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VGH München, Urteil v. 05.05.2026 – 8 B 24.1459 , 8 B 24.1461
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Titel:

Nichtigkeitsfeststellung einer straßenrechtlichen Widmung, Teilbarkeit der Widmung und Feststellung ihrer Nichtigkeit, Recht auf Anliegergebrauch, Klagebefugnis eines Anliegers (verneint)

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BayVwVfG Art. 44 Abs. 5
BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1
BayStrWG Art. 14 Abs. 3
BayStrWG Art. 17 Abs. 1
Leitsatz:
Die Grundsätze, nach denen eine straßenrechtliche Einziehung oder Umstufung ausnahmsweise von einem Dritten angefochten werden kann, gelten auch für die Feststellung der (teilweisen) Nichtigkeit einer Widmungsverfügung.
Schlagworte:
Nichtigkeitsfeststellung einer straßenrechtlichen Widmung, Teilbarkeit der Widmung und Feststellung ihrer Nichtigkeit, Recht auf Anliegergebrauch, Klagebefugnis eines Anliegers (verneint)
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 12.01.2023 – RO 2 K 23.45 , RO 2 K 19.621

Tenor

I. Die Verfahren 8 B 24.1459 und 8 B 14.1461 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Januar 2023 – RO 2 K 19.621 und RO 2 K 23.45 – in vollem Umfang abgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die mit Bescheiden der Beklagten vom 21. März 2019 festgestellte Nichtigkeit der Widmung der Gemeindestraße „…“ durch erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der (früheren) Gemeinde W* …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
2
Die Klägerin im Verfahren 8 B 24.1461 (im Folgenden: Klägerin) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung S* … Der Kläger im Verfahren 8 B 24.1459 (im Folgenden: Kläger) ist Eigentümer der unbebauten Grundstücke FlNr. … Gemarkung F* … und FlNr. … Gemarkung H* … Die Grundstücke FlNr. … und FlNr. … grenzen nördlich und westlich an das Grundstück … Gemarkung S* …, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. Februar 2019 beantragten die Kläger die Feststellung der Beklagten nach Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG, ob die am 29. Juni 1962 erfolgte ursprüngliche Eintragung des „…“ im Bestandsverzeichnis wirksam oder nichtig ist. Dieser ist dort als Gemeindestraße eingetragen und führt über das im Eigentum der Beklagten stehende, asphaltierte Straßengrundstück FlNr. … Gemarkung S* … nach Norden.
3
Auf die von den Klägern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. Januar 2023 die Bescheide vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klagen hinsichtlich weiterer Feststellungs- und Verpflichtungsanträge abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Stattgabe führt es im Wesentlichen aus, die Kläger besäßen für ihr Aufhebungsbegehren die notwendige Klagebefugnis. Eine teilweise Aufhebung des Bescheids nur insoweit, als die Nichtigkeitsfeststellung das Grundstück FlNr. … beträfe, komme nicht in Betracht, da es sich bei der Eintragung des „…“ in das Bestandsverzeichnis um einen unteilbaren Verwaltungsakt handele. Da die Bescheide die Nichtigkeit der Eintragung des „…“ insgesamt und damit auch bezüglich der die klägerischen Grundstücke erschließenden Teile außerhalb des Grundstücks FlNr. … feststellten, könnten die Kläger als Anlieger dieser Teile des Wegs geltend machen, durch diese insgesamt wirkende Feststellung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Feststellung der Nichtigkeit erweise sich als rechtswidrig, da die Eintragung des „…“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig sei. Die Eintragung unterliege der Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG a.F.. Die gegebenen Bestimmtheitsmängel der Eintragung führten indes nicht zu deren Nichtigkeit.
4
Der Senat hat die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Beigeladenen mit Beschlüssen vom 23. August 2024 – 8 ZB 23.620 und 8 ZB 23.621 – wegen ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit zugelassen.
5
Die Beigeladene hat die Berufungen mit Schriftsätzen vom 30. September 2024 unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründungen vom 2. Mai 2023 begründet. Sie hält die Klagen bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
6
Die Beigeladene beantragt,
7
die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Januar 2023 insoweit aufzuheben, wie darin die Bescheide vom 21. März 2019 aufgehoben wurden und die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
8
Die nicht anwaltlich vertretenen Kläger verteidigen sinngemäß die verwaltungsgerichtlichen Urteile. Die Beklagte verzichtet auf eine eigene Antragstellung und sieht zudem auch davon ab, einen der Beteiligten zu unterstützen.
9
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 1. April 2026, 2. April 2026 und 7. April 2026 im Verfahren 8 B 24.1459 und mit Schreiben vom 17. März 2026, 7. April 2026 und 9. April 2026 im Verfahren 8 B 24.1461 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO (vgl. zur insoweit für die Kläger als nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte bestehenden Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO BVerwG, B.v. 8.11.2005 – 10 B 45.05 – juris Rn. 6) über die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
12
B.
Die zulässigen Berufungen der Beigeladenen sind begründet.
13
Sie führen zur Abänderung der angefochtenen Urteile und zur Abweisung der Klagen in vollem Umfang. Der im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21. März 2019 verletzt die Kläger entgegen den erstinstanzlichen Entscheidungen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Klagen insoweit zu Unrecht stattgegeben. Diese erweisen sich bereits als unzulässig. Den Klägern fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können offensichtlich und eindeutig nicht geltend machen, durch die von der Beklagten ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit der straßenrechtlichen Widmungsverfügung für die Gemeindestraße „…“ auf dem Grundstück FlNr. … in ihren Rechten verletzt zu sein.
14
Die Feststellung der Nichtigkeit der Widmung im angegriffenen Bescheid und die von den Klägern begehrte Aufhebung dieser Feststellungsbescheide ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts räumlich und sachlich teilbar (1.). Für diesen teilbaren Gegenstand der Feststellung fehlt es den Klägern bereits an der Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechtspositionen. Als nicht unmittelbar in ihrem Grundstückseigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffene Dritte können die Kläger als Straßenanlieger und -nutzer vorliegend keine drittschützende Rechtsposition gegen die Nichtigkeitsfeststellung der das Grundstück FlNr. … betreffenden Widmungsverfügung der Beklagten geltend machen (2.).
15
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht von der Unteilbarkeit der Nichtigkeitsfeststellung in den Nr. 1 der streitbefangenen Bescheide ausgegangen. Die Beklagte hatte dort jeweils inhaltsgleich festgestellt, dass der Verwaltungsakt „Widmung einer Gemeindestraße …“ durch die erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der (früheren) Gemeinde W* … am 29. Juni 1962 (Blatt-Nr. 44) nichtig ist. Eine solche Unteilbarkeit ist indes nicht gegeben. Vielmehr ist eine Aufhebung der Bescheide auch nur in Bezug auf die über das Grundstück FlNr. … verlaufende (vormalige) Wegefläche räumlich wie sachlich möglich.
16
Die Widmung einer Straße ist trotz der Einheitlichkeit der sie gemäß Art. 6 Abs. 1 Bay-StrWG aussprechenden Verfügung dann teilbar, wenn die mit der Eintragung verbundene Widmungsfunktion für den räumlichen Restbereich einer gewidmeten Straße sachlich sinnvoll fortbestehen kann (BayVGH, U.v. 23.1.1998 – 8 B 93.4007 – VGH n.F. 51, 35 – juris Rn. 25). Gleiches gilt in umgekehrter Richtung auch hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellung einer straßenrechtlichen Widmungsverfügung, wie sie hier in den Nr. 1 der streitbefangenen Bescheide ausgesprochen wurde. Im Falle eines Erfolgs der Klagen entstünden dann nördlich und südlich des Grundstücks FlNr. … zwei getrennte Teilstücke des „…“ auf den Grundstücken FlNr. … und FlNr. …, deren weiterer, auch isolierter Bestand sich aufgrund ihrer Erschließungsfunktion insbesondere für die Grundstücke FlNr. … und … der Kläger straßenrechtlich als ohne weiteres sinnvoll erweist.
17
Insoweit bestünde für die Beklagte als Straßenbaulastträgerin für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) zudem auch die Möglichkeit, Zweifeln an der Wirksamkeit der streitigen Eintragung in das Bestandsverzeichnis für die beiden Teilstücke im Wege einer (erneuten) Widmung zu begegnen (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 3 BayStrWG). Hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks FlNr. … lägen die Widmungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Alt. 1 BayWG ohne weiteres vor. Auch der Kläger hat sich hinsichtlich seines Grundstücks FlNr. … einer entsprechenden Vorgehensweise jedenfalls nicht gänzlich verschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12.1.2023, S. 3, Bl. 246 der VG-Akte im Verfahren RO 2 K 19.621), sodass das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 BayStrWG zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen wäre; zudem bestünde unabhängig davon gegebenenfalls auch die Möglichkeit, dass die Beklagte die für eine (erneute) Widmung erforderliche Voraussetzung des Besitzes im Wege eines förmlichen Verfahrens (vgl. Art. 40 Abs. 1 BayStrWG) nach Art. 6 Abs. 3 Alt. 3 BayStrWG erlangen könnte (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 24).
18
Eine mit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis insoweit für die Grundstücke FlNr. … und … verbundene Widmungsfiktion nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG könnte daher auch für die nördlich und südlich des Grundstücks FlNr. … gelegene Teilbereiche des „…“ isoliert fortbestehen, ohne dass insoweit eine Sinn- oder Inhaltsänderung der Widmungsverfügung einträte. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 Satz 3 BayStrWG im Falle einer erneuten Widmung.
19
Die Widmungsverfügung ist folglich bezüglich des Grundstücks FlNr. … teilbar.
20
2. Für den im Sinne der vorstehenden Ausführungen teilbaren Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellung hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … fehlt es den Klägern bereits an der Möglichkeit einer Betroffenheit in einer eigenen subjektiven Rechtsposition. Eine Rechtsverletzung ausgehend von der Nichtigkeitsfeststellung ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 16.12.2025 – 8 ZB 25.1519 – juris Rn. 11).
21
Nach Art. 44 Abs. 5 Halbsatz 2 BayVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die damit in ausdrücklicher Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO geschaffene verfahrensrechtliche Position (BT-Drs. 7/910, S. 65 zu § 40 Abs. 5 des Gesetzentwurfs) kann als subjektives Recht grundsätzlich im Sinne eines eigenständigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs geltend gemacht werden. Der Begriff des berechtigten Interesses in Art. 44 Abs. 5 Halbsatz 2 BayVwVfG erfasst dabei, wie auch in § 43 Abs. 1 VwGO, nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art. Darüber hinaus ist allerdings zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozessrecht wesensfremden Popularklage (vgl. hierzu mit Blick auf das Institut des Anliegergebrauchs BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666 – juris Rn. 14) auch hier ein konkreter Bezug des als nichtig festzustellenden Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellung ist die subjektivrechtliche Anbindung durch die analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu gewährleisten (grundlegend BVerwG, B.v. 9.12.1981 – 7 B 46.81 – NJW 1982, 2205 – juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 31.3.2006 – 1 S 2115/05 – VBlBW 2006, 396 – juris Rn. 39; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 200). Für die vorliegende Prozesssituation einer Anfechtung der behördlichen Nichtigkeitsfeststellung gelten die Grundsätze entsprechend.
22
Notwendig für eine Klagebefugnis ist folglich zumindest die Möglichkeit, in eigenen subjektivöffentlichen Rechten betroffen zu sein. Daran fehlt es hier. Als nicht unmittelbar in ihrem Grundstückseigentum betroffene Dritte können die Kläger als Straßenanlieger und -nutzer vorliegend keine drittschützende Rechtsposition gegen die Nichtigkeitsfeststellung hinsichtlich der das im Eigentum der Beigeladenen befindliche Grundstück FlNr. … betreffenden Widmungsverfügung geltend machen. Eine mögliche Verletzung von Rechten der Kläger scheidet im Hinblick auf das Recht auf Gemein- oder Anliegergebrauch von vornherein aus. Die Grundsätze, nach denen eine straßenrechtliche Einziehung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG oder Umstufung nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise von einem Dritten angefochten werden kann (aktuell BayVGH, B.v. 16.12.2025 – 8 ZB 25.1519 – juris Rn. 13 m.w.N.), gelten auch für die Feststellung der (teilweisen) Nichtigkeit einer Widmungsverfügung.
23
Für Straßenbenutzer folgt dies daraus, dass nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen kein Rechtsanspruch besteht, sodass auch dessen Beseitigung – sei es durch Einziehung, Umstufung oder, wie hier, Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Widmung – grundsätzlich nicht in Rechte eingreifen kann. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – NVwZ 2009, 1426 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 25.6.1969 – IV C 77.67 – BVerwGE 32, 222 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl 2025, 190 – juris Rn. 35 m.w.N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 8 Rn. 49 m.w.N.). Ein Nutzer einer Straße kann folglich eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG oder – wie hier – eine dieser funktionell gleichkommende Nichtigkeitsfeststellung einer Widmungsverfügung nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die von den atypische Umständen des Einzelfalls geprägt sein müssen, findet keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle solcher straßenrechtlicher Verfügungen statt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 – juris Rn 13; B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl 2025, 190 – juris Rn. 39; B.v. 16.12.2025 – 8 ZB 25.1519 – juris Rn. 13; Allesch, BayVBl 2022, 693).
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Gleiches gilt auch für Straßenanlieger, weil diesen nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG ebenfalls kein Anspruch darauf zusteht, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Straßenanlieger, also insbesondere – wie hier – Eigentümer von Grundstücken, die an eine Straße grenzen und ausschließlich durch diese erschlossen werden, können sich zwar auf das allgemein anerkannte Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs berufen, weil sie nur so eine Verbindung mit dem Straßennetz haben. Dieses Rechtsinstitut, das nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern aus dem einfachen Recht herzuleiten ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 VR 7.99 – NVwZ 1999, 1341 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – VGH n.F. 59, 24 – juris Rn. 25 ff.), vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung, weil er auf den Gemeingebrauch in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist. Diese Rechtsstellung reicht aber nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist. Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit eines (Innerorts-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern. Er erstreckt sich daher innerörtlich in aller Regel nur auf einen notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu Wohngrundstücken schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit (Kraft-)Fahrzeugen gehört bei einem innerörtlichen Wohngrundstück selbst bei vorhandenen Garagen oder Stellplätzen nicht zum geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt folglich keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße, sondern gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – VGH n.F. 69, 254 – juris Rn. 47; B.v. 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886 – juris Rn. 14; B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl 2025, 190 – juris Rn. 36 f. m.w.N).
25
Dies zugrunde gelegt, scheidet eine mögliche Rechtsverletzung aus dem Anliegergebrauch der Kläger von vornherein und offenkundig aus, weil die Erreichbarkeit in Form des durch den Anliegergebrauch garantierten Zugangs und sogar der Zufahrt zu ihren Grundstücken (FlNr. …, … des Klägers) und Wohnanwesen (FlNr. … der Klägerin) mit (Kraft-)Fahrzeugen unbeschadet der Feststellung der Nichtigkeit der Widmung des Wegstücks auf dem Grundstück FlNr. … der Beigeladenen – mit der funktionellen Wirkung einer Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG – erhalten bleibt.
26
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Umstand, dass das innerörtliche Grundstück FlNr. …, das mit dem Wohnanwesen der Klägerin bebaut ist, über das im Eigentum der Beklagten stehende Straßengrundstück FlNr. …, dem zumindest die Funktion einer tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche zukommt, jedenfalls in seinem südlichen Teil, auf dem sich Wohnhaus, Freiflächen und Nebengebäude einschließlich Garage befinden, weiterhin uneingeschränkt zu Fuß erreicht und mit (Kraft-)Fahrzeugen angefahren werden kann (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12.1.2023, S. 3, Bl. 246 f. der VG-Akte im Verfahren RO 2 K 19.621). Denn die Beklagte ist auch ohne Widmung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) auf Dauer rechtlich gehindert, den Anliegerverkehr zu dem Grundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 22.1.2024 – 8 A 22.40040 – juris Rn. 64). Daraus, dass sich der nördliche, ausweislich der vorliegenden Lichtbilder, Lagepläne und Karten unbebaute und im Außenbereich gelegene Teil des Grundstücks FlNr. … nach Angaben der Klägerin nicht mehr mit Fahrzeugen erreichen lässt, folgt selbst im Fall einer Wahrunterstellung mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte nichts anderes.
27
Erst recht gilt dies für die Erreichbarkeit der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. … und … Dabei handelt es sich um unbebaute Wiesen- und Waldgrundstücke, deren Erreichbarkeit über nördlich des Grundstücks FlNr. … liegende öffentliche Wege möglich ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12.1.2023, Bl. 4 der VG-Akte im Verfahren RO 2 K 23.45). Im Übrigen vermittelt das Institut des Anliegergebrauchs ohnehin ausschließlich den Anliegern innerhalb einer geschlossenen Ortslage (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bay-StrWG) die besondere, aus Art. 17 Abs. 1 BayStrWG abgeleitete Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße. Nachdem die beiden vorgenannten Grundstücke des Klägers ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder, Lagepläne und Karten baurechtlich und straßenrechtlich im Außenbereich bzw. außerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 35 BauGB; Art. 4 BayStrWG) liegen, kann er auch schon allein aus diesem Grund aus dem Anliegergebrauch keine Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit des streitigen Bescheids herleiten (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – VGH n.F. 69, 254 – juris Rn. 47; B.v. 29.9.2022 – 8 CE 22.1865 – juris Rn. 25 und 33).
28
Vorliegend besitzen die Grundstücke der Kläger auch nach Feststellung der Nichtigkeit der Widmung des Teilstücks des „…“ auf dem Grundstück FlNr. … eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz, auch wenn diese zumindest für den Kläger gegenüber dem bisherigen Zustand mit einem Umweg für Fahrzeuge von nach eigenen Angaben ca. 1,6 km verbunden ist (vgl. Klagebegründung vom 4.4.2019, Bl. 3 der VG-Akte im Verfahren RO 2 K 19.621). Auch vor diesem Hintergrund scheidet unter dem Aspekt des Anliegergebrauchs die Möglichkeit einer Verletzung der Kläger in subjektiven Rechten aus (BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666 – juris Rn. 13).
29
Weitergehende Rechte werden ihnen durch den Anliegergebrauch nicht gewährleistet. Ein eng umrissener, von Atypik geprägter Ausnahmefall, in der in der Rechtsprechung des Senats eine mögliche Rechtsverletzung und daraus resultierend die Klagebefugnis gegen eine straßenrechtliche Einziehungs- oder Umstufungsverfügung anerkannt wird, liegt nicht vor. Hiervon werden ausschließlich solche Fälle des Wegfalls oder schwerwiegender Einschränkungen der Erreichbarkeit eines Grundstücks mit der Folge gravierender Betroffenheiten des Nutzers oder Anliegers erfasst, in denen die straßenrechtliche Beschränkung aus sachfremden Motiven, mithin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB analog) oder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) zulasten des Betroffenen erfolgt war (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl 2025, 190 – juris 39). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall eines Aufhebungsbegehrens in Bezug auf die Feststellung der (teilweisen) Nichtigkeit einer Widmungsverfügung. Auch in diesen Fällen ist ein Anlieger aber nur dann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er substanziiert eine mögliche Verletzung seines Rechts auf Anliegergebrauchs wegen eines solchen von sachfremden Motiven gekennzeichneten Ausnahmefalls geltend macht. Dem genügt das Vorbringen der Kläger nicht.
30
Nach alledem waren die Klagen auf die Berufungen der Beigeladenen hin in vollem Umfang abzuweisen.
C.
31
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte, § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
33
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.