Titel:
einmalige Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss, Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens, fortgeschrittene Cannabisproblematik
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 46 Abs. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.1
Schlagworte:
einmalige Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss, Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens, fortgeschrittene Cannabisproblematik
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2026 – 6 S 26.109
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 14. März 2000 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
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Mit polizeilichem Schreiben vom 12. Juni 2025 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... bekannt, dass beim Antragsteller anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 gegen 21:30 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden waren. Die ihm entnommene Blutprobe wies eine THC-Konzentration vom 29 ng/ml, eine 11-Hydroxy-THC-Konzentration von 13 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration vom 155 ng/ml auf.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Vorsprache auf. Zur Niederschrift am 22. Juli 2025 gab der Antragsteller an, er habe am 10. Mai 2025 zwischen 14 und 15 Uhr einen Joint geraucht und sich am Abend von seinem Bruder überreden lassen, ihn nach Hause zu fahren. Er habe sich nicht mehr beeinträchtigt gefühlt, sodass er ins Auto gestiegen sei. An dem besagten „langen Wochenende“ habe er bereits am Donnerstagvormittag mit dem Rauchen von Joints begonnen. Er habe täglich mehrere Joints zuhause geraucht, da er nicht vorgehabt habe, sich an dem Wochenende hinters Steuer zu setzen. Er konsumiere seit ca. zehn Jahren Cannabis. Er rauche nur zuhause, dann immer allein, auch überwiegend an den Wochenenden oder wenn er Urlaub habe und kein Auto fahre. Fliege oder fahre er in den Urlaub, stelle er den Konsum bereits ca. einen Monat vorher ein. Andere, sog. harte Drogen habe er noch nie konsumiert. Auch Alkohol trinke er so gut wie gar nicht, wenn dann nur zu besonderen Anlässen, aber dann auch nicht viel (maximal ca. zwei bis drei Bier oder vielleicht auch mal Cocktails auch maximal ca. zwei bis drei).
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Mit Schreiben vom 5. August 2025 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gestützt auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu der Frage auf, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig (erneut) ein Kraftfahrzeug unter einem für die Fahreignung relevanten Cannabiseinfluss führen werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der am 10. Mai 2025 festgestellte hohe THC-Aktivwert von 29 ng/ml überschreite den Grenzwert von 3,5 ng/ml um mehr als das Achtfache und die hohe THC-COOH-Konzentration begründe – insbesondere in Verbindung mit dem ärztlich festgestellten Fehlen von Ausfallerscheinungen – die Annahme von Cannabismissbrauch. Konzentrationen ab 8 ng THC ng/ml Blutserum könnten bei einer folgenlosen „Trunkenheitsfahrt“ auf eine Gewöhnung hinweisen. In der Literatur würden THC-COOH-Konzentrationen ab 75 ng/ml Blutserum mit einem häufigeren Konsum (> 10 Konsumeinheiten pro Monat) in Verbindung gebracht. Mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand habe der Antragsteller belegt, dass er nicht in der Lage sei, zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, was auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden könne.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 legte der Antragsteller ein negatives medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vom 18. November 2025 vor. Danach hat die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen zwar ausreichende Ergebnisse erbracht, doch sei davon auszugehen, dass der Antragsteller eine schwere fortgeschrittene Cannabisproblematik im Sinne der Beurteilungskriterien (Substanzkonsumstörung) bei nur näherungsweise plausiblen Konsumangaben entwickelt habe. Die laborchemischen aktenkundigen Befunde vom Delikttag stützten dies. Aufgrund des Schweregrads der Problematik sei die Fähigkeit zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht könne die Fahreignung erst bei Drogenabstinenz wieder als gegeben angesehen werden. Diese sei durch objektive Befunde nachzuweisen und müsse in der Regel – nach einer suchttherapeutischen Maßnahme – fünfzehn, ggf. zwölf Monate bestehen. Aus den Angaben des Antragstellers könne keine ausreichende Kenntnis der vorliegenden Problematik abgeleitet werden. Er habe angegeben, seit knapp zwei Monaten auf Cannabis zu verzichten und dies fortführen zu wollen. Der Verzicht sei nicht das Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen für die Entstehung und die Aufrechterhaltung der Cannabisproblematik oder einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der bestehenden Rückfallgefährdung. Die berichtete Verhaltensänderung sei noch stark von außen motiviert. Es sei daher fraglich, ob die Änderungen dauerhaft beibehalten werden, wenn äußere Motivationsquellen wie die Führerscheinproblematik wegfielen. Interventionsmaßnahmen seien bislang nicht in Anspruch genommen worden. Eine positive Verkehrsprognose sei daher insgesamt zum Untersuchungszeitpunkt nicht zu vertreten. Aufgrund der Problemtiefe bzw. der Schwere der verbleibenden Restbedenken könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik mit einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV in ausreichendem Maße positiv beeinflusst werden könne.
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Daraufhin entzog das Landratsamt mit Bescheid vom 17. Dezember 2025 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben oder innerhalb dieser Frist eine Versicherung an Eides statt über dessen Verlust abzugeben. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen angeordnet.
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Am 19. Januar 2026 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
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Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 ab, weil die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet worden sei (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und sich die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Nebenverfügungen aus den von der Behörde dargelegten Gründen als rechtmäßig erweise. Das Vorbringen des Antragstellers führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe das Eignungsgutachten nach ständiger Rechtsprechung – ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtensanordnung – als neue Tatsache verwerten. Damit erübrige sich eine nähere Erörterung, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der polizeilichen Mitteilung vom 12. Juni 2025 und der Ausführungen des Antragstellers vom 22. Juli 2025 gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten habe anordnen dürfen. Es könne somit auch dahinstehen, ob die beim Antragsteller festgestellten THC- und THC-COOH-Konzentrationen sowie die in dem maßgeblichen Polizeibericht und ärztlichen Untersuchungsbericht festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine solche Gutachtensanordnung tragen könnten. Das Fahreignungsgutachten genüge den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 2 Buchst. a und b der Anlage 4a zur FeV an die Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit. Die Gutachter legten in ihrer abschließenden Bewertung schlüssig und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar dar, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt seien, dass der Antragsteller ohne eine weitere Aufarbeitung seines problematischen Cannabiskonsums auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, das Fahren und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum hinreichend sicher trennen zu können. Sie stützten dies nicht maßgeblich auf den Umstand, dass er nach seinen Angaben (nahezu) täglich Cannabis konsumiert habe, sondern auf sein problematisches Konsumverhalten. Die fortgeschrittene Cannabisproblematik werde nachvollziehbar damit begründet, dass der Antragsteller nicht nur täglich, sondern teils hohe Cannabismengen konsumiere, auch allein zum Einschlafen über viele Jahre hinweg trotz einer entwickelten Trägheit, sozialem Rückzug und einer Vorratshaltung, die ihn auch nach der Auffälligkeit im Straßenverkehr von einer Beendigung des Konsums abgehalten habe, bis er seinen Vorrat aufgebraucht habe. Interventionsmaßnahmen habe der Antragsteller im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht in Anspruch genommen und es sei fraglich, ob die von ihm angestrebte Änderung seines Konsummusters hinreichend stabil sei, da er sich stark von außen motiviert zeige, insbesondere seine Fahrerlaubnis behalten wolle. Es sei jedoch zweifelhaft, ob er die vorgenommenen Änderungen seines Konsumverhaltens beibehalten werde, sobald äußere Motivationsquellen wegfielen, da er sich nicht hinreichend mit den persönlichen Ursachen für die Entstehung und Aufrechterhaltung seiner Cannabisproblematik auseinandergesetzt habe. Darauf, ob die im Gutachten geforderten Abstinenzzeiträume von zwölf bzw. fünfzehn Monaten ausreichend bemessen seien, komme es nicht entscheidungserheblich an, da der Antragsteller bei Erlass des Entziehungsbescheids abgesehen vom Drogentest im Rahmen der Begutachtung keine Abstinenznachweise vorgelegt habe. Ein Ermessen stehe der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Private oder berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis könnten daher weder von der Behörde noch vom Gericht berücksichtigt werden, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Antragsteller keine (einschlägigen) Eintragungen im Bundeszentralregister aufzuweisen habe und der Polizei abgesehen von der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 10. Mai 2025 keine weiteren, der Fahreignung des Antragstellers entgegenstehenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Für eine Abwägungsentscheidung sei im Hinblick auf den konkreten Einzelfall mithin kein Raum. Die Fahrerlaubnisentziehung sei auch im Übrigen verhältnismäßig. Ob die Fahrt am 10. Mai 2025 strafrechtlich als Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB oder als bloße Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu bewerten sei, sei für die sicherheitsrechtliche Bewertung der Fahreignung ohne Belang. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stelle keine Sanktion für eine Trunkenheitsfahrt dar, sondern eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es sei nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es bestehe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die (potentiell) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien.
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Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, der der Antragsgegner entgegentreten ist, und zur Begründung ausführen, das Verwaltungsgericht stütze sich ausschließlich auf das Ergebnis der Eignungsbegutachtung. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Eignungsgutachten nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der Rechtmäßigkeit von deren Anordnung als neue Tatsache verwertet werden dürfe. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe es jedoch in den gerichtlichen Verfahren einer Überprüfung, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der polizeilichen Mitteilung und der Ausführungen des Antragstellers vom 22. Juli 2025 gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV eine Begutachtung hätte anordnen dürfen. Nach aktueller Rechtslage könne eine alleinige Fahrt unter Cannabiseinfluss die Annahme eines Cannabismissbrauchs regelmäßig nicht rechtfertigen, da sonst ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV entstehe. Danach sei ein medizinischpsychologisches Gutachten erst bei einer wiederholten Cannabisfahrt einzuholen. Im Umkehrschluss und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b FeV solle eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ausreichen. Außerdem sei das Fehlverhalten des Antragstellers vom 10. Mai 2025 nicht als Straftat nach § 316 StGB geahndet worden, was eine fahruntüchtige Fahrt unter Drogeneinfluss voraussetze, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit. Die Anordnung eines Gutachtens sei beim Antragsteller nicht erforderlich gewesen. Er sei bei der Begutachtung negativ auf Cannabinoide getestet worden. Die Gutachterin habe den Cannabismissbrauch mit einer fortgeschrittenen Cannabisproblematik im Sinne einer Substanzkonsumstörung begründet, wofür der tägliche Konsum über viele Jahre spreche. Dem Gutachten sei aber zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht täglich konsumiert habe. Zwar habe er Cannabis über Jahre konsumiert, aber eben nicht täglich. Wenn er mehrere Tage konsumiert habe, sei das an langen Wochenenden gewesen. Auf langen Fahrten in Urlaube nach Rumänien oder Kroatien habe er jeweils einen Monat davor nichts geraucht. Lediglich nach seiner Frühschicht als Zerspanungsmechaniker habe er auch wegen Schlafstörungen unter der Woche konsumiert. Anhand der neuen Gesetzeslage spreche jedoch auch der tägliche Cannabiskonsum nicht für Cannabismissbrauch, sondern werde als zulässig erachtet. Im Gegensatz zu § 13 FeV habe der Gesetzgeber keine Grenzwerte eingeführt. Der Antragsteller besitze seine Fahrerlaubnis seit Mai 2000 und sei bisher lediglich einmal wegen Cannabiskonsums ordnungswidrig in Erscheinung getreten. Zudem habe er mitgeteilt, er sei noch nie nach dem unmittelbaren Konsum gefahren, es seien meistens ein paar Stunden oder eine Nacht dazwischen gelegen. Vor Urlauben und längeren Fahrten habe er einen Monat davor überhaupt kein Cannabis konsumiert. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen habe er ausreichend dargelegt, dass er das Fahren und seinen Cannabiskonsum hinreichend sicher trennen könne. Entgegen der Auffassung der Gutachterin und des Antragsgegners spreche selbst ein täglicher Cannabiskonsum nach neuester Gesetzgebung nicht mehr für einen Drogenmissbrauch. Dies zeige sich letztlich auch darin, dass der Antragsteller nach Anordnung der Begutachtung vollständig auf die Einnahme von Cannabis verzichtet habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann (Cannabismissbrauch). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn der Cannabismissbrauch beendet ist, d.h. die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das vorgelegte negative Fahreignungsgutachten vom 18. November 2025 stützen. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 30; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19, 27 ff. jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Durch Vorlage des geforderten Gutachten erledigt sich die Anordnung in der Weise, dass nicht mehr von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
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Daraus folgt, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass nicht maßgeblich ist, ob das Landratsamt auf der Grundlage der polizeilichen Mitteilung und der Angaben des Antragstellers vom 22. Juli 2025 eine Begutachtung hätte anordnen dürfen. Daran ändert auch die Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 nichts, wonach ein regelmäßiger Cannabiskonsum grundsätzlich keinen Begutachtungsanordnungsanlass mehr bietet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei diesem Konsummuster eine Trennung zwischen Konsum und Fahren unter Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml nicht mehr möglich erscheint (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9 ff.; Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/ Graw, Blutalkohol, 31/33 ff. zum Cannabismissbrauch und zu Eignungszweifeln bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit; dazu auch VGH BW, B.v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 – juris Rn. 17 ff.; OVG NW, B.v. 15.12.2025 – 16 B 552/25 – juris Rn. 43 ff.). Denn damit liegt eine zusätzliche Tatsache vor, die im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründet. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und für Verkehrsmedizin stellt es einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen dar, wenn bei einer Zuwiderhandlung – wie beim Antragsteller – gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens, hier weit überschrittenen 8 ng/ml (Hinweis auf zeitnahen Konsum) und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9). Gleiches gilt, wenn trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt bzw. im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9).
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Dies war hier allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Fahreignungsgutachten zu Recht für nachvollziehbar gehalten hat. Abgesehen davon, dass weder eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im medizinischen Sinn noch der Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinn voraussetzen, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiert hat, sind die Gutachterinnen, anders als er meint, nicht von einem fehlerhaften Konsummuster ausgegangen. Auch wenn sie seine Einzelangaben an einer Stelle mit „täglich“ zusammengefasst haben, wird aus der Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gutachten, S. 19 f.) deutlich, dass sie die einzelnen Angaben des Antragstellers durchaus richtig erfasst haben. Diese werden im Gutachten zum größten Teil wörtlich wiedergegeben und den Schlussfolgerungen bzw. Bewertungen zugeordnet: Er habe „viel“ geraucht, meistens „abends vorm Schlafengehen“ einen Joint, am Wochenende auch tagsüber und dann ziemlich viel (drei bis vier Joints). Meistens habe er immer etwas daheim gehabt und habe dann auch zwischendrin, immer wochenends geraucht. Vor den beiden Urlauben im Jahr habe er einen Monat vor Urlaubsantritt den Konsum eingestellt. Das erste Mal habe er während der Schulzeit geraucht, dann ein, zwei Jahre gar nicht und „so richtig regelmäßig seit zehn, fünfzehn Jahren, auf jeden Fall“. In der medizinischen Untersuchung gab der Antragsteller an, er habe wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 gekifft und in den Tagen davor „täglich“. Aus alledem lässt sich – von den Urlaubszeiten abgesehen – ein gewohnheitsmäßiger oder nahezu täglicher Konsum ablesen, der nach der bis zum 31. März 2024 geltenden Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Konsum einzustufen war (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – juris Rn. 14 ff.). Darum ging es den Gutachterinnen aus ihrer medizinischen bzw. psychologischen Sicht (vgl. Gutachten, S. 5 ff.). Den langjährigen regelmäßigen Konsum des Antragstellers haben sie wegen einer fehlenden Aufarbeitung der „tiefliegenden Ursachen für den fortgesetzten hohen Cannabiskonsum trotz auch negativer Folgen“ (vgl. Kriterium D 2.5 N der Beurteilungskriterien in Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl. 2026, S. 196) und der näher begründeten Annahme einer Substanzkonsumstörung als die Fahreignung ausschließend angesehen. Letztere kann angenommen werden, wenn Merkmale aus zwei der in Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 169 ff.) genannten Bereiche vorliegen (Kriterium D 2.1 N Nr. 3), was nach dem vom Antragsteller berichteten fehlgeschlagenen Kontrollversuch, dem erlebten psychischen Verlangen (sog. Craving) und den aufgetretenen Entzugserscheinungen schlüssig ist (vgl. Kriterium D 1.2. N Nr. 1 und 3). Aus der Bewertung als fortgeschrittene Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D 2 der Beurteilungskriterien folgt die gutachterliche Forderung nach einer suchttherapeutischen Maßnahme und einer ausreichend langen sowie anhaltenden Abstinenz (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 188 ff. Kriterien D 2.1 N, D 2.4 N Nr. 4, 7, 9, 10; vgl. auch Gutachten, S. 5 ff.). Durch die Legalisierung des Cannabiskonsums hat der Gesetzgeber zwar die Eingriffsschwellen für die Überprüfung der Fahreignung erhöht (Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Blutalkohol, 31). Dies hat allerdings nichts an der fachlichen Einordnung des Konsumverhaltens und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Trennungsvermögen und -bereitschaft geändert. Deshalb kann eine positive Eignungsprognose nach wie vor im Einzelfall die Einhaltung von Abstinenz erforderlich machen. Gemessen am Kriterium D 2.1 N der Beurteilungskriterien, das der Begutachtung zugrunde liegt, lässt das frühere Konsumverhalten des Antragstellers, das nachvollziehbar als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder als Substanzkonsumstörung nach DSM-5 einzuordnen ist, eine starke Bindung an die Drogenwirkung erkennen. Diese Annahme wird durch eine im Übrigen nicht überprüfbare mehrwöchige Unterbrechung des Konsums zu Urlaubszwecken nicht widerlegt, zumal er den Konsum nach Rückkehr jeweils wieder aufgenommen hat und nach eigenen Angaben zuvor trotz entsprechenden Vorsatzes nicht hatte einstellen können (fehlgeschlagener Kontrollversuch). Rechtlich ist die Prognose entscheidend, ob er zukünftig in der Lage und bereit ist, einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, was nach Meinung der Gutachterinnen nur bei Einhaltung von Abstinenz möglich ist. Insofern genügt es nicht, wenn er vorträgt, er habe den Konsum eingestellt, und am Untersuchungstag nachweislich kein Cannabis konsumiert hat. In einem Wiedererteilungsverfahren wird sich die Frage stellen, ob die Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens, also die Abstinenz, nachgewiesen und gefestigt ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), was u.a. eine bei der Begutachtung noch nicht feststellbare, hinreichende innere Distanzierung vom Drogenkonsum voraussetzt (Kriterium D 2.6 K). Eine Cannabisabhängigkeit, die nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV mittels eines ärztlichen und nicht medizinischpsychologischen Gutachtens festzustellen gewesen wäre, hatte die Fahrerlaubnisbehörde schon nicht angenommen. Auch lässt sich aus ihrem Nichtvorliegen nicht positiv auf das Trennungsvermögen des Antragstellers schließen.
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Ob er sich mit der streitgegenständlichen Fahrt strafbar gemacht hat oder bis zur anlassgebenden Fahrt schon einmal bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist für die Beurteilung der Fahreignung ohne Belang.
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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).