Titel:
Beschränkung einer Versammlung, Beschränkung von Meinungsäußerungen, Bestimmtheit, Räumliche Verlegung, Ort mit einem an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
Schlagworte:
Beschränkung einer Versammlung, Beschränkung von Meinungsäußerungen, Bestimmtheit, Räumliche Verlegung, Ort mit einem an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 04.05.2026 – 4 S 26.1535
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen durch sie verfügte Beschränkungen für die Versammlung der Antragstellerin (Beschränkung von Meinungsäußerungen auf der Versammlung und örtliche Verlegung der Versammlung) durch das Verwaltungsgericht.
2
Die Antragstellerin zeigte eine Versammlung für den 4. Mai 2026 um 18:30 Uhr an. Zunächst solle es eine Auftaktkundgebung am Jakobsplatz in der Stadt Nürnberg für eine Dauer von 30 Minuten, anschließend eine Zwischenkundgebung von 20 Minuten in der Kartäusergasse Säule 3 und zuletzt eine Abschlusskundgebung am Jakobsplatz mit einer Dauer von 30 Minuten geben. Thema der Versammlung soll laut Angaben der Antragstellerin sein: „Für friedlichen politischen Diskurs, Meinungsfreiheit und Demokratie – Mordaufrufe per Auflagenbescheid verbieten!“.
3
Mit Bescheid vom 30. April 2026 untersagte die Antragsgegnerin unter der Nr. 2.2.4 u.a. „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben […], (z.B. […]). Die Versammlungsleitung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die vorgenannten Handlungen unterbleiben.“ Weiter wurde unter Nr. 2.3.1 die Versammlungsstrecke ohne das Teilstück Kartäusertor – Kartäusergasse festgelegt. Zur Auflage Nr. 2.2.4 wurde u.a. ausgeführt, gemäß § 118 OWiG handele ordnungswidrig, wer öffentlich eine grob ungehörige Handlung vornehme, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu belästigen und zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Am 3. Februar 2025 seien im Rahmen der gegenständlichen Versammlungsreihe nachweislich zumindest von der Versammlungsleitung Äußerungen gefallen, die durch ihren beleidigenden und diskriminierenden Charakter geeignet seien, die öffentliche Ordnung zu stören und das friedliche Miteinander in der Gesellschaft erheblich zu beeinträchtigen. Als Begründung zu Nr. 2.3.1 wird im Wesentlichen angeführt, die „Straße der Menschenrechte“ in der Kartäusergasse sei ein Ort im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayVersG, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme. In der Gesamtschau lägen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Gruppierung „Team Menschenrechte Nürnberg (TMN)“ aufgrund ihrer politischen Zielsetzung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richte. Insbesondere seien die Unterstützung und Verbreitung des Konzepts der „Remigration“ im rechtsextremistischen Sinn hierbei von zentraler Bedeutung. Die am Versammlungsort „verkörperten“ Menschenrechte – insbesondere Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot – stünden in einem evidenten Spannungsverhältnis zu politischen Zielsetzungen, die auf eine Ungleichbehandlung von Menschen nach Herkunft oder Abstammung abzielten. Versammlungsinhalte des TMN, die sich gegen den Aufenthalt und die Rechte von Personen mit Migrationshintergrund richteten, seien vor diesem Hintergrund nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtzusammenhang der von der Gruppierung vertretenen Positionen zu würdigen. Gerade in der „Straße der Menschenrechte“ entfalteten solche Inhalte eine gesteigerte Wirkung, da sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Ort geäußert würden, der die universelle Geltung dieser Rechte symbolisiere. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen Ort und Versammlungsinhalt begründe eine besondere Provokationswirkung. Diese werde durch konkrete Reaktionen im Nachgang früherer Versammlungen am selben Ort belegt.
4
Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Auflage in Nr. 2.2.4 des Bescheides erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort geregelt werde, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ seien. Für einen objektiven Dritten erschließe sich nicht ohne weiteres, welche entsprechenden Äußerungen nun verboten seien. Die Begriffe „Allgemeinheit“ und „öffentliche Ordnung“ seien bereits sehr weit, aber letztlich definiert. Anders liege der Fall bei „Belästigung“ oder „Beeinträchtigung“, die weder rechtlich noch praktisch definiert seien. Soweit die Regelung sich nur auf strafbare Beleidigungen bezogen verstanden werden wolle, sei ihr Wortlaut zu weit und unbestimmt geraten. Die Auflage Nr. 2.3.1 erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt werde. Die Versammlung habe den Hintergrund, dass auf einer anderen Versammlung von Personen, die laut Behördenakte zumindest teils dem linken Spektrum entstammten, am 25. April 2026 Mordaufrufe gegen die Antragstellerin und andere Beteiligte skandiert worden seien. Dies habe die Polizei auch bestätigt. Zudem sei es dieser Versammlung nicht versagt worden, die „Straße der Menschenrechte“ als Wegstrecke zu nutzen, unabhängig davon, ob auch konkret dort die Mordaufrufe skandiert worden seien. Die streitgegenständliche Versammlung mit dem Thema: „Für friedlichen politischen Diskurs, Meinungsfreiheit und Demokratie – Mordaufrufe per Auflagenbescheid verbieten!“ habe einen engen Bezug zum konkret beantragten Versammlungsort, nämlich der „Straße der Menschenrechte“ und konkret Säule 3, die das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit versinnbildliche. Ob die Straße der Menschenrechte ein entsprechender Ort sei, der gewichtige Symbolkraft im Sinne des Gesetzes besitze, könne vorliegend dahinstehen. Aufgrund des Themas der Versammlung, bei der gegen die Mordaufrufe auf der Versammlung vom 26. April 2026 demonstriert werden solle, sei nicht zu erwarten und auch nicht hinreichend dargelegt, dass die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Dass die Antragsgegnerin diesen Ort frei von politischen Äußerungen halten möchte, sei offensichtlich nicht der Fall, da es einer anderen Versammlung von Personen nicht untersagt worden sei, diesen Ort als Wegstrecke zu nutzen.
5
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 4. April 2026 um ca. 14:30 Uhr eingelegten Beschwerde.
6
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
7
Der Vertreter des Öffentlichen Interesses hat keinen eigenen Antrag gestellt, hält die die Beschwerde aber für begründet.
8
Ergänzend wird auf die vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
9
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage – wie hier (vgl. Art. 25 BayVersG) – keine aufschiebende Wirkung hat.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
12
2. Gemessen daran zeigt die Beschwerdebegründung nichts auf, was zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen könnte. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich begründet ist. Die streitgegenständliche Versammlungsbeschränkung der Antragsgegnerin erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001- 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63).
14
Gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
15
Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BayVersG kann eine Versammlung insbesondere dann beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
16
Die Regelung knüpft nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Danach kann die öffentliche Ordnung (im Sinn des § 15 Abs. 1 VersG) betroffen sein, wenn eine Versammlung an einem Tag mit gewichtiger Symbolkraft stattfindet und die Versammlung diesen Sinngehalt in einer Weise angreift, die grundlegende soziale oder ethische Anschauungen erheblich verletzt (LT-Drucks. 15/10181 S. 22 unter Verweis auf BVerfG, B.v., 26.1.2001 – 1 BvQ 9/01; Hervorhebung durch den Senat). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers genügt es demnach zur Erfüllung des Tatbestandes des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BayVersG gerade nicht, dass einem bestimmten Ort ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zugemessen wird. Vielmehr muss die jeweilige Versammlung gerade mit ihrem Inhalt und/oder ihrem spezifischen Erscheinungsbild den konkreten Sinngehalt angreifen, wobei „angreifen“ schon dem Wortsinn nach mehr voraussetzt, als einen mehr oder weniger offensichtlichen thematischen Zusammenhang herzustellen. Insofern bedarf es einer besonders sorgfältigen Begründung für die Annahme, dass gerade die Wahrnehmung eines (Freiheits-)Grundrechts die Schutzgüter des Art. 15 Abs. 2 BayVersG verletzt (BVerfG, B.v. 26.1.2006 – 1 BvQ 3/06 – BVerfGK 7, 221 – juris Rn. 18 zur Störung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG durch eine Versammlung in zeitlicher Nähe zum 27. Januar als Tag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz).
17
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.).
18
Soweit sich das Verbot oder eine Beschränkung der Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, B.v. 1.12.2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGK 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Grundsätzlich können Meinungsäußerungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, nicht Anlass für das Verbot oder die Beschränkung einer Versammlung sein. Im Übrigen knüpfen Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, B.v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 13.11.2009 – 10 CS 09.2797 – juris Rn. 8).
19
b) Diesen Anforderungen genügen die Versammlungsbeschränkungen der Antragsgegnerin nicht.
20
aa) Die gilt zunächst für die Regelung in Ziffer 2.2.4 des Bescheids, wonach Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen die „die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben“, verboten sind.
21
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Regelung insbesondere zu unbestimmt ist. Soweit die Beschwerde demgegenüber davon ausgeht, dass sich aus der Bezugnahme auf § 118 OWiG ein ausreichender objektiver Maßstab ergebe, greift dies nicht durch. Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine Meinungskundgabe kommt jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich nur in Betracht, wenn die Gefahr nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2014 – 1 BvR 980/13 – juris Rn. 25). Insofern muss § 118 OWiG seinerseits im Lichte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit einschränkend ausgelegt werden (BVerfG, a.a.O. Rn. 24). Für eine hinreichende Konkretisierung der hier streitgegenständlichen Beschränkung ist § 118 OWiG daher nicht geeignet.
22
bb) Auch die räumliche Beschränkung der Versammlung in Nr. 2.3.1 des angegriffenen Bescheids wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.
23
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Straße der Menschenrechte ein Ort im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BayVersG sei, der gewichtige Symbolkraft im Sinne des Gesetzes besitze. Aufgrund des Themas der Versammlung, bei der gegen die „Mordaufrufe“ von Gegendemonstranten auf der Versammlung vom 26. April 2026 demonstriert werden solle, sei nicht zu erwarten und auch nicht hinreichend dargelegt, dass die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Dass die Antragsgegnerin diesen Ort frei von politischen Äußerungen halten wolle, sei offensichtlich nicht der Fall, da es einer anderen Versammlung von Personen nicht untersagt gewesen, diesen Ort als Wegstrecke zu nutzen.
24
Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, das Gericht trage dem Umstand, dass die Versammlung nicht einen konkreten Anlass habe, sondern eine „Episode“ einer nicht unerheblich lang andauernden Versammlungsreihe sei, nicht Rechnung. Diese Versammlungsreihe beziehe ihre Wirkung insbesondere durch stetige Wiederholung an einem festen Wochentag, die Veranstaltung an einem bestimmten Ort in diesem Fall sei erkennbar von untergeordneter Bedeutung. Bei der die Versammlung veranstaltenden Gruppierung handele es sich um eine vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtete und dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnete Gruppierung. Es sei auch daher davon auszugehen, dass die „Titulierung“ der streitgegenständlichen Versammlung sowie die zur Begründung der Ortswahl vorgebrachten Gründe lediglich „Nebenaspekte dieser Ortswahl“ darstellten. Es erscheine für einen objektiven Betrachter überragend wahrscheinlich, dass die veranstaltende Gruppierung die „Straße der Menschenrechte“ nicht wegen situativer Gründe, sondern wegen ihrer gewichtigen Symbolkraft als Symbol der Ablehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewählt habe.
25
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Antragsgegnerin nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Versammlung zum angezeigten Motto („Für friedlichen politischen Diskurs, Meinungsfreiheit und Demokratie – Mordaufrufe per Auflagenbescheid verbieten!“) begründe keine unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayVersG, indem sie dem Sinn der „Straße der Menschenrechte“ zuwiderlaufe. Sie vermutet vielmehr aufgrund der bisherigen Versammlungen der Antragstellerin, dass die Versammlung tatsächlich einen anderen Inhalt haben werde als den angezeigten. Hierfür nennt sie aber keine tatsächlichen, hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die eine solche Prognose rechtfertigen könnten. Allein der Umstand, dass die Gruppierung um die Antragstellerin vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet wird und wiederholt Versammlungen durchgeführt hat, reicht hierfür nicht, zumal die Antragstellerin im Vorfeld ihrerseits substantiiert zum konkreten Hintergrund des Versammlungsmottos und der entsprechenden Ortswahl vorgetragen hat. Hinzukommt, dass die Beschwerde auch nicht aufzeigt, welcher konkreten Inhalt von der Versammlung tatsächlich zu erwarten wäre. Soweit in den Gründen des angegriffenen Bescheids insbesondere auf ein der Menschenwürde zuwiderlaufendes Remigrationskonzept und entsprechende politischen Forderungen auf Versammlungen der Antragstellerin verwiesen wird, hätten der Antragsgegnerin auch mildere Mittel als eine räumliche Verlegung zur Verfügung gestanden.
26
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die „Straße der Menschenrechte“ ein Ort im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG ist.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, die ein Versammlungsverbot zum Gegenstand haben, den vollen Auffangwert anzusetzen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris).
28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).