Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.05.2026 – 8 C 26.514
Titel:

Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Streitwert für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Keine Berücksichtigung von Kosten für den Einbau von Retentionsbodenfilter, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wasserrechtliche Erlaubnis, Ermessensausübung, Investitionskosten, Erledigungserklärung, Beschwerdeverfahren

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 51.1
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Streitwert für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Keine Berücksichtigung von Kosten für den Einbau von Retentionsbodenfilter, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wasserrechtliche Erlaubnis, Ermessensausübung, Investitionskosten, Erledigungserklärung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 11.02.2026 – W 4 K 26.434

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Februar 2026 festgesetzten Streitwerts von 5.000 € auf 1.751.500 €.
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Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die ihr erteilte befristete und mit weiteren Nebenbestimmungen versehene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Mischwasser und Fremdwasser in den D. …bach vom 19. Mai 2022. Nach einer außergerichtlichen Einigung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 11. Februar 2026 das Verfahren ein und hob die Kosten gegeneinander auf. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
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Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Der Streitwert sei auf 1.751.500 € festzusetzen, da dies dem finanziellen Aufwand der Klägerin entspräche, der mit der betriebsfertigen Erstellung des unter Nr. 3.3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Einbaus eines Retentionsbodenfilters verbunden gewesen wäre.
II.
4
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch einen Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
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A. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann aus eigenem Recht gegen die Festsetzung eines Streitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde einlegen.
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2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert rechtsfehlerfrei auf 5.000 € festgesetzt.
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a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – UPR 2016, 116 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 8 C 18.456 – NVwZ-RR 2019, 624 – juris Rn. 6). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an denen sich der Senat orientiert (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013]).
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Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (vgl. § 40 GKG). Endet das Verfahren wie hier wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ohne Antragstellung, so ist nach Sinn und Zweck des § 40 GKG auf das Klagebegehren nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2023 – 22 C 23.1871 – BayVBl 2024, 244 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin führte in ihrer Klageschrift vom 17. Juni 2022 aus, dass sich die Klage gegen den in der Anlage beigefügten Erlaubnisbescheid vom 19. Mai 2022 richtet. Antragstellung und auch die Vorlage der Klagebegründung waren einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, zu dem es aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr kam. Legt man einen objektiven Empfängerhorizont zugrunde (§§ 133, 157 BGB analog), konnte das Vorbringen der Klägerin damit nur so verstanden werden, dass sie sich gegen die wasserrechtliche Erlaubnis insgesamt wendete. Hingegen ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, dass sie nur eine bestimmte Nebenbestimmung, wie die in Nr. 3.3 verfügte Auflage zur Fertigstellung von Retentionsbodenfilter, anfechten wollte.
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Ist Streitgegenstand die mit Bescheid vom 19. Mai 2022 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, so empfiehlt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 51.1, den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der wasserrechtlichen Erlaubnis, also der damit erlaubten Gewässerbenutzung, zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2015 – 8 CS 14.2546 – juris Rn. 23; B.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 72). Angesichts des Umstands, dass die streitgegenständliche Erlaubnis eine Übergangslösung darstellen sollte (vgl. Nr. 3.5 des Bescheids) und daher auf dreieinhalb Jahre befristet war (vgl. Nr. 2 des Bescheids), erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 €, d.h. in Annäherung an den Regelstreitwert in § 52 Abs. 2 GKG, ermessensgerecht. Die vom Bevollmächtigen der Klägerin im Beschwerdeverfahren angeführten Kosten für den Einbau von Retentionsbodenfilter spielen hingegen bei der Bemessung des Streitwerts keine Rolle. Diese gehören zu den mit der erlaubten Gewässerbenutzung verbundenen Investitionskosten, die nicht mit dem Wert der Gewässerbenutzung gleichzusetzen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 72 für die Herstellungskosten einer Kleinkläranlage).
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B. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).