Titel:
Technischer Inspektor (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage), Systembetreuer, Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen, Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, Betrug
Normenketten:
BayDG Art. 11, Art. 39 Abs. 1 S. 1, Art. 61
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
StPO § 154 Abs. 2
Schlagworte:
Technischer Inspektor (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage), Systembetreuer, Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen, Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, Betrug
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 02.02.2026 – AN 12b DS 25.2126
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026, im Rahmen derer der Senat gemäß Art. 65 Abs. 3 BayDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 19) auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (1.) und der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge (2.).
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1. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG erkannt werden wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Solche Zweifel sind immer dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Suspendierung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist dabei zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder dieses werde aufgrund einer die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BeamtStG erfüllenden Verurteilung beendet werden. Diese Prognose ist anhand einer summarischen Prüfung im Eilverfahren vorzunehmen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bzw. der genannten strafrechtlichen Verurteilung betrachtet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 4; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Juli 2025, Art. 61 BayDG Rn. 6).
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Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt hierbei die Feststellung, dass er dieses mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen des Gerichts im Regelfall kein Raum ist, muss es anhand einer ihrer Natur nach lediglich summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).
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a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2026 das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zutreffend mit der Begründung verneint, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass aufgrund des in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 19. Mai 2025 dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalts mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei (im Einzelnen BA S. 13 ff.). Durch dieses Strafurteil wurde der Antragsteller wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 24 Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, in 20 Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in vier tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren bezüglich des angeklagten Tatvorwurfs des Betrugs wurde im Hinblick auf die anderen Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Als Beamter (Technischer Inspektor, Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) eines Landkreises war der Antragsteller an eine zu 100% vom Landkreis gehaltene GmbH abgeordnet, die als Dienstleisterin für Technik und Innovation für den Landkreis tätig ist. Als Systembetreuer war er unter anderem für die Beschaffung und den Einbau von EDV-Ausstattung sowie die Bereitstellung der zugehörigen Infrastruktur für Schulen im Landkreis zuständig. Im Zeitraum vom 3. Januar bis zum 6. Dezember 2022 erstellte der Antragsteller an 100 Tagen insgesamt 192 fingierte Rechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 281.495,99 Euro im Namen nicht existierender Firmen sowie im Namen von Firmen, welche die Rechnungen tatsächlich nicht ausgestellt hatten. Dabei beabsichtigte der Antragsteller, die so erstellten Rechnungen sodann der für die Buchhaltung der GmbH verantwortlichen Angestellten vorzulegen, welche in dem Glauben, es handle sich um eine von der jeweiligen Firma ausgestellte Rechnung, die Bezahlung des Rechnungsbetrages vom Konto der GmbH an den Antragsteller veranlassen sollte (vgl. Strafurteil S. 4 – Strafakte S. 294).
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Hinsichtlich einer dieser Rechnungen (Firma rising IT vom 6.12.2022 über 33.149,76 Euro), die der Antragsteller mit seiner eigenen Telefonnummer sowie der Kontoverbindung seiner Ehefrau versehen hatte, ging die Staatsanwaltschaft Hof von einem vollendeten Betrug aus, da der ausgewiesene Betrag vom Konto der GmbH auf das Konto der Ehefrau überwiesen wurde. Das Verwaltungsgericht nahm zugunsten des Antragstellers einen versuchten Betrug zu Lasten der GmbH an, da der Betrag dem Konto der Ehefrau wegen deren Namensabweichung und der Rückbuchung durch das Kreditinstitut des Empfängerkontos letztendlich nicht gutgeschrieben worden und ein Vermögensschaden bei GmbH daher nicht eingetreten sei. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Antragsteller angegeben, die Rechnung erstellt zu haben, da er der GmbH gegenüber nicht mehr länger in Vorkasse habe gehen wollen. Im Anschluss habe er die Waren kaufen wollen, da es dafür einen tatsächlichen Bedarf gegeben habe.
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Gemäß der Anklageschrift vom 17. Dezember 2024 habe sich bzgl. der übrigen 191 Rechnungen der Tatnachweis einer Untreue bzw. eines Betrugs nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit führen lassen. Die GmbH habe sich im Tatzeitraum noch in der Gründungsphase befunden. Auftragsbücher seien weder vom Antragsteller noch von Seiten der GmbH geführt und Bestellungen direkt über den Antragsteller abgewickelt worden. Es habe keinerlei vertragliche Vereinbarungen über Befugnis und Aufgaben des Antragstellers gegeben. Zum Teil seien Zahlungen an den Antragsteller lediglich durch Mitteilung eines Rechnungsbetrags erfolgt, ohne dass dieser der GmbH entsprechende Rechnungen oder Belege vorgelegt habe. Der Umfang der tatsächlich ausgelieferten Waren hätte sich nicht ermitteln lassen. Entsprechende Lieferscheine würden nicht existieren. Im Tatzeitraum sei der Inventarisierungsserver der betreuten Schulen ausgefallen. Es lasse sich daher anhand der durchgeführten Ermittlungen nicht belegen, ob der Antragsteller die Waren, welche er der GmbH in Rechnung gestellt bzw. über deren Internet-Accounts bezogen habe, tatsächlich an die jeweiligen Schulen ausgeliefert habe. Dem Antragsteller wäre in diesem Fall allenfalls eine Missachtung der internen Absprache, dass dieser keine Waren mehr über seine eigene Firma D. beziehen dürfe, vorzuwerfen. Ermittlungen hätten ergeben, dass sämtliche auf den Rechnungen der fingierten Firmen ausgewiesenen Waren tatsächlich durch den Antragsteller gekauft worden seien, jedoch bei seiner eigenen Firma D. Da auch hier jeweils die erfolgte Bestellung habe belegt werden können, nicht jedoch, ob die Bestellungen tatsächlich an die betreffenden Schulen ausgeliefert worden seien, ließe sich auch diesbezüglich kein hinreichender Nachweis einer Strafbarkeit wegen Betrugs bzw. Untreue führen. Dass der Antragsteller entgegen interner Absprachen mit den Verantwortlichen der GmbH die Ware nicht über Fremdfirmen, sondern über seine eigene Firma D. bezogen habe, stelle kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch oder ein sonstiges Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar fünf Jahre), reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Erschwerend sei vorliegend zu bewerten, dass der Antragsteller die Straftaten in der Absicht begangen habe, die Beschaffung über seine eigene Firma D., was ihm untersagt gewesen sei, zu verschleiern. Die Anzahl und der Gesamtbetrag der gefälschten Rechnungen sowie das planvolle Vorgehen über knapp ein Jahr zeugten von erheblicher krimineller Energie. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs und der Rechnungsprüfung beigetragen. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 16. Juni 2023 (Bl. 76 der Strafakte) meint, der Antragsteller habe (nach stichprobenartigem Abgleich zwischen dem tatsächlich von der GmbH bezahlten Equipment und den gestellten Ausgangsrechnungen an die Schulen) einen Schaden in Höhe von mindestens 56.375,31 Euro verursacht, sei zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er sich insoweit nicht persönlich bereichert habe. Gegen den Antragsteller spreche aber der Umstand, dass er zu Lasten der GmbH zumindest den Straftatbestand des versuchten Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB verwirklicht habe. Dabei könne den Antragsteller nicht entlasten, dass er geplant habe, die finanziellen Mittel für weitere Beschaffungsvorgänge einzusetzen. Derartige Überlegungen im Sinne einer „Aufrechnung“ bzw. „Saldierung“ seien sowohl dem Strafrecht als auch dem Disziplinarrecht fremd.
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b) Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung liegen nicht vor.
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aa) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die zutreffende verwaltungsgerichtliche Feststellung (BA S. 18), dass der im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe allein eine strafrechtliche Relevanz und keine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung – auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Freiheitstrafe zur Bewährung – zukomme (BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 34). Soweit der Antragsteller meint, dass ihm das Strafurteil eine günstige Sozialprognose bescheinigt habe und dies wegen des Gebots der Einzelfallwürdigung im Disziplinarverfahren nicht ignoriert werden dürfe, verkennt er, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme deshalb keine präjudizielle Bedeutung zu. Das Disziplinargericht hat vielmehr in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 13-16; BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 10).
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bb) Der Antragsteller moniert ferner, das Verwaltungsgericht habe Täterpersönlichkeit und Tatmotive fehlerhaft bewertet. Zwar habe es festgestellt, dass eine persönliche Bereicherung nicht nachweisbar sei, diesem Umstand jedoch keinerlei milderndes Gewicht beigemessen. Der Antragsteller habe lediglich im Chaos einer dysfunktionalen Organisation zu illegalen Mitteln gegriffen, um seine dienstlichen Aufgaben überhaupt erfüllen zu könne. Die Bewertung seines Verhaltens als versuchten Betrug mit der Begründung, dass eine „Saldierung“ dem Disziplinarrecht fremd sei, gehe fehl, da es auf das Motiv des Beamten ankomme. Ein Beamter, der in seiner Not und Überforderung versuche, ein „Schattenbudget“ zu errichten, weil die offiziellen Bestell- und Zahlungswege nicht funktionierten und die Schulen auf ihre Ausstattung warteten, habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, sein Handeln sei aber aus einer dienstlichen Motivation heraus erklärbar. Das Verwaltungsgericht habe die Überforderung des Antragstellers, seine Rolle als „Mädchen für alles“, ignoriert und stattdessen das planvolle Vorgehen allein als Beleg für kriminelle Energie bewertet.
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Auch dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zu begründen.
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Die fehlende Nachweisbarkeit einer persönlichen Bereicherungsabsicht (hinsichtlich eines im polizeilichen Ermittlungsbericht auf mindestens 56.375,32 Euro bezifferten Schadens) hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (BA S. 17) zugunsten des Antragstellers berücksichtigt. Sie führt aber nicht dazu, dass aus diesem Grunde von der Höchstmaßnahme im Hinblick auf das geringere Gewicht des Dienstvergehens abzusehen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller völlig frei von materiellegoistischen Motiven gehandelt hätte. Dass der Antragsteller, insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfene Betrugshandlung, ohne Absicht, sich oder andere (zumindest vorübergehend) zu bereichern, gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist eine entsprechende Bereicherungsabsicht im Rahmen des Betrugsvorwurfs auch Gegenstand der Anschuldigung. Für eine solche genügt es, dass es dem Betrüger auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist (BGH, B.v. 23.2.1961 – 4 StR 7/61 – BGHSt 16, 1 – juris Ls). Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Antragsteller angegeben (Bl. 33 der Strafakte), die Rechnung erstellt zu haben, da er der GmbH gegenüber nicht mehr länger in Vorkasse habe gehen wollen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm auf die Erlangung eines rechtswidrigen (zumindest vorübergehenden) Vermögensvorteils als Folge seines Handelns ankam. Eine gänzlich fehlende Eigennützigkeit seines Verhaltens kann daraus nicht entnommen werden.
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Die Behauptung, der Antragsteller habe lediglich im Chaos einer dysfunktionalen Organisation zu illegalen Mitteln gegriffen, um seine dienstlichen Aufgaben überhaupt erfüllen zu könne, wirkt sich nicht entlastend aus, da der behauptete (gute) Zweck insofern nicht die Mittel heiligen kann.
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Auch der weitere Vortrag, das Handeln des Antragstellers sei aus einer dienstlichen Motivation heraus erklärbar, weil die offiziellen Bestell- und Zahlungswege „nicht funktioniert“ und die Schulen auf ihre Ausstattung gewartet hätten, überzeugt nicht. Sind konkrete dienstliche Ablaufe zur Erfüllung staatlicher oder kommunaler Aufgaben tatsächlich undurchführbar, ist ein Beamter gehalten, dies gegenüber seinem Vorgesetzten unverzüglich und in geeigneter Weise mitzuteilen. Beamtinnen und Beamte haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Sie haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Hinweis auf nicht funktionierende Verwaltungsvorgänge oder Dienstabläufe dient dabei der Sicherstellung einer funktionsfähigen Verwaltung.
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Gleichzeitig sind die Beamtin und der Beamte an Gesetz und Recht gebunden. Sie tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Sie sind nicht befugt, eigenmächtig von bestehenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben abzuweichen, selbst wenn dies aus ihrer Sicht zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlich erscheint. Insbesondere rechtfertigt weder ein subjektiv als zwingend empfundener Handlungsbedarf noch ein Handeln in vermeintlich guter Absicht ein Verhalten, das gegen geltendes Recht verstößt oder – wie im vorliegenden Fall sogar – strafrechtlich relevant ist.
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Die Pflicht zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Dienstbetriebs findet ihre Grenze somit in der unbedingten Bindung an die Rechtsordnung. Etwaige strukturelle oder organisatorische Mängel sind auf dem Dienstweg zu adressieren, nicht jedoch durch eigenmächtige Rechtsüberschreitungen zu kompensieren. Dies gilt in besonderem Maße und für jedermann besonders leicht einsehbar hinsichtlich strafrechtlichen Verhaltens. Vor diesem Hintergrund ist das strafbare Verhalten des Antragstellers weder gerechtfertigt noch erforderlich oder „erklärbar“.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum versuchten Betrug gehen nicht etwa deshalb fehl, weil es (nur) auf das Motiv des Beamten ankomme. Vielmehr ist das Betrugsverhalten als eigenständiger Erschwerungsgrund unabhängig vom Handlungsmotiv des Antragstellers im Rahmen der Disziplinarzumessung zu würdigen.
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c) Unter Berücksichtigung aller durch das Erstgericht zutreffend aufgezeigten (BA S. 15 ff.) be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls ist die Prognose gerechtfertigt, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Der Antragsteller meint, durchgreifende Milderungsgründe seien rechtsfehlerhaft abgewertet worden. Das Organisationsversagen stelle eine relevante Mitursache dar (Fürsorgepflichtverletzung), da eine „Sonderlage“ durch ein strukturelles Totalversagen der Dienstaufsicht vorliege. Dem Antragsteller sei ohne schriftlichen Vertrag oder klare Aufgabenbeschreibung die alleinige Verantwortung für Finanzen, Einkauf, Logistik und Abrechnung in einer neu gegründeten, zu 100% öffentlichen GmbH übertragen worden, deren Geschäftsführer nur nebenberuflich tätig gewesen sei. Zeugenaussagen hätten das Chaos und die fehlenden Strukturen bestätigt. Der Dienstherr habe den Beamten sehenden Auges einer hohen Verführungs- und Überforderungssituation ausgesetzt.
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Diese Umstände vermögen die Verantwortlichkeit des Antragstellers unter der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ebenfalls nicht derart erheblich zu mindern, dass ernstliche Zweifel an der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG bestünden (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 16.12.2021 – 2 B 28.21 – juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.).
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Zwar mag es sein, dass im Tatzeitraum Betriebsabläufe ineffizient organisiert, (Kontroll) Strukturen innerhalb der GmbH nicht vorhanden gewesen seien und der Antragsteller überfordert gewesen sei. Jedoch kann eine unzureichende Kontrolle durch Vorgesetzte oder ein „Mitverschulden“ nur in Ausnahmefällen und primär unter dem Blickwinkel der Verletzung einer Fürsorgepflicht als Mitursache eines Dienstvergehens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22, Rn. 24; B.v. 11.7.2014 – 2 B 70.13 – juris Rn. 9). Ein derartiger Ausnahmefall bzw. besondere Umstände liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vorgesetzten aus begründetem Anlass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten haben müssen, die eine besondere Kontrolle oder Überwachung hätten erforderlich machen müssen. Der Geschäftsführer der GmbH hat bei seiner Zeugeneinvernahme am 8. April 2025 zudem ausgesagt, dass der Antragsteller konkrete Hilfsangebote wie z.B. die Unterstützung durch die weitere, bei der GmbH angestellte Kollegin, nicht angenommen bzw. als untauglich zurückgewiesen habe. Der Antragsteller habe die Rechnungstellungen und den Wareneinkauf selbst machen wollen (vgl. Bl. 193 der Strafakte). Andererseits habe er trotz seiner starken Belastung ständig neue Ideen eingebracht, die zusätzliche Arbeitsbelastung generiert hätten (vgl. Bl. 194 der Strafakte). Er habe sogar Kommunen aus dem Nachbarlandkreis als Kunden generiert, so dass er einen wesentlichen Anteil an seiner Überforderungssituation habe. Auch wäre es an ihm gewesen, die Strukturen entsprechend praktikabel und effizient zu gestalten oder jedenfalls seine Vorgesetzten über etwaige Defizite in den Betriebsabläufen zu informieren.
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2. Die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 16. Juli 2025 ausgesprochene Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge konnte unter diesen Umständen auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG gestützt werden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
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Ausweislich der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen summieren sich die Nettoeinkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau mit dem Kindergeld auf 5.325,17 Euro. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass hinsichtlich der sonstigen Einkünfte und Ausgaben noch erheblicher Aufklärungsbedarf besteht. Zu den vom Antragsgegner zu Recht aufgeworfenen Fragen, ob aus den vier in den vorgelegten Unterlagen genannten Immobilien Miet- oder Pachteinkünfte und aus anderen Firmen noch Einkünfte erzielt werden, hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Antragsgegner aufgezeigten Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben (insbesondere für Strom und Telefon sowie den Schuldendienst für teilweise als „abgelaufene und gekündigte Verträge“ bezeichnete Darlehen).
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Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdevortrag nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen erkennen zu lassen.
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3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).