihr Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz S 350, amtl. Kennz. ... . Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 377.636 km auf.
3
Mit dem als K 2 vorgelegten Vertrag verkaufte sie das Fahrzeug an die Beklagte zu 1 zu einem Preis von € 3.000,00. Zugleich mietete sie das Fahrzeug von der Beklagten zu 2 für den Zeitraum vom 21.06.2024 bis zum 12.09.2024 (84 Tage) zu einem monatlichen Preis von € 480,00 brutto bzw. einem Tagesmietpreis von € 17,14 brutto (84 Tage × 17,14 €/Tag = 1.439,76 €).
4
Der Mietvertrag lautet u.a.:
„§ 6 Beendigung des Mietvertrages
a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit.
b) Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug, ist die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. …
§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages
a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages veräußert und somit verwertet werden soll. Die Vermieterin handelt dabei für die Käuferin, also für die Eigentümerin des Fahrzeuges. …
c) Die Verwertung erfolgt frühstens 7 Tage nach Beendigung des Mietvertrages, spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges an die Vermieterin.
d) Mieter und Vermieterin sind sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung – untunlich sind und daher unterbleiben. Der Mieter kann jedoch den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versteigerung nach Beendigung des Mietvertrages per email an auktion@pfando.de erfragen. Die Anfrage muss rechtzeitig und damit spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung erfolgen. Die Vermieterin trägt keine Gewähr dafür, dass Anfragen noch rechtzeitig beantwortet werden können, wenn sie verspätet erfolgen.
e) Der Mieter kann den aus der Verwertung erzielten Überschuss bei der Vermieterin abholen. Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung, jedoch bargeldlos und ausschließlich durch Überweisung. …
f) Die Versteigerung wird in einer Tageszeitung am Ort der Versteigerung mindestens 7 Tage maximal 21 Tage zuvor bekannt gemacht.
g) Der Mieter kann bei der Versteigerung in entsprechender Anwendung der §§ 1239, 1247 BGB mitbieten.
h) Das Fahrzeug wird bei der Versteigerung mit einem Preis als Mindestgebot aufgerufen, der sich wie folgt zusammensetzt:
1.
Kaufpreis aus dem Verkaufsvertrag des Mieters
2.
Ausstehende Forderungen der Vermieterin bestehend aus Miete/n und Vertragskosten wie Mahnungen u.a. gemäß dem Kostenverzeichnis der Vermieterin. …
k) Nimmt der Mieter an der Auktion teil und erhält er den Zuschlag, steht ihm ebenfalls der Überschuss zu. Daher muss er nur das Mindestgebot nach § 13 h) in bar erlegen. Das Gebot eines Dritten darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der gesamte Betrag in bar erlegt wird. Erhält die Eigentümerin oder die Vermieterin den Zuschlag, so ist der Aufrufpreis als empfangen anzusehen. Ein etwaiger Überschuss steht auch hier dem Mieter zu.“
5
Die Klägerin übergab die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie den Zweitschlüssel an die Beklagten und erhielt den Betrag von € 3.000,00. In der Folge zahlte die Klägerin an die Beklagten mindestens den Betrag von € 579,00.
6
Mit dem als B 1 vorgelegten Schreiben vom 15.07.2024 kündigte die Beklagte zu 2 das Mietverhältnis fristlos.
7
Mit der Klage vom 09.12.2024 verlangte die Klägerin die Feststellung, dass sie das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, die Herausgabe des Zweitschlüssels und der Zulassungsbescheinigungen, die Rückzahlung eines Betrages von € 850,00 sowie die Feststellung, dass eine Rückzahlung des von ihr erhaltenen Kaufpreises nicht geschuldet sei.
8
Das Landgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 persönlich angehört und auf deren Smartphone Überweisungsbelege in Augenschein genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag, dass die Rückzahlung des Kaufpreises nicht geschuldet sei, sei schon unzulässig. Die Beklagten würden sich keines Rückforderungsanspruchs berühmen, da sie von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen. Im Übrigen würde auch dann kein Rückforderungsanspruch bestehen, da die Verträge wirksam sind.
9
Die Klägerin habe das Fahrzeug wirksam an die Beklagte übereignet. Ein sittenwidriger Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn der Wert der Leistung – wie von der Klägerin behauptet – mehr als dreimal so hoch wie die Gegenleistung sei, würde eine Vielzahl von Aspekten gegen eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten sprechen. Kaufvertrag und Mietvertrag könnten nicht isoliert beurteilt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Fahrzeug weiternutzen konnte und es auch zu einem höheren Preis gefahrlos ersteigern hätten können, da ihr nach § 13 des Mietvertrages der Mehrerlös zufließen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine mögliche Vermutungswirkung bei einem groben Missverhältnis ausgeschlossen, wenn durch weitere Regelungen ein sittenwidrig zu niedriger Kaufpreis auf anderem Wege teilweise wieder an den anderen Teil zurückfließe. Die frühere Vertragsgestaltung, bei der die Vermieterin Einfluss auf den Preis nehmen konnte, habe die Beklagte als Reaktion auf die BGH-Rechtsprechung abgeändert. Der Umstand, dass der Kunde der Beklagten aufgrund der schlechten eigenen finanziellen Lage häufig diese Möglichkeit nicht habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dies stehe bei Abschluss der Verträge fest, ohne dass die Beklagte darauf Einfluss nehmen könne. Ein Mindestmaß an Eigenverantwortung sei einem Verbraucher zuzumuten. Der Verbraucher gehe sehenden Auges das Risiko ein.
10
Die Anfechtung sei unwirksam. Die Klägerin habe die Verträge aus freien Stücken nicht durchgelesen und ungelesen unterschrieben. Ein vorsätzliches Verschleiern des Inhalts der Verträge liege nicht vor.
11
Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
12
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
13
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
1.
festzustellen, dass die Klagepartei aufgrund der Erklärungen im Kaufvertrag vom 21.06.2024 und der erfolgten Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie des Zweitschlüssels ihr Eigentum an dem Pkw der Marke Mercedes-Benz S 350, FIN… amtliches Kennzeichen … an die Beklagte zu 1. verloren hat;
2.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klagepartei den Zweitschlüssel sowie die Zulassungs-bescheinigung Teil I und II für den unter Ziffer 1. genannten Pkw herauszugeben;
3.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klagepartei 850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen;
4.
festzustellen, dass eine Rückzahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 EUR von der Klagepartei nicht geschuldet ist;
5.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.390,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14
Die Beklagten beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
15
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.02.2026 wird verwiesen.
II.
16
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet.
17
1. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 4. ist zulässig.
18
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Rückzahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 EUR von der Klagepartei nicht geschuldet ist. Es handelt sich dabei um eine negative Feststellungsklage.
19
a) Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist Sachurteilsvoraussetzung und daher von Amts wegen zu prüfen. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 30.4.2015 – I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Rn. 15, beck-online).
20
b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt das erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung vor. Denn die Beklagten machen Ausführungen zu ihren Ansprüchen nach §§ 812, 817 BGB für den Fall, dass das Gericht von der Sittenwidrigkeit der Verträge ausgeht, und machen für diesen Fall ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Auch im Fall, dass die Beklagtenseite hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, und das Gericht damit nur unter den von der Beklagtenseite gestellten Voraussetzungen über das behauptete Gegenrecht zu entscheiden hat, und dieser Fall nicht eintritt, liegt ein rechtliches Interesse der Klageseite an der Feststellung vor, dass dieses Gegenrecht der Beklagtenseite nicht zusteht. Denn mit der hilfsweisen Geltendmachung berühmt sich die Beklagtenseite ausdrücklich dieses Rechts.
21
Der Antrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Beklagtenseite stehe gerade im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Eine Auslegung dahin, dass sie die Feststellung auch für den Fall begehrt, dass der Kaufvertrag wirksam war, widerspricht offensichtlich den Interessen der Klägerin und wird von der Klagebegründung nicht getragen. Die übrigen Klageanträge beruhen ausdrücklich auf der Annahme, der Kaufvertrag sei nichtig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Daher liegt auch die Widersprüchlichkeit, mit der das Landgericht die Unzulässigkeit des Antrags begründet, nicht vor.
22
2. Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. Erfolg. Die von den Parteien geschlossenen Verträge sowie die Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte sind nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum an dem gegenständlichen Fahrzeug nicht an die Beklagte verloren hat, ist ebenso begründet wie der Antrag auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen und des Zweitschlüssels. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlungen.
23
Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem gegenständlichen Kraftfahrzeug nicht durch Veräußerung an die Beklagte zu 1 verloren.
24
Die Unwirksamkeit der Übereignung des Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 930 BGB folgt aus einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB, welche auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereignung erfasst hat.
25
a) Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 über das Kraftfahrzeug geschlossene Kaufvertrag ist als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
26
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 Rn. 31).
27
Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, Rn. 32).
28
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten oder auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands zu. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, Rn. 34).
29
Wenn das Missverhältnis nur auffällig, aber nicht besonders grob ist, wenn also der Wert der Leistung nicht annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, sind für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung weitere Feststellungen erforderlich, die sich aus den Gesamtumständen und insbesondere aus weiteren für den benachteiligten Vertragspartner erkennbar unvorteilhaften Regelungen in dem Vertragswerk ergeben können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.01.1995 – VIII ZR 82/94 unter Ziff. II.2.b).
30
bb) Die zwischen den Parteien am 21.06.2024 geschlossenen Verträge sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da es sich gerade in der Verbindung der beiden Verträge um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft handelt. Bei dem „sale and rent back“ – Geschäft der Parteien liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
31
Der Senat schätzt den Händlereinkaufspreis, auf den nach Auffassung des Senates abzustellen ist, auf Grundlage einer Wertbestimmung von Silver DAT unter Eingabe der FIN sowie der Laufleistung und des Datums der Erstzulassung auf € 6.072,00 zum Stichtag am 21.06.2024. Allerdings war das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt unstreitig reparaturbedürftig. Es ist deshalb ein weiterer Abschlag vorzunehmen, den der Senat mit 10 % des Händlereinkaufswertes schätzt. Schon nach den Angaben der Klägerin handelte es sich bei der erforderlichen Reparatur nicht nur um eine kleinere Maßnahme. Damit liegt der Händlereinkaufswert unterhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Grenze von 90 % im Verhältnis zu dem von den Parteien vereinbarten Kaufpreis.
32
Bei einem „sale and rent back“ – Geschäft kann für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht isoliert auf den Kaufvertrag oder isoliert auf den Mietvertrag abgestellt werden. Denn ein grobes Missverhältnis läge beispielsweise dann nicht vor, wenn der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an die Klägerin teilweise ausgeglichen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, Rn. 41). Wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall setzt sich aber das im Kaufvertrag begründete wirtschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten der Klägerin auch im Mietverhältnis fort.
33
Die von der Klägerin an die Beklagte – in nicht unerheblicher Höhe – zu entrichtende Miete stellt nicht allein die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an dem Kraftfahrzeug dar, sondern ist unter Beachtung der erheblichen Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kraftfahrzeugs der Sache nach auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des der Klägerin durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Miethöhe und der Mietzeit (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, Rn. 43; vgl. OLG Köln Az. 15 U 87/23). Denn in der ursprünglich vertraglich vereinbarten Mietzeit von 84 Tagen nach Vertragsschluss hatte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.439,76 an Mietzahlungen zuzüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 99,00 zu leisten und auch erbracht. Dies entspricht mehr als 50 % des von ihr zuvor erhaltenen Kaufpreises.
34
Wirtschaftlich gesehen erhält der Verkäufer ein Darlehen und übereignet zur Sicherheit sein Fahrzeug. Um dieses zurückzukaufen muss er nicht nur den Darlehensbetrag (§ 13 lit. h Ziffer 1 des Mietvertrages) und die Kosten der Fahrzeughaltung (§ 12 des Mietvertrages) zahlen, sondern darüber hinaus noch die Mieten und die vereinbarte Verwaltungsgebühr. Die formularmäßige Vereinbarung, dass in der Miete keine Kapitalrückzahlung enthalten ist, steht der wirtschaftlichen Bewertung des Geschäftes nicht entgegen, sondern stützt diese. Danach zahlt der Verkäufer und Mieter die Miete ja vor allem dafür, dass er den Kaufpreis bar erhalten hat und nicht dafür, dass er weiter das Fahrzeug nutzt, das er ohnehin genutzt hätte. Die monatlichen Zahlungen der Klägerin gehen selbst in der gemäß § 7 des Vertrages ermäßigten Höhe von 480,00 EUR weit über den Wert der Kapitalnutzung hinaus. Diese bemessen sich im Zweifelsfall danach, welche Kreditzinsen der Verkäufer erspart hat. Die als Miete bezeichneten Leistungen der Klägerin entsprechen einem monatlichen Zins von 16 %. Daneben hatte die Klägerin die Bearbeitungsgebühr zu leisten. Weiter hat sie das Fahrzeug deutlich unter dem Händlereinkaufspreis veräußert.
35
Die Beklagte tritt nicht als Gebrauchtwagenhändlerin auf. Der Marktauftritt vermittelt dem Kunden nicht den Eindruck, dass die konkrete Vertragsgestaltung nur auf den Ankauf eines Fahrzeugs zielte, bei dem der Kunde anders als bei einem Gebrauchtwagenhändler zwar nur einen Bruchteil vom Händlereinkaufspreis, dafür aber schnelle Liquidität erhält und das Fahrzeug noch eine begrenzte Zeit weiter nutzen kann gegen eine erhebliche Miete. Aber selbst wenn man nur auf den Verkauf des Fahrzeugs abstellen wollte und die weiteren ausdrücklichen von der Klägerin zu leistenden Zahlungen mit einbezieht, hätte die Klägerin im Ergebnis für den Verkauf ihres Fahrzeugs € 1.461,24 (€ 3.000,00 – € 1.439,76 Miete – € 99,00 Bearbeitungsgebühr) erhalten. Damit hat die Klägerin ihr Fahrzeug an die Beklagte für gut % des Wertes veräußert und als Gegenleistung dafür das Fahrzeug noch 84 Tage behalten dürfen. Dafür, dass die Klägerin einen Teil ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag – die Besitzübergabe – erst 84 Tage später erfüllen muss, hätte sie einen Abschlag bei dem Kaufpreis im Umfang von ca. ¾ des Wertes hinzunehmen gehabt.
36
Es ist auch aus Sicht des Senates unwahrscheinlich, dass Kunden bei vollem Bewusstsein des Gesamtrisikos, insbesondere des möglichen dauerhaften Verlustes des Eigentums am Kraftfahrzeug und der finanziellen Gesamtbelastung, sich auf dieses Geschäftsmodell einlassen würden. Denn der Wunsch der Kunden, das Fahrzeug dauerhaft nutzen zu können und das Eigentum zurückzuerlangen, ist nicht nur für die Beklagte erkennbar (vgl. Würdinger, jurisPR-BGHZivilR 6/2023 Anm. 2). Mit dem Versprechen, dass der Kunde problemlos – auch bei negativen Schufa-Einträgen – sehr kurzfristig Geld erhält und gleichzeitig sein Fahrzeug weiter nutzen kann, betreibt die Beklagte gerade die Werbung ihres „Sale and rent back“-Modells.
37
Unabhängig davon, ob man die Verträge wirtschaftlich im Schwerpunkt als Kreditgeschäft oder als Kaufgeschäft ansieht, liegt jeweils ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. schon OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris).
38
cc) Im übrigen lassen die Gesamtumstände die Annahme einer verwerflichen Gesinnung zu. Es liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine das beim Ankauf des Fahrzeugs bestehende Missverhältnis möglicherweise ausgleichenden Umstände vor.
39
Die verwerfliche Gesinnung ist auch aufgrund der für den benachteiligten Vertragspartner erkennbar unvorteilhaften Regelungen in dem Vertragswerk anzunehmen. Zwar hat die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Eindruck der Rechtsprechung in einigen Punkten angepasst. In der Gesamtschau wird der Vertragspartner, dessen prekäre wirtschaftlichen Bedingungen Voraussetzungen für das Geschäftsmodell der Beklagten sind, aber durch die Regelungen weiterhin stark benachteiligt. So eröffnet § 6b des Mietvertrages vom 21.06.2024 der Beklagten in Abweichung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ab einem Verzug von nur lediglich fünf Tagen das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Eine solche Klausel stellt zur Überzeugung des Senats gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar und ist unwirksam.
40
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die Regelungen in § 13 des Mietvertrages über die Verteilung des Mehrerlöses keinen Ausgleich für das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. Das Landgericht zitiert im Ausgangspunkt zutreffend die Rechtsprechung des BGH. Danach könnte eine vertragliche Regelung im Mietvertrag, die dazu geführt hätte, dass der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Kläger teilweise ausgeglichen worden wäre, der Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, Rn. 41). Allerdings hat auch hier wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Klägerin als Mieterin sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundene (Unterhaltungs-) Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen.
41
Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Regelung in § 13 des Mietvertrages, nach der ein etwaiger Mehrerlös in jedem Fall der Klägerin zufließt, nicht zu weiteren Zahlungen der Beklagten an die Klägerin, durch die das Missverhältnis ausgeglichen werden könnte. Durch die Neufassung des § 13 wird der Kunde der Beklagten formal betrachtet nur weniger rechtlos gestellt als unter Geltung der vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Rechtsprechung des BGH waren. Die Beklagte wird durch die Regelung nicht zu Leistungen an die Klägerin verpflichtet.
42
Es ist zutreffend, dass nach der hier gegenständlichen Fassung des § 13 des Mietvertrages dem Kunden der Beklagten in jedem Fall der Mehrerlös aus der Versteigerung zusteht und formal gesehen auch der Kunde und Dritte an der Versteigerung teilnehmen können. Damit hat der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne wirtschaftliches Risiko zu einem beliebig hohen Preis zu ersteigern, weil jeder Mehrerlös, der über die nach den Verträgen von dem Kunden zu leistenden Beträge hinausgeht, wieder an ihn auszukehren ist bzw. von ihm bereits nicht hinterlegt werden muss, weil er nur das Mindestgebot „erlegen“ muss.
43
Die Möglichkeit für den Kunden der Beklagten, das Fahrzeug zu den Vertragskosten (Kaufpreis + Miete + Bearbeitungsgebühr) zu ersteigern, würde selbst dann, wenn der Vertrag so gestaltet wäre, dass dem Kunden erkennbar die Teilnahme an der Versteigerung ermöglicht werden soll, keinen Ausgleich für das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung darstellen. Denn der Mehrerlös wird in diesem Fall wirtschaftlich von dem Kunden an sich selbst geleistet. Der Mehrerlös wird gerade nicht von der Beklagten an den Kunden geleistet. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bleibt unberührt. Es ist auch offensichtlich, dass nach dem Vertrag die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug über den Mindestbetrag hinaus zu ersteigern. Leistungen der Beklagten sind also nicht vereinbart. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht dieser Regelung eine Pflicht der Beklagten zu Zahlungen an die Klägerin entnimmt. Zu weiteren Leistungen käme es erst, wenn Dritte bei der Versteigerung Gebote über dem Mindestbetrag abgeben. Dieser Mehrerlös fließt dem Kunden zu. Die abstrakte Möglichkeit, dass bei der Versteigerung Gebote über dem Mindestbetrag abgegeben werden, stellt keine Regelung für die Vertragsdurchführung dar, die zu weiteren Leistungen der Beklagten an die Klägerin führt und damit das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als weniger auffällig erscheinen lässt.
44
Die Klägerin hat zu Beginn der Mietzeit den Kaufpreis von € 3.000,00 erhalten. Nach Ablauf der Mietzeit von 84 Tagen müsste sie als Mindestgebot nach § 13 lit. h des Mietvertrages den Kaufpreis und die noch offenen Mieten/Vertragskosten leisten, so dass sie insgesamt in jedem Fall € 4.538,76 (€ 3.000,00 + € 1.439,76 + € 99,00) dafür zu leisten hat, dass sie kurzfristig € 3.000,00 erhält und das Fahrzeug 84 Tage weiternutzen darf, um dann das Fahrzeug wieder zu erwerben, wirtschaftlich gesehen also € 1.538,76 für einen Kredit über € 3.000,00 auf drei Monate zu leisten hat. Die abstrakte Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrzeug zu dem marktgerechten Händlereinkaufspreis ersteigert, verringert die Gegenleistungen der Klägerin nicht. Denn den marktgerechten Händlereinkaufspreis hätte sie, wenn sie das Fahrzeug verkaufen hätte wollen, mittelfristig auch erzielt.
45
Es erscheint auch – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – zweifelhaft, ob bei der nach § 13 lit. b des Mietvertrages durchzuführenden öffentlichen Versteigerung der übliche Händlereinkaufspreis erzielt wird. Denn es ist offen, ob genügend Händler an einer solchen Auktion teilnehmen.
46
Im übrigen regelt der Mietvertrag weiterhin kein Verfahren, dass auf eine Versteigerung zielt, an der der Kunde teilnehmen können soll. Denn nach § 13 lit. d des Mietvertrages unterbleibt die Benachrichtigung des Kunden über Zeit und Ort der Versteigerung. Der Kunde hat lediglich das Recht, Zeit und Ort zu erfragen.
47
Die Neuregelung führt auch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Rechtsstellung des Kunden. Denn die Ersteigerung setzt gerade die Liquidität voraus, deren Fehlen Anlass zum Abschluss des Geschäftes war. Wenn die Beklagte zudem das Fahrzeug bspw. nach Berlin zur Versteigerung verbringt, kommen für den Kunden, der an weiter entfernten Orten wohnt, für die Teilnahme an der Versteigerung weitere nicht unerhebliche Kosten hinzu. Zudem erhält der Kunde einen tatsächlich erzielten Mehrerlös nach § 13 e) des Vertrags nur bei ausdrücklicher Aufforderung, die Beklagte behält den Mehrerlös also bei Untätigbleiben des Kunden offenbar stets für sich.
48
Bei Würdigung der einzelnen Elemente der vertraglichen Regelungen in Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Bedeutung lässt sich feststellen, dass die Beklagte mit ihrem Marktauftritt darauf zielt, die wahre wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für ihre Kunden zumindest zu verschleiern. Unabhängig davon, ob die Klägerin im konkreten Fall getäuscht worden ist, beruht das Geschäftsmodell der Beklagten gerade darauf, bei dem Kunden den fehlerhaften Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein der Pfandleihe ähnliches Geschäft, bei dem aber als besonderer Vorteil der Kunde in Besitz des beliehenen Gegenstandes bleibt. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, mit denen die Beklagte wirbt, und aus dem unstreitigen Vortrag der Klägerin ergibt, wird die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung so weit wie möglich verschwiegen und verschleiert.
49
Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des jedenfalls auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Fahrzeuges, der Höhe der Miete sowie der für den Mieter unangemessenen Regelungen im Mietvertrag ist erkennbar, dass die Beklagte hier mit verwerflicher Gesinnung handelt, also eine innere Haltung, die darauf abzielt, die Schwäche oder Notlage eines anderen in unlauterer Weise auszunutzen, um sich selbst zu bereichern. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles kann zur Überzeugung des Senates vorliegend kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte die wirtschaftliche Notlage der Klägerin zur Durchsetzung eigener unlauterer Ziele verfolgt hat.
50
b) Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führt vorliegend auch zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs durch die Klägerin an die Beklagte (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, Rn. 49).
51
c) Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht an die Beklagte zu 1 verloren hat. Sie hat aus § 812 BGB Anspruch auf Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen und auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlungen. Deren Höhe ergibt sich aus den von dem Landgericht in Augenschein genommenen Überweisungsbelegen. Die Inaugenscheinnahme hat den Sachvortrag der Klägerin bestätigt. Demgegenüber hat die Beklagte den Eingang der einzelnen Zahlungen auf den konkret bezeichneten Konten von ihr zu den in Frage kommenden Daten nicht ausreichend bestritten.
52
3. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
53
4. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin in Ziffer 4. die Feststellung begehrt, dass eine Rückzahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises in Höhe von € 3.000,00 von der Klagepartei nicht geschuldet ist.
54
Die Beklagte hat einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des an die Klägerin erbrachten Kaufpreises. Bei der Rückabwicklung eines nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrages ist der Gegenanspruch nicht im Rahmen der Saldotheorie zu berücksichtigen. Er kann aber im selben Verfahren im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durchgesetzt werden. Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB würde der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegenstehen. Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB erfasst aber nicht den Anspruch auf Rückzahlung des – zu niedrigen – Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnlichem Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufgegenstand und Kaufpreis nichtig ist (OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, Rn. 62, juris; Revision beim BGH anhängig unter dem Az. VIII ZR 78/25).
55
a) Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung, bei der der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
56
Nach der Rechtsprechung schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung einer Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 Satz 1 BGB aus, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion (vgl. Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817 Rn. 10). Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn – wie hier – lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 – XII ZR 262/91 –, juris). Die Anwendung der Norm setzt aber voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 27, juris). Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt.
57
Dabei bezieht sich das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird. Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 111/20 –, Rn. 31, juris). § 817 Satz 2 BGB greift nicht ein, wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt wird, die an sich nicht zu beanstanden sind, aber in ein gesetz- oder sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet sind. Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 111/20 –, Rn. 32, juris Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 817 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 21).
58
b) Der Senat hat schon Zweifel, ob bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der nach § 138 Abs. 1 BGB vor allem wegen eines zu niedrigen Kaufpreises nichtig ist, die Kondiktionssperre nur der einredeweise geltend gemachten Leistungskondiktion des sittenwidrig handelnden Käufers entgegenstehen kann.
59
Nach der Rechtsprechung des BGH verkörpert die Bestimmung den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH Urt. v. 22.7.2021 – IX ZR 26/20, NJW-RR 2021, 1350 Rn. 37). Dies wird in der Literatur überwiegend dahin verstanden, dass die Vorschrift gerade den Vorleistenden bestraft, wenn es nicht zur Durchführung des gegenseitigen Vertrages kommt (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 10). Andererseits dürfte es auch ganz hM entsprechen, dass die Kondiktionssperre nicht die Ansprüche des Bewucherten erfassen soll.
60
Wenn die Kondiktionssperre verhindern soll, dass der sittenwidrig Handelnde Gerichte zur Durchsetzung seiner Ansprüche benutzt, greift die Vorschrift nicht, wenn der Bewucherte Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um seine Leistung zurückzuerhalten. Der sittenwidrig Handelnde nimmt nicht im Sinne der Rechtsprechung Rechtsschutz in Anspruch. Er verteidigt sich mit einem von der Rechtsordnung anerkannten Bereicherungsanspruch, dem gerade nur die eigenständige gerichtliche Durchsetzung versagt sein soll.
61
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Kondiktionssperre auch dem nur einredeweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch entgegenstehen soll. Denn dies ließe sich nur damit rechtfertigen, dass die Vorschrift einen Strafcharakter hat. Dieser Gedanke wurde indes von der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur aufgegeben (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 10).
62
c) Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB erfasst nicht den Anspruch auf Rückzahlung des – zu geringen – Kaufpreises.
63
Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB bezieht sich nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird. Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33).
64
Streng genommen hat die Beklagte gerade nicht durch die Zahlung des Kaufpreises sittenwidrig gehandelt. Die Sittenwidrigkeit beruht darauf, dass die Beklagte nicht noch mehr gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung muss das Bewirken der Leistung vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wenigstens den Betrag von € 3.000 geleistet hat. Ihr Verhalten ist sittenwidrig, weil sie nicht noch € 2.400 mehr gezahlt hat.
65
d) Jedenfalls ist § 817 Satz 2 BGB in der vorliegenden Konstellation einschränkend auszulegen.
66
Bei der Anwendung der Vorschrift ist zu berücksichtigen, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, Rn. 21, juris; Grüneberg/Retzlaff, 84. Aufl., BGB § 817 Rn. 18; MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 23). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, Rn. 22, juris).
67
Wenn aber die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes – wie hier – mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, § 138 Abs. 1 BGB, unvereinbar ist, dann führt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages zur Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen. Wie dargelegt soll der sittenwidrig Handelnde keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen dürfen. Die Rückabwicklung dient gerade dem Zweck, dass der Bewucherte den Kaufgegenstand zurückerhält. Er soll in jedem Fall Rechtsschutz in Anspruch nehmen dürfen. Der Regelung des § 817 Satz 2 BGB würde aber ein ausschließlicher Strafcharakter zugebilligt, wenn der sittenwidrig Handelnde seinen unstreitigen und ansonsten nicht einredebehafteten Bereicherungsanspruch nicht einmal einredeweise geltend machen dürfte.
68
5. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
69
Das mit der Berufung angegriffene Endurteil des Landgerichts war daher in dem ausgesprochenen Umfang abzuändern.
70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
71
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Wirksamkeit der von der Beklagten in zahlreichen Filialen in Deutschland angebotenen Verträge in dem „sale and rent back“ – Geschäft. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB in der vorliegenden Vertragsgestaltung berührt eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, sodass die Klärung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 8, beck-online). Die bisherige Rechtsprechung des BGH betrifft lediglich die frühere Vertragsgestaltung. Wie die von der Beklagtenseite vorgelegten zahlreichen Landgerichtsurteile der Landgerichte Berlin II, Köln und Frankfurt a.M. belegen, an denen sich die Vorinstanz orientiert hat, betrifft die Neugestaltung der Versteigerungsbedingungen auch viele schon anhängige Verfahren. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich um ein Massengeschäft.
73
Die Revision ist auch nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB (vgl. das bereits bei dem Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen VIII ZR 78/25). Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
74
Die Frage, ob die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 ZPO der Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung des von ihr an die Klägerin geleisteten Kaufpreises oder einer Berücksichtigung des Kaufpreises im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegensteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, wobei die Urteile sämtlich Prozesse gegen die Beklagte betreffen. Einen Kondiktionsausschluss angenommen haben bspw. das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2024 – 2 U 115/20), das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2022, Az. 11 O 74/21), das OLG Jena (Urteil des OLG Jena vom 10.01.2024, Az. 2 U 368/23) sowie ein anderer Senat des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.09.2022, Az. 19 U 2422/22). Hingegen vertritt ein Senat des Kammergerichts die Auffassung, der Anspruch der Beklagten sei zu saldieren (KG, Urteil vom 17.07.2023 – 24 U 35/23).
75
Der Streitwert entspricht der mit der Berufung noch geltend gemachten Klageforderung, § 47 GKG. Da die Klägerin behauptet, es sei im Rahmen der Prüfung des § 138 BGB auf den Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und dieser betrage € 12.500,00, legt der Senat diesen Wert der Bemessung des Antrags zu Ziffer 1. zugrunde. Auch die übrigen Anträge sind mit den Angaben der Klägerin zu bemessen.