Titel:
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensmängeln im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG
Normenketten:
AsylG § 3e, § 4 Abs. 3 S. 1, § 77 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2,, § 83b
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60a Abs. 2c
EMRK Art. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 78, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124, § 138 Nr. 3, § 154 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Formulierung einer entscheidungserheblichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechts- oder Tatsachenfrage; eine auf individuelle Umstände zugeschnittene Fragestellung genügt nicht. (Rn. 3, Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verfahrensmangel iSd § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO ist nicht dargelegt, wenn lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung des Gerichts erhoben werden; ein Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein behaupteter Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinne des Berufungszulassungsgrundes. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung, Grundsatzrüge, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Beweiswürdigung, Kostenentscheidung, Berufungszulassungsverfahren, richterliche Aufklärungspflicht, Tatsachenfeststellung, Gehörsverstoß, Tatsachenfrage, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Darlegungsvoraussetzungen, individuelles Verfolgungsschicksal, Rückschiebung, Guinea, Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung, richterliche Sachverhaltsaufklärung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.03.2026 – M 10 K 25.35649
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt die Formulierung einer bestimmten, für den Rechtsstreit erheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dementsprechend muss aufgezeigt werden, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204; BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – NVwZ 2017, 335 – juris Rn. 9). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 11 ZB 17.31950 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5).
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Nach diesen Maßstäben kommt die Zulassung der Berufung zur Klärung der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,
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- unter welchen Voraussetzungen bei einem jungen, als Minderjähriger eingereisten Rückkehrer nach Guinea, der substantiiert eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure aus dem familiären Umfeld geltend macht und über kein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, eine innerstaatliche Schutzalternative sowie eine Existenzsicherung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK allein mit dem Hinweis auf Gelegenheitsarbeiten und allgemeine Rückkehrprogramme angenommen werden darf,
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- welche Anforderungen an die Darlegung und gerichtliche Prüfung staatlichen Schutzes im Sinne des § 3d AsylG zu stellen sind, wenn die geltend gemachte Verfolgung von Familienangehörigen und mit diesen verbundenen staatlich einflussreichen Dritten ausgeht,
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- unter welchen Voraussetzungen eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG angenommen werden darf, wenn die behauptete Gefährdung von Familienangehörigen ausgeht und der Betroffene als Minderjähriger ausgereist ist sowie bei Rückkehr über kein eigenes soziales oder wirtschaftliches Netzwerk verfügt,
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- ob und in welchem Umfang bei einem als Minderjähriger eingereisten Ausländer, der seit längerer Zeit in Einrichtungen der Jugendhilfe lebt, sich in Ausbildung befindet und über ein stabiles soziales Umfeld verfügt, diese Umstände bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt werden müssen und
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- welche Anforderungen an die gerichtliche Feststellung der tatsächlichen Wirksamkeit und Erreichbarkeit von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen für die Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu stellen sind,
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nicht in Betracht. Der Kläger hat bereits keine Fragen aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren zu klären wären, da sie ersichtlich auf das behauptete individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers zugeschnitten sind sowie von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängen. Eine verallgemeinernde, fallübergreifende Betrachtung, wie sie für eine Grundsatzrüge erforderlich ist, ist insofern nicht dargelegt. Zudem ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat, da es sich bei dem vorgetragenen Vorfall um einen innerfamiliären Konflikt mit seiner Stiefmutter gehandelt hat und er selbst weder politisch aktiv gewesen ist noch Probleme mit staatlichen Akteuren gehabt hat. Er muss sich zudem auf die zumutbare Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinn von § 3e Abs. 1 AsylG (auch i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) an einem anderen Ort in Guinea, z.B. in Conakry, verweisen lassen (vgl. UA S. 6, Bundesamtsbescheid S. 4 f.). Darüber hinaus erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsvoraussetzungen, weil der Kläger sich entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt haben (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen bei einer auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Grundsatzrüge BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 8.5.2019 – 2 A 166/19 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A – juris Rn. 5). Der Kläger macht vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
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2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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Der Anspruch verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll weiter sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt.
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Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers und den geschilderten gesundheitlichen Problemen sowie den vorgelegten pädagogischen und psychologischen Stellungnahmen befasst und ausgeführt, dass sich die psychologische Stellungnahme lediglich auf die Ängste im Hinblick auf eine mögliche Rückschiebung nach Guinea beziehe und im Übrigen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entspreche (UA S. 8). Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, legt aber keine konkreten, entscheidungserheblichen Umstände dar, die nicht berücksichtigt worden sein sollen. Soweit der Vortrag auf eine angenommene unzureichende Würdigung seines Vortrags und der vorgelegten Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht zielt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 14 ZB 11.30140 – juris Rn. 5 m.w.N.). Mit Angriffen auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung lässt sich ein Gehörsverstoß regelmäßig – und so auch hier – nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn 2; B.v. 23.1.2004 – 1 B 273.03 – BeckRS 2004, 21263). Der Sache nach macht der Kläger vielmehr im Gewand einer Gehörsrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Dass das Gericht aus dem klägerischen Vortrag nicht die gewünschten Folgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
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Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht beachtet worden seien. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) führt nicht zur Berufungszulassung, weil damit ein Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO nicht dargelegt wird. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn des genannten Zulassungsgrundes (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 – 6 ZB 20.31763 – juris Rn. 3; B.v. 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A – juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150) oder, wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 20 ZB 18.31234 – juris Rn. 2). Dass vorliegend ausnahmsweise derartige Verstöße vorlägen, legt die Antragsschrift nicht dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).