Titel:
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Tagessatzhöhe; Bemessung der Tagessatzhöhe bei einer am Existenzminimum lebenden Person
Normenketten:
StGB § 40, § 42
StPO § 411 Abs. 1 Satz 3, § 459a
Leitsätze:
1. Bei einer Person, die am Existenzminimum lebt, ist die Tagessatzhöhe in der Weise zu bestimmen, dass ihr der zur Sicherung ihres Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75% des Regelbedarfs in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt.
2. Vor einer Verringerung der anhand der zu § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB entwickelten Grundsätze zu berechnenden Tagessatzhöhe ist bei einer Person, die am Existenzminimum lebt, zu überprüfen, ob Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB in einer Form gewährt werden können, dass ihr nach Zahlung der Raten noch 75% des Regelbedarfs verbleiben. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist eine normative Korrektur der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 S. 3 StGB veranlasst.
3. Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB ist bereits im Erkenntnisverfahren von Amts wegen zwingend anzuordnen und darf nicht der Vollstreckungsbehörde im Verfahren nach § 459a StPO überlassen werden.
Schlagworte:
Tagessatzsystem, Geldstrafenzumessung, Nettoeinkommen, Zahlungserleichterungen, Existenzminimum, Ratenzahlung, Strafbefehl
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2025 – 46 Cs 1522 Js 2539/24
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.08.2025 aufgehoben.
2. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.04.2025 wird im Rechtsfolgeausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 59 EUR beträgt, dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in 12 Raten zu je 885 EUR, beginnend ab dem 10.06.2026 zu bezahlen, wobei die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 17.04.2025 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 23 Fällen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wurde auf 100,00 EUR festgesetzt (Bl. 116-120). Ratenzahlung wurde nicht bewilligt.
2
Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 23.04.2025 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt (zwischen Bl. 122 und Bl. 123).
3
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.05.2025 legte der Angeklagte Einspruch, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, gegen den Strafbefehl ein (Bl. 126).
4
Der Verteidiger übermittelte dem Amtsgericht Nürnberg mit Schriftsatz vom 04.06.2025 einen Bescheid des Jobcenters ..., aus dem hervorgeht, dass dem Angeklagten Bürgergeld nach dem SGB II bewilligt wurde (Bl. 127-129). Monatlich stand dem Angeklagten für den Zeitraum vom Februar 2025 bis Januar 2026 eine Leistung in Höhe von 1.788,00 EUR zu.
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Die Summe setzt sich wie folgt zusammen:
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Regelbedarf
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563,00
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Grundmiete
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980,00
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Heizkosten
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130,00
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Nebenkosten
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115,00
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Gesamtbedarf
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1.788,00
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Die Staatsanwaltschaft N.-F. übersandte mit Verfügung vom 17.07.2025 die Akten an das Amtsgericht Nürnberg und wies darauf hin, dass der Einspruch nicht ausdrücklich auf die Tagessatzhöhe beschränkt sei. Sollte eine solche Beschränkung erfolgen, so bestünde Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege. Die Tagessatzhöhe wäre insofern auf 59,00 EUR festzusetzen (Bl. 132).
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.08.2025 beschränkte der Angeklagte den Einspruch auf die Tagessatzhöhe. Es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege (Bl. 134).
8
Mit (hier angegriffenem) Beschluss vom 04.08.2025 änderte das Amtsgericht Nürnberg den Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.04.2025 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Höhe des Tagessatzes 30,00 EUR beträgt (Bl. 136-137). Begründet wurde dieses wie folgt: Der Tagessatz sei mit 30,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte beziehe zwar Leistungen in Höhe von 1.788,00 EUR, diese Höhe sei allerdings dem hohen Mietzins geschuldet.
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Die Staatsanwaltschaft N.-F. legte gegen diesen Beschluss am 08.08.2025 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.08.2025 aufzuheben und die Tagessatzhöhe auf 59,00 EUR festzusetzen (Bl. 142-143). Zur Begründung wurde vorgetragen, ausweislich des Bescheids des Jobcenters vom 04.04.2025 stünden dem Angeklagten monatlich 1.788,00 EUR zur Verfügung. Ausgehend von 30 Tagen ergebe sich eine Tagessatzhöhe von 59,60 EUR. Dieser Betrag könne abgerundet werden. Die Grundmiete in Höhe von 980,00 EUR sei nicht in Abzug zu bringen. Aus der Entscheidung erschließe sich schon nicht, warum dieses zu geschehen habe. Ferner ergebe sich bei Abzug der Grundmiete auch ein Tagessatz in Höhe von ca. 27,00 EUR. Vorrangig einer Reduzierung der Tagessatzhöhe wäre die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB gewesen.
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Mit Verfügung vom 14.08.2025 legte die Staatsanwaltschaft N.-F. die Ermittlungsakten (mit BWA und Sonderheften) dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor (Bl. 149).
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. ist mit der Maßgabe der Gewährung von Ratenzahlung gemäß § 42 StGB begründet.
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1. Beim Tagessatzsystem sind drei Schritte der Geldstrafenzumessung voneinander getrennt anzugehen. Im ersten Schritt erfolgt die Verhängung der Tagessatzanzahl (§ 40 Abs. 1 StGB), im zweiten Schritt die Festlegung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) und im dritten Schritt die Klärung der Frage, ob gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind.
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a) Die Höhe des Tagessatzes ist im zweiten Schritt der Geldstrafenbemessung nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen, wobei es für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel auf das Nettoeinkommen ankommt, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).
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Richtigerweise ist das Nettoeinkommen die Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Jedoch können auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sodass eine rein schematische Berechnung nicht sachgerecht ist (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 6a). Denn auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 StR 147/17).
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Das Einkommen ist dabei ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, sodass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst werden (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 7). Unabhängig von der Zuordnung zu einer der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sind Einnahmen in Gestalt von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie ALG I oder sozialen Transferleistungen, wie Bürgergeld (ehem. ALG II), für die Berechnung des Nettoeinkommens heranzuziehen (MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB, § 40, Rn. 58, 61). Es gehört also alles zum Nettoeinkommen, was dem Täter an Einkünften zufließt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt – wirtschaftlich gesehen – bestimmt. Hierzu sind nicht nur die Bareinkünfte zu rechnen, sondern auch alle Naturalbezüge, insbesondere die freie Kost und Wohnung (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 – 4 Ss 616/75) sowie Sachleistungen. Dies versteht sich daraus, dass es im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips inkonsequent wäre, denjenigen besserzustellen, der nicht von Bareinkünften, sondern Naturalleistungen lebt. Diese Einbeziehung der Naturaleinkünfte erleichtert die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen, die lediglich vom Familienunterhalt leben und auch bei Einkommenslosen und Einkommensschwachen (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 27).
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Daher ist auch bei allen einkommensschwachen Personen (Empfängern von sozialen Transferleistungen, Arbeitslosen u.s.w.) für die Bestimmung des Tagessatzes grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist auf die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, denen etwaige Sachbezüge (freie Kost und Wohnung) zuzurechnen sind. Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Eine entsprechende Vorgabe hat der Gesetzgeber 2023 unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB aufgenommen. Wer am Existenzminimum lebt, wird unter einer Geldstrafe, insbesondere in der Größenordnung jenseits von 30 Tagessätzen, regelmäßig stärker leiden als der Normalverdienende, und er wird wesentlich länger brauchen, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder ausgeglichen hat (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 36-37).
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b) Die auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips ermittelte Tagessatzhöhe kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu korrigieren sein, wobei der oben geschilderte zweite und dritte Schritt der Geldstrafenbemessung in eine Wechselwirkung treten:
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75% des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute der Grundsicherung) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen (BayObLG, Beschluss vom 6. November – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Leipzig, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 Qs 29/25).
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Demnach kommt eine Senkung des Tagessatzes bei hoher Tagessatzzahl in Betracht, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24 m.w.N.).
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Letztlich gilt es hier, Rigorismen des Nettoeinkommensprinzips abzufedern, so wie es auch bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen geboten ist, die progressive Steigerung der Strafwirkung zu mindern (BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76). Allerdings besteht bei Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen hierzu in der Regel kein Anlass (Heintschel-Heinegg, in: BeckOK, StGB, 68. Ed. 1.2.2026,§ 40, Rn. 17; Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24). c)
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Dem Gesetz ist eine zeitliche Höchstgrenze für die Ratenzahlung gemäß § 42 StGB nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Berlin, Beschluss vom 5. April 2004 – 505 Qs 37/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 1999 – 3 Ws 91/99; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2001 – III – 42/01 – 1 Ss 65/01; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 21; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 5). Gleichwohl werden verschiedene Höchstgrenzen diskutiert: Die Dauer der Ratenzahlungsbelastung dürfe nicht außer Verhältnis zur Zahl der verhängten Tagessätze stehen und solle das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ss 60/93; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 42 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Bußmann, 2. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 11: jedenfalls länger als 2 Jahre). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (204 StRR 470/23) bei einer Tagessatzanzahl von 110 eine Ratenzahlungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten für möglich gehalten.
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2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem Ergebnis:
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a) Im Ausgangspunkt richtig sind zunächst – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt – 1.788,00 EUR (Regelbedarf + Miete und Nebenkosten), die dem Angeklagten als Leistungsempfänger zustehen, aufgrund des bereinigten Nettoeinkommens in Ansatz zu bringen. Im Ausgang sind die von der Beschwerdeführerin angenommenen 59 EUR Tagessatz zutreffend ermittelt worden (1.788,00 EUR geteilt durch 30 entspricht 59,60 EUR).
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b) Nach den obigen Vorgaben allerdings muss in Wechselwirkung zwischen dem zweiten und dritten Schritt der Geldstrafenbemessung dem oder der Verurteilten nach Abzug des auf die Geldstrafe (nach Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB) zu zahlenden monatlichen Teilbetrages ein Betrag in Höhe von 75% des Regelsatzes verbleiben.
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Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt (§ 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026 – sieht einen Regelbedarf in Stufe 1 von 563 EUR vor.
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75% jenes Regelbedarfes von 563 EUR entsprechen 422,25 EUR, welche dem oder der Angeklagten unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB nach Abzug der monatlichen Ratenzahlung verbleiben müssten. Unter Abzug dieses Betrages vom gesamten nach § 40 Abs. 2 StGB festgestellten Nettoeinkommen in Höhe von 1.788 EUR ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.365,75 EUR, der für eine monatliche Ratenzahlung zur Verfügung stünde.
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Die Multiplikation jener ermittelten 59 EUR Tagessatz mit der ausgesprochenen Tagessatzanzahl 180 Tagessätzen ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.620,00 EUR. Nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen wäre dem hiesigen Verurteilten nicht zuzumuten, diese Gesamtgeldstrafe sofort zu zahlen (§ 42 Satz 1 StGB) c)
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Gemäß § 42 Abs. 1 StGB bewilligt das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt (§ 42 Satz 2 StGB). Das Gericht hat im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung der Entscheidung, also des Wie, einen Ermessensspielraum. Inhalt der Entscheidung nach § 42 StGB kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist, d. h. Stundung, oder die Gestattung der Zahlung der Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen, Ratenzahlung, sein (vgl. MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 20).
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Bei Leistung von 12 Raten zu je 885 EUR ist die Geldstrafe innerhalb von 12 Monaten vollständig bezahlt, wobei dem Angeklagten jeweils monatlich mehr als 75% jenes Regelbedarfes von 563 EUR verbleiben und – unterstellt, dieses sei als Kriterium zu werten – keine übermäßig lange Zahlungsdauer bestehen würde.
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Insofern bedarf es nach der – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt – vorrangigen Prüfung von Zahlungserleichterungen keiner weiteren Reduzierung der Tagessatzhöhe mehr, um Härten abzufedern, die durch einen überlangen Ratenzahlungszeitraum entstehen könnten.
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Vorrangig vor einer Verringerung der allein anhand der zu § 40 Abs. 2 StGB entwickelten Grundsätze berechneten Tagessatzhöhe ist bei einem oder einer Angeklagten, der oder die am Existenzminimum lebt, zu überprüfen, ob Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB in einer Form gewährt werden können, dass ihm oder ihr nach Zahlung der Raten noch 75% des Regelbedarfs verbleiben. So errechnet sich bei einer Person, die ausschließlich den Regelbedarf in Höhe von 563 EUR erhält, im Grundsatz eine Tagessatzhöhe von 15 EUR (abgerundet von 18,76 EUR). Diese ist mit der Anzahl der Tagessätze zu multiplizieren und der sich hieraus ergebende insgesamt zu zahlende Betrag daraufhin zu untersuchen, ob Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB – sinnvoll – in der Form gewährt werden, dass dem Angeklagten monatlich noch 422,25 EUR zur Verfügung stehen bzw. deren einzelne Raten nicht 140,75 EUR übersteigen dürfen. Es ist hingegen nicht zutreffend, von vorneherein jene 140,75 EUR als Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StGB zu betrachten und zu einer Tagessatzhöhe von 5 EUR zu gelangen (a. A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12. März 2024 – 12 KLs 505 Js 503/22).
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3. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes hindert nicht die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB. Sie steht weder als Anordnungsvoraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO noch als eine Art Teilrechtskraft durch Rechtsbehelfs-Beschränkung einer zusätzlichen Bewilligung einer Ratenzahlung entgegen, da es sich um eine Annexentscheidung zur Entscheidung über die Tagessatzhöhe handelt (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 120 Qs 75/15).
34
Liegen die Voraussetzungen des § 42 StGB vor, so sind Zahlungserleichterungen bereits im Erkenntnisverfahren (Urteil, Strafbefehl bzw. nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss) von Amts wegen und zwingend anzuordnen. Das Urteil muss sich damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines oder einer Angeklagten naheliegt. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17; LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 505 Qs 210/05). Es handelt sich bei der Entscheidung über das Ob von Zahlungserleichterungen um eine gebundene Entscheidung ohne jegliches Ermessen oder Beurteilungsspielraum (vgl. MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 16; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 4; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 42 Rn. 5). Die Entscheidung nach § 42 StGB darf demnach nicht der Vollstreckungsbehörde im Verfahren nach § 459a StPO überlassen werden, welche – wie sich aus § 459a Abs. 2 StPO ergibt – auch im Urteil ausgesprochene Erleichterungen abändern oder widerrufen kann, zum Nachteil des Verurteilten allerdings nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 459a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 459a Rn. 6; BeckOK StPO/Coen, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 459a Rn. 5).
35
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.