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VG München, Urteil v. 13.03.2026 – M 10 K 25.35649
Titel:

Asylrecht (Herkunftsland: Guinea), Einreise als Minderjähriger, Bezugnahme auf Bescheid, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Familiärer Konflikt, Integrationsbemühungen

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asylrecht (Herkunftsland: Guinea), Einreise als Minderjähriger, Bezugnahme auf Bescheid, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Familiärer Konflikt, Integrationsbemühungen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.04.2026 – 1 ZB 26.30526

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1
Der Kläger, nach eigenen Angaben guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Susu und mit islamischer Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
2
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am … … 2007 geborener guineischer Staatsangehöriger, reiste am 23. November 2023 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vormund beantragte mit Schreiben vom 24. April 2024, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Asyl. Eine Eurodac Treffermeldung vom 5. Juni 2024 enthielt einen Treffer der Kategorie 2 für Italien (* … vom 1. 09.2023, Aufgriff in Reggio Calabria).
3
Bei seiner persönlichen Anhörung am 20. Juni 2024 erklärte der Kläger, er habe nur eine Kopie seiner Geburtsurkunde auf dem Handy. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Stadt K* … mit seiner Mutter gelebt. Er habe keine Geschwister. Das Haus habe seinem Vater gehört. Die Mutter sei dort ebenfalls nicht mehr. Er habe sein Heimatland im Juni 2023 verlassen und sei im November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei zunächst nach Mali gegangen und habe sich dort länger aufgehalten. Es sei weiter nach Tunesien gegangen und über das Meer nach Italien. Dort sei er etwas länger geblieben und dann nach Deutschland weitergereist. Ein Araber habe ihm in Tunesien geholfen. Er sei mit dem Freund seines Onkels (Bruder der Mutter) gereist, der alles organisiert und bezahlt habe. Er habe in Italien Fingerabdrücke abgeben müssen, aber keinen Asylantrag gestellt. Seine Mutter habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Stiefmutter habe sie aber vertrieben. Sein Vater lebe noch, sei aber krank. Er habe noch Onkel und Tanten sowie deren Kinder im Heimatland. Er sei nur zur Koranschule geschickt worden, dort aber weniger als ein Jahr geblieben. Er habe seiner Mutter im Haushalt geholfen und in der Nähe des Ortes hätten Leute Französisch unterrichtet, wo er sich dazugesetzt habe. Seine Stiefmutter habe ihn ins Gefängnis bringen wollen. Sein Vater besitze viele Grundstücke. Er sei aber ein außereheliches Kind. Sein Vater sei krank und es sei festgestellt worden, dass er nicht mehr lange leben würde. Seine Stiefmutter habe einen Grund finden wollen, um ihn und seine Mutter rauszuschmeißen, um das ganze Erbe nach dem Tod des Vaters behalten zu können. Daher habe sie ihn beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Sie habe Klage gegen ihn erhoben. Einer ihrer Söhne sei beim Militär, das die Macht habe. Dieser Sohn habe seine Freunde geschickt, um ihn festzunehmen. Der Freund seines Onkels habe ihn dann zu sich mitgenommen. Er sei dort zwei Wochen geblieben. Der Freund habe gemeint, er könne nicht lange bleiben, da die Polizei ihn sonst finden würde. Seine Stiefmutter habe seinem Vater erzählt, dass er sie vergewaltigt haben solle, woraufhin der Vater ein Messer auf ihn gerichtet habe und ihn des Grundstücks verwiesen habe. Sein Vater habe ihn aus der Familie ausgestoßen. Er habe das Land verlassen, um nicht ins Gefängnis zu kommen und damit ihm sein Vater nichts antue. Sein Vater habe der Stiefmutter mehr geglaubt als ihm. Die Stiefmutter habe ihn zu sich gerufen, um ihr zu helfen, Kleider vom Schrank herunterzuholen. Der Vater sei nicht im Haus gewesen. Dabei soll er sie vergewaltigt haben. Er habe aber an diesem Tag mit Freunden Fußball gespielt. Sein Onkel wohne etwa 40 Minuten zu Fuß entfernt. Die Polizei und das Militär hätten nach ihm gesucht, weil das Freunde seines Stiefbruders seien. In Mali habe er noch Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Sie habe dem Freund seines Onkels gesagt, dass es gut wäre, wenn er nicht zurückkehren würde. Seine Mutter sei verhaftet worden und gefragt worden, wo er sich befinde. Er selbst habe kein Handy, aber der Freund des Onkels habe die Mutter angerufen. Er sei von dem Freund des Onkels in Tunesien getrennt worden. Er könne über Facebook Kontakt zu seinem Onkel aufnehmen. Er befürchte, bei einer Rückkehr entweder ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden.
4
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2025, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19. November 2025, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bestandskraft des Bescheids die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht, wobei die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Mit Schreiben vom … November 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 24. November 2025, erhob der Kläger Klage und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2025 aufzuheben,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen,
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die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG festzustellen,
9
die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei von seinem Vater, seiner Stiefmutter und deren Sohn bedroht worden. Die Stiefmutter habe öffentlich Falschbehauptungen aufgestellt. Er sei mehrfach von Freunden informiert worden, dass die Polizei und das Militär ihn suchen würden. Bei einer Rückkehr würde er genau in diese Gefahrensituation gebracht werden. Seine Mutter lebe weiterhin in Guinea. Er befürchte aber, dass sie bei einer Rückkehr ebenfalls ins Gefängnis müsse. Er sei bei einer Rückkehr allein und ohne Schutz, Unterkunft oder Verpflegung. Er lebe seit seiner Einreise in Einrichtungen der Jugendhilfe. Seit dem 1. September 2025 absolviere er eine Ausbildung als … Derzeit befinde er sich im Berufsschulgrundjahr in … … Sein Ausbildungsbetrieb habe ihm ein positives Zeugnis ausgestellt. Er sei zudem Mitglied im Leichtathletikverein in W* … Die Sportgemeinschaft stelle für ihn ein stabiles soziales Umfeld dar. Eine Rückkehr würde den Integrationsprozess zerstören. Aus jugendhilferechtlicher Sicht sei ein Verbleib in Deutschland dringend geboten. Die wirtschaftliche Lage in Guinea sei äußerst schwierig. Der Kläger legt vor eine pädagogische Stellungnahme von S* … S* … A* … R* … gGmbH vom 20. November 2026 sowie eine psychologische Stellungnahme vom selben Träger und unter demselben Datum.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
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Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2026 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt ergänzend aus:
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Die Beklagte hat das klägerische Asylvorbringen im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der relevanten höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne durchgreifende Rechtsfehler gewürdigt. In der Klagebegründung ist der Kläger nicht dezidiert auf die Begründung des angefochtenen Bescheids eingegangen, sondern weist nur auf die allgemein schwierige Lage im Herkunftsland hin und ergänzt sein Vorbringen gegenüber der Anhörung bei der Beklagten um seine Integrationsbemühungen hier in Deutschland. Der weitere Sachvortrag ist jedoch nicht geeignet, die Entscheidung der Beklagten grundsätzlich in Frage zu stellen.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
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Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich kein Verfolgungsmerkmal (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG) erkennen und keine konkrete Bedrohungs- und Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 AsylG) durch einen asylrelevanten Akteur i.S.v. § 3b Abs. 1 AsylG entnehmen. Insbesondere wurde auch nicht substantiiert dargelegt, dass der guineische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, vor (unterstellter) Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu bieten. Vielmehr handelt es sich um einen innerfamiliären Konflikt um das Erbe nach dem Vater.
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Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Guinea ein ernsthafter Schaden droht, so dass auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht (§ 4 AsylG). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt würde. Der Kläger war bei erstmaligem Verlassen seines Heimatlands bereits 16 Jahre alt. Inzwischen ist der Kläger volljährig. Er war selbst weder politisch aktiv noch hat er irgendwelche Probleme mit staatlichen Akteuren gehabt. Zudem bestünde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG). Er könnte zu seiner Mutter oder seinem Onkel zurückkehren. Es ist zudem als unwahrscheinlich anzusehen, dass er beispielsweise in C* … erkannt würde. Asylbezogene Gründe wurden im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag auf einen innerfamiliären Konflikt mit seiner Stiefmutter, welche eine Vergewaltigung durch ihn behauptet habe, um an das Erbe nach dem damals schwer erkrankten Vater zu kommen.
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b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris).
Zur Beurteilung der Frage, ob ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ für die erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK erreicht ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielt und sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist ein begründeter Ausnahmefall, der im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen könnte, vorliegenden nicht gegeben. Zwar lebt ein Großteil der Bevölkerung Guineas trotz allgemeiner deutlich positiver Wirtschaftswachstumszahlen weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Insbesondere gibt es keine staatliche Unterstützung für bedürftige Personen. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms vom IOM (Internationale Organisation für Migration) im Aufbau. Auch wenn man zugrunde legt, dass der Kläger in Guinea nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass er seine Existenz dort selbst sicher kann. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist grundsätzlich anzunehmen, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Rückkehrer trotz der in Guinea verbreiteten Armut und auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können (vgl. VG München, G.v. 9.5.2023 – M 10 K 22.30003 – n.v.; U.v. 24.2.2022 – M 10 K 20.33483 – juris).
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Außerdem gibt es Rückkehr- und Reintegrationsprogramme für freiwillige Rückkehrer nach Guinea. Nach dem Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Program) können freiwillige Rückkehrer die Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten. Ergänzende Unterstützung für freiwillige Rückkehrer bietet das Programm „Starthilfe-Plus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“, das insbesondere eine zweite Starthilfe vorsieht.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass der Kläger in Guinea seinen Lebensunterhalt jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können wird. Der Kläger ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.
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Es ist zudem weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus anderen Gründen vorliegen.
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c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die vorgelegte psychologische Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die Ängste im Hinblick auf eine mögliche Rückschiebung nach Guinea und entspricht im Übrigen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG.
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d) Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG sind keine Rechtsfehler erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1. C 47.20 – juris). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen bei einer Abschiebungsanordnung. Über die Länge der Frist ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, wobei die Frist im vorliegenden Fall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Befristung erfolgte auf 30 Monate. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).