Inhalt

VG München, Beschluss v. 07.05.2026 – M 18 S 26.2826
Titel:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, Altersfeststellungsverfahren, Medizinisches Gutachten zur Volljährigkeit, Altersfeststellung, Vorläufige Inobhutnahme, Verfahrensfehler, Vertrauensperson, Dokumentenanerkennung, Interessenabwägung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
SGB VIII § 42a
SGB VIII § 42f
SGB X § 42
Schlagworte:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, Altersfeststellungsverfahren, Medizinisches Gutachten zur Volljährigkeit, Altersfeststellung, Vorläufige Inobhutnahme, Verfahrensfehler, Vertrauensperson, Dokumentenanerkennung, Interessenabwägung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme.
2
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er wurde am … … 2026 von dem Stadtjugendamt der Antragsgegnerin gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen, wobei er als Geburtsdatum den … … 2009 angab. Gegenüber der Polizei gab der Antragsteller das Geburtsdatum … … 2008 an.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2026 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme mit der Begründung, dass keine ausreichend legalisierten Ausweispapiere oder sonstige Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Minderjährigkeit belegen könnten. Ferner habe die Minderjährigkeit nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Der Antragsteller weise reife Gesichtszüge, ein grobporiges Hautbild, ausgeprägte Faltenbildung (Stirn- und Nasolabialfalten) auf. Der Körperbau sei proportional entwickelt und ausgereift. Der Antragsteller antworte auf den Punkt und kommuniziere auf Augenhöhe.
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Der Antragsteller legte hiergegen am 20. Februar 2026 Widerspruch ein, erhob Klage (Az. M 18 K …*) und beantragte, die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (Az. M 18 S …*). In diesem Rahmen legte er die Kopie einer somalischen Urkunde vor, die als Geburtsdatum den … … 2009 nennt. Das Original befinde sich noch in Somalia. Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller am … … 2026 erneut vorläufig in Obhut und gab ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag.
5
Im rechtsmedizinischen Gutachten der L.-Universität vom 19. März 2026 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt ausweislich der Ergebnisse der computertomografischen Untersuchung in jedem Fall über 19 Jahre und nach Maßgabe jeder Wahrscheinlichkeit bereits über 21 ½ Jahre alt sei. Der subjektive Eindruck des untersuchenden Arztes aus der körperlichen Untersuchung liege bei „16 bis 17 Jahre“. Die zahnärztliche Untersuchung gehe von einem Mindestlebensalter von 17 Jahren aus, wahrscheinlich eher von einem um die 18 bis 19 Jahre. Die Röntgenaufnahme der linken Hand sei mit dem angegebenen Lebensalter nicht sicher unvereinbar, allerdings mit jedem höheren Lebensalter gut vereinbar. In der Computertomographie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei beidseits bei absoluter Zugunstenbetrachtung eventuell gerade noch ein sehr spätes Stadium 3c nach Kellinghaus et al. gefunden worden, das bisher frühestens mit 19 Jahren und bei einem Durchschnittsalter von 21,7 +/- 3,7 Jahren beobachtet worden sei. Nach Maßgabe jeder Wahrscheinlichkeit habe allerdings bereits Stadium 4 nach Schmeling vorgelegen, für das ein Mindestalter von 21,6 bei einem Durchschnittsalter von 29,7 +/- 5,1 Jahren angegeben werde.
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Mit Bescheid vom 26. März 2026 wurde die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42a SGB VIII durch die Antragsgegnerin beendet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass keine ausreichend legalisierten Ausweispapiere oder sonstige Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Minderjährigkeit belegen könnten. Das Mindestalter liege laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 19. März 2026 bei 19 Jahren.
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Am 20. April 2026 legte der Antragsteller „Widerspruch gegen die Alterseinschätzung bzw. Mitteilung der Volljährigkeit vom 26.3.2026“ ein und erhob Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2026 (Az. M 18 K 26.2824), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird angeordnet.
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Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er habe das Original der Geburtsurkunde inzwischen erhalten und könne es vorlegen. Außerdem seien unterschiedliche Untersuchungen gemacht worden, die zu unterschiedlichen Altersspannen gekommen seien, u.a. auch Ergebnisse von unter 18 Jahren. Es sei nicht klar, wie aufgrund dieser Untersuchungen und Ergebnisse ein Alter festgesetzt werden könne.
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Mit Schriftsatz vom 24. April 2026 beantragte die Antragsgegnerin:
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Der Antrag wird abgelehnt.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte Geburtsurkunde weise keine hinreichende Gewissheit für die sachliche Richtigkeit der enthaltenen Angaben auf, insbesondere was das Geburtsdatum angehe. In Somalia gebe es kein funktionierendes zentrales Standesamtsregister, weshalb deutsche Behörden die Echtheit und den inhaltlichen Wahrheitsgehalt kaum überprüfen könnten. Die deutsche Botschaft könne somalische Urkunden derzeit weder legalisieren noch deren Richtigkeit im Wege der Amtshilfe bestätigen. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkt vorgetragen, welche Zweifel an dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung wecken. Die Untersuchung sei fachgerecht durchgeführt worden und beinhalte insbesondere alle nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik notwendigen Untersuchungen. Das Gutachten führe zu einem hohen Grad an Gewissheit hinsichtlich der Altersfeststellung. Deshalb sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen handle. Die Antragsgegnerin sei auch dem Mindestalterprinzip gefolgt.
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Mit Beschluss vom 6. Mai 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
14
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs entfällt, diese auf Antrag anordnen oder wiederherstellen. Gemäß § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu beenden, keine aufschiebende Wirkung.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zuungunsten des Antragstellers aus.
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Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – zum Ausdruck kommenden Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Bei der zu treffenden Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
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Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2026 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Es kann dahinstehen, ob die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme deshalb formell rechtswidrig ist, weil der Antragsteller entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht über die Möglichkeit informiert wurde, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Ebenso kann die Frage, ob eine ordnungsgemäße Notvertretung des Antragstellers gewährleistet war, offenbleiben. Denn diese Verfahrensfehler sind vorliegend unbeachtlich.
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Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Altersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des Betreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung dieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die Vertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu kontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (vgl. OVG Bremen, B.v. 24.2.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Bremen, B.v. 9.4.2026 – 3 V 672/26 – juris Rn 26). Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen bzw. hinzuzuziehen.
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§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet das Jugendamt, während der vorläufigen Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Nach den Gesetzesmaterialien ist durch entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen eine Kollision zwischen den Interessen des Jugendamtes als Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen und als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Durchführung von Maßnahmen und Gewährung von Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen zu treffen hat, zu verhindern (BT-Drs. 18/5921, S. 24). Ob die Vorgaben der §§ 42a Abs. 3 Satz 1 und 42 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 SGB VIII über die Vertretung des Kindes mit den EUrechtlichen Vorgaben vereinbar sind, kann vorliegend dahinstehen (vgl. zum Meinungsstand: Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 4.2.2026, § 42a SGB VIII Rn. 107 ff.). Ebenso kann offenbleiben, ob eine organisatorische und personelle Trennung innerhalb des Jugendamtes ausreichend ist, um eine Kollision zwischen den Interessen des Jugendamtes als Vertreter des unbegleiteten jungen Menschen und als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Durchführung von Maßnahmen und Gewährung von Leistungen für ihn zu treffen hat, zu verhindern (vgl. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten 28.11.2025 – SN_2025_1701 Af, JAmt 2026, 94 ff.). Denn aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass vorliegend am 27. Februar 2026 das Sachgebiet Pädagogische Hilfen und Adoptionen die erforderlichen Rechtshandlungen in Bezug auf den Antragsteller übernahm. Eine organisatorische und personelle Trennung zum über die vorläufige Inobhutnahme entscheidenden Sachgebiet kann ebenso wenig erkannt werden wie weitere Verfahrensschritte zur Ermöglichung der Ausübung der Notvertretung.
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Die Verfahrensfehler sind hier jedoch nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich.
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Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (VG Bremen, B.v. 9.4.2026 – 3 V 672/26 – juris – Rn. 27; OVG Bremen, B.v. 22.6.2021 – 2 B 166/21 – juris Rn. 10; B.v. 26.4.2021 – 2 B 62/21 – juris Rn. 13; vgl. zu § 46 VwVfG BVerwG, U. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18 – juris Rn. 25 m.w.N.).
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Vorliegend besteht nach den Umständen des Einzelfalls nicht die konkrete Möglichkeit, dass die vorläufige Inobhutnahme nicht beendet worden wäre, wenn unverzüglich eine Vertrauensperson hinzugezogen worden wäre oder die Notvertretung ordnungsgemäß eingerichtet worden wäre. Die von der Antragsgegnerin für die Beendigungsentscheidung herangezogenen Erkenntnisse in Gestalt des medizinischen Altersfeststellungsgutachtens sind unabhängig vom Ergebnis des mit dem Antragsteller geführten Gesprächs und dessen Angaben verwertbare Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller in Anwesenheit einer Vertrauensperson oder unter Beteiligung einer Notvertretung hätte anführen können, was die Antragsgegnerin möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung hätte veranlassen können. Insbesondere weil etwaige Zweifel in der Folge zur Einholung eines medizinischen Gutachtens geführt hätten (vgl. § 42f Abs. 2 SGB VIII), welches hier mittlerweile vorliegt und der Beendigungsentscheidung zugrunde gelegt wurde.
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Soweit der Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nach Aktenlage nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist, begründet das nicht die Annahme, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (bzw. seiner Klage) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen wäre. Die Anhörung kann nach § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (SächsOVG, B.v. 17.4.2026 – 3 B 23/26 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
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Aufgrund des nunmehr vorliegenden medizinischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr von einem „Zweifelsfall“ i.S.v. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht (mehr) zu den Anspruchsberechtigten für eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII zählt, so dass diese nunmehr zu beenden ist .
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Die Art und Weise der Altersfeststellung bei infrage kommenden ausländischen Personen ist in § 42f SGB VIII normiert. Nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen. In Zweifelsfällen ist auf Antrag des Betroffenen, seines Vertreters oder von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
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Die Antragsgegnerin hat zurecht eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung veranlasst.
32
Nach der Einsichtnahme in die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde des Antragstellers und nach qualifizierter Inaugenscheinnahme lag weiterhin ein Zweifelsfall vor.
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In Somalia besteht derzeit keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft werden in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt (vgl. BT-Drs. 19/4022; aufgrund einer Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 13.10.2022, BAnz. AT 25.20.2022 B4, werden alle somalischen Pässe und Passersatzpapiere, die nach dem 31.1.1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, grundsätzlich von deutschen Behörden nicht anerkannt). Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden besteht derzeit nicht. Unter diesen Umständen sind Personenstandsurkunden lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben (Gnatzy in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2026, § 10 StAG Rn. 40 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 10; Weber in Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 47. Edition Stand: 01.01.2026, § 8 StAG Rn. 16.1).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich auch die Kammer seit langem angeschlossen hat, kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle evidenter Minderjährigkeit festzustellen oder eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss. In allen anderen Fällen – namentlich im Grenzbereich zwischen Voll- und Minderjährigkeit – ist hingegen regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 12 CE 21.3033 – n.v.; B.v. 5.4.2017 – 12 BV 17.185 – juris Rn. 38; B.v. 16.8.2016 – 12 CS 16. 1550 – juris Rn. 23; B.v. 18.8.2016 – 12 CE 16.1570 – juris Rn. 19; B.v. 13.12.2016 – 12 CE 16.2333 – juris Rn. 31; hierauf Bezug nehmend: OVG NW, B.v. 5.5.2021 – 12 B 477/21 – juris Rn. 49 ff.; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 7.3.2025, § 42f SGB VIII Rn. 52 ff.).
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Im Fall des Antragstellers war nicht davon auszugehen, dass dieser für jedermann ohne weiteres erkennbar, offensichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel volljährig ist. Die Antragsgegnerin musste daher eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung veranlassen.
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Das von der Antragsgegnerin zur Altersbestimmung eingeholte rechtsmedizinische Gutachten kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 19 Jahre alt ist.
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Nach allgemeinen Grundsätzen müssen Sachverständigengutachten geeignet sein, die für die Überzeugungsbildung notwendige sachliche Grundlage zu vermitteln. Diese Eignung fehlt, wenn das Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, etwa, weil es nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, wenn es lückenhaft ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rspr., BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – juris Rn. 4).
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Die im Gutachten angewandte Methode der Kombination aus körperlicher und zahnärztlicher Untersuchung sowie der radiologischen Untersuchung der linken Handwurzel sowie der Schlüsselbeine zur Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit ist grundsätzlich geeignet, entspricht dem aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis (s. Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt 2016, S. 44 ff.; Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) – abrufbar unter: https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren.pdf) und ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 12 BV 17.185 – juris Rn. 41; VG München, B.v. 24.11.2022 – M 18 E 22.5655 – juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 10.5.2019 – 1 B 56/19 – juris Rn. 4 ff.).
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Im Gutachten sind die für die Altersdiagnose verwendeten Referenzstudien und der Toleranzbereich der Altersdiagnose anzugeben. Die mit der Anwendung der Referenzstudien auf die zu untersuchende Person verbundenen altersrelevanten Variationsmöglichkeiten, wie abweichende genetischgeographische Herkunft, abweichender sozioökonomischer Status und damit möglicherweise anderer Akzelerationsstand, entwicklungsbeeinflussende Erkrankungen des Betroffenen, sind im Gutachten mit ihren Auswirkungen auf die Altersdiagnose zu diskutieren. Das wahrscheinlichste Alter des Betroffenen wird auf der Grundlage der zusammengefassten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des konkreten Falls ermittelt (s. Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens der AGFAD – abrufbar unter: https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_au%C3%9Ferhalb_strafverfahren.pdf). Divergierende Altersschätzungen müssen diskutiert werden und ggf. weitere diagnostische Abklärungen erfolgen (Schmeling et al., a.a.O.).
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Wendet man das Mindestalterkonzept an, lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine tatsächlich minderjährige Person versehentlich als volljährig eingeschätzt wird. Die Anwendung des Mindestalterskonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Das Mindestalter ergibt sich aus dem Altersminimum der Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung; es ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die die jeweilige Merkmalsausprägung aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich (VG München, B.v. 24.11.2022 – M 18 E 22.5655 – juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Bremen, U.v. 4.6.2018 – 1 B 82/18 – juris Rn. 24 ff.).
41
Das vorliegende Gutachten vom 19. März 2026 enthält nach summarischer Prüfung vor diesem Hintergrund keine Mängel. Es kommt auf der Grundlage der vier bei dem Antragsteller vorgenommen Untersuchungen (körperliche und zahnärztliche Untersuchung, Röntgenuntersuchung der linken Hand und Computertomographie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in jedem Fall über 19 Jahre alt ist.
42
Zwar lagen dem Gutachter noch keine Befunde der Klinik, die die radiologischen Untersuchungen durchgeführt hatte, sondern lediglich die dort gefertigten Aufnahmen vor. Diese wurden jedoch von dem Gutachter unter Anwendung der Referenzstudien auf die Person des Antragstellers und fachlicher Bewertung und Diskussion der damit verbundenen altersrelevanten Variationsmöglichkeiten dargelegt. So wird insbesondere auch erkannt und kritisch bewertet, dass von der letztverschlossenen Wachstumsfuge am Speichenknochen narbige Reste kaum noch abgrenzbar seien, was im Übrigen für einen erheblich zurückliegenden Verschluss dieser Wachstumsfuge spreche.
43
Insgesamt wurden die ethnische Herkunft des Antragstellers sowie der sozioökonomische Status berücksichtigt, nach beeinflussenden Erkrankungen wurde gefragt. Insbesondere das zahnärztliche Gutachten trifft seine Bewertung unter Zugrundelegung der Literatur für US-Amerikaner schwarzafrikanischer Herkunft. Die gutachterlichen Ausführungen enthalten Angaben zu den angewandten Referenzstudien sowie die Angaben des sich ergebende jeweiligen Mindestalters und der Streubreiten. Auch im Hinblick darauf, dass divergierende Altersschätzungen diskutiert werden und ggf. weitere diagnostische Abklärungen erfolgen müssen, ist das Gutachten nicht fehlerhaft. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich (SächsOVG, B.v. 17.4.2026 – 3 B 23/26 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 4.2.2021 – M 18 S 21.170 – juris Rn. 43). Es handelt sich dann nicht um eine Divergenz. Die zahnärztliche Untersuchung gelangt zu einem Mindestalter von 17 Jahren, während der Befund zum Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk wohl zu einem Mindestalter von 19 Jahren gelangt. Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass das Gutachten vorliegend den radiologischen Befunden die ausschlaggebende Bedeutung zukommen lässt. Zwar kommt der zahnmedizinischen Untersuchung eine besondere Bedeutung bei der Altersfeststellung zu (vgl. OVG Bremen – U.v. 4.6.2018 – 1 B 82/18 – juris). Dies gilt jedoch auch für die Schlüsselbeinossifikation (vgl. Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik III – Neue Forschungsergebnisse und aktuelle Debatten, Rechtsmedizin 2014, S. 457 f. a.E.). Zudem werden die unterschiedlichen Teilergebnisse durch die übrigen Ausführungen relativiert, nachdem auch die zahnmedizinische Begutachtung ein Alter um die 18 bis 19 Jahre für wahrscheinlich hält, der Brustbein-Schlüsselbein-Befund zu einem wahrscheinlichen Alter von sogar 21,6 Jahren kommt und der Befund zur linken Hand ein erhebliches Zurückliegen des Verschlusses der Wachstumsfuge zeigt.
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Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.