Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 02.03.2026 – B 1 S 26.124
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens (Erkrankungen des Herzens und des Nervensystems) - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2 , Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 4, Nr. 6
Leitsätze:
Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens voraussichtlich rechtswidrig. Zweifel an der Fahreignung sind nur teilweise berechtigt. (Rn. 25 – 36)
1. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für die Anforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung zu beurteilen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 FeV setzt eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (vgl. VGH München BeckRS 2013, 47537 Rn. 19), sodass eine - etwa wegen in kardiologischer Hinsicht nicht begründeter Fahreignungszweifel - auch nur in Teilen rechtswidrige Gutachtensanordnung trotz im Übrigen berechtigter Zweifel  für eine auf der Nichtvorlage des Gutachtens beruhende Fahrerlaubnisentziehung nicht ausreicht. (Rn. 35 und 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Fristsetzung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens sind ein aus medizinischer Sicht bestehendes 3-monatiges Fahrverbot nach Durchführung einer Hirntumoroperation, vom Betroffenen fortlaufend vorgelegte medizinische Unterlagen und sein signalisierter Mitwirkungswille zu berücksichtigen. (Rn. 37 und 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rezidivierende Synkopen, Hirntumor, Anforderung ärztliches Gutachten, keine berechtigten Zweifel an der Fahreignung im Hinblick auf Nummer 4.1 der, Anlage 4 zur FeV, Gutachtensanordnung in Teilen rechtswidrig, Anordnung des Gutachtens trotz bestehendem und eingehaltenem Fahrverbot nach Entfernung, keine Berücksichtigung der fortlaufend vorgelegten medizinische Unterlagen, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Gutachtensanordnung, Synkopen, Hirntumoroperation, Interessenabwägung, einstweiliger Rechtsschutz, berechtigte Fahreignungszweifel, maßgeblicher Zeitpunkt, teilweise rechtswidrige Gutachtensanordnung, Schluss auf Ungeeignetheit wegen Nichtvorlage des Gutachtens, Bestimmung der Vorlagefrist
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.05.2026 – 11 CS 26.505

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. Januar 2026 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2026, in dem u.a. die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
2
Die Antragstellerin war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
3
Ausweislich der Behördenakte leidet die Antragstellerin seit dem Kindesalter unter Bewusstlosigkeitsanfällen (rezidivierende Synkopen). Ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung der Antragstellerin aus Juni 2019 ergab, dass aufgrund der unklaren Befundlage und dem fortbestehenden Verdacht auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie und eine fahreignungsrelevante Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation keine Fahreignung bestehe. Mit Bescheid des Landratsamtes … (im Folgenden: Landratsamt) wurde der Antragstellerin daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde am 10.12.2019 zurückgenommen.
4
Nach beantragter Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres Gutachten zur Fahreignung der Antragstellerin im Jahre 2022 (Bl. 254 BA), dass die Antragstellerin nach erfolgter Behandlung mit einem DDD-Schrittmacher trotz der erlittenen Bewusstseinsverluste (Synkopen) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Eine Auflage sei jedoch erforderlich, um die Funktion des Schrittmachers und das weitere Ausbleiben von Synkopen zu kontrollieren und zu attestieren. Die Fahrerlaubnis wurde der Antragstellerin ohne Auflagen erteilt.
5
Die Polizeiinspektion … informierte das Landratsamt Ende August 2025, dass es am 12. August 2025 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, bei dem die Antragstellerin aus bislang ungeklärten Gründen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit ihrem Fahrzeug im Wald gelandet sei. Es liege der Verdacht äußerst nahe, dass die Antragstellerin während der Fahrt das Bewusstsein verloren habe, was als unfallursächlich gelte. Zudem sei sie am 25. Juni 2025 und am 29. Juli 2025 jeweils im Fitnessstudio in … zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft und sei bewusstlos gewesen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden.
6
Die Antragstellerin sprach auf Aufforderung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor und legte ein ärztliches Zeugnis ihrer Hausärztin vom 22. September 2025 vor (Bl. 314 ff.). Hieran waren Befunde der …Klinik … vom 28. August 2025, ein Bericht des …Klinikums … vom 14. August 2025, Berichte der Klinik** … vom 30. Juli 2025 und 26. Juni 2025 und Berichte des Kardiologen der Antragstellerin vom 11. Februar 2025 und 15. November 2024 angehängt. Zudem legte sie einen Arztbrief vom 9. September 2025 über eine Hirnoperation vor und entband den Kardiologen von der Schweigepflicht.
7
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen lägen Erkrankungen nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten (Nr. 4.1 Herzrhythmusstörungen mit Schrittmacherimplantation, u.U. Synkopen und Nr. 6 Zustand nach Hirnoperation und Epilepsie, u.U. Synkopen). Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin, die durch ein ärztliches Gutachten abzuklären seien. Folgende Fragestellung sei zu klären:
1a. Liegt bei der Untersuchten eine Erkrankung vor, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4*) FeV die Fahreignung in Frage stellt?
1b. Wenn ja: ist die Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der o. g. Gruppen vollständig gerecht zu werden?
*) Die konkrete Zuordnung der Unternummer(n) der Anlage 4 erfolgt durch den Gutachter im Gutachten selbst.
2. Liegt eine ausreichende Compliance vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz)?
3. Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden? Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z. B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen? Wenn ja, warum?
4. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung **) i.S. einer erneuten [Nach-]Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?
**) Die Frage kann unabhängig erfolgen, ob in der Anlage 4 bezüglich der jeweiligen Erkrankung oder des Mangels eine Nachuntersuchung (i. S. einer erneuten [Nach-] Begutachtung) vorgesehen ist.
8
Erforderlich sei zunächst ein ärztliches Gutachten eines verkehrsmedizinisch geschulten Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 FeV erfülle (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 FeV). Nachdem mehrere medizinische Fachbereiche (Innere Medizin, Neurologie) berührt seien, lege das Landratsamt … fest, dass das erforderliche ärztliche Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen sei. Der Antragstellerin wurde eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 31. Dezember 2025 gesetzt. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens darauf geschlossen werde, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, § 11 Abs. 8 FeV.
9
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dahingehen, dass eine kardiologische Erkrankung vorliege, aufgrund derer ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. In Bezug auf diese Erkrankung sei eine ausführliche Überprüfung der Fahreignung mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2022 erfolgt. Die Antragstellerin führe regelmäßige kardiologische Kontrolluntersuchungen durch. Gemäß dem jüngsten Bericht des Kardiologen, welcher der Fahrerlaubnisbehörde vorliege, ergäben sich keine relevanten kardialen Beschwerden und es ergebe sich bei guter Belastbarkeit kein ischämiesuspekter Befund. Die am 25. Juni, 29. Juli sowie 12. August 2025 eingetretenen Synkopen stünden nicht im Zusammenhang mit der kardiologischen Erkrankung. Im September 2025 sei im Kopf der Antragstellerin ein Tumor diagnostiziert und operativ entfernt worden. Die Synkope am 12. August 2025 (Autounfall) sei auf die mittlerweile diagnostizierte Tumorerkrankung zurückzuführen. Die Synkopen im Juni und Juli 2025, welche sich im Fitnessstudio ereigneten, seien von 18.-21. November 2025 stationär abgeklärt und als situative maximalsportbedingte Synkopen diagnostiziert worden.
10
Aufgrund der im September 2025 erfolgten Hirnoperation sei die Vorlage eines Gutachtens bis zum 31. Dezember 2025 nicht umsetzbar gewesen, da zunächst der 3-Monatszeitraum abzuwarten gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum abweichend vom Regelfall im Hinblick auf die bei der Antragstellerin vorliegende Erkrankung nach Nr. 6.5.1 Anlage 4 FeV ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden müsse. Die kardiologische Erkrankung stehe nicht mit den drei Synkopen im Zeitraum zwischen Juni und August 2025 im Zusammenhang (vgl. Bl. 389 ff. BA). Mit der nach dem operativen Eingriff erfolgten medizinischen Erklärung der Synkopen setze sich die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt nicht auseinander.
11
Mit Bescheid vom 5. Januar 2026 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Es ordnete an, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 werde angeordnet (Ziff. 3). Wenn die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkomme, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen (Ziffer 4). Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr werde auf 200,00 € festgesetzt. Daneben würden die angefallenen Auslagen 6,62 EUR betragen (Ziffer 5).
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden Eignungszweifel, die die Antragstellerin nicht durch ein Gutachten ausgeräumt habe, die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Da bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin an verschiedenen Erkrankungen leide, welche nach den Nummern 4 und/oder 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung beeinträchtigen bzw. aufheben könnten, bestünden Bedenken gegen die Fahreignung. Daher sei gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 4 zur FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig zu fordern.
13
Das Gutachten im Jahre 2022 habe festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung gem. Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und im zeitlichen Abstand von einem Jahr auf Dauer ärztliche Kontrollen beim Amt vorzulegen habe.
14
Zu Hirntumoren würden die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ausführen, dass nach Operationen von Hirnkrankheiten (z.B. Hirntumor) bei bestehender Rezidivgefahr Nachuntersuchungen und Begutachtungen in angemessenen Abständen erfolgen müssten. Eine solche Untersuchung habe in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erfolgen. Zudem sei zu beachten, dass bereits im April 2024 ein „nicht bewusst erlebter epileptischer Anfall aus dem Schlaf“ diagnostiziert worden sei und auch die Bewusstlosigkeit bei dem Verkehrsunfall am 12. August 2025 als Verdacht auf einen Krampfanfall gewertet worden sei. Im Kindesalter sei bereits Epilepsie vermutet worden. Mehrere Auffälligkeiten bzw. Erkrankungen (wie hier Herzschrittmacherimplantation, Epilepsie, u.U. Synkopen, Zustand nach Hirn-OP) könnten Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, auch wenn jede Auffälligkeit für sich genommen noch keinen Eignungszweifel begründe. Aufgrund der mehreren betroffenen Fachbereiche sei die Begutachtung in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden, da hierdurch die Vorstellung bei mehreren Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und somit auch die Kosten für Mehrfachbegutachtungen zumindest reduziert werden könnten und dort die Beurteilung der Kumulation der Erkrankungen, sowie die Untersuchungen der Aufmerksamkeit, Reaktion, Kritikfähigkeit, Wahrnehmungsverarbeitung, Konzentrationsfähigkeit und Orientierung unter dem Aspekt einer Dauerbelastung in einer Begutachtung möglich seien. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei ausreichend bemessen gewesen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheides werde im öffentlichen Interesse angeordnet (wird ausgeführt). Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
15
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes mit Schriftsatz vom selben Tag bei Gericht beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes … vom 05.01.2026) wiederherzustellen.
16
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026,
den Antrag abzulehnen.
17
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig ergangen, die Antragstellerin sei in ihren Rechten nicht verletzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
19
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
20
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
21
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag Erfolg. Die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid des Landratsamts vom 5. Januar 2026 erhobenen Widerspruchs ist wiederherzustellen. Die summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt hier, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Antragsgegner ist hier voraussichtlich zu Unrecht von der Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV ausgegangen. Die hierauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die weiteren (Neben) Entscheidungen werden sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
22
1. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels feststehender Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen durfte ihr die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
23
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
24
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV – je nach Lage des Einzelfalls – die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – juris Rn. 24). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was ihr konkreter Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55).
25
b) Vorliegend wird sich die mit Schreiben des Landratsamts vom 16. Oktober 2025 ergangene Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, was die Rechtswidrigkeit des nach § 11 Abs. 8 FeV vorgenommenen Fahrerlaubnisentzugs zur Folge hat.
26
Die Begutachtungsaufforderung vom 16. Oktober 2025 hat das Landratsamt auf die Regelung des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen.
27
Der Antragsgegner stützt sich dabei auf Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin wegen der bei ihr aufgetretenen Synkopen am 25. Juni, 29. Juli und 12. August 2025. Diese können grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung nach der Anlage 4 zur FeV begründen. Die Anordnung wird hier auf Nr. 4.1 (Herzrhythmusstörungen mit Schrittmacherimplantation, u.U. Synkopen) und Nr. 6 (Zustand nach Hirnoperation und Epilepsie, u.U. Synkopen) der Anlage 4 zur FeV gestützt. Dies ist fehlerhaft.
28
aa) Vorliegend ergeben sich keine berechtigten Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf Nummer 4.1 der Anlage 4 zur FeV.
29
Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ist der Zeitpunkt der Anordnung (stRsp, vgl. BayVGH, B.v 3.11.2020 – 11 CS 20.1469 – juris Rn. 34 m.w.N.).
30
Begründete Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin in kardiologischer Hinsicht lassen sich nach Auffassung der Kammer aus den vorgelegten Arztberichten nicht entnehmen.
31
Aus dem nach der Untersuchung der Antragstellerin am 24. Mai 2022 erstellten Gutachten ergibt sich, dass die Antragstellerin trotz der erlittenen Synkopen, die nach Nr. 4.1.1 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellen, in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Zudem wird empfohlen, dass die Funktion des Schrittmachers und das weitere Ausbleiben von Synkopen kontrolliert und attestiert werden. Eine Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten (Nach-)Begutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich.
32
Die Antragstellerin wies nach, dass sie regelmäßige kardiologische Kontrolluntersuchungen durchführte. Zudem wurden anlassbezogen im Hinblick auf o.g. Synkopen jeweils Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurden ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keinem Zeitpunkt Bedenken in kardiologischer Sicht bezüglich der Synkopen im Jahre 2025 geäußert. Vielmehr ergibt sich hieraus eine etwaige Epilepsie und ein vermuteter Zusammenhang mit dem bei der Antragstellerin am 5. September 2025 entfernten Hirntumor. Der Antragsgegner musste berücksichtigten, dass sich aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der kardiologischen Fahrtauglichkeit der Antragstellerin ergaben. Dies wurde von der Antragstellerin bereits bei ihrer Anhörung vorgetragen.
33
Bestätigt wird dies durch den – wenn auch erst nach der Gutachtensanordnung vorgelegten -ärztlichen Bericht des Klinikums … vom 21. November 2025. Aus diesem ergibt sich, dass die Antragstellerin aus kardiologischer Sicht fahrtauglich ist. Retrospektiv ist danach die Synkope nicht rhythmogen zu erklären, sondern aufgrund extremer sportlicher Belastung als situative Synkope zu werten.
34
Die Gutachtensaufforderung konnte also nicht (auch) auf Nummer 4 der Anlage 4 zur FeV gestützt werden, da keine diesbezüglichen Tatsachen vorlagen, die berechtigte Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an begründet hätten.
35
bb) Da die Gutachtensanordnung in Teilen rechtswidrig war (siehe hierzu aa)), kommt es auf die Anordnung im Übrigen nicht mehr an, denn die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 FeV setzt eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Es kann dem Betroffenen bei einer solchen Fallgestaltung nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere auch nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtensauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung in zulässiger Weise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 11 CS 13.22 – juris Rn. 19).
36
Es spielt daher keine Rolle mehr, dass berechtigte Zweifel des Antragsgegners an der Fahreignung der Antragstellerin in Bezug auf Hirntumor und Epilepsie nach Ziffer 6 der Anlage 4 zur FeV bestanden, die ggf. neurologisch abzuklären wären. Aus dem Arztbericht vom 17. November 2025 ergibt sich, dass zur Frage der Fahreignung nach Hirn-OP primär die behandelnden Neurochirurgen/Neurologen zu konsultieren wären und ggf. eine verkehrsmedizinische Untersuchung erwogen werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts hätte eine diesbezügliche Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegend genügt.
37
Zudem teilt das Gericht die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens am 16. Oktober 2025, wenn bereits ein 3-monatiges Fahrverbot aus medizinischer Sicht nach dem Eingriff am 9. September 2025 bestand (vgl. Bl. 337 BA), an dessen Einhaltung durch die Antragstellerin berechtigte Zweifel weder vorgetragen, noch ersichtlich sind.
38
Es ist weiter zu berücksichtigten, dass es sich bei der gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht um eine Ausschlussfrist handelt, nach deren Ablauf weiteres Vorbringen präkludiert ist, sondern weiterer Sachvortrag und andere Erkenntnisse sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2020 – 11 CS 20.1469 – juris Rn. 35). Demnach hätten die durch die Antragstellerin fortlaufend vorgelegten medizinische Unterlagen berücksichtigt werden müssen, ebenso wie ihr signalisierter Wille zur Mitwirkung in Form der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nach erfolgter Heilung der Hirntumoroperation.
39
cc) Der angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis kann somit nicht darauf gestützt werden, dass ein – zu Unrecht gefordertes – Fahreignungsgutachten von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurde.
40
2. Der Antragsgegner trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
41
3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).