Inhalt

LSG München, Beschluss v. 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER
Titel:

Ausweispflicht zur Identitätsfeststellung bei Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

Normenketten:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3
SGB II § 7
Leitsatz:
Antragsteller nach dem SGB II sind verpflichtet einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument zur Identitätsfeststellung vorzulegen. Diese Pflicht ist ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I geregelt, ist jedoch eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da Leistungen nach dem SGB II nicht an nicht identifizierbare Personen gezahlt werden.
Schlagworte:
Ausweis, Identitätsfeststellung, Tatbestandsvoraussetzung
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 11.12.2025 – S 51 AS 2266/25 ER
Fundstelle:
BeckRS 2026, 957

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von April bis Dezember 2025 streitig.
2
Die 1990 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) stellte erstmals am 26.05.2025 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antrags- und Beschwerdegegner (Bg). Hierbei gab sie an, dass sie für ihr Zimmer in einer Wohngemeinschaft eine Pauschalmiete von 576 € schulde.
3
Die Bf legte bei der erstmaligen Antragstellung eine Immatrikulationsbescheinigung vor, wonach sie im Sommersemester 2025 an der L-Universität A im 28. Hochschulsemester studiere.
4
Mit Bescheid vom 04.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2025 wurde der Antrag vom 26.05.2025 wegen des Studiums der Bf gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 46 AS 2468/25 eine Klage zum Sozialgericht München erhoben worden.
5
Im weiteren Verwaltungsverfahren legte die Bf eine Exmatrikulationsbescheinigung zum 30.09.2025 vor. Ein Schreiben der Bf vom 16.10.2025, eingegangen am 22.10.2025, mit dem diese mitteilte, dass sie eine gut bezahlte Arbeit suche und sie finanzielle Probleme habe, wertete der Bg als einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Am 31.10.2025 stellte die Bf einen Antrag auf vorläufige Bewilligung und auf einen Vorschuss.
6
Der Bg lud die Bf zur persönlichen Vorsprache zur Identifikation am 26.11.2025, 10:45 Uhr ein. Zu diesem Termin erschien die Bf ohne Angabe von Gründen nicht.
7
Mit einem Schreiben vom 10.11.2025 forderte der Bg die Bf zur Vorlage diverser Unterlagen (u.a. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Hauptantrag, vollständige Kontoauszüge, aktuelle Kontenübersicht, Meldebescheinigungen, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) auf. Die Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
8
Mit Bescheid vom 08.12.2025 versagte der Bg die Leistungen ab dem 01.10.2025, die Versagung betreffe einen Antrag vom 22.10.2025. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2026 zurückgewiesen.
9
Bereits am 01.12.2025 stellte die Bf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Sie habe einen Brief bekommen, dass sie alles nochmal ausfüllen soll. Das Wohngeldamt habe ihr als Zwischenlösung Wohngeld von April bis Semesterende bewilligt. Der Bg müsse noch die Differenz zahlen. Das sei bisher nicht geschehen. Stattdessen solle sie nun alles nochmal für eine andere Sachbearbeiterin ausfüllen. Ihr Dispo sei voll ausgelastet, Krankenkassenbeiträge habe sie die letzten Monate nicht gezahlt. Dem Antrag beigefügt wurden diverse Berechnungen, welcher Betrag ihr abzüglich des Einkommens von April 2025 bis Dezember 2025 zustehe. Sie beantragte, den Bg zu verpflichten, ihr 8.493,93 € zu zahlen.
10
Mit Beschluss vom 11.12.2025 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit die Bf Leistungen für den Zeitraum von April bis November 2025 begehre, also für die Zeit vor der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, habe der Antrag keinen Erfolg, weil es grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes sei, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Im Übrigen sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nur dann gegeben, wenn die Bf ihr Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen könne. Zwar habe die Bf im Oktober 2025 einen (neuen) Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Sie sei aber der Aufforderung, zur Identitätsprüfung zu erscheinen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Sie könne ihr Ziel, die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auf einfachere und schnellere Weise durchsetzen, indem sie ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nachkomme.
11
Am 19.12.2025 hat die Bf Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.12.2025 zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Sie könne für Dezember ihre Miete nicht zahlen, der Bg ignoriere ihre Anträge auf Vorschuss, er sei der zuständige Leistungsträger. Sie hat u.a. Kontoauszüge der B Sparkasse vorgelegt und erklärt, dass sie alle benötigten Unterlagen bereits im Mai abgegeben habe.
12
Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde am 02.02.2026 ein Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Bf nochmals wiederholte, dass sie der Auffassung sei, dass sie alle notwendigen Unterlagen vorgelegt habe. Zur Identitätsfeststellung habe sie nicht erscheinen können, da ihr das Geld für Fahrtkosten zum Bg gefehlt habe.
13
Die Bf beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.12.2025 aufzuheben und den Bg zu verpflichten, ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 2025 insgesamt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 8.493,93 € zu zahlen.
14
Der Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.12.2025 zurückzuweisen.
15
Zur Begründung seines Antrags hat er auf die den Beschluss tragenden Gründe verwiesen.
16
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Bg Bezug genommen.
II.
17
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, aber unbegründet.
18
Anders als das Sozialgericht geht der Senat von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis der Bf aus. Dieses kann zwar fehlen, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, wenn das angestrebte Ziel auf einfachere und näher liegende Weise, insbesondere durch eine eigene zumutbare Mitwirkungshandlung erreicht werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023 § 86b, Rn. 26b, vor § 51 Rn. 16ff). Vorliegend trägt die Bf jedoch vor, dass sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sei, sodass sich ein Rechtsschutzbedürfnis aus dem Anspruch auf gerichtliche Überprüfung ergibt, ob die Bf die geforderten Mitwirkungshandlungen schuldet.
19
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch (das ist der materiell rechtliche Anspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Dies bedeutet jedoch nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10). Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind daher auch die Mitwirkungspflichten der Bf zu beachten. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen, zu tragen (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dies gilt hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch im Eilverfahren.
20
Vorliegend hat die Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da sie nicht an ihrer Identitätsfeststellung mitgewirkt hat, ohne hierfür einen ausreichenden Grund zu nennen.
21
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
22
Der Bg hat zulässig die Bf aufgefordert, bei einer persönlichen Vorsprache Identitätsnachweise vorzulegen, und sie insoweit auf ihre aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) folgende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Antragsteller nach dem SGB II sind auf Grund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff SGB I gehalten, einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument vorzulegen. Diese Pflicht ist zwar ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I geregelt, die Identitätsfeststellung ist jedoch eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II nicht an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2014, L 31 AS 762/14 B ER, Rn. 24; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2018, L 7 AS 977/18 B ER, Rn. 23).
23
Die Bf hat weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 26.05.2025 noch später eine Identitätsfeststellung ermöglicht, ohne einen ausreichenden Grund anzugeben, warum sie der Mitwirkungshandlung nicht nachkommt. Schon daher können ihr Leistungen nach dem SGB II derzeit nicht gewährt werden, da nicht feststellbar ist, ob sie die Person ist, die Leistungen nach dem SGB II begehrt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bg das Schreiben der Bf vom 16.10.2025 zu Recht als einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gewertet hat und erneut die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Hauptantrages mit den Anlagen EK, VM etc. fordern kann.
24
Zudem besteht für die Zeit von Mai bis September 2025 kein Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach §§ 19, 20 und 22 SGB II, weil der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfüllt ist. Die Bf war bis zum 30.09.2025 ordentliche Studierende an der L-Universität A. Damit durchlief sie eine im Grundsatz nach dem BAföG förderfähige Ausbildung. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 6 BaföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen. Auf den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht an (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R, Rn. 27)
25
Vor diesem Hintergrund kommt eine Leistungsgewährung im Wege einer Folgenabwägung nicht in Betracht. Der Bf ist es zumutbar und möglich, jederzeit beim Bg zu erscheinen, ihre Identitätsfeststellung nachzuholen und die weiteren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dass die Bf kein Geld für eine Fahrkarte habe und deshalb nicht beim Bg erscheinen könne, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Der Weg von der Wohnung der Bf zum Sozialbürgerhaus S beträgt 3,5 km und lässt sich mit dem Fahrrad in einer Viertelstunde bewerkstelligen. Da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht an.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
27
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.