Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.04.2026 – 19 ZB 26.274
Titel:

Bindungswirkung bestandskräftiger BAMF-Entscheidungen zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und Prüfungsbefugnis der Ausländerbehörde im Duldungswiderrufsverfahren

Normenketten:
AsylG § 42 S. 1
AufenthG § 53, § 60, § 60a Abs. 5 S. 2, § 73 Abs. 1a S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 152 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden und sich dies auf das Ergebnis auswirkt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Ablehnung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 42 S. 1 AsylG schließt eine eigenständige Prüfung solcher Abschiebungshindernisse durch Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht im Duldungswiderrufsverfahren aus.  (Rn. 5, Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 73 Abs. 1a S. 2 AufenthG begründet keine Pflicht zur eigenständigen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse durch die Ausländerbehörde im Rahmen des Duldungswiderrufs. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz, Bindungswirkung, Duldungswiderruf, Abschiebungsschutz, Asylfolgeantrag, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, eigenständige Prüfung, ernstliche Zweifel, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, erhebliche Tatsachenfeststellungen, tragende Rechtssätze, bestandskräftige BAMF-Entscheidungen, zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 17.12.2025 – AN 11 K 25.1850

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, den Widerruf der ihm am 13. März 2025 mit einer Geltungsdauer bis 13. Juni 2025 (wegen Asylfolgeantragstellung) erteilten Duldung durch den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2025 aufzuheben.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht dargelegt worden und liegt auch nicht vor (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – juris Rn. 23 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
5
Gemessen daran sind ernstliche Zweifel nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass infolge der Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers mit Bescheid vom 19. März 2025 als unzulässig die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe gem. § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG entfallen seien. Der Kläger habe auch weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Duldung oder ermessensfehlerfreie Entscheidung (gehabt). Seine Abschiebung sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Durch die bestandskräftigen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2020 und vom 19. März 2025 sei gem. § 42 Satz 1 AsylG bindend festgestellt, dass bezüglich des Irak keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlägen. Auf den Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezüglich der Stellung der Jeziden im Irak komme es daher nicht an.
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Dem gegenüber macht der Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend und zitiert zur Begründung auszugsweise aus einer Studie von Pro Asyl vom 20. April 2024 zur Situation von Jeziden im Irak. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht sich damit nicht auseinander gesetzt habe und bei dem Widerruf von Abschiebehindernissen die gem. § 73 Abs. 1a Satz 2 AufenthG zwingende Beteiligung des Bundesamtes unterlassen habe. Die letzte Prüfung diesbezüglicher Abschiebungshindernisse habe im Bescheid vom 16. Dezember 2020 stattgefunden. Das einschlägige Gerichtsurteil sei am 30. Januar 2023 ergangen. Des Weiteren verweist der Kläger auf einen (auszugsweise zitierten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. April 2025 (Az. 3 B 3680/25).
7
Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger aber nicht mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argument der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidungen des Bundesamtes hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 42 Satz 1 AsylG auseinander. Der Kläger lässt offen, weshalb das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach entgegen dieser Bindungswirkung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse hätte prüfen müssen. Entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde ist bei Ausländern – wie dem Kläger –, die ein oder mehrere Asylverfahren durchlaufen haben, das Bundesamt für die Durchbrechung der Bestandskraft seiner ablehnenden Entscheidung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz zuständig, der Ausländerbehörde und demzufolge dem Verwaltungsgericht kommt insoweit keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris Rn. 44). Daher sind – unabhängig vom fehlenden Vortrag – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz der Nichtzurückweisung (U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris; U.v. 4.9.2025 – C-313/25, Adrar – juris) keine Gründe ersichtlich, entgegen der gesetzlichen Bindungswirkung eine Prüfpflicht der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Klageverfahren gegen den Duldungswiderruf anzunehmen (vgl. NdsOVG a.a.O., Rn. 45; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 76; offen gelassen: OVG SH, B.v. 11.2.2026 – 6 MB 49/25 – juris Rn. 23 ff.; VGH BW, B.v. 2.3.2026 – 12 S 424/26 – juris Rn. 15; einschränkend: VG Hannover, B.v. 10.9.2025 – 12 B 694/25 – juris LS und Rn. 11; anderer Ansicht: OVG Bremen, B.v. 5.1.2026 – 2 B 1/26 – juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 21: Pflicht zur „aktualisierten Bewertung der Gefahren“ vor der Vollstreckung einer Abschiebung). Der Verweis des Klägers auf § 73 Abs. 1a Satz 2 AufenthG geht an der Sache vorbei, da die Vorschrift den Datenaustausch zwischen Ausländerbehörde und Sicherheitsbehörden mit Blick auf Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken betrifft. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Hannover befasst sich nicht mit der o.g. Bindungswirkung.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs 2025 (wie Vorinstanz).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).