Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 08.04.2026 – Au 8 S 26.899
Titel:

Haltungsanordnungen gegenüber Hundehalter

Normenkette:
LStVG Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. (Rn. 41 und 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Sicherheitsrecht geht es um die effektive Gefahrenabwehr. Die gegenläufigen Interessen zweier Hundehalter stehen nicht im Vordergrund. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf auch der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, beschränkt werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zwar ist danach zu differenzieren, ob bei dem Beißvorfall eine Person verletzt wurde oder ein anderer Hund. Die Bissverletzung eines anderen Hundes erlaubt keinen Rückschluss auf eine Gefährdung von Menschen durch diesen Hund. Unabhängig davon ist aber in bewohnten Gebieten die Anordnung eines Leinenzwangs verhältnismäßig. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die entferne Möglichkeit, dass ein Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen und Hunde treffen und diese angreifen und von dem jeweiligen Halter nicht rechtzeitig zurückgehalten werden kann, reicht für das Erfordernis der konkreten Gefahr zur Anordnung eines Maulkorbzwangs grundsätzlich nicht aus. Es bedarf vielmehr eines relevanten Publikumsverkehrs, einer im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbaren Gefahrenlage. Grundsätzlich sind im Außenbereich regelmäßig eher gelegentlich Spaziergänger, Jogger etc. vorhanden, sodass keine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leinenzwang, Maulkorbzwang, konkrete Gefahr, Verhältnismäßigkeit, Anhörung, sofortige Vollziehung, Wiederholungsgefahr, Beißvorfall, Außenbereich, hundetypisches Verhalten, Führungsanordnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.05.2026 – 10 CS 26.760

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbzwang).
2
Die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnhafte Antragstellerin ist Halterin der Hündin „X*“ (Rasse: Shepard Mix, Farbe: gold, Wurftag: *.*.2022, Chip-Nummer: *).
3
Am 30. Oktober 2024 gegen 18:15 Uhr wurde ein Vorfall mit der Hündin „X*“ gemeldet. Die Hündin der Antragstellerin soll eine Hündin (Amerikanischer Collie) angegriffen haben. Innerorts sei der Sohn der Antragstellerin mit der angeleinten Hündin einem Mann entgegen gelaufen, der Hund der Antragstellerin habe aggressiv gebellt und geknurrt. Der entgegenkommende Mann sei mit seinem Hund auf dem Gehweg weiter gegangen. Als die Hunde auf gleicher Höhe gewesen seien, habe der Junge unter enormen Kraftaufwand versucht, den Hund zu halten, dieser habe sich aber aus dem Halsband gelöst und angegriffen. Der Hund der Antragstellerin habe sich in den Nacken des anderen Hundes verbissen, der Mann sei gestürzt und habe sich Abschürfungen zugezogen. Nachdem es dem Mann gelungen sei, den Hund der Antragstellerin von seinem Hund zu lösen, habe der Mann den Jungen zu dessen Elternhaus begleitet und zu dem Ehemann der Antragstellerin gesagt, der Hund müsse einen Maulkorb tragen, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin geantwortet habe, der Hund sei brav.
4
Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zum Vorfall vom 30. Oktober 2024 zu äußern. Die Antragstellerin äußerte daraufhin, der Hund des dem Sohn entgegenkommenden Mannes habe gebellt und geknurrt,
der Hund der Antragstellerin habe sich erschreckt und versucht, den Sohn zu schützen. Der Mann habe auf „X*“ eingetreten, diese verletzt und anschließend den Sohn der Antragstellerin beleidigt, welcher Todesangst bekommen habe und nach Hause gerannt sei. Der Ehemann der Antragstellerin habe den Vorfall der Polizei gemeldet.
5
Die Antragsgegnerin beließ es hinsichtlich dieses Vorfalls bei einer Verwarnung.
6
Am 9. Dezember 2025 ging beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin eine Meldung über einen Vorfall mit dem Hund der Antragstellerin ein. Dieser Mitteilung zufolge habe am Abend des 7. Dezember 2025 die Hündin der Antragstellerin eine andere Hündin („Y*“, Shiba Inu) gebissen. „X*“ sei nicht angeleint gewesen, da sie sich aufgrund der Nässe aus dem Halsband befreit habe und sei – aufgrund der Dunkelheit nicht erkennbar – im Feld umhergelaufen. Die Hündin der Antragstellerin sei auf die andere Hündin zugelaufen, habe diese im Bereich der Hüfte sowie in der Bauchregion gebissen. Beide Hunde hätten sich ineinander verbissen und hätten nur durch das Eingreifen des Halters der geschädigten Hündin getrennt werden können. Am 9. Dezember 2025 wurde die geschädigte Hündin notoperiert.
7
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 wurde die Antragstellerin zum Vorfall vom 7. Dezember 2025 angehört. Die Antragstellerin äußerte sich mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 dahingehend, dass ihr Mann mit der Hündin auf dem Feldweg spazieren gegangen sei, es stark geregnet habe und die Hündin durch ein hupendes Auto erschrocken und durch das Lederhalsband entschlüpft sei. Ein anderer Hund habe aggressiv reagiert, gebellt, die Zähne gefletscht und sei auf den Hund der Antragstellerin los gegangen. „X*“ sei nicht aggressiv gewesen. Der Mann der Antragstellerin habe den entgegenkommenden Mann viele Meter im Voraus gewarnt, dass „X*“ aus der Leine geschlüpft sei und spielen wolle. Der andere Hund habe sofort zugebissen und die Männer hätten die Hunde getrennt. Der Mann der Antragstellerin habe sofort deren Wohnort mitgeteilt und dass eine Haftpflichtversicherung bestünde. Der Hund der Antragstellerin habe sich nur verteidigt und sei ebenfalls verletzt worden.
8
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 wurde die Antragstellerin dazu verpflichtet, beim Verlassen der Wohnung bzw. eines umzäunten und ausbruchsicheren Geländes, sowie beim Ausführen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaft ihrem Hund einen Maulkorb anzulegen. Dieser Maulkorb muss so beschaffen sein, dass sich der Hund diesem nicht entledigen kann und dass Beißhandlungen unmöglich sind (Ziffer 1). Weiterhin wurde die Antragstellerin in Ziffer 2 des Bescheids verpflichtet, bei Verlassen der Wohnung bzw. eines umzäunten und ausbruchsicheren Geländes, sowie beim Ausführen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen innerhalb geschlossener Ortschaft das Tier jederzeit an eine maximal 1,50 m lange und reißfeste Leine mit schlupfsicherem Halsband anzuleinen. Die vorstehenden Anordnungen unter Nr. 1 und Nr. 2 gelten auch, wenn der Hund durch andere Personen ausgeführt wird. Dabei darf der Hund nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, das Tier zu halten. Soweit der Hund von einer anderen Person ausgeführt oder vorübergehend betreut wird, hat die Antragstellerin diese vorher über die getroffene Anordnungen zu informieren (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wird für jede nicht vollständige oder fristgerechte Erfüllung der unter Nr. 1 bis 3 angeordneten Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR je nicht eingehaltener Verpflichtung angedroht. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet (Ziffer 5) und in Ziffer 6 die Kosten (100,00 EUR) und Auslagen (5,00 EUR) erhoben.
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Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 wurden auf Art. 18 Abs. 2 LStVG, hierbei die konkrete Gefahr insbesondere auf den Vorfall am 7. Dezember 2025 gestützt. Die Anordnungen seien geeignet, weitere Übergriffe auf Bürger und Hunde zu verhindern und Gesundheit und Eigentum anderer Menschen zu schützen. Mit einem Maulkorb- und Leinenzwang könne unterbunden werden, dass der Hund zubeißen kann. Die Anordnungen stellten das mildeste Mittel hierfür dar. Gleich geeignete, mildere Handlungsalternativen kämen nicht in Betracht, auch unter dem Aspekt der Bewegungsfreiheit der Tiere. Die Anordnungen seien angemessen, da nach einer Güterabwägung die Gesundheit von Menschen und das Eigentum der Allgemeinheit höher zu bewerten sei als das Freilaufen der Hunde und der Eingriff in das Eigentumsrecht geringfügig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche dem öffentlichen Interesse, da während der Einlegung eines Rechtsbehelfs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden könne, der Hund auf andere Passanten und Hunde treffen und gefährden könne.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
11
Hiergegen ließ die Antragstellerin am 13. März 2026 Klage (Au 8 K 26.885) erheben, über die noch nicht entschieden ist.
12
Gleichzeitig begehrt sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragt,
13
Die angeordnete Vollziehung der Nr. 1, 2 und 3 des Bescheids wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Nach den Sachverhaltsdarstellungen ergäben sich gewichtige Zweifel an der Darstellung der Antragsgegnerin. Der Hund der Antragstellerin sei nicht aggressiv gewesen, habe sich lediglich verteidigt und sei durch das Verhalten des anderen Hundes und äußere Umstände beeinflusst worden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach eine konkrete Gefahrenlage bestünde und keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, sei fehlerhaft. Der Hund der Antragstellerin sei ein Familienhund, kinderlieb und unauffällig. Die Anordnungen seien unverhältnismäßig, dies gelte sowohl für Maulkorb- und Leinenzwang als auch für die Höhe der Zwangsgeldandrohung sowie die sofortige Vollziehung.
15
Mit Schriftsatz vom 27. März 2026 beantragt
16
die Antragsgegnerin:
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1. Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 10.02.2026 Az. * wird zurückgewiesen.
18
2. Die sofortige Vollziehung bleibt damit bestehen.
19
Zur Begründung wird angebracht, die sofortige Vollziehung sei erforderlich und verhältnismäßig, um die in der Hauptsache verfolgten Schutzinteressen sicherzustellen. Die Maßnahmen dienten der Abwendung konkreter Gefahren und der Sicherstellung des in der Hauptsache verfolgten Zwecks. Es bestünde eine akute Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Begründung wird im Übrigen auf den Schriftsatz verwiesen.
Aus einem Aktenvermerk vom 23. März 2026 über eine Zeugenaussage eines Hundebesitzers ergibt sich, dass der Hund der Antragstellerin bei einem Spaziergang im Herbst 2024 auf einem Feldweg auf einen entgegenkommenden Hund zugerannt sein soll, die Zähne gefletscht und geknurrt haben soll. Zudem sei im ersten Quartal 2025 der Sohn der Antragstellerin mit der angeleinten „X*“ spazieren gegangen und habe beim Zusammentreffen mit einem anderen Hund („Y*“) am Telefon geäußert, er brauche Hilfe, er könne die Hündin bald nicht mehr halten.
20
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 26.885, und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
21
Der zulässig erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Maßnahme in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Februar 2026 beantragt ist. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere statthaft.
23
In Bezug auf die in den Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Anordnungen zur Hundehaltung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da die Antragsgegnerin in Ziffer 4 des Bescheids den Sofortvollzug hinsichtlich dieser Ziffern besonders angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
24
Der gestellte Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass – trotz des Wortlauts des gestellten Antrags, die angeordnete Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids aufzuheben – unter Berücksichtigung der Erforschung des Antragsbegehrens und nach Einbeziehung der Ausführungen in der Antragsbegründung, bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Ein gesonderter Angriff gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht möglich, es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, der mittels Anfechtungsklage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angreifbar wäre. Vielmehr erreicht die Antragstellerin das begehrte Rechtsschutzziel, die Wirkung der sofortigen Vollziehung – die darin liegt, dass ausnahmsweise trotz der Klage keine aufschiebende Wirkung besteht – zu beseitigen, in dem nach einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung diese aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
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2. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids begründet, im Übrigen unbegründet. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die verfahrensgegenständliche Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids voraussichtlich als rechtswidrig, die restlichen Anordnungen als rechtmäßig, sodass die Anordnung in Ziffer 1 die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich, weil am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein Interesse bestehen kann wie an der aufschiebenden Wirkung eines unbegründeten Rechtsbehelfs. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein maßgebliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1974 – IV C 21.74 – juris Rn. 7ff; BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8).
27
Soweit die Behörde – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids – die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage somit nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist. Hierbei ist insbesondere relevant, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; falls es daran fehlt, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.).
28
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids ergingen formell rechtmäßig, insbesondere das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
29
An die Begründung der Vollziehungsanordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht jede Begründung, welche zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 22 CS 20.802 – juris Rn. 28; Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).
30
Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere damit begründet, dass der Hund der Antragstellerin andernfalls weiterhin ohne Maulkorb und Leine ausgeführt werde und andere Hundehalter und deren Tiere weiterhin der Gefahr ausgesetzt wären, angegriffen und verletzt zu werden.
„Leben und Gesundheit“ seien höher zu bewerten als der Verzicht auf Maulkorb und Leine. Damit kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin sich der Tatsache bewusst war, dass die aufschiebende Wirkung der Klage die Regel darstellt und (nur) in Ausnahmefällen die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf. Folglich liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung vor.
31
b) Die Klage der Antragstellerin wird bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Februar 2026 Erfolg, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2026 wird sich voraussichtlich in vollem Umfang als formell (aa)) und hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 materiell (bb)) rechtmäßig – hinsichtlich Ziffer 1 als materiell rechtswidrig (cc)) – erweisen und dürfte die Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 1, nicht aber hinsichtlich der übrigen Ziffern, in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch eine Interessenabwägung im Übrigen spricht für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 (dd)).
32
aa) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 erweist sich voraussichtlich als formell rechtmäßig.
33
Die Antragstellerin wurde nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Die Anhörung setzt eine enthaltene Ankündigung voraus, aus der ersichtlich ist, in welchem Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Den Beteiligten muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten ersichtlich ist, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welche Folgemaßnahme er zu rechnen hat (BeckOK VwVfG/Herrmann, VwVfG, Stand 1.1.2026, § 28 Rn. 15-16.1).
34
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dem Schreiben vom 9. Dezember 2025 ist zwar zu entnehmen, dass es sich um den Beißvorfall vom 7. Dezember 2025 handelt, es wird aber nicht eine hinreichend bestimmbare Maßnahme angekündigt, die von der Behörde beabsichtigt ist. Ohne die Konkretisierung des beabsichtigten Verwaltungsakts geht der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ins Leere. Die Hinweise der Antragsgegnerin hinsichtlich der Möglichkeit, Anordnungen wie etwa einen Leinenzwang oder Maulkorbzwang zu erlassen, vom 7. November 2024 führen zu keinem anderen Ergebnis, denn diese bezogen sich lediglich auf den Vorfall am 30. Oktober 2024.
35
Zwar durfte die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von der Anhörung absehen. Danach ist eine Anhörung entbehrlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Eine solche Dringlichkeit lag nicht vor. Gefahr im Verzug i. S. von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus exante-Sicht zu beurteilen. Richtig ist, dass eine von einem Hund ausgehende Gefahr ein schnelles Handeln erforderlich machen kann, jedoch sind auch im vorliegenden Fall die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass eine Anhörung vorzunehmen war.
36
Der Verfahrensmangel ist jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch die Nachholung der Anhörung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren geheilt. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei setzt Art. 45 BayVwVfG insoweit insbesondere einen zeitlichen Rahmen, verhält sich allerdings nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist der Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten oder Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, indem nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss indes gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.; B.v. 17.12.2015 – 20 CS 15.2677 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 29.3.2019 – W 9 K 18.476 – juris Rn. 31 f.; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 10 ZB 22.1077 – juris Rn. 6 m.w.N.).
37
Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Genüge getan, mit der Folge, dass eine Heilung eingetreten ist. Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 27. März 2026 zur Kenntnis genommen und ausreichend gewürdigt. Sie hat mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens der Antragstellerin an dem Bescheid festgehalten wird.
38
bb) Der Bescheid vom 10. Februar 2026 erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 als materiell rechtmäßig.
39
(1) Rechtsgrundlage für die Anordnungen zur Hundehaltung in Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 10. Februar 2026 ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
40
Erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzgüter. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei unbehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Die Feststellung der Gefahr (aus exante Sicht) verlangt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Die Gefährlichkeit des Hundes muss noch nicht bereits feststehen, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab: Je schutzwürdiger die bedrohten Schutzgüter sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
41
Nach der Rechtsprechung ist von einer konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19 m.w.N.). Unabhängig von der Größe des Hundes ist eine konkrete Gefahr auch zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40 m.w.N.). Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nicht schon dadurch, dass es über einen längeren Zeitraum zu keinen Zwischenfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 – 10 CS 12.1791 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 7). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 – 10 CS 12.1791 – juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 – juris Rn. 8; U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 27; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 7). Zudem dürfen im Falle einer bereits realisierten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit oder des Eigentums Dritter keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden gestellt werden (stRspr, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.1310 – juris Rn. 11 m.w.N.). Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 2.12.2024 – 10 CS 24.1697 – juris Rn. 6).
42
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist von einer konkreten Gefahr auszugehen. Während die Antragsgegnerin durch den Halter eines geschädigten Hundes erfuhr, dass der Hund der Antragstellerin bei dem Vorfall im Dezember 2025 sich aus der Leine befreite und den anderen Hund angriff, biss und verletzte, trägt die Antragstellerin hierzu gegensätzlich vor. Sie gibt an, ihr Hund sei von dem anderen Hund angegriffen worden und ihr Hund habe sich lediglich verteidigt. Die Verletzungen des geschädigten Hundes sind durch Lichtbilder dokumentiert. Daran, dass die Bissverletzungen vom Hund der Antragstellerin stammen, bestehen keine Zweifel, dies wurde überdies von der Antragstellerin nicht bestritten.
43
Die Antragsgegnerin darf von der Richtigkeit der Angaben des geschädigten Hundehalters und dem Beißvorfall ausgehen. Die Sicherheitsbehörde hat den Sachverhalt bezüglich einer vom Hund ausgehenden Gefahr soweit wie möglich aufzuklären. Es ist auch zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an der Glaubwürdigkeit des aussagenden Geschädigten Zweifel bestehen. Fehlt es an solchen Verdachtsmomenten, darf die Sicherheitsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Mitteilung oder Zeugenaussage ausgehen, insbesondere wenn der Vorfall detailliert und nachvollziehbar vorgetragen wird. Aufgrund des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr im Sicherheitsrecht ist eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Vorfalls bzw. ein Nachweis des schuldhaften Fehlverhaltens nicht notwendig (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.9.2024 – Au 8 S 24.1635, BeckRS 2024, 28073 Rn. 42 m.w.N.).Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Aussage über den Vorfall der Stellungnahme der Antragstellerin gegenüber gestellt; die Aussage des geschädigten Halters erscheint plausibel, der Vorfall wird ausführlich beschrieben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit, etwa wegen eines Belastungseifers, bestehen nicht. Folglich darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Zeugenaussage ausgehen. Konkrete Tatsachen, die über die einfache Behauptung des Gegenteils der von der Behörde festgestellten Tatsachen hinausgehen, welche die Gefahrenprognose widerlegen könnten, sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht festzustellen.
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Im Sinne des präventiven Vorgehens der Sicherheitsbehörde und dem öffentlichen Interesse, jede denkbare Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter auszuschließen, musste eine weitere Aufklärung der Sachlage nicht erfolgen, da bereits bei Einbeziehung der vorhandenen Tatsachen die Gefahrenprognose zu bejahen ist, weitere Beiß- und Schadensfälle durch den Hund der Antragstellerin zu befürchten sind. Es bedarf keiner vollständigen Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Vorfalls.
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Von dem Hund der Antragstellerin geht eine konkrete Gefahr aufgrund des erfolgten Beißvorfalls vom 7. Dezember 2025 aus. Unerheblich ist, ob „X*“ (grundsätzlich) nicht aggressiv ist, mit anderen Hunden spielt, ein Familienhund ist oder sich im zugrundeliegenden Beißvorfall vom Dezember 2025 (nur) verteidigen wollte, denn zum einen sind solche Einschätzungen der Hundehalter rein subjektiv und zum anderen ist eine konkrete Gefahr auch anzunehmen, wenn die Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Die Norm des Art. 18 Abs. 2 LStVG will vielmehr zur Verhütung sämtlicher Gefahren für die genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden treffen, da auch artgerechtes Verhalten eine konkrete Gefahr verursachen kann. Überdies muss jeder Hundehalter seinen Hund derart kontrollieren können, dass er auch bei einem Angriff durch einen anderen Hund diesem keine Verletzungen zufügt. Es ist daher nicht erforderlich festzustellen, welcher Hund unter Umständen sich als erstes aggressiv zeigte und angriff. Dies gilt umso mehr, als im Sicherheitsrecht die effektive Gefahrenabwehr, und nicht die gegenläufigen Interessen zweier Hundehalter im Vordergrund stehen.
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Unter Einbeziehung sämtlicher Vorfälle ist nicht davon auszugehen, dass trotz der konkreten Gefahr vorliegend die konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen ist, mit der Folge, dass der Tatbestand nicht erfüllt wäre. Vielmehr ereigneten sich sämtliche Zwischenfälle zwischen 2024 und 2025, sodass es bereits an der zeitlichen Komponente, nämlich an einem längeren Zeitraum ohne Vorfälle, fehlt. Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass sich auch ohne die ergangene Anordnung mit Sicherheit kein Beißvorfall oder Schadensfall in der Zukunft mehr ereignen wird.
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Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf auch der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, beschränkt werden (Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.7.2022, LStVG Art. 18 Rn. 125), sodass Ziffer 3 des Bescheids auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden konnte.
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(2) Die Antragstellerin ist als Halterin der Hündin „X*“ die richtige Adressatin der Anordnung. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG ist die Maßnahme gegen die Person zu richten, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Dies ist regelmäßig der Halter bzw. die Halterin.
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(3) Der angeordnete Leinenzwang und die Anforderungen an die Person, die den Hund ausführt, wurden ermessensfehlerfrei ausgewählt (§ 114 Satz 1 VwGO), zudem bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit von Ziffer 2 (Leinenzwang) und Ziffer 3 (Person) des Bescheids (Art. 8 LStVG).
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Gerichtlich überprüfbare Ermessenfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausweislich der Behördenakten hat sich die Antragsgegnerin mit den relevanten Belangen auseinandergesetzt und diese in vertretbarer Weise gewichtet.
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Der Leinenzwang ist verhältnismäßig. Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hat die Sicherheitsbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Art. 8 Abs. 2 LStVG, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne normiert, bestimmt, dass ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf.
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Zwar ist danach zu differenzieren, ob bei dem Beißvorfall eine Person verletzt wurde oder ein anderer Hund; die Bissverletzung eines anderen Hundes erlaubt keinen Rückschluss auf eine Gefährdung von Menschen durch diesen Hund (vgl. BayVGH, U.v. 26.22.2014 – 10 B 14.1235 – Rn. 26, 30). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejaht aber in ständiger Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit eines Leinenzwangs in bewohnten Gebieten.
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Der angeordnete Leinenzwang (Ziffer 2) stellt das geeignet Mittel zur Gefahrenabwehr dar, da potentielle Gefahren für Menschen und Tiere sowie eine Verkehrsgefährdung innerhalb geschlossener Ortschaft stark verringert bzw. verhindert werden. Diese Anleinpflicht ist auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Pflicht, die vorsieht, dass der Hund (möglichst direkt) neben dem Halter laufen muss („bei Fuß“), ist milder, aber nicht gleich geeignet, da dabei der Halter nicht im selben Maß auf den Hund einwirken kann. Die Anordnung ist auch angemessen. Insbesondere überwiegen bei der Abwägung von Gesundheit und Eigentum gegenüber dem Eigentum und dem Bewegungsdrang des Hundes die erstgenannten Güter. Auch besteht die Anleinpflicht nur innerhalb geschlossener Ortschaft, weil es hier zu viel Publikumsverkehr kommt und die Wahrscheinlichkeit eines Vorfalls erhöht ist. Dem Bewegungsdrang der Hündin wird damit ausreichend Rechnung getragen, da sie sich weiterhin auf eingefriedeten und umzäunten Grundstücken und außerhalb der geschlossenen Ortschaft frei bzw. ohne Leine bewegen darf. Die der Antragstellerin auferlegte Leinenpflicht regelt im Grunde lediglich ein Verhalten, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter ohnehin von sich aus beachten würde.
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Auch die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids ist verhältnismäßig. Sie bekräftigt im Grunde nur eine Selbstverständlichkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Hundeverhalten maßgeblich von der Haltung und Führung abhängig ist und das Verhalten des Hundeführers häufig mitursächlich für die durch den Hund verursachten Gefahren sein wird (Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, LStVG Art. 18 Rn. 125).
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cc) Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Diese kann ebenfalls auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden, jedoch ist der angeordnete Maulkorbzwang unverhältnismäßig.
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Zwar ist vorliegend eine reine Leinenpflicht nicht geeignet, die bestehende vom Hund der Antragstellerin ausgehende Gefahr zu unterbinden. Der Leinenzwang allein genügt nämlich nur, wenn die abzuwehrende Gefahr ausschließlich darauf beruht, dass der Hund die Möglichkeit hat, frei umherzulaufen, die Gefahr also darin besteht, dass der Hund andere Personen oder Hunde verfolgt, anspringt, umrennt oder verängstigt. Vorliegend war „X*“ bei dem Vorfall am 7. Dezember 2025 bereits angeleint, riss sich aber los.
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Es ist daher grundsätzlich möglich, Maulkorbzwang und Leinenzwang zu kombinieren, wenn die Anleinpflicht zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 5.). Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann etwa angeordnet werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen wird.
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Vorliegend ist es somit nicht zu beanstanden, dass neben einer Leinenpflicht innerhalb geschlossener Ortschaft ein Maulkorbzwang außerhalb geschlossener Ortschaft in Erwägung gezogen wurde. Zur Unterbindung der Gefahr kann ein Maulkorbzwang sinnvoll sein, weil vorliegend der Hund der Antragstellerin sich (mag es auch aufgrund der Nässe gewesen sein) aus der Leine befreit hat und es im Folgenden zu der Gefahrenlage kam.
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Die Anordnung der Maulkorbpflicht außerhalb geschlossener Ortschaft ohne räumliche Beschränkung (bspw. auf das Gemeindegebiet begrenzt) bzw. Ausnahme (bspw. Maulkorbzwang entfällt an übersichtlichen Freiflächen oder in Bereichen, in denen nicht mit Begegnungen mit Personen oder Hunden zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 –, juris)) war jedoch unverhältnismäßig. Handelt die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis und liegt nicht nur eine „örtlich (begrenzte) Gefahr“ (Art. 83 BV) vor, beansprucht die Anordnung bayernweit Geltung. Außerhalb bebauter Ortschaften gibt es aber regelmäßig keinen relevanten Publikumsverkehr, somit keine zwangsläufig zu einer konkreten Gefahrenlage führende Kontakt- bzw. Konfliktsituation.
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Die entferne Möglichkeit, dass der Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen und Hunde treffen und diese angreifen und von dem jeweiligen Halter nicht rechtzeitig zurückgehalten werden kann, reicht für das Erfordernis der konkreten Gefahr nicht aus. Es bedarf eines relevanten Publikumsverkehrs, einer im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbaren Gefahrenlage; grundsätzlich sind im Außenbereich regelmäßig eher gelegentlich Spaziergänger, Jogger etc. vorhanden, sodass keine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 –, juris).
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In Ausnahme hiervon hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein Hund – der in diesem Sachverhalt unstreitig einen ausgeprägten Jagdtrieb besaß – nachdem er mehrmals Katzen im Außenbereich angriffen hatte und der als Jagdhund Katzen in freiem Gelände als „Raubzeug“ ansah, einen Maulkorbzwang im Außenbereich als verhältnismäßig eingestuft (BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris).
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Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragenen und solche sind auch nicht ersichtlich, auf denen sich die Begründung eines relevanten Publikumsverkehrs, einer im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbare Gefahrenlage, stützen ließe. Zwar ist hier wegen der vergangenen Vorfälle, wobei der Vorfall im Dezember 2025 sich an einer Orts straße im Bereich der Felder ereignete, damit zu rechnen, dass auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine gewisse Gefahrenlage entstehen kann. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass diese Anordnung des Maulkorbzwangs ohne Ausnahme bayernweit mit Blick auf die Gefahrenabwehr verhältnismäßig wäre, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass im gesamten Geltungsbereich des Bescheids außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine vergleichbare Gefahrenlage, wie sie den Maßnahmen für den Innenbereich zu Grunde liegt, bestehen würde. Eine Frequentierung des Bereichs außerhalb geschlossener Ortschaften durch Passanten und Freizeitsportler, die auch nur annähernd der des „Innenbereichs“ entspricht, lässt sich schon gar nicht bayernweit feststellen. Auch fehlt es an der Vergleichbarkeit zu der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation (BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris), weil nicht ersichtlich ist, dass der Hund der Antragstellerin Tiere im Außenbereich – ähnlich wie ein Jagdhund – angreift und verletzt.
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dd) Auch eine Interessenabwägung im Übrigen ergibt, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids nicht gerechtfertigt ist.
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Das öffentliche Interesse an einer Fortdauer der von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihren Hund bislang bereits teilweise angeleint ausführt hat, sodass sie die nunmehr zusätzlich angeordnete Leinenpflicht nicht unzumutbar belastet. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, künftige Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit und damit möglicherweise verbundene psychische Belastungen unbeteiligter Personen zu verhindern. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit von Wiederholungsfällen so gering wäre, dass diese Gefahr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig hinzunehmen wäre. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass nach aktuellem Sachstand davon ausgegangen werden muss, dass sich der Hund der Antragstellerin im Hinblick auf das Befreien des Hundes aus der Leine bei ähnlichen Begegnungen ähnlich verhalten könnte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 35.2, 1.5).