Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.05.2026 – 8 AS 26.40024
Titel:

vorzeitige Besitzeinweisung für Hochwasserschutzmaßnahme, einstweiliger Rechtsschutz, Vertretungszwang im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WHG § 71a
WaStrG § 20 Abs. 7
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, S. 3
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
Leitsatz:
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für erstinstanzliche Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat.
Schlagworte:
vorzeitige Besitzeinweisung für Hochwasserschutzmaßnahme, einstweiliger Rechtsschutz, Vertretungszwang im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke.
2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2024 stellte der Antragsgegner nach § 68 Abs. 1 WHG auf gemeinsamen Antrag des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten (im Folgenden: Wasserwirtschaftsamt), und der Gemeinde R. hin den Plan für die Hochwasserschutzmaßnahmen am Dorfbach (A. Bach und Roßbach (G. bach) in den Ortsteilen Wagneritz und Altach der Gemeinde R. fest. Die geplante Maßnahme nimmt Teile der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung R. dauerhaft für das Vorhaben und zudem auch vorübergehend für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch. Von dem Grundstück FlNr. … sollen dauerhaft 3.715 m² und vorübergehend 237 m², von dem Grundstück FlNr. … dauerhaft 210 m² in Anspruch genommen werden.
3
Nachdem eine Einigung über einen freihändigen Grunderwerb zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte, beantragte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 9. und 20. Januar 2026 die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG in die vorgenannten Teilflächen der Grundstücke FlNr. … und …
4
Der Antragsgegner wies den Freistaat Bayern mit Bescheid vom 6. März 2026, dem Antragsteller zugestellt am 10. März 2026, antragsgemäß mit Wirkung ab dem 26. März 2026, 0:00 Uhr, in den Besitz der Teilflächen der Grundstücke FlNr. … und … ein.
5
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat sich mit Beschluss vom 31. März 2026 für die die vom Antragsteller dort entsprechend der (zunächst erteilten, vgl. sodann Berichtigung vom 27.3.2026) Rechtsbehelfsbelehrungmit Schreiben vom 19. März 2026 erhobene Klage für unzuständig erklärt und das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klageschrift vom 19. März 2026 neben dem Klagebegehren auch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entnommen und ein entsprechendes Verfahren angelegt.
7
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8
die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 8 A 26.40023 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2026 anzuordnen.
9
Der Antragsgegner beantragt,
10
den Antrag abzulehnen.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Klageverfahren 8 A 26.40023 und das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. April 2026 abgelehnt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, für den der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist abzulehnen. Er erweist sich als unzulässig.
14
Der Antragsteller ist entgegen des prozessualen Erfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Er selbst kann daher im vorliegenden Verfahren, das sinngemäß auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 71a Abs. 2 WHG und § 20 Abs. 7 Satz 1 WaStrG gerichtet ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen. Das Schreiben vom 19. März 2026, mit dem der Antragsteller um (einstweiligen) Rechtsschutz nachsucht, ist von ihm selbst verfasst und unterzeichnet.
15
Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind insbesondere Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen, § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO. Des Weiteren sind vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO auch die dort bezeichneten Personen und Organisationen vertretungsbefugt. Der Senat hat den Antragsteller bereits in der Erstzustellung im Hauptsacheverfahren 8 A 26.40023 (Gerichtsschreiben vom 2.4.2026) auf das Vertretungserfordernis hingewiesen.
16
Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dementsprechend findet § 67 Abs. 4 VwGO auch auf solche Verfahren Anwendung, die ein Verwaltungsgericht bindend (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG) an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat, da sich der Fortgang eines verwiesenen Verfahrens vor dem aufnehmende Gericht allein nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften richtet (BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 12.18 – BVerwGE 167, 245 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur solcher Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (stRspr, aktuell BVerwG, U.v. 27.11.2024 – 6 A 9.24 – NVwZ 2025, 435 – juris Rn. 6).
17
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.