Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.05.2026 – 24 M 25.1121
Titel:

Kostenerinnerung, Zurückverweisung an den Urkundsbeamten, notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erstattungsfähige Parteikosten bei juristischer Person, Verdienstausfall, zusätzlicher Rechtsanwalt als beigezogener Rechtsbeistand (nicht erstattungsfähig), Reisekosten eines Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung (nicht erstattungsfähig).

Normenketten:
VwGO § 150
VwGO § 162
VwGO § 165
ZPO § 573 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 572 Abs. 3
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Zurückverweisung an den Urkundsbeamten, notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erstattungsfähige Parteikosten bei juristischer Person, Verdienstausfall, zusätzlicher Rechtsanwalt als beigezogener Rechtsbeistand (nicht erstattungsfähig), Reisekosten eines Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung (nicht erstattungsfähig).

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen.
II. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller und der Antragsgegner wenden sich mit ihrem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2025.
2
Mit Urteil vom 16. September 2022 (19 N 19.1368) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den vom Antragsteller, einer in Bayern landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, gestellten Normenkontrollantrag gegen eine jagdrechtliche Verordnung ab. Auf die hiergegen erhobene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2024 (3 CN 2.23) die Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die angegriffene, zwischenzeitlich außer Kraft getretene Verordnung rechtswidrig gewesen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung legte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, während die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hatte.
3
Mit Antrag vom 23. Januar 2025 beantragte der Antragsgegner die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Aufwendungen, welche für das erstinstanzliche Verfahren mit 13.626,23 EUR und für das zweitinstanzliche Verfahren mit 18.605,49 EUR in Ansatz gebracht wurden. In beiden Instanzen machte der Antragsteller neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten (darunter u.a. anteilige Kurtaxe für die Übernachtung in Leipzig i.H.v. 3,68 EUR) zudem die Parteikosten der 1. Vorsitzenden seines Vorstands (Verdienstausfall, Kosten für Mitarbeit, Reisekosten, Kopierkosten) und die Kosten eines als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalts (Kosten für erstelltes und vorgelegtes Rechtsgutachten, Mitarbeit am Revisionsverfahren, Reisekosten im Revisionsverfahren) geltend. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung der Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angefallen sind. Der Antragsgegner trat dem entgegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Februar 2025 legte der Antragsteller die angefallenen Rechtsanwaltskosten näher dar, verteidigte die Beiziehung eines weiteren Rechtsanwalts als Rechtsbeistand sowie die Teilnahme des Fachbeistands in der erstinstanzlichen Verhandlung und beantragte nunmehr die Erstattung von Parteikosten nach dem JVEG, die der Vorstandsvorsitzenden entstanden seien, nämlich in erster Instanz 1.454,10 EUR (Verdienstausfall für 50 Arbeitsstunden: 1.250,- EUR, Reisekosten 184,10 EUR, Übernachtungsgeld 20,- EUR) und in zweiter Instanz 1.994,65 EUR (Verdienstausfall für 65 Arbeitsstunden 1.625,- EUR, Reisekosten 349,65 EUR, Übernachtungsgeld 20,- EUR) sowie in erster Instanz angefallene Kopierkosten i.H.v. 354,- EUR.
4
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Mai 2025 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die dem Antragsteller in beiden Instanzen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 8.830,04 EUR fest. Ausweislich der Begründung wurden die Parteikosten für beide Instanzen „wie beantragt (28.02.2025)“ sowie Kopierkosten i.H.v. 375,- EUR festgesetzt. Die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt in beiden Instanzen sowie für die Reiskosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof lehnte der Urkundsbeamte als nicht erstattungsfähig ab.
5
Hiergegen wenden sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit dem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts.
6
Der Antragsteller bringt vor, dass die beantragte anteilige Kurtaxe von 3,68 EUR ebenso wie die Kosten für den beigezogenen Rechtsbeistand in erster und zweiter Instanz sowie die Reisekosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als erstattungsfähig festgesetzt worden seien.
7
Der Antragsgegner macht geltend, die Parteikosten des Antragstellers seien, soweit dessen 1. Vorsitzende einen Verdienstausfall von 50 bzw. 65 Stunden geltend mache, nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sei kein Verdienstausfall nachgewiesen. Zudem seien die Kopierkosten in der festgesetzten Höhe nicht einmal beantragt.
8
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
9
Die von beiden Parteien fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist jeweils zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung an den Urkundsbeamten (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO).
I.
10
Die Entscheidung obliegt dem Senat als Spruchkörper und nicht dem Berichterstatter. Die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Mai 2025 richtet sich nach § 165 VwGO. Gegen die Kostenfestsetzung ergeht nach Nichtabhilfe seitens des Urkundsbeamten (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO) eine Entscheidung des Gerichts (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO). Die Erinnerung nach § 151 VwGO ist ein sonstiger Rechtsbehelf (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 151 Rn. 1). Mangels anderweitiger Regelung (vgl. für die Erinnerung gegen den Kostenansatz: § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO stets in Senatsbesetzung zu entscheiden, zumal insoweit eine Übertragung auf ein einzelnes Senatsmitglied auch nicht vorgesehen ist.
II.
11
Während die Einwendungen des Antragstellers weit überwiegend nicht durchgreifen (1.), hat der Antragsgegner mit seinem Antrag in der Sache Erfolg (2.). Ausweislich der Begründung leidet der Kostenfestsetzungsbeschluss an weiteren Fehlern, da offenkundig Beträge festgesetzt wurden, die so nicht beantragt worden sind und die sich mutmaßlich auf Versehen zurückführen lassen (3.). Infolgedessen war der Beschluss insgesamt aufzuheben und die Sache an den Urkundsbeamten zur Neufestsetzung zurückzuverweisen. Die abschließende Kostenfestsetzung wird vom Senat auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 165 Rn. 9 und § 151 Rn. 6).
12
Da sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner des der Kostengrundentscheidung zugrundeliegenden Verfahrens sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 16. Mai 2025 gewandt haben, ist gemäß § 164 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO die Entscheidung des Gerichts über die gestellten Kostenanträge beantragt und damit der Beschluss insgesamt, d.h. das Zustandekommen des im Tenor festgesetzten Betrags im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen.
13
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO diejenigen Kosten erstattungsfähig, die durch Aufwendungen entstanden sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im konkreten Rechtsstreit notwendig waren und tatsächlich entstanden sind. Folglich ist der mit dem Betreiben des Verfahrens allgemein verbundene Arbeits- und Zeitaufwand grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 4 m.w.N.). Aufgrund der Verknüpfung mit dem Erfordernis einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist eine Aufwendung dann notwendig, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich war, was die Art und Höhe der Aufwendung gleichermaßen betrifft. Zudem unterliegen die Beteiligten insoweit einer Kostenminimierungspflicht (Schübel-Pfister a.a.O. § 162 Rn. 5), denn es gilt der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 1c).
14
1. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch, da die Kosten für den beigezogenen weiteren Rechtsanwalt als Rechtsbeistand und auch die Reisekosten für die Teilnahme des Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (b.) zu Recht als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurden. Die geltend gemachte Kurtaxe für die Übernachtung in Leipzig anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht i.H.v. 3,68 EUR (anteilig) wurde zwar zu Unrecht nicht festgesetzt, jedoch geht hier der Senat von einem Versehen bzw. Übersehen durch den Urkundsbeamten aus (a.).
15
a. Die mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 als Kosten des Revisionsverfahrens geltend gemachte Aufwendung für die Kurtaxe i.H.v. (anteilig) 3,68 EUR (vgl. Rechnung des Hotels vom 7.11.2024: „City Tax der Stadt Leipzig“), die anlässlich der Übernachtung in Leipzig angefallen ist, ist als Auslage im Rahmen der Reisekosten des bevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig. Nachdem sich die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hierzu – im Gegensatz zu der Ablehnung der anderen beantragten Aufwendungen – nicht verhält, geht der Senat davon aus, dass diese Position im laufenden Verfahren vom Urkundsbeamten schlichtweg übersehen wurde, nachdem während dessen Verlauf seitens des Antragsgegners u.a. auch Kostenpositionen des Bevollmächtigten selbst in Frage gestellt wurden bzw. gerade die Höhe seiner Reisekosten strittig war. Dies dürfte auch darin begründet sein, weil sie bei der ursprünglichen Beantragung in der tabellarischen Auflistung (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2025, S. 2 oben) erst nach der Zwischensumme der umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Aufwendungen aufgelistet war und ihrer Höhe nach eine eher untergeordnete Position darstellt, die aber nachweislich angefallen ist (vgl. zuletzt Schriftsatz des Antragstellers vom 28.2.2025, S. 2).
16
b. Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt von insgesamt 13.533,45 EUR sind ebenso wenig erstattungsfähig wie die Reisekosten des Fachbeistands in erster Instanz i.H.v. 162,- EUR.
17
(1) Die für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des beigezogenen Rechtsanwalts waren nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.
18
In Anbetracht des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und des Grundsatzes der Kostenminimierungspflicht andererseits sind die Kosten für private Sachverständigengutachten regelmäßig nicht notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise kann ein Privatgutachten nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Kläger insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7). Infolgedessen können Aufwendungen einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei für ein privates Rechtsgutachten über inländisches Recht grundsätzlich nicht erstattet werden. Denn die Klärung dieser Fragen ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher, nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete die allgemeine Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 10).
19
Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall zu bejahen wäre, es also um eine derart abgelegene Rechtsmaterie ginge, deren Bearbeitung die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen erforderte (vgl. BVerfG, B.v. 25.5.1993 – 1 BvR 397/87 – juris Rn. 5) oder zwingend fachliche Sonderkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wären, ohne die der Antragsteller in eine prozessuale Notlage gleichsam einer Sinnlosigkeit der Prozessführung geraten wäre, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Der pauschale Verweis auf „schwierige Rechtsfragen“ genügt nicht, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften um keine Rechtsmaterie handelt, deren Kenntnis bei einem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet werden kann, zumal der hier mandatierte Prozessbevollmächtigte vorliegend Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist und ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei seine Spezialgebiete öffentliches Umweltrecht, Jagd- und Waldrecht sind. Darüber hinaus hätte es dem Antragsteller ohne weiteres offen gestanden, angesichts der Ausführungen im Erinnerungsschriftsatz zu dessen herausragender Expertise, dem lediglich als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt ein (zusätzliches) Mandat zu erteilen. Dass die Beteiligung eines spezialisierten Rechtsbeistands für die Prozesslage des Antragstellers mutmaßlich dienlich ist und seine Argumentationskraft verbessern kann, ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu begründen. Gleiches gilt daher auch für die Kosten für dessen weitere „Mitarbeit im Revisionsverfahren“ und seine Reisekosten zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.
20
(2) Die Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines weiteren Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallen sind, waren nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.
21
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden nur Aufwendungen der Partei selbst als notwendig erachtet. Es ist weder ersichtlich noch wurde substantiiert aufgezeigt, aus welchen Gründen über die Teilnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie der 1. Vorsitzenden des Antragstellers hinaus zusätzlich die Teilnahme eines weiteren Fachbeistands für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig gewesen sein sollte.
22
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.10.2011 – 9 KSt 5.11 – juris) verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Konstellation, da dort der Prozessbeteiligte selbst an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen ist und daher seine Ehefrau als „mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistand“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 2) entsandt hatte. Ungeachtet dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eher kritisch äußert („… erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen…“), waren vorliegend sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Vertreterin des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anwesend. Folglich ist es unerheblich, dass sich der hier zusätzlich anwesende Fachbeistand als solcher in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben oder Angaben im Verfahren gemacht hat.
23
2. Der Antragsgegner rügt zu Recht die Ansetzung der geltend gemachten Parteikosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig. Denn seitens des Antragstellers, der als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist und damit durch seinen Vorstand, i.d.R. durch den bzw. die 1. Vorsitzende(n) vertreten wird, wurden insoweit höchstens Aufwendungen in Zusammenhang mit der versäumten Zeit anlässlich der Anreise zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und plausibel dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen dürften dies am 6. November 2024 mutmaßlich 5,5 Stunden sein, welche gemäß § 20 JVEG mit je vier Euro je Stunde anzusetzen sind, sodass insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 22,- EUR anzusetzen wäre; darüber hinaus wurde jedenfalls kein weiterer erstattungsfähiger Zeitaufwand dargelegt.
24
a. Grundsätzlich sind die notwendigen eigenen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Insoweit regelt § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.4.2025 – 22 M 24.40025 – juris Rn. 21), unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bestimmte typischerweise anfallende Aufwendungen erstattungsfähig sind. Demnach gehören zu den Beteiligtenkosten grundsätzlich Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit in Form von Reisezeit, die zur Wahrnehmung des Gerichtstermins und auch einer Vorbesprechung aufgewendet wird. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die allgemeine Mühewaltung oder allgemeinen Geschäfts(un) kosten der Partei, weil ihnen der konkrete Bezug zum Rechtsstreit fehlt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 17). Auch scheiden als notwendige Kosten von vornherein solche Kosten aus, die ihren Grund im allgemeinen Prozessaufwand haben und dem allgemeinen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere der Zeitaufwand für die Befassung mit dem Prozess und dem damit verbundenen Verdienstausfall infolge Sichtung, Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes, Beschaffung und Sammlung von Informationen oder Dokumenten sowie sonstigem Beweismaterial, Abfassung von Schriftsätzen oder Informationsschreiben für den Rechtsanwalt, Recherchekosten und ähnliches. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen und erst dann in Betracht kommen, wenn die Partei sich die für eine schlüssige Klage erforderlichen Prozessgrundlagen ersichtlich nicht selbst beschaffen kann und sich externer Hilfe bedienen muss, die Kosten verursacht (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2026, § 91 Rn. 118; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 162 Rn. 64).
25
b. In Anwendung dieser Maßstäbe werden auch in Ansehung der vom Antragsteller erneut mit Schriftsatz vom 30. April 2026 vorgelegten „Stundenabrechnung“ der 1. Vorsitzenden des Antragstellers keine notwendigen Aufwendungen geltend gemacht.
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Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten Anlage „Stundenabrechnung * … … * … … … …“ (Dateiname: …*) über die dort enthaltene Auflistung bzw. Darstellung konkret in der Spalte „Klage Schonzeitaufhebung“ für das Jahr 2020 – im Einzelnen: Januar (10), Februar (24), September (8), Oktober (4) und Dezember (4) – darauf abzielen will, eine Zeitversäumnis in Zusammenhang mit dem Betreiben bzw. Begleiten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen und so insgesamt 50 Arbeitszeitstunden in Ansatz bringt, sind damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern hier die nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Reisezeiten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14. September 2022 oder eines etwaigen Vorbesprechungstermins mit dem Bevollmächtigten angefallen sein sollen.
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Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anlage „Stundenabrechnung / … * … * … … … … … …“ (Dateiname: …*), da hier undifferenziert weitestgehend ohnehin nicht erstattungsfähige Zeitpositionen aufgeführt sind. Nach dem oben Gesagten ist der Zeitaufwand für Besprechungen, Recherche, Analyse u.ä. nicht erstattungsfähig, weil er zum allgemeinen Prozessaufwand gehört; gleiches gilt für die Position „Aktenstudium“. Insoweit differenziert die erste Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ nicht zwischen diesen beiden, sodass – bis auf eine Ausnahme, hierzu sogleich – weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, inwieweit ansonsten notwendige und damit erstattungsfähige Reisezeiten angefallen sein sollen. Die einzig schlüssige Position in der Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ dürfte wohl die vorletzte Zeile mit „06.11.2024 – 5,5 [Stunden]“ sein, welche angesichts des Wohnorts der 1. Vorsitzenden des Antragstellers die Anreisezeit zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht darstellen könnte.
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c. Selbst wenn man von diesen 5,5 Stunden als angegebene Reisezeit zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ausgehen wollte, wäre ein solcher Zeitaufwand nicht gemäß § 22 JVEG mit 25,- EUR pro Stunde zu vergüten, da kein Verdienstausfall vorliegt, sondern mit vier Euro gemäß § 20 JVEG.
29
Nur bei einer natürlichen Person als Prozesspartei wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalls entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht hingegen eine juristische Person als Partei eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 161a.3).
30
Der Antragsteller scheint offenbar zu übersehen, dass er selbst als juristische Person Prozesspartei und seine 1. Vorsitzende nur in der Funktion als seine Vertreterin am Verfahren teilnimmt. Die geltend gemachten Parteikosten können damit nur Aufwendungen des Antragstellers anlässlich des Verdienstausfalls des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Tätigkeit gerade für den Antragsteller sein. Es ist daher unerheblich, welche Einkünfte die 1. Vorsitzende im Rahmen ihrer von der Vereinstätigkeit unabhängigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielt, da sie keine Prozesspartei ist und damit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für sich selbst eine Entschädigung ihres eigenen (privaten) Verdienstausfalls geltend machen kann.
31
Nachdem der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, geht der Senat davon aus, dass die 1. Vorsitzende ehrenamtlich tätig ist, mit der Folge, dass dem Antragsteller durch die notwendige Reisezeit der 1. Vorsitzenden und der damit verbundenen Abwesenheit von ihren üblichen Vereinstätigkeiten kein weitergehender Schaden entstanden ist. Denn als Vorstandsmitglied zählt die Vertretung des Antragstellers nach außen – und damit auch in gerichtlichen Terminen – offenkundig zu ihren Aufgaben.
32
d. Nachdem die bislang vorgelegten Nachweise im Übrigen nicht schlüssig sind, ausweislich der Akten jedoch die 1. Vorsitzende des Antragstellers zudem an der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof teilgenommen hat, wird der Antragsteller Gelegenheit haben, diesbezügliche Angaben gegenüber dem Urkundsbeamten nachzureichen. Die Notwendigkeit einer bestimmten Aufwendung ist im konkreten Einzelfall mit Blick auf dessen jeweilige Gegebenheiten zu klären. Dabei ist es die Aufgabe des mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht nur schwierige Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch tatsächliche Fragen zu klären. Hierzu hat er zum Zwecke der Aufklärung entsprechende Maßnahmen einzuleiten, nötigenfalls schriftliche Erklärungen von Beteiligten, Verfahrensbevollmächtigten und sonstigen Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstigen Urkunden anzuordnen (vgl. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO § 162 Rn. 51).
33
3. Der Beschluss leidet an weiteren offenkundigen (Zahlen-)Fehlern im Rahmen der erstinstanzlichen Aufwendungsposten, die im Ergebnis zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung führen, da nur der Tenor mit der Gesamtsumme Rechtswirkung entfaltet, eine bloße Korrektur von Schreibversehen im Rahmen der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses daher keine Auswirkung hätte. Auch wenn es sich hinsichtlich der betroffenen Positionen „19% Mehrwertsteuer“ und „Kopierkosten, wie beantragt“ mutmaßlichen um Flüchtigkeits-/Tippfehler handelt, sind die Aufwendungen für Kopierkosten in erster Instanz – ungeachtet deren Fehlerhaftigkeit der Höhe nach – auch dem Grunde nach aber nicht erstattungsfähig.
34
a. Die geltend gemachten Kopierkosten i.H.v. 354,- EUR waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Es fehlt bereits an einem Nachweis für einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess, sodass nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
35
Kosten, mit denen Tatsachen ermittelt und Unterlagen beschafft werden, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich konkret auf den Prozess beziehen und auf die Beschaffung von Urkunden oder die Einholung von Auskünften zielen, ohne die eine Klage nicht überzeugend begründet oder eine Rechtsverteidigung nicht einwandfrei geführt werden kann (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
36
(1) Es fehlt bereits an einem direkten Zusammenhang mit dem Verfahren, da weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass die Kosten anlässlich des Prozesses entstanden sind.
37
Der Antragsteller bringt diesbezüglich vor, die Kopierkosten beträfen allesamt Karten und Unterlagen zu den Verordnungsflächen und seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2025, S. 4). Zwar sind ausweislich der vier vorgelegten Rechnungen (21.08.2019: 100,- EUR, 22.08.2019: 51,- EUR; 22.08.2019: 49,- EUR; 11.09.2019: 154,- EUR) die Kosten zumindest nach Einleitung des Prozesses (vgl. Schriftsatz vom 17.7.2019 im Verfahren 19 N 19.1368) entstanden. Jedoch geht mangels Angaben zur Rechnungsanschrift weder hervor, für wen bzw. in wessen Auftrag die Rechnungen erstellt wurden, noch was überhaupt Inhalt des Kopierauftrags war, da bis auf den jeweiligen Zusatz „Farb Druck“ in den Rechnungen nicht enthalten ist, welche Dokumente in welcher Zahl kopiert worden sind. Eine Veranlassung durch das Normenkontrollantragsverfahren ist daher nicht nachzuvollziehen.
38
(2) Selbst wenn man einen Zusammenhang unterstellen wollte, wären die Kosten nicht erstattungsfähig, da nicht ersichtlich ist, weshalb die so beschafften Unterlagen zwingend für die überzeugende Begründung der Klage notwendig gewesen wären. Insbesondere wurde seitens des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren (Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 21.12.2020) auch keinerlei Kartenmaterial vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Kopien mutmaßlich der inhaltlichen Aufbereitung des Prozesses gedient haben, es sich bei ihnen somit aber nur um einen Aufwand der allgemeinen Prozessführung des Antragstellers handelt, welcher grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist (s.o. Rn. 24).
39
(3) Infolgedessen ist es unerheblich, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss (wohl) irrtümlich statt den beantragten 354,- EUR der Betrag „375,00“ angesetzt wurde.
40
b. Darüber hinaus sind für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die 19% Mehrwertsteuer des Bevollmächtigten fälschlich mit „645,72“ statt wie beantragt mit 345,72 EUR angesetzt worden. Der Senat geht davon aus, dass es sich um einen Tippfehler handelt, der im Rahmen der Neubehandlung durch den Urkundsbeamten korrigiert wird.
III.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Auch wenn der Senat davon ausgeht, dass die unterbliebene Berücksichtigung der anteiligen Kurtaxe i.H.v. 3,68 EUR ein Versehen und keine materielle Ablehnung der Erstattungsfähigkeit gewesen ist, obsiegt der Antragsteller mit seinen Rügen nur ganz geringfügig, während die Einwendungen des Antragsgegners voll durchgreifen.
42
Gerichtsgebühren fallen nicht an, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (BVerwG, B.v. 25.9.2025 – 11 A 6.24 – juris Rn. 3).
IV.
43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).