Titel:
Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs (verneint), keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Entscheidungsbegründung, Gehörsverstoß, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Tatsachenvortrag
Normenkette:
VwGO § 152a
Schlagworte:
Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs (verneint), keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Entscheidungsbegründung, Gehörsverstoß, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Tatsachenvortrag
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 13.04.2026 – 8 ZB 25.2400
VG Regensburg, Urteil vom 04.09.2025 – 2 K 24.2483
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge des Beklagten, die auf eine Fortführung des mit Beschluss vom 13. April 2026 – 8 ZB 25.2400 – unanfechtbar abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
2
Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (stRspr, vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 31; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22 – juris Rn. 17) oder dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 11.3.2025 – 10 B 14.24 – juris Rn. 24). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.12.2022 – 8 ZB 22.1906 – juris Rn. 11; Rudisile/Emmenegger in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 152a Rn. 26c; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Sein Vortrag, der Senat habe sich in Rn. 22 f. und 31 des Senatsbeschlusses vom 13. April 2026 nicht tragfähig mit seinem Vorbringen zum vermeintlichen Nichtdurchgreifen des Unmöglichkeitseinwands der Klägerin auseinandergesetzt, zielt auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens ist. Auch zu der Frage, ob der Beigeladene zu 3 von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gewusst hat (vgl. Beschluss Rn. 14 ff.), zeigt der Beklagte keinen Gehörsverstoß auf, sondern wiederholt seine – vom Senat nicht übernommene – Auffassung, wonach die informatorische Befragung hierzu widersprüchlich und weiter aufklärungsbedürftig gewesen sei. Auf das Schreiben des Amtsgerichts Kelheim – Grundbuchamt – vom 22. April 2026, das zeitlich nach dem Beschluss vom 13. April 2026 datiert und dem Senat bei seiner Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag demgemäß nicht vorgelegen hat, kann der Beklagte von vorneherein keine Gehörsverletzung stützen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).