Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.05.2026 – 11 CS 26.753
Titel:

Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

Normenkette:
VwGO § 152a
Schlagwort:
Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 20.04.2026 – 11 CS 26.665
VG München, Beschluss vom 16.03.2026 – M 19 S 25.7659

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

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Die fristgerecht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und zulässigerweise persönlich erhobene (vgl. SaarlOVG, B.v. 14.6.2021 – 2 B 120/21 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 17.12.2020 – 8 LA 92/20 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 – juris Rn. 2) sowie statthafte (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 7 CE 21.221 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 8.1.2019 a.a.O. Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 9; Kuhlmann /Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 4) Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
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Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 20. April 2026, mit dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers abgelehnt hat, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
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1. Mit seiner am 23. April 2026 eingegangenen Rüge beanstandet er, dass der Senat einen behaupteten telefonischen Kontakt seiner damaligen Partnerin mit der Fahrerlaubnisbehörde im Juli 2025 als erhebliches Indiz für seine Kenntnis des Entziehungsbescheids gewertet habe und er vor der Entscheidung zu einer in den Behördenakten festgehaltenen Telefonnotiz nicht abschließend habe Stellung nehmen können. Insbesondere sei ihm der vorausgehende Beschluss/Hinweis, in dem dieser Gesichtspunkt hervorgehoben worden sei, erst kurz vor Erlass der Entscheidung bekannt geworden, sodass er nicht mehr sachgerecht habe reagieren können.
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Außerdem sei wesentlicher Vortrag nicht berücksichtigt worden. Bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs hätte er vorgetragen, dass der telefonische Kontakt sich nicht auf den Entziehungsbescheid, sondern ausschließlich auf die medizinischpsychologische Untersuchung, zu deren Kosten sowie zu einer möglichen Ratenzahlung bezogen hätte. Anlass des Kontakts sei das Schreiben des TÜV SÜD vom 21. Mai 2025 gewesen, wonach die Frist abgelaufen sei und die Akte an die Behörde zurückgesandt werde. Nach seiner Erinnerung habe der Kontakt daher im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben, also eher im Mai 2025 und nicht im Juli 2025 stattgefunden. Selbst nach dem im Beschluss zitierten Akteninhalt sei in der Sache telefonisch keine Auskunft gegeben worden. Daraus könne gerade nicht auf eine tatsächliche Kenntnis des Entziehungsbescheids geschlossen werden.
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Nachdem der Senat den Telefonkontakt zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe, sei der übergangene Vortrag entscheidungserheblich. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre zumindest eine andere Bewertung der behaupteten Kenntnisnahme sowie der Wiedereinsetzungsfrage möglich gewesen.
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2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21 – DVBl 2022, 1030 = juris Rn. 55). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt insbesondere keinen Schutz dagegen, dass gerichtliche Entscheidungen nur knapp begründet werden (vgl. BVerfG, B.v. 29.9.2006 – 1 BvR 248/05 – WM 2006, 2234 = juris Rn. 25). Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.).
7
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.). Zudem ist die Anhörungsrüge kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2025 – 10 B 1.25 u.a. – juris Rn. 2).
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3. Es kann offenbleiben, ob und ggf. inwieweit der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung den Rechtsmittelführer auf einzelne Inhalte einer beigezogenen Behördenakte hinzuweisen, die er in erster Instanz hätte einsehen können. Denn jedenfalls war dem Antragsteller schon durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2025 bekannt geworden, dass diese wegen eines Telefonats zwischen dem Sachbearbeiter und seiner damaligen Partnerin im Juli 2025 seine Behauptung, er habe den Entziehungsbescheid nicht erhalten, für nicht nachvollziehbar erachtete. Dieses Telefonat hatte nach dem entsprechenden Aktenvermerk (Bl. 114 d.A.) entgegen seiner Darstellung nicht die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung, sondern den Entziehungsbescheid zum Gegenstand, da dem Aktenvermerk nicht nur zu entnehmen ist, dass der Sachbearbeiter der Anruferin keine Auskunft zur Sache erteilen wollte, sondern sie auch auf das Widerspruchsverfahren, d.h. den Rechtsbehelf gegen einen förmlichen Verwaltungsakt, hingewiesen hat. Gegen eine Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ist ein Widerspruch hingegen nicht vorgesehen bzw. nicht statthaft. Über weitere Gesprächsinhalte, wie etwa die Kosten einer Begutachtung, ist in der Akte hingegen nichts vermerkt. Ob der Antragsteller in einem zeitlich früheren Telefonat, über das die Akte keinen Vermerk enthält, mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin Fragen der medizinischpsychologischen Untersuchung besprochen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er das Schreiben vom 30. Oktober 2025 erhalten, da er mit seiner Widerspruchsschrift vom 5. November 2025 ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, wenn auch ohne dem Vorhalt der Antragsgegnerin entgegenzutreten. Das Schreiben der Antragsgegnerin hat ihm die Gelegenheit verschafft, zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Ferner hat er damit rechnen müssen, dass ein Gericht den aktenkundigen Sachverhalt verwerten würde, wenn er den Zugang des Entziehungsbescheids (weiterhin) bestreitet. Dass das Verwaltungsgericht auf das Telefonat vom Juli 2025 nicht eingegangen ist, schafft keinen Vertrauenstatbestand, der den Senat daran hindern würde, seinerseits jenen allen Beteiligten bekannten Gesichtspunkt zu würdigen. Eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung bestand insoweit nicht. Auch sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ausnahmsweise eine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ergeben könnte.
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Im Übrigen war dieser Sachverhalt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entscheidungserheblich. Der Senat ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zu führen und zumindest substantiiert Umstände darzulegen hat, die gegen die Richtigkeit des Urkundeninhalts sprechen. Maßgeblich war, dass kein dementsprechender Vortrag des Antragstellers vorhanden ist. Lediglich ergänzend („hinzu kommt“) hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich die damalige Partnerin des Antragstellers im Juli 2025 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter erkundigt hat und die Behauptung des Nicht-Zugangs deshalb auch wenig glaubhaft ist.
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4. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind auch im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 23.4.2021 – 2 S 1161/21 – juris Rn. 6 f.). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).