Titel:
Verwertbarkeit eines negativen Fahreignungsgutachtens bei einmaliger Fahrt nach Cannabiskonsum
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11, § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a, § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.1
VwGO § 80
Leitsätze:
1. Die Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens hängt nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zur Vorlage zu Recht erfolgt ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Umstand, dass der Betroffene nach einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr mit Cannabis im Straßenverkehr auffällig geworden ist, kann nicht geschlossen werden, dass es zwischenzeitlich zu keinen Cannabisfahrten mehr gekommen ist, da diese wegen einer geringen Kontrolldichte und hoher Dunkelziffer oft nicht erfasst werden. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob die Fahrt unter Cannabiseinfluss strafrechtlich als Trunkenheitsfahrt iSd § 316 StGB oder als bloße Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu bewerten war, ist für die sicherheitsrechtliche Bewertung der Fahreignung des Betroffenen ohne Belang, da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Sanktion für eine Trunkenheitsfahrt darstellt, sondern als Maßnahme der Gefahrenabwehr dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahren dient. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabis, Cannabismissbrauch, Verwertbarkeit vorgelegter medizinischpsychologischer Gutachten, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Cannabiskonsum, Sofortige Vollziehung, Gefahrenabwehr, Interessenabwägung, medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.05.2026 – 11 CS 26.503
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
2
1. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Ihm wurde am 4. Mai 2000 durch das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes ... (im Folgenden: die Fahrerlaubnisbehörde) der Führerschein mit der Nummer … ausgehändigt.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 teilte die Polizeiinspektion ... der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller am … … 2025 gegen 21:29 Uhr auf der B …3 in … *i* … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Dabei seien beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Auf den Polizeibericht und den ärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2025, 22:30 Uhr, der beim Antragsteller deutlich wahrnehmbare drogentypische Auffälligkeiten dokumentierte, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die forensischtoxikologische Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe durch das MVZ Labor Krone vom 21. Mai 2025 ergab eine THC-Konzentration vom 29 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration vom 155 ng/ml.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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Hierauf gab der Antragsteller am 22. Juli 2025 zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde im Wesentlichen an, dass er am … … 2025 zwischen 14 und 15 Uhr einen Joint geraucht habe. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er sich nicht mehr beeinträchtigt gefühlt. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, sich an diesem verlängerten Wochenende hinters Steuer zu setzen. Er konsumiere seit ca. zehn Jahren nur zuhause und stets allein Cannabis. Der Konsum erfolge überwiegend am Wochenende oder im Urlaub, wenn er kein Auto fahre.
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Mit Schreiben vom 5. August 2025 – zugestellt am 7. August 2025 – forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis zum 6. Oktober 2025 auf, welches zu folgender Frage Stellung nehmen sollte:
„Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass [der Antragsteller] zukünftig (erneut) ein Kraftfahrzeug unter einem für die Fahreignung relevanten Cannabiseinfluss führen wird?“
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Gutachtensanordnung auf § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. 1 Alt. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV stütze. Ein behördlicher Ermessenspielraum bestehe nicht. Die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens könne verlangt werden, da aufgrund des bei der Trunkenheitsfahrt festgestellten hohen THC-Aktivwertes von 29 ng/ml, der den Grenzwert von 3,5 ng/ml um mehr als das Achtfache überschreite, und der hohen THC-COOH-Konzentration Tatsachen vorlägen, welche die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten, insbesondere in Verbindung damit, dass der Antragsteller laut dem ärztlichen Bericht anlässlich der bei ihm durchgeführten Blutentnahme „keine Ausfallerscheinungen“ gezeigt habe. Mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand habe der Antragsteller belegt, dass er nicht in der Lage sei, zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Es könne vor diesem Hintergrund auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Trennungsverstößen kommen werde.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gutachtensanordnung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 legte der Antragsteller ein medizinischpsychologisches Gutachten der p* …-m** GmbH vom … … 2025 vor, das zu dem Ergebnis gelangt, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem für die Fahreignung relevanten Cannabiseinfluss führen werde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in der Vergangenheit eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im Sinne einer Substanzkonsumstörung entwickelt habe. Hierfür spreche der tägliche Konsum teils hoher Cannabismengen, auch allein zum Einschlafen, über viele Jahre trotz einer entwickelten Trägheit und sozialem Rückzug sowie eine Vorratshaltung, die ihn von einer Beendigung des Konsums trotz Auffälligkeiten im Straßenverkehr abgehalten habe. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines Cannabisverzichts, der nach einer suchttherapeutischen Maßnahme zwölf Monate, ansonsten als Voraussetzung für eine positive Prognose 15 Monate nachweislich bestehen sollte. Aus den Angaben des Antragstellers könne keine ausreichende Kenntnis der vorliegenden Problematik abgeleitet werden. Der Antragsteller habe angegeben, seit knapp zwei Monaten auf Cannabis zu verzichten und dies fortführen zu wollen, was jedoch nicht als ausreichender Verzichtszeitraum gewertet werden könne. Der Verzicht sei bereits nicht das Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Cannabisproblematik oder einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der bestehenden Rückfallgefährdung. Die berichtete Verhaltensänderung sei noch stark von außen motiviert. Es sei daher fraglich, ob die Änderungen dauerhaft beibehalten werden, wenn äußere Motivationsquellen wie die Führerscheinproblematik wegfielen. Interventionsmaßnahmen seien bislang nicht in Anspruch genommen worden. Eine positive Verkehrsprognose sei daher insgesamt zum Untersuchungszeitpunkt nicht zu vertreten. Aufgrund der Problemtiefe bzw. der Schwere der verbleibenden Restbedenken könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik mit einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV in ausreichendem Maße positiv beeinflusst werden könne.
10
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
11
In seinem anwaltlichen Schreiben vom selben Tag führte der Klägerbevollmächtigte mit Verweis auf ein Schreiben der p* …-m** vom … … 2025 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde aus, dass der Antragsteller das psychologische Gespräch sowie den Leistungstest erfolgreich absolviert habe und dass somit sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme des Abstinenzzeitraums erfüllt seien. Es werde darum gebeten, dem Antragsteller einen ausreichenden Zeitraum zur Erbringung von Abstinenznachweisen einzuräumen. Er sei beruflich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und sei seit der Fahrt am … … 2025 nicht mehr in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 wurde der Antragsteller durch die Fahrerlaubnisbehörde zu der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört.
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Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 ließ der Antragsteller sein Vorbringen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nochmals vertiefen und ergänzend ausführen, dass der Antragsteller bereit sei, für die nächsten zwölf Monate seine Drogenabstinenz zu belegen.
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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2025 – dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. Dezember 2025 zugestellt – entzog das Landratsamt ... dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete ihn, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben oder innerhalb dieser Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verlust abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und eine Gebühr in Höhe von 205,00 EUR sowie Auflagen in Höhe von 6,62 EUR festgesetzt (Nr. 6).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller habe sich ausweislich des auf Grundlage von § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV angeordneten und von ihm vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachtens vom 18. November 2025 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Das vorgelegte Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Bezugnahme auf die im Gutachten dargelegten Gründe weiterhin zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem für die Fahreignung relevanten Cannabiseinfluss führen werde. Der Antragsteller sei sich hiernach seiner Cannabisproblematik noch nicht ausreichend bewusst, womit nicht von einer ausreichenden Verhaltensstabilisierung ausgegangen werden könne. Der vom Antragsteller vorgetragene Verhaltenswandel sei weder hinreichend konkretisiert noch ausreichend belegt worden. Zudem sei die Fahrerlaubnisentziehung auch verhältnismäßig. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Der rechtstreue Verkehrsteilnehmer könne von der zuständigen Behörde erwarten, dass ungeeigneten Fahrern die Fahrerlaubnis entzogen werde, um andere Verkehrsteilnehmer wirksam zu schützen, weshalb ein dringendes öffentliches Interesse bestehe, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines etwaigen Verwaltungsstreitverfahrens weiter am Straßenverkehr teilnehmen könne. Das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Verkehrsteilnahme habe hinter den elementaren Sicherheitsbedürfnissen aller anderen Verkehrsteilnehmer zurückzustehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments notwendig, da durch das weitere Vorliegen eines Führerscheindokuments beim Antragsteller mit diesem Dokument der falsche Rechtsschein einer bestehenden Fahrerlaubnis erweckt werden könnte.
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Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Mit einem am 23. Dezember 2025 bei beim Landratsamt ... eingegangenen Schreiben übersandte der Antragsteller seinen Führerschein.
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2. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 26.108 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17. Dezember 2025 (Az.: …*) ist auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 im Wesentlichen ausgeführt: Nach neuer Rechtslage sei eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht ausreichend, um eine medizinischpsychologische Begutachtung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV anzuordnen. Auch die Angaben des Antragstellers in seiner Vorsprache am … … 2025 hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit geliefert. Allein ein regelmäßiger Cannabiskonsum rechtfertige nach neuer Gesetzeslage keine Gutachtensanordnung mehr. Vielmehr bedürfe es weiterer Zusatztatsachen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Aufgrund der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration könne auch nicht von einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit als Zusatztatsache ausgegangen werden. Auch andere, in der Rechtsprechung anerkannte Zusatztatsachen hätten beim Antragsteller nicht vorgelegen. Außerdem werde im Gutachten unzutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiere. Er habe jedoch angegeben, nicht täglich, sondern meistens nur an Wochenenden zu konsumieren. Nach der neuen Gesetzeslage dürfe von einem täglichen Cannabiskonsum nicht auf einen Cannabismissbrauch geschlossen werden. Folglich seien das Gutachten und die in diesem geforderten Abstinenznachweise rechtsfehlerhaft. Zuletzt habe auch die in der Begutachtung entnommene Blutprobe belegt, dass der Antragsteller – wie von ihm angegeben – seit dem 3. August 2025 kein Cannabis mehr konsumiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller seit der in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt nicht mehr in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten sei und dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei somit wiederherzustellen.
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Das Landratsamt ... beantragte für den Antragsgegner, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
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Zur Begründung wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, denn der Antragsteller werde durch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgte Fahrerlaubnisentziehung nicht in seinen Rechten verletzt. Das vom Antragsteller vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten könne unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtensanordnung verwendet werden. Das Ergebnis des Gutachtens schaffe eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung habe. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwenden, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stehe auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. Ungeachtet dessen sei die Gutachtensanordnung rechtmäßig erfolgt. Entgegen der Ausführungen in der Antragsbegründung werde durch die Begutachtungsstelle nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Antragsteller von Cannabismissbrauch auszugehen sei. Es werde gerade nicht lediglich davon ausgegangen, dass der tägliche oder zumindest nahezu tägliche Cannabiskonsum zu dem bestehenden Missbrauch führte. Da die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe, sei diesem die Fahrerlaubnis zu entziehen, wobei der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen obliege. Zuletzt sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferung des Führerscheins ordnungsgemäß erfolgt. Mögliche berufliche Konsequenzen für den Antragsteller seien rechtlich hinzunehmen.
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Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2026 ließ der Antragsteller sein Vorbringen weiter vertiefen und ergänzend ausführen, dass der Antragsgegner nicht darauf eingegangen sei, dass sich im Führungszeugnis des Antragstellers keine Eintragungen fänden und auch die Polizeiinspektion ... keine weiteren Bedenken bezüglich der Fahreignung vorgetragen habe. Es werde nochmals betont, dass der Antragsteller lediglich einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bei der er lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und keine Straftat nach § 316 StGB begangen habe.
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3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 26.108) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
24
Der Antrag hat keinen Erfolg.
25
Der Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren W 6 K 26.108 erhobenen Klage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17. Dezember 2025. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dessen Ziffer 3 entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
26
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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Gemessen daran hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17. Dezember 2025 keinen Erfolg, da die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet wurde und die angegriffenen Regelungen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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Der Antragsgegner ist auf Grundlage des vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachtens vom 18. November 2025 zu Recht von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Herausgabe seines Führerscheins angeordnet. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner abweichenden Sichtweise.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch soweit er sich auf Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Zwar hat der Antragsteller seinen Führerschein an das Landratsamt ... übersandt (Posteingang am 23. Dezember 2025; Bl. 90 der Behördenakte). Jedoch hat sich die darauf bezogene Regelung des Bescheides trotz Erfüllung der angeordneten Verpflichtung nicht erledigt, da von ihr weiterhin Rechtswirkungen ausgehen, als dass sie den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22; jüngst auch Hess. VGH, B.v. 19.9.2025 – 10 B 606/25 – juris Rn. 32). Dem Antrag kommt damit auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu.
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2. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheides vom 17. Dezember 2025 liegen vor.
32
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 84 ff. m.w.N.). Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein und sich hierdurch das Begründungserfordernis reduzieren.
33
Es ist zu beachten, dass sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken kann, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16 m.w.N.).
34
Gemessen hieran hat der Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend dargelegt, warum beim Antragsteller aus seiner Sicht erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen bzw. dieser insoweit ungeeignet ist. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit der Nichteignung bzw. den erheblichen Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Hinsichtlich der Nr. 2 stellt die Begründung in ausreichender Weise darauf ab, dass durch das Belassen der entsprechenden Dokumente der Rechtsschein erweckt werde, dass die damit verbundenen Fahrerlaubnisse weiterbestehen.
35
Dem rein formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt. Ob die angegebenen Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Rechts.
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3. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Diese erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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Ergänzend ist auszuführen:
38
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
39
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Bescheids vom 17. Dezember 2025 (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – juris Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 CS 23.1298 – juris Rn. 12). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachten vom 18. November 2025, nachdem auch zukünftig zu erwarten ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter einem für die Fahreignung relevanten Cannabiseinfluss führen wird, vor.
40
Dieses Gutachten darf als neue Tatsache ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtensanordnung von der Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden (stRspr.; vgl. schon BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – juris Rn. 11; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – juris Rn. 19; sowie zuletzt: BayVGH, B.v. 6.8.2024 – 11 ZB 24.562 – juris Rn. 16; B.v. 25.6.2024 – 11 CS 24.811 – juris Rn. 15; siehe auch Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 26). Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der Mitteilung der Polizeiinspektion ... vom 12. Juni 2025 und den Ausführungen des Antragstellers vom 22. Juli 2025 auf Grundlage von § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten anordnen durfte. Es kann somit insbesondere auch dahinstehen, ob die beim Antragsteller festgestellten THC- und THC-COOH-Konzentrationen sowie die in dem maßgeblichen Polizeibericht sowie dem ärztlichen Untersuchungsbericht festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine solche Gutachtensanordnung tragen können.
41
Jedenfalls aufgrund des Ergebnisses des vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachtens, welches schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass beim Antragsteller weiterhin zu erwarten ist, dass er auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter einem für die Fahreignung relevanten Einfluss von Cannabis führen wird und somit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, stellt sich die getroffene Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar.
42
Das Fahreignungsgutachten genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 lit. a und b an die Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 14.9.2022 – 11 CS 22.876 – juris Rn. 19 m.w.N.). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten (Nr. 1 lit. a der Anlage 4a zur FeV). Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2 lit. a der Anlage 4a zur FeV). Zudem setzt die Nachvollziehbarkeit die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört u.a., dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (VG Würzburg, B.v. 29.4.2024 – W 6 S 24.564 – juris Rn. 54). Eine darüberhinausgehende Nachprüfung der fachlichen Einschätzung des Gutachters durch das Gericht erfolgt mangels eigener Sachkunde nicht.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Gutachter legen in ihrer abschließenden Bewertung schlüssig und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar dar, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangen, dass der Antragsteller ohne eine weitere Aufarbeitung seines problematischen Cannabiskonsums auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum hinreichend sicher trennen zu können (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens). Die Gutachter stützen ihre Einschätzung nicht maßgeblich auf den Umstand, dass der Antragsteller täglich (so jedenfalls die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Drogenanamnese zu seinem Konsumverhalten vor der Fahrt am … … 2025 (vgl. S. 9 des Gutachtens)) – oder nahezu täglich – Cannabis konsumiert (hat), sondern auf dessen aus Sicht der Begutachter problematisches Konsumverhalten. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen Cannabisproblematik wird nachvollziehbar damit begründet, dass der Antragsteller nicht nur täglich, sondern insbesondere teils hohe Cannabismengen konsumiere, auch allein zum Einschlafen über viele Jahre hinweg trotz einer entwickelten Trägheit, sozialem Rückzug und einer Vorratshaltung, die ihn auch nach der Auffälligkeit im Straßenverkehr von einer Beendigung des Konsums abgehalten habe, bis er seinen Vorrat aufgebracht habe. Interventionsmaßnahmen habe der Antragsteller im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht in Anspruch genommen und es sei fraglich, ob die vom Antragsteller angestrebte Änderung seines Konsummusters hinreichend stabil sei, da er sich stark von außen motiviert zeige, insbesondere seine Fahrerlaubnis behalten wolle, jedoch zweifelhaft sei, ob er die vorgenommenen Änderungen seines Konsumverhaltens beibehalten werde, sobald äußere Motivationsquellen wegfallen, da er sich nicht hinreichend mit den persönlichen Ursachen für die Entstehung und Aufrechterhaltung seiner Cannabisproblematik auseinandergesetzt habe (vgl. S. 19 des Gutachtens).
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Darauf, ob die im Gutachten geforderten Abstinenzzeiträume von zwölf bzw. 15 Monaten ausreichend bemessen sind, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abgesehen von dem Test im Rahmen der Begutachtung keine Abstinenznachweise vorgelegt hat.
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Die Fahrerlaubnis konnte nach alledem rechtmäßig gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV entzogen werden, da der Antragsteller aufgrund eines fortbestehenden Cannabismissbrauchs nicht über die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt.
46
Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Private oder berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder von der Behörde noch vom Gericht berücksichtigt werden, ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Antragsteller keine (einschlägigen) Eintragungen im Bundeszentralregister aufzuweisen hat und abgesehen von der in Rede stehenden Fahrt unter Cannabiseinfluss am … … 2025 der Polizei keine weiteren, der Fahreignung des Antragstellers entgegenstehenden Tatsachen bekannt waren. Für eine Abwägungsentscheidung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ist mithin kein Raum.
47
Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Mit Blick auf die Gefahren, die für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer von zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, war es auch nicht vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis so lange zu belassen, bis er in der Lage ist, einen Abstinenzzeitraum von zwölf bzw. 15 Monaten nachzuweisen, wie im Gutachten gefordert wurde.
48
Soweit der Antragsteller geltend macht, seit der in Rede stehenden Fahrt unter Cannabiseinfluss am … … 2025 nicht mehr mit Cannabis im Straßenverkehr auffällig geworden zu sein, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es zwischenzeitlich zu keinen Cannabisfahrten mehr gekommen ist, da diese wegen einer geringen Kontrolldichte und hoher Dunkelziffer oft nicht erfasst werden (vgl. BayVGH in st. Rspr.: B.v. 29.7.2024 – 11 CS 24.685 – juris Rn. 23; B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 20; B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – juris Rn. 21; jeweils zur vergleichbaren Problematik bei Alkoholfahrten).
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Ob die in Rede stehende Fahrt unter Cannabiseinfluss strafrechtlich als Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB oder als bloße Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu bewerten war, ist für die sicherheitsrechtliche Bewertung der Fahreignung des Antragstellers ohne Belang, da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Sanktion für eine Trunkenheitsfahrt darstellt, sondern als Maßnahme der Gefahrenabwehr dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahren dient.
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Die in Nr. 2 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Ein Ermessen steht der Behörde auch insoweit nicht zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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Nach alledem hat eine Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 17. Dezember 2025 bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den streitgegenständlichen Anordnungen verschont zu bleiben.
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4. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die (potentiell) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und das Interesse, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrern am Straßenverkehr wirkungsvoll zu verhindern. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer nicht durch Vorzeigen ihres Führerscheins den Rechtsschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Fahrerlaubnis hervorrufen.
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5. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Maßgeblich ist hier die Fahrerlaubnis der Klasse B, welche die übrigen Klassen mitumfasst (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 6 FeV i.V.m. lit. A. Ziffer II. Lfd. Nr. 14 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV). Für diese ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. Dieser war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren und der Streitwert mithin auf 2.500,00 EUR festzusetzen.