Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 02.02.2026 – AN 12b DS 25.2126
Titel:

Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Dienstbezügen bei schweren Dienstvergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 Fällen eines Beamten

Normenketten:
BayDG Art. 14 Abs. 1 , Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 S. 1, Art. 55, Art. 61 Abs. 1, Abs. 2
BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Wer als Beamter versucht, sich durch eine Betrugshandlung gegenüber dem Dienstherrn oder einem dienstherrneigenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat das für ein Beamtenverhältnis unabdingbare Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dabei kann den Beamten nicht entlasten, dass er plante, die finanziellen Mittel für weitere Beschaffungsvorgänge einzusetzen. Derartige Überlegungen im Sinne einer „Aufrechnung“ bzw. „Saldierung“ sind sowohl dem Strafrecht als auch dem Disziplinarrecht fremd. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerade Beamte müssen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe nicht durchführbar ist. Nichts Anderes gilt auch dann, wenn in einer Behörde durch Vorgesetzte möglicherweise Verhaltensweisen geduldet werden, die das Begehen eines Dienstvergehens begünstigen können. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann ehrlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird oder eine dienstliche Umgebung vorfindet, die die Begehung eines Dienstvergehens erleichtert. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte derartige Umstände nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts sind nicht von der Bindungswirkung der Art. 55 Hs. 1, Art. 25 Abs. 1 BayDG umfasst. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen, Dienstvergehen, Vertrauensverlust, Disziplinarmaßnahme, Mitwirkungspflicht, Persönlichkeitsbild, Fälschung beweiserheblicher Tatsachen, Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Keine durchgreifenden Milderungsgründe, Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Einbehaltung der Dienstbezüge, Fälschung beweiserheblicher Daten, fingierte Rechnungen, Beschaffungsvorgänge, unzureichende Kontrollmaßnahmen, Verhältnismäßigkeit, Verurteilung, Feststellungen Strafurteil, Bindungswirkung, Strafzumessungserwägungen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.05.2026 – 16a DS 26.327

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 16. Juli 2025 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und der Einbehaltung von 50 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge.
2
Der am …1985 geborene Antragsteller erwarb im Jahr 2000 den Qualifizierten Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er ein Jahr die Wirtschaftsschule, ohne einen Abschluss zu erzielen. Eine Ausbildung zum Kommunikationstechniker – Fachrichtung Informationstechnik – schloss der Antragsteller im Jahr 2004 ab. Zwischen dem 3. April 2005 und dem Jahr 2011 leistete der Antragsteller Dienst bei der Bundeswehr als Unteroffizier und als Techniker. Anschließend wechselte er auf die Technikerschule; berufsbegleitend erwarb der Antragsteller im Jahr 2013 das Fachabitur. Danach war er beim Bundesnachrichtendienst in … als Techniker in der Funktion eines Projektleiters beschäftigt. Zum 1. Oktober 2020 wechselte der Antragsteller an das Landratsamt … Dort war er zunächst in der Kämmerei beschäftigt. Seit Juli 2021 war der Antragsteller beim Landkreis … bei der Innovations- und Dienstleistungsgesellschaft … (…) im Aufgabenbereich „Betreuung der Informations- und Kommunikationstechnik an Schulen“ tätig. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 wurde dem Antragsteller das Amt des technischen Inspektors der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage verliehen.
3
Das Amtsgericht … erließ am 19. Mai 2025 ein Strafurteil (Az. …) gegen den Antragsteller. Durch dieses Strafurteil wurde der Antragsteller wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 24 Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, in 20 Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in vier tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren bezüglich des angeklagten Tatvorwurfs des Betrugs wurde im Hinblick auf die anderen Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
4
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen (im Folgenden wörtlich zitiert) zugrunde:
„(…) Die Innovations- und Dienstleistungsgesellschaft … (im Folgenden: I. …) wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2021 gegründet und am 02.06.2021 unter HRB 6336 in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist in … Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen für kommunale Abnehmer in den Bereichen Informationssicherheit und Datenschutz, Kreisentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz sowie Infrastruktur für Kommunen und deren Einrichtungen. Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Alleiniger, einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … ist … Die … wird zu 100% von dem Landratsamt … gehalten und ist unter anderem für die Ausstattung der Schulen im Landkreis … mit EDV-Geräten zuständig. Der Angeklagte war als Beamter beim Landratsamt …tätig und wurde in der Gründungsphase der …als Systembetreuer an die … abgeordnet. Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Angeklagte für die Beschaffung und den Einbau von EDV-Ausstattung sowie die Bereitstellung der zugehörigen Infrastruktur für Schulen im Landkreis … zuständig. Darüber hinaus ist der Angeklagte Inhaber seiner eigenen IT-Firma „…“ in …, über welche er IT-Beratungsleistungen erbringt und IT-Produkte vertreibt. Neben dem Angeklagten war u. a. … bei der … angestellt. … war mit der Buchhaltung der … betraut. Für die Bestellung sowie den Einbau von EDV-Geräten an den betreffenden Schulen traten die jeweiligen Aufwandsträger bzw. Schulen – üblicherweise telefonisch oder per E-Mail – direkt an den Angeklagten heran. Nach Prüfung der technischen Umsetzbarkeit der Bestellungen beschaffte der Angeklagte die Waren in der Regel über das Internet. Dafür verwendete er zum einen den Amazon-, Ebaysowie den Paypal-Account der … sowie die Kreditkarte der …, über welche die Zahlungen unmittelbar abgewickelt wurden. Zum anderen beschaffte der Angeklagte die Waren auf eigene Rechnung, zum Teil über seine eigene Firma …, und legte die jeweiligen Einkaufsrechnungen anfänglich dem Geschäftsführer der …, Herrn …, zur Gegenzeichnung vor. Von der Gegenzeichnung der Rechnungen wurde aufgrund lang andauernder Zahlungswege in der Folgezeit Abstand genommen. Der Angeklagte hatte sodann sämtliche Rechnungen an die für die Buchhaltung der … zuständige … vorzulegen. Rechnungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro wurden in das Buchhaltungssystem der … hochgeladen und vom Steuerbüro Schurig, Marktredwitz, über das Konto der … bei der Sparkasse … mit … an den Angeklagten beglichen. Rechnungsbeträge, welche einen Betrag von 25.000,00 Euro überstiegen, wurden von … vom oben genannten Konto der … an den Angeklagten überwiesen. Die Auslieferung bzw. der Einbau der bestellten Waren erfolgte ebenfalls alleine durch den Angeklagten. Die … rechnete die Waren bei den betreffenden Schulen anhand entsprechender Ausgangsrechnungen ab. Der Angeklagte war eigenverantwortlich für die Korrespondenz mit den Schulen, die Abwicklung der Bestellungen, den Einkauf der Waren sowie die Auslieferung an die Schulen zuständig, ohne dass der Aufgabenkreis oder die Befugnisse des Angeklagten vertraglich vereinbart wurden.
(…) Im Zeitraum vom 03.01.2022 bis zum 06.12.2022 erstellte der Angeklagte, vermutlich in den Büroräumen der … in … …, an 100 Tagen insgesamt 192 fingierte Rechnungen im Namen nicht existierender Firmen sowie im Namen von Firmen, welche die Rechnungen tatsächlich nicht ausgestellt haben. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, die so erstellten Rechnungen sodann der für die Buchhaltung der … verantwortlichen … vorzulegen, welche in dem Glauben, es handle sich um eine von der jeweiligen Firma ausgestellte Rechnung, die Bezahlung des Rechnungsbetrages vom Konto der … an den Angeklagten veranlassen sollte. In dem vorgenannten Zeitraum erstellte der Angeklagte die folgenden fingierten Rechnungen, welche einen Gesamtbetrag in Höhe von 281.495,99 Euro ausweisen:
(…)
Bei den Firmen …, …, …, … …, … sowie bei der Firma …handelt es sich um tatsächlich existente Firmen, welche die oben genannten Rechnungen selbst nicht ausgestellt haben. Der Angeklagte verwendete die Daten dieser Firmen missbräuchlich, um bei den Verantwortlichen der … den Eindruck zu erwecken, die jeweiligen Firmen hätten die Rechnungen selbst ausgestellt. Bei den Firmen …, …, … …, …, sowie der Firma … handelt es sich um von dem Angeklagten frei erfundene Firmen. Der Angeklagte benutzte die vorgenannten Firmennamen, um bei den Verantwortlichen der … den Eindruck zu erwecken, dass diese Firmen existieren würden und die jeweiligen Rechnungen ausgestellt hätten. Für die Erstellung der Rechnung der Firma … vom 06.12.2022 versah er eine Rechnung der tatsächlich existierenden Firma … mit seiner eigenen Telefonnummer sowie der Kontoverbindung seiner Ehefrau, Frau …, mit der … Als Rechnungsbetrag wies der Angeklagte hierbei auf der fingierten Rechnung für 33 Stück USE Enterprise-8-PoE-EU und 25 Stück USW-24-POE einen Betrag von 33.149,76 Euro aus.“
5
Das Landratsamt … legte gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 dar, die Disziplinarbefugnisse gemäß Art. 18 Abs. 5 BayDG i.V.m. § 4 Abs. 2 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen zu wollen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit strafbare Handlungen begangen habe. Es gehe hierbei um eine Rechnung der Fa. … über 33.149,76 EUR, die an die … gerichtet sei. Tatsächlich existiere diese Firma nicht. Es werde vermutet, dass die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung dem Antragsteller oder seinem näheren Umfeld zuzurechnen sei. Die Staatsanwaltschaft habe bereits die Ermittlungen aufgenommen. Die Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter würden auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen.
6
Das Landratsamt … legte gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – mit Schreiben vom 7. März 2023 dar, der Kreistage habe in seiner Sitzung vom 6. März 2023 beschlossen, die Disziplinarbefugnisse des Kreistags auf die Landesanwaltschaft zu übertragen.
7
Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – leitete mit Verfügung vom 6. Juli 2023 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte das Disziplinarverfahren aufgrund des Strafverfahrens nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG aus.
8
Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 6. Juli 2023 wurde der Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt und nach Art. 22 BayDG angehört.
9
Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – setzte mit Verfügung vom 25. März 2025 das Disziplinarverfahren nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 BayDG fort, konkretisierte das Disziplinarverfahren, dehnte dieses aus und setzte das Disziplinarverfahren nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG erneut aus.
10
Mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 31. März 2025 wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie zu einem Einbehalt der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG angehört.
11
Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – bat den Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. April 2025 um Darlegung seiner Einkommensverhältnisse.
12
Der Antragstellervertreter legte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 dar, das Amtsgericht … habe den Antragsteller wegen der in der Anklage dargestellten Fälle wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Betrugsvorwurf sei fallengelassen und nach § 154 StPO eingestellt worden. Es sei eine Gelauflage in Höhe von 12.000,00 EUR ausgesprochen worden, zahlbar innerhalb von zwei Jahren. Das Gericht habe in der mündlichen Urteilsbegründung anerkannt, dass seitens des Antragtellers eine Überforderung vorgelegen habe. Am ersten Hauptverhandlungstag habe im Rahmen eines Rechtsgesprächs seitens Staatsanwaltschaft und Gericht bei einem Geständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zwei Jahren im Raum gestanden. Die Hauptverhandlung habe jedoch eine Vielzahl von Momenten geleifert, die für den Antragsteller entlastend gewesen seien. Aufgrund der Hauptverhandlung sei zu konstatieren, dass das Landratsamt und die Geschäftsführung der … weder personell noch in der Infrastruktur die Rahmenbedingungen für normale Arbeitsbedingungen geschaffen hätten.
13
Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 setzte die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – das ausgesetzte Disziplinarverfahren nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 BayDG fort.
14
Dem in der vorgelegten Disziplinarakte enthaltenen Persönlichkeitsbild des Antragstellers vom 11. August 2023 – erstellt durch das Landratsamt … – lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: Den Kolleginnen und Kollegen habe der Antragsteller stets den Eindruck vermittelt, allen Herausforderungen der Aufgabenstellung besonders gut gewachsen gewesen zu sein. Nach recht kurzer Zeit sei er als Kollege wahrgenommen worden, der Themen anpacke und auch gut löse. Bei schwierigen Aufgabenstellungen und Lösungen, die die Schulen (Kunden) nicht zufrieden stellten, sei die Verantwortung aber auch dort verortet worden, oft mit dem Hinweis auf deren mangelnde Kompetenz. Der Antragsteller sei unermüdlich in seinem Einsatz erschienen. Es sei für seine Kunden stets telefonisch erreichbar gewesen und habe auch an Wochenenden für Abhilfen bei Problemstellungen gesorgt. Er habe auch ständig neue Ideen entwickelt, wie sich die … hinsichtlich ihrer Geschäftsfelder weiterentwickeln könne. Als Antrieb dafür habe er stets sein wirtschaftliches Denken im Sinne des Unternehmens genannt, ohne bis dahin jedoch von dessen wirtschaftlichen Erfolg zu partizipieren. Möglicherweise habe der Antragsteller darauf spekuliert, selbst als (Mit-)Gesellschafter berufen zu werden. Es habe insoweit aber keinerlei Andeutung seinerseits gegeben. In der Rückschau bleibe festzustellen, dass dem Antragsteller aufgrund seines Wissens und seines Eifers großes Vertrauen entgegengebracht worden sei, das er aber betrügerisch missbraucht habe. Der Antragsteller habe einen nicht abschließend bezifferbaren Schaden verursacht.
15
Mit streitgegenständlicher Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 16. Juli 2025 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
16
Zur Begründung wird in der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe. Zudem bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde. Der Einbehalt der Dienstbezüge stütze sich auf Art. 39 Abs. 2 BayDG. Da sich der Antragsteller trotz Anhörung nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert habe, sei davon auszugehen, dass keine existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Antragsteller vorlägen.
17
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach einen Antrag nach Art. 61 Abs. 1 BayDG stellen Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, es liege keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die positive Sozialprognose spreche gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zudem lägen erhebliche Milderungsgründe vor. Das Strafgericht habe anerkannt, dass der Antragsteller bei der … faktisch alleinverantwortlich für Beschaffung, Abrechnung, Lieferung und Organisation gewesen sei – ohne schriftliche Aufgabenbeschreibung oder Kontrolle. In den Urteilsgründen heiße es: „Der Angeklagte wurde als ‚Mädchen für alles‘ gesehen […], was zu einer Überforderung […] führte.“ Ein solches strukturelles Organisationsversagen liege außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers und spreche gegen ein vorsätzlich unehrenhaftes Verhalten. Die Disziplinarbehörde unterstelle einen Gesamtschaden von 281.495,99 EUR, obwohl das Strafgericht ausdrücklich feststellt habe: „Mangels nachweisbaren Schadens sei dies nicht relevant.“ Tatsächlich sei ein potenzieller Schaden in Höhe von nur ca. 56.000,00 EUR in einer Beiakte ermittelt worden – auf Basis stichprobenartiger Ermittlungen. Dies genüge nicht für die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Das Persönlichkeitsbild des Antragstellers sei tadellos und verbiete es, auf einen endgültigen Vertrauensverlust zu schließen. Der Antragsteller sei Familienvater zweier Kinder (6 und 9 Jahre alt), zahle monatlich 1.200,00 EUR für ein Immobiliendarlehen und beziehe ca. 3.500,00 EUR netto. Die Kürzung um 50% bedrohe die wirtschaftliche Existenz. Die Disziplinarbehörde habe keine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung sei dies zwingend erforderlich. Der Antragsteller sei seit 14. Dezember 2022 suspendiert. Es lägen keine Erkenntnisse über Störungen oder eine Wiederholungsgefahr vor. Damit fehle es an einem dienstlichen Interesse, das die sofortige Suspendierung rechtfertige.
18
Der Antragsteller beantragt,
1.
Die mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 16. Juli 2025 (Az. LAB 2 DV 22.114) ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren ausgesetzt.
2.
Die ebenfalls mit Verfügung vom 16. Juli 2025 angeordnete Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren ausgesetzt.
19
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
20
Zur Begründung wird dargelegt, der Antragsteller sei vom Amtsgericht Wunsiedel im Verfahren wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 24 Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, in 20 Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in vier tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in fünf tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Dieser Verurteilung lägen nach den mit Bindungswirkung (Art. 25 Abs. 1 BayDG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … insgesamt 192 fingierte Rechnungen zugrunde, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 281.495,99 EUR ausmachten. Das Amtsgericht … sei lediglich deshalb von 100 tatmehrheitlichen Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten ausgegangen, weil es die durch den Antragsteller am jeweils selben Tag erstellten Rechnungen als auf denselben Tatentschluss beruhend und damit als tateinheitlich zu bewerten betrachtet habe. Die durch das Amtsgericht … getroffene „positive Legalprognose“ sei im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt. Diese Einschätzung entfalte für das Disziplinarverfahren keine bindende Wirkung und habe keine Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Prüfung der Frage, ob der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig verloren habe. Dies werde u. a. dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes enden lasse, ohne dass es insoweit auf die Frage einer im strafrechtlichen Sinne „positiven Legalprognose“ und die Strafaussetzung zur Bewährung ankomme. Das positive Persönlichkeitsbild des Antragstellers sei durch die Disziplinarbehörde gesehen und auch zu seinen Gunsten gewertet worden, vermöge sich aber angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des damit verbundenen endgültigen Vertrauensverlustes nicht maßnahmemildernd auszuwirken. Dass ein Beamter im Laufe eines zwanzigjährigen Beamtenverhältnisses wiederholt befördert worden sei, sei keine Besonderheit, die es herauszustellen gelte. Auch die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung stelle ein sozial erwartbares Verhalten dar. Die mit Bindungswirkung (Art. 25 Abs. 1 BayDG) versehenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. Mai 2025 enthielten keine Feststellungen dahingehend, dass ein strukturelles Organisationsversagen im dienstlichen Umfeld des Antragstellers anzunehmen gewesen sei. Im Rahmen der Strafzumessung und damit ohne Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG habe das Amtsgericht … dem Antragsteller zugutegehalten, dass die Situation bei der …, bei der er aufgrund einer völlig unzureichenden Personal- und Organisationsstruktur als „Mädchen für alles“ gesehen worden sei, zu einer beruflichen Überlastung geführt habe. Eine unzureichende Kontrolle durch Vorgesetzte oder ein „Mitverschulden“ könne allerdings nur in Ausnahmefällen und primär unter dem Blickwinkel der Verletzung einer Fürsorgepflicht als Mitursache eines Dienstvergehens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlägen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten. Ein derartiger Ausnahmefall bzw. besondere Umstände lägen hier nicht vor. Der seinerzeit auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer der … tätige … habe bei seiner Zeugeneinvernahme am 8. April 2025 vor dem Amtsgericht … ausgesagt, die …sei als neues Projekt aufgesetzt worden. Dies habe zu Anfangsproblemen und Schwierigkeiten bei der Gestaltung der einzelnen Arbeitsabläufe geführt, über die aber auch gesprochen worden sei. Der Antragsteller habe sich sehr intensiv eingebracht und ihm gegenüber mehrfach erwähnt, dass er überlastet sei. Konkrete Hilfsangebote wie beispielsweise die Unterstützung durch Frau … habe der Antragsteller aber nicht angenommen bzw. als untauglich zurückgewiesen. Der Antragsteller habe die Rechnungsstellungen und den Wareneinkauf selbst machen wollen. Andererseits habe der Antragsteller trotz seiner starken Belastung ständig neue Ideen eingebracht, die zusätzliche Arbeitsbelastung generiert hätten. Der Antragsteller habe sogar Kommunen aus dem Nachbarlandkreis als Kunden generiert. … habe bei ihrer polizeilichen Zeugeneinvernahme angegeben, sie sei ab November 2021 auf geringfügiger Basis bei der … beschäftigt gewesen. Als gelernte Bankkauffrau sei sie das Bindeglied zum Steuerberater gewesen und habe sich u.a. um die Buchhaltung gekümmert. Die Zeugin habe weiter angegeben, dass die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Bereich des Rechnungswesens schwierig gewesen sei, weil er die erforderlichen Rechnungen und Belege oftmals erst sehr verspätet beigebracht habe. In der Folge habe dies auch zu Problemen mit dem Zahlungsfluss und der Liquidität geführt. Der Antragsteller habe auf Nachfrage immer wieder behauptet, er habe die Rechnungen elektronisch in das Dokumentencenter eingestellt; sie und der Steuerberater seien nicht fähig, sie dort zu finden. Das sei aber unzutreffend gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller keine oder zu wenig Unterstützung erhalten habe. Es entstehe und verfestigte sich vielmehr der Eindruck, dass er sich nicht in die Karten habe schauen lassen und zu seiner Entlastung keine Aufgaben habe abgeben wollen. Bemerkenswerterweise habe der Antragsteller mit der Erstellung bzw. Fälschung von Rechnungen Anfang 2022 begonnen, unmittelbar nachdem vom Erfordernis der Gegenzeichnung der Rechnungen durch den Geschäftsführer … Abstand genommen worden sei. Richtiggestellt werden müsse, dass die Disziplinarbehörde in der angefochtenen Verfügung auf Seite 13 von einem dem Antragsteller anzulastenden Schaden in Höhe von mindestens 56.374,31 EUR ausgehe und nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – in Höhe von 281.495,99 EUR, was dem bindend festgestellten Gesamtbetrag der 192 Rechnungen entspreche. Die Anordnung eines Einbehalts in Höhe von 50 v.H. nach Art. 39 Abs. 2 BayDG begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die formale Voraussetzung dafür – die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung – sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller habe erstmals in der Antragsschrift einige wenige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, ohne diese aber zu belegen. Gegenüber der Disziplinarbehörde habe er keine Angaben gemacht bzw. Belege dazu vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Einbehalt in Höhe von 50 v.H. angeordnet werde. Dem Antragsteller verblieben dabei 2.193,14 EUR netto seiner monatlichen Dienstbezüge. Nachdem er in Steuerklasse 4 veranlagt werde, sei davon auszugehen, dass auch seine Ehefrau finanziell in etwa gleicher Höhe zum Familieneinkommen beitrage.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
II.
22
Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat somit keinen Erfolg.
23
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag vom 7. August 2025 als Antrag auf Aussetzung der mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge statthaft (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung ist auf Grund der Sonderregelung des Art. 61 BayDG nicht zulässig (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, Rn. 1 zu Art. 61 BayDG). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
24
Der Antrag ist indes unbegründet. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O.). Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O.). Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O.).
25
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung.
26
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern als zuständiger Disziplinarbehörde bestehen nicht. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG unter dem 6. Juli 2023 eingeleitet und der Antragsteller wurde mit Schreiben vom selben Tag gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG informiert und belehrt.
27
Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nach Erhebung einer Disziplinarklage die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.
28
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:
29
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Mai 2025 wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 24 Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, in 20 Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in vier tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in fünf tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der für das Verfahren nach Art. 39 BayDG erforderliche hinreichende Tatverdacht ist somit gegeben, zumal die im Urteil des Amtsgerichts … enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gemäß Art. 55 Halbsatz 1 BayDG, Art. 25 Abs. 1 BayDG Bindungswirkung besitzen. Im Übrigen hat der Antragsteller diese Feststellungen im Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht in Frage gestellt.
30
Der Antragsgegner geht bei summarischer Prüfung deshalb ohne Rechtsfehler davon aus, dass dieser schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schuldhaft gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze, gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und gegen seine Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen.
31
Eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
32
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 12). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02 – juris Rn. 44). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 22). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
33
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
34
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückzugreifen (BayVGH, B.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 54). Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch oder ein sonstiges Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 20). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier zehn Monate Freiheitsstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 – 2 C 63.11 – juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36).
35
Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
36
Erschwerend ist vorliegend zu bewerten, dass der Antragsteller die Straftaten in der Absicht beging, die Beschaffungsvorgänge der … zu verschleiern. Wie sich der Zeugenaussage des Geschäftsführers der … … im Rahmen des Strafverfahrens entnehmen lässt (Bl. 41 der Strafakte), war es dem Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagt, die erforderliche EDV-Ausstattung für die Schulen ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der … über seine eigene Firma …zu beschaffen. Dem Antragsteller musste es somit ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass bei Beschaffungsvorgängen zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Grundsatz der Transparenz strikt einzuhalten ist. Dem steht diametral die Vorgehensweise des Antragstellers entgegen, durch die Vorlage gefälschter Rechnungen den wahren Ablauf der Beschaffungsvorgänge zu verschleiern.
37
Zu Lasten des Antragstellers ist ferner zu werten, dass er mit 192 Rechnungen eine Vielzahl von gefälschten Rechnungen über einen nicht unerheblichen Gesamtbetrag in Höhe von 281.485,99 EUR in einem Zeitraum von einem knappen Jahr angefertigt und zur Auszahlung vorgelegt hat. Diese Umstände und das planvolle Vorgehen des Antragstellers bei der Durchführung der genannten Verschleierungshandlungen zeugen von dessen erheblicher krimineller Energie, die er bei der Erledigung der ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgaben aufwandte. Dies hat letztendlich dazu geführt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs gekommen ist, indem die Buchhaltung und Lagerwirtschaft nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Eine zielgerichtete Rechnungsprüfung der zuständigen Prüfungsorgane, die sich gemäß Art. 92 Abs. 4 LkrO auch auf Betätigungen der Landkreise bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bezieht, hat der Antragsteller durch sein Verhalten ebenfalls erheblich erschwert.
38
Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 16. Juni 2023 (Bl. 76 der Strafakte) meint, der Antragsteller habe einen Schaden in Höhe von mindestens 56.375,32 EUR verursacht, geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er sich insoweit nicht persönlich bereichert hat. Denn insoweit lässt sich dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 16. Juni 2023 entnehmen, dass mangels vorhandener Inventarlisten/Aufzeichnungen in den Schulen nicht geklärt werden kann, ob das Equipment tatsächlich vorhanden ist und der Antragsteller nur vergessen hat, der Buchhaltung die Informationen für die Erstellung einer Ausgangsrechnung zukommen zu lassen, oder ob sich der Antragsteller widerrechtlich bereichert hat.
39
Gegen den Antragsteller spricht der Umstand, dass der Antragsteller zu Lasten der … zumindest den Straftatbestand des versuchten Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Das Gericht geht insoweit in Abweichung von der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Hof, die den Sachverhalt, der die Rechnung der Firma … über 33.149,76 EUR betrifft, als vollendeten Betrug bewertete, zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein Vermögensschaden bei der … nicht eingetreten ist, da dieser Betrag dem Konto der Ehefrau des Antragstellers letztendlich nicht gutgeschrieben wurde. Somit ist von einer versuchten Begehung des Betrugs auszugehen. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts als versuchter Betrug steht nicht die insoweit erfolgte Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Das Absehen von der Strafverfolgung gebietet es nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (BVerfG, B. v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 5.3.2009 -11 CS 09.228 – juris). Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist es daher nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten ergeben. Wer versucht, sich durch eine Betrugshandlung gegenüber der landkreiseigenen … und somit mittelbar gegenüber seinem Dienstherrn einen nicht unerheblichen Vermögensvorteil in Höhe von über 30.000,00 EUR zu verschaffen, hat das für ein Beamtenverhältnis unabdingbare Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, zumal hier zu berücksichtigten ist, dass es letztendlich vom Zufall abhing, dass nicht tatsächlich ein Vermögensschaden bei der …eingetreten ist. Dabei kann den Antragsteller nicht entlasten, dass er plante, die finanziellen Mittel für weitere Beschaffungsvorgänge einzusetzen. Derartige Überlegungen im Sinne einer „Aufrechnung“ bzw. „Saldierung“ sind sowohl dem Strafrecht als auch dem Disziplinarrecht fremd (BayVGH, U.v. 22.1.2025 – 16a D 23.1042 – juris Rn. 40).
40
Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat hier allein eine strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung – auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Freiheitstrafe zur Bewährung – kommt ihr nicht zu (BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 – juris Rn. 34).
41
Die den Antragsteller entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch nach der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.
42
Soweit im Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Mai 2025 dargelegt wird, die Taten des Beklagten seien durch eine unzureichende Kontrolle des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten verursacht worden, ist zunächst anzumerken, dass diese Strafzumessungserwägung nicht von der Bindungswirkung der Art. 55 Halbsatz 1, Art. 25 Abs. 1 BayDG umfasst ist (Pahlke in Zängel, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 25 BayDG, Rn. 13). Im Übrigen kann sich dieser Umstand nicht entlastend für den Antragsteller auswirken (BayVGH, U.v. 30.09.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 65). Gerade Beamte müssen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe nicht durchführbar ist. Nichts Anderes gilt auch dann, wenn in einer Behörde durch Vorgesetzte möglicherweise Verhaltensweisen geduldet werden, die das Begehen eines Dienstvergehens begünstigen können. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann ehrlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird (BayVGH, U.v. 30.09.2020 a.a.O.) oder eine dienstliche Umgebung vorfindet, die die Begehung eines Dienstvergehens erleichtert. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte derartige Umstände nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen (BVerwG, U.v. 25.6.1997 – 1 D 72.96 – juris Rn. 18). Der Beamte hat seine Pflichten ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, inwieweit er überwacht wird. Zweck der Dienstaufsicht ist nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung herzustellen (BayVGH, U.v. 30.09.2020 a.a.O). Nur in Sonderlagen kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des Mitverschuldens als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, B.v. 11.7.2014 – 2 B 70.13 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier indes nicht gegeben, da sich der Antragsteller nicht auf eine unzureichende Kontrolle berufen kann, wenn er deren Fehlen – wie hier – zielgerichtet ausgenutzt hat (BayVGH, U.v. 30.09.2020 a.a.O. Rn. 67). Die Eigenverantwortung des Antragstellers für sein Verhalten wiegt schwerer als die ggf. mangelhafte Kontrolle des Dienstherrn (BayVGH. U.v. 29.7.2015 – 16b D 13.778 – juris Rn. 62). Anzumerken bleibt, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die begangenen Straftaten von vorneherein nicht auf eine mangelnde Kontrolle durch seine Dienstvorgesetzten berufen kann, da zum Tatzeitpunkt für die Vorgesetzten des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der Antragsteller der … gefälschte Rechnungen vorlegte.
43
Die geltend gemachte berufliche Überlastung kann den Antragsteller nicht entlasten. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diese Überlastungssituation maßgeblich dadurch herbeigeführt hat, dass er neben seinen dienstlichen Aufgaben eine eigene Firma führte, ist bereits keine Ursächlichkeit der geltend gemachten Belastungssituation für das dienstpflichtwidrige Verhalten des Antragstellers erkennbar.
44
Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens können weder die bisher beanstandungsfreien dienstlichen Leistungen des Antragstellers noch die Tatsache, dass der Antragsteller strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 – 16a D 05.981 – juris Rn. 25). Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – auch bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79/11 – juris Rn. 27).
45
Ein Geständnis, das zu Gunsten des Antragstellers hätte gewertet werden können, ist nicht vorhanden, da der Antragsteller das Dienstvergehen vor seiner Entdeckung nicht freiwillig, vorbehaltslos und vollständig offengelegt hat (vgl. zu diesem Milderungsgrund: BayVGH, U.v. 22.1.2025 – 16a D 23.1042 – juris Rn. 66). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller durch den Geschäftsführer der … … am 13. Dezember 2022 damit konfrontiert wurde, eine gefälschte Rechnung über einen Betrag in Höhe von 33.149,76 EUR eingereicht zu haben (Bl. 42 der Strafakte). Von einer von Reue geprägten, autonomen Offenbarung des Dienstvergehens durch den Antragsteller kann mithin nicht die Rede sein.
46
Da der Antragsteller – wie das Amtsgerichts … in seinem Urteil vom 19. Mai 2025 festgestellt hat – über einen längeren Zeitraum straffällig war, liegt auch keine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Antragstellers vor.
47
Die voraussichtliche Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden – wie vorliegend – mangels Milderungsgründen so erheblich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Dienstentfernung als die geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Dienstentfernung angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis – wie vorliegend – endgültig zerstört, erweist sich die Dienstentfernung als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beamten und ist daher dem Beamten als bei der Begehung vorhersehbar zuzurechnen.
48
Wegen der wirksamen vorläufigen Dienstenthebung erweist sich auch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG als rechtmäßig. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat der Antragsgegner sein Ermessen gesehen und ausgeübt. Dabei muss die Disziplinarbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen, jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1979 – 1 DB 14.79 – juris Rn. 19). Dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16. Juli 2025 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Gründen dieses Beschlusses abgesehen. Die Antragstellerseite hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Landesanwaltschaft Bayern weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vollständige Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getätigt. Im behördlichen Verfahren erfolgten keine, im gerichtlichen Verfahren lediglich rudimentäre Angaben. Nachweise über die im gerichtlichen Verfahren dargelegten Rückzahlungspflichten aus einem Darlehensvertrag wurden nicht vorgelegt. Auch schweigt sich der Antragsteller im Disziplinarverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über die Einkommenssituation seiner Ehefrau aus, obwohl diese für die Berechnung des Einbehaltungssatzes von Bedeutung ist. Somit hat der Antragsteller seine Obliegenheit, sich über die Höhe der Ausgaben, die in seinem Haushalt anfallen, zu erklären und insoweit entsprechende Belege vorzulegen, verletzt. Diese Obliegenheit des Beamten folgt in einem auf Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gerichteten Verwaltungsverfahren aus Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 BayDG, im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. Art. 3 BayDG (BayVGH, B.v. 30.11.2010 – 16a DS 09.3252 – juris Rn. 77). Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht führt nicht zu einer Umkehr der Beweislastverteilung für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Einbehaltung. Sie ist allerdings bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 30.11.2010, a.a.O.). Letztendlich bewirkt die mangelhafte Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Disziplinarbehörde im Verfahren nach Art. 61 BayDG verhindert wird, wenn nicht festgestellt werden kann, inwieweit die Festlegung des Einbehaltungssatzes auf falschen Überlegungen beruht (BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 16a DS 21.1061 juris Rn. 18). Lediglich ergänzend ist darzulegen, dass die Ehefrau des Antragstellers ausweislich des Strafurteils monatlich ca. 2.200,00 EUR netto verdient. Addiert man das gekürzte Nettogehalt des Antragstellers in Höhe von 2.193,14 EUR (vgl. simulierte Gehaltsabrechnung bei einem fünfzigprozentigen Einbehalt der Dienstbezüge – Bl. 179 DA) dem Erwerbseinkommen seiner Ehefrau hinzu, beläuft sich das gemeinsame Erwerbseinkommen auf knapp 4.400,00 EUR netto monatlich. Hinzu kommt das monatliche Kindergeld in Höhe von 259,00 EUR je Kind. Insgesamt steht der Familie des Antragstellers ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von knapp 5.000,00 EUR zur Verfügung, das auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Darlehensbelastung in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich den Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% offensichtlich wahrt.
49
Der Antrag ist nach alldem abzulehnen.
50
Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.
51
Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.