Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.05.2026 – 8 ZB 26.388
Titel:

Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), gewässeraufsichtliche Anordnung zur Entfernung eines Aufstaus an einer Fischteichanlage, inhaltliche Bestimmtheit, Aufklärungsrüge (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Gewässeraufsicht, Teichanlage, Verwaltungsaktbestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Zustandsverantwortlichkeit, Selbsthilfeverbot

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
WHG § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2
BayWG § 10 Abs. 1 WHG, 15 Abs. 1
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), gewässeraufsichtliche Anordnung zur Entfernung eines Aufstaus an einer Fischteichanlage, inhaltliche Bestimmtheit, Aufklärungsrüge (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Gewässeraufsicht, Teichanlage, Verwaltungsaktbestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Zustandsverantwortlichkeit, Selbsthilfeverbot
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2025 – B 4 K 24.682

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die gewässeraufsichtliche Verpflichtung, den Aufstau aus dem Zulaufgraben zu seiner Teichanlage zu entfernen.
2
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück FlNr. ...21 Gemarkung G. … eine aus drei Teichen bestehende Teichanlage. Die Anlage wurde mit Bescheid vom 5. September 1994 plangenehmigt. Die genehmigten Pläne und die dem Kläger zum Betrieb der Fischteichanlage erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis (zuletzt Bescheid vom 15.4.2015 Nr. 1 und 3.6) sehen vor, dass die Teiche mit dem Wasserabfluss der Teichanlage des Oberliegers (FlNr. ...24) zu speisen sind.
3
Am 7. März 2024 stellten Mitarbeiter des Landratsamts Bamberg ein Durch-/Abflusshindernis im Zulaufgraben zum ersten Teich des Klägers fest. Aufgrund des Hindernisses fließt das Abflusswasser aus der Teichanlage des Oberliegers nicht in den Zulauf-, sondern in einen Umlaufgraben.
4
Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 verpflichtete das Landratsamt den Kläger als Betreiber, den Aufstau aus dem Zulaufgraben zum ersten Teich auf dem Grundstück FlNr. ...21 zu entfernen (Nr. 1 des Bescheids). Der ungenehmigte Erdwall führe zu einer formell rechtswidrigen Gewässerbenutzung. Der Betrieb der oberliegenden Teichanlage werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Der Umlaufgraben, in den das Wasser geleitet werde, sei nicht ausreichend dimensioniert.
5
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2025 abgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig. Es liege eine formell illegale Gewässerbenutzung vor. Wer das Durch-/Abflusshindernis verursacht habe, sei irrelevant. Es führe zur Umleitung des Wasserlaufs. Damit werde die Teichanlage im Widerspruch zu den behördlichen Gestattungen betrieben. Die Ermessensausübung sei ordnungsgemäß und die Anordnung verhältnismäßig. Der Aufstau und der Abfluss in den Umlaufgraben beeinträchtigten das Ablaufgeschehen. Der Damm zwischen den beiden Teichanlagen des Klägers sei mehrfach überspült worden; zudem werde das Ablassen des Wassers aus der Teichanlage des Oberliegers erschwert. Der formell illegale Aufstau und der zur Weiterleitung des aufgestauten Wassers genutzte Umlaufgraben seien nicht offensichtlich gestattungsfähig. Es handele sich nicht um eine gestattungsfreie Ertüchtigung des historischen Umlaufgrabens; selbiger könne keinen Bestandsschutz genießen: Er sei wohl zu einer Zeit errichtet worden, zu der die klägerischen Teiche noch nicht existiert hätten. Gegenüber dem Kläger sei von Beginn an die Speisung über die Oberliegerteiche angeordnet gewesen. Mindestens seit der Errichtung der klägerischen Teichanlage sei kein Zulauf des Ablaufwassers des Oberliegerteichs in den Umlaufgraben erfolgt. Die Anordnung belaste den Kläger nur geringfügig. Daran änderten die klägerseits angemerkten negativen Folgen der Beseitigung des Aufstaus für seinen Teich nichts. Der Kläger habe mit dem Aufstau entweder Selbsthilfe geübt oder dulde bewusst den mit dem Aufstau geschaffenen Zustand. Dies führe zur Beeinträchtigung der Rechte Dritter und des Wasserhaushalts, was nicht tolerierbar sei. Der Kläger sei darauf zu verweisen, die „Zuflusssituation“ für seine Teiche in Absprache mit den Behörden zu ändern oder gegen den Oberlieger vorzugehen – sollten die gegen diesen erhobenen Vorwürfe zutreffen. Selbst wenn der Kläger das Hindernis nicht errichtet haben sollte, sei er Zustandsverantwortlicher. Zuletzt sei die Beseitigung rechtlich möglich. Die Untere Naturschutzbehörde habe klargestellt, dass die Beseitigung auch dann nicht gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben verstoße, wenn der Aufstau vom Biber verursacht worden wäre.
6
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Eine formell illegale Gewässerbenutzung liege nicht vor; es handle sich um eine zulässige Unterhaltungsmaßnahme. Das Verwaltungsgericht habe ohne Auseinandersetzung mit der Materie die Behauptung der Behörde übernommen, dass der Damm überspült werde und der Erdwall „höchstwahrscheinlich“ kein Biberdamm sei. Die Entfernung des Erdwalls verstoße gegen § 44 BNatSchG und gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 27 WHG. Die Anordnung sei im Hinblick auf die hohen Kosten und die Nichterreichbarkeit eines nachhaltigen Erfolgs unverhältnismäßig.
II.
7
A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
8
I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsschutzsuchende einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 – juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.12.2025 – 8 ZB 25.1519 – juris Rn. 8). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung – die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 – juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2026, § 124 Rn. 98). Der Erfolg des Rechtsmittels muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (statt aller: BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2VwGO). Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint dies mehr als einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ ist gleichbedeutend mit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die schlichte Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der eigenen Rechtsauffassung, genügt nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – Rn. 14). Es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Streitstoff ist zu durchdringen und aufzubereiten; ein Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548 – juris Rn. 9; B.v. 30.11.2021 – 9 ZB 21.2366 – juris Rn. 11).
10
Nach diesem Maßstab hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Annahme des Gerichts, dass der auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützte Bescheid vom 24. Juni 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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1. Ein Anhörungsmangel (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) liegt nicht vor.
12
Eine ordnungsgemäße Anhörung muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2020 – 3 C 16.18 – BVerwGE 168, 63 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dem hat die Anhörung des Landratsamts vom 27. Mai 2024 genügt. Soweit der Kläger anführt, die Begründung sei mehrfach geändert und letztlich auf Belange gestützt worden, zu denen er nicht angehört worden sei, zieht er die vom Ausgangsgericht implizit bejahte formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht in Zweifel. Nicht nachvollziehbar ist, was er mit der behaupteten Änderung und dem Stützen auf baurechtliche Belange meint. Das Landratsamt stellte ihm unter Schilderung der aus seiner Perspektive entscheidungserheblichen Tatsachen die später am 24. Juni 2024 unter Nr. 1 getroffene Anordnung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Aus dem Anhörungsschreiben war klar zu erkennen, dass die Entfernung des Erdwalls auf eine formell illegale Gewässerbenutzung gestützt werden soll.
13
2. Vergeblich rügt der Kläger, „der Bescheid“ sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit er auf diese Weise die erstinstanzlich implizit bejahte Bestimmtheit der Anordnung aus Nr. 1 des Bescheides vom 24. Juni 2024 infrage stellt, dringt er nicht durch.
14
Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung wie er sich einem verständigen Adressaten unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände darstellt (Empfängerhorizont, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 – juris Rn. 16). Die behördlich getroffene Regelung muss für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist dabei nicht eine isolierte Betrachtung des Verfügungssatzes, sondern ob sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BayVGH, B.v. 18.9.2025 – 8 CS 25.1103 – juris Rn. 15 m.w.N).
15
Vor diesem Hintergrund ist die angegriffene Anordnung aus Nr. 1 hinreichend bestimmt. Sie verlangt vom Kläger, „den Aufstau aus dem Zulaufgraben zu seinem ersten Teich auf dem Grundstück FlNr. ...21, Gmkg. G. … zu entfernen.“ Ferner schildern die Gründe unter Ziffer I des Bescheides das Vorhandensein eines „Erdwalls“ im Zulaufgraben, aufgrund dessen das ankommende Wasser aus der oberliegenden Teichanlage nicht über den Zulaufgraben zum ersten Teich geleitet wird. Die örtlichen Gegebenheiten waren dem Kläger auch aufgrund der ersten Ortseinsicht vom 7. März 2024 bekannt, an der er beteiligt war. Zudem korrespondierte der Kläger mehrfach mit dem Landratsamt zur Frage des Aufstaus/Erdwalls (vgl. etwa Bl. 48 ff. der Behördenakte [BA]). Zuletzt hörte das Landratsamt den Kläger zur in Aussicht genommenen Anordnung an (vgl. oben Rn. 12). Aus den genannten Gründen muss aus der Sicht eines verständigen Adressaten klar und eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Stelle im Zulaufgraben betroffen ist und welche Handlung die Anordnung verlangt (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 37). Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags Fotos der fraglichen Stelle im Zulaufgraben vorgelegt hat. Zudem hat er nicht die verwaltungsgerichtliche Feststellung angegriffen, wonach das Vorliegen eines Durch-/Abflusshindernisses im Zulaufgraben zu seinem ersten Teich unterhalb der Abfischgrube unstreitig ist (vgl. Urteilsabschrift [UA] S. 8). Die Frage nach dem Urheber des Aufstaus / Erdwalls / Hindernisses ist unter Bestimmtheitsaspekten irrelevant. Entscheidend ist, dass der Kläger erkennen kann, was er unternehmen muss, um der Anordnung zu genügen.
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3. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG vorliegen.
17
Hiernach ordnet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
18
a) Bei dem Aufstauen und Ableiten des Wassers aus dem Zulaufgraben in den früheren Umlaufgraben handelt es sich um eine formell illegale Gewässerbenutzung, die grundsätzlich für ein Einschreiten der Gewässeraufsicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 – juris Rn. 27; B.v. 1.2.2022 – 8 CS 21.1056 – juris Rn. 44). Soweit der Kläger vorbringt, es handele sich um eine gestattungsfreie Unterhaltungsmaßnahme in der Gestalt einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines bestehenden Grabens, wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 12) setzt er sich nicht auseinander. Weder der pauschale Hinweis auf § 39 WHG, der nicht näher begründet wurde (das dazu klägerseits zitierte Urteil ist weder anhand des genannten Entscheidungsdatums noch des genannten Aktenzeichens identifizierbar, vgl. S. 2 der Zulassungsbegründung), noch die Behauptung, „die Maßnahme“ sei eine der Unterhaltung, zeigen konkrete Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Erwägungen des Erstgerichts auf, die fehlerhaft sein sollen.
19
Im Übrigen ist die verwaltungsgerichtliche Wertung, die Einbringung bzw. Duldung des Hindernisses gehe mit nicht erlaubten Benutzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 WHG einher (UA S. 8), zutreffend. Das Hindernis führt zum Aufstau von Wasser vor bzw. einem Absenken nach dem Hindernis. Zugleich bewirkt es ein Ableiten von Wasser in den in Rede stehenden Umlaufgraben. Plangenehmigt bzw. gestattet ist aber allein der Betrieb unter Speisung der Teichanlage durch den über den Zulaufgraben führenden Wasserabfluss des Oberliegers (UA S. 7 f.).
20
b) Das Zulassungsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise behördliche Schilderungen zur Überspülung von Zwischendämmen übernommen, sich nicht mit klägerischen Messwerten und Fotos auseinandergesetzt und zu Unrecht das Vorliegen eines Erdwalls angenommen habe, greift ebenfalls nicht durch.
21
Diese Sachverhaltswürdigung ist im Berufungszulassungsverfahren im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Für einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsgrund genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Ausgangsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer gute Gründe aufzeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung nicht vertretbar ist, d.h. augenscheinlich nicht zutrifft oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist; die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2026 – 8 ZB 25.2283 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 23.9.2025 – 6 A 320/23 – juris Rn. 20 f.; OVG SH, B.v. 29.4.2025 – 6 LA 5/24 – juris Rn. 22; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 124a Rn. 100).
22
Vorliegend benennt der Kläger keine konkreten Mängel der Beweiswürdigung. Er zeigt nicht auf, an welcher Stelle die Beweiswürdigung nach den genannten Maßstäben fehlerhaft gewesen sein soll. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet, erhebt er eine Aufklärungsrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (siehe dazu unten Rn. 32 ff.).
23
4. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, wonach die Anordnung aus Nr. 1 des Bescheides unverhältnismäßig sei. So wiederholt der Kläger auch insoweit pauschal erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (vgl. UA S. 8 ff.). Wenn er lediglich knapp auf vermeintlich hohe Kosten verweist, widerspricht er damit ohne Beleg der anderslautenden, plausiblen Wertung des Verwaltungsgerichts. Ferner verkennt er, dass die Anordnung der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dient. So stellt es die Angemessenheit der Anordnung auch nicht infrage, wenn es zutrifft, dass der Kläger mit der Herstellung bzw. Duldung des Durch-/Abflusshindernisses – wie von ihm behauptet – auf ein Verhalten des Bewirtschafters der obenliegenden Teichablage reagiert, das die Wasserqualität, mithin die Möglichkeiten zur Bewirtschaftung seiner Teiche negativ beeinträchtigen soll. Einerseits hat der Beklagte nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, Maßnahmen gegen den Oberlieger ergriffen zu haben. Andererseits legitimiert nicht rechtmäßiges Verhalten Dritter grundsätzlich keine „Selbsthilfe“ (vgl. UA S. 13).
24
5. Nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führt schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe übergeordnetes Recht nicht beachtet. Der Kläger erklärt wörtlich: „Wie sich aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, würde die Beseitigungsanordnung gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserqualität in den drei Teichen des Klägers“ [sic; gemeint wohl: verstoßen]. Dabei verweist er auf § 27 WHG und fügt einen Auszug aus einem einen anderen Fall entscheidenden Urteil bei. Konkrete, fallbezogene Ausführungen zu der wohl intendierten Aussage, dass die Beseitigungsanordnung eine Verschlechterung der Wasserqualität in seinen Teichen bewirken würde, bringt er nicht vor. Damit wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 13) auseinanderzusetzen.
25
II. Darüber hinaus liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
26
1. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
27
Der Zulassungsantrag stützt einen entsprechenden Verfahrensmangel auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht trotz seiner Schilderungen „zu Unrecht angenommen [habe], es handele sich nicht um einen Biberdamm“. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befasst, wie sich eine etwaige Beseitigung des Erdwalls auf die Teiche des Klägers auswirken würde.
28
Der Anspruch auf rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht insbesondere, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) und rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 9.4.2025 – 9 ZB 23.2064 – juris Rn. 11).
29
Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich in den Gründen ihrer Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 – juris Rn. 103; BVerwG, B.v. 26.11.2024 – 2 AV 3.24 – juris Rn. 5). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 8 ZB 22.1093 – juris Rn. 20, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3).
30
Im Übrigen führt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht dazu, dass Gerichte verpflichtet sind, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 13.1.2022 – 5 PB 9.21 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 9.4.2025 – 9 ZB 23.2064 – juris Rn. 11).
31
Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Fragen nach dem Vorliegen eines Biberdamms sowie den Auswirkungen der Entfernung des Hindernisses aus dem Zulaufgraben hat es im Urteil erwähnt. Dass es diese Aspekte nicht für entscheidungserheblich gehalten hat respektive dass es der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
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2. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, kann er ebenfalls nicht durchdringen.
33
Der Zulassungsantrag beanstandet, dass das Verwaltungsgericht einzelne Fragen nicht selbst aufgeklärt und stattdessen behördliche Feststellungen übernommen habe. Insbesondere hätte sich die zur Entscheidung berufene Kammer seines Erachtens „ein Bild vor Ort“ machen müssen, ob der Aufstau bzw. Erdwall und der Abfluss in den Umlaufgraben tatsächlich den Ablauf aus der Oberlieger-Teichanlage beeinträchtige. Auch hätte sie vor Ort erörtern müssen, ob das Hindernis ein Biberdamm sei.
34
Damit legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2025 – 2 B 20.25 – juris Rn. 8; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 – juris Rn. 54). Zugleich ist darzulegen, dass im Verfahren vor dem Ausgangsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge oder in sonstiger Weise auf die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung gedrungen wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.4.2026 – 8 ZB 26.43 – juris Rn. 19; B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 – juris Rn. 31).
35
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Kläger zeigt nicht auf, dass er erstinstanzlich in irgendeiner Weise auf die Erhebung weiterer Beweise hingewirkt hätte. Darüber hinaus wird nicht dazu vorgetragen, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, die unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dabei scheint der Kläger im Übrigen zu verkennen, dass es nach der entscheidungserheblichen Ansicht der Kammer auf das Vorliegen eines Biberdamms nicht ankommt (vgl. UA S. 13). Eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserhebliche Beweiserhebung kann nicht verlangt werden. Im Übrigen drängte sich eine diesbezügliche Beweiserhebung auch nicht auf, weil die untere Naturschutzbehörde nach der klägerseits nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Erstgerichts zu der Einschätzung gelangt ist (vgl. BA Bl. 21), dass die Beseitigung auch dann nicht gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, wenn der Aufstau vom Biber stammen sollte.
36
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
37
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).