Titel:
Beschwerde, Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang, Anforderungen an die Person des Hundeführers, pauschaler Ausschluss von Minderjährigen von der Führung des Hundes, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
LStVG Art. 18 Abs. 2
Schlagworte:
Beschwerde, Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang, Anforderungen an die Person des Hundeführers, pauschaler Ausschluss von Minderjährigen von der Führung des Hundes, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 08.04.2026 – 8 S 26.899
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz (insoweit) erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Anordnungen zur Hundehaltung (Leinenpflicht und Anforderungen an die den Hund führende Person unter pauschalem Ausschluss von Minderjährigen) weiter.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 10 CS 25.2390 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 2).
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass von der Hündin der Antragstellerin eine konkrete Gefahr ausgehe, weil sie in Beißvorfälle mit anderen Hunden verwickelt gewesen sei. Dass es sich dabei um hundetypisches Verhalten gehandelt haben könnte, sei dabei aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen nicht entscheidungserheblich. Deshalb seien sowohl die Anordnung eines Leinenzwangs innerhalb bebauter Gebiete als auch die Anordnung, dass der Hund nur von einer volljährigen Person ausgeführt werden dürfe, die physisch und geistig in der Lage sei, den Hund sicher zu führen, rechtmäßig.
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Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, hinsichtlich der Leinenpflicht habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der letzte Beißvorfall am 7. Dezember 2025 auf eine äußerst unglückliche Konstellation (Dunkelheit, starkes Regenwetter, Herausrutschen aus einem Lederhalsband, Reaktionen des anderen Hundes) zurückzuführen sei und der weitere Vorfall vom 30. Oktober 2024 längere Zeit zurückliege und lediglich mit einer Verwarnung geahndet worden sei. Zudem müsse ein Leinenzwang so ausgestaltet sein, dass dem Bewegungsbedürfnis des Hundes Rechnung getragen werde. Die Anforderungen an die Person des Hundeführers seien unverhältnismäßig, weil sie Minderjährige pauschal ausschlössen. Dies betreffe insbesondere ihre beiden 13-jährigen Kinder, die den Hund seit Jahren beanstandungsfrei ausführten. Die Kinder seien 1,70 Meter groß und auch sonst kräftig. Sie von der Führung des Hundes auszuschließen, stelle einen schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die familiäre Lebensgestaltung dar. Als milderes Mittel wären Anforderungen an die den Hund führende Person ohne starre Altersgrenze, die Ermöglichung eines speziellen Trainings für die Kinder und den Hund oder eine räumliche Beschränkung auf stark frequentierte Bereiche in Frage gekommen.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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1. Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG erfüllt sind. Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
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Eine solche Anordnung darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ohne dass es dabei auf die Größe des Hundes ankommen würde, ist eine konkrete Gefahr zudem zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40 m.w.N.; B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – Rn. 25). Dabei kann auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – Rn. 26; B.v. 2.12.2024 – 10 CS 24.1697 – juris Rn. 6; B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch ein vermeintliches Fehlverhalten oder eine vermeintliche Fehlreaktion einer anderen Person entstanden ist (BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3). Zudem dürfen im Falle einer bereits realisierten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit oder des Eigentums Dritter keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden gestellt werden (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.1310 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Gemessen daran geht von der Hündin der Antragstellerin eine konkrete Gefahr aus. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass es bereits zu zwei Beißvorfällen mit anderen Hunden am 30. Oktober 2024 und am 7. Dezember 2025 gekommen ist. Dass der erste der beiden Vorfälle eineinhalb Jahre zurückliegt und das jeweilige Verhalten der Hündin möglicherweise hundetypische Reaktionen auf das (Fehl-)Verhalten Dritter oder deren Hunde gewesen sein könnte, spielt nach dem oben Gesagten keine entscheidungserhebliche Rolle. Im Übrigen waren die sonstigen Umstände (Dunkelheit und starker Regen) keineswegs so ungewöhnlich, dass schon deswegen die Gefahr einer Wiederholung ausscheidet.
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2. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Verhältnismäßigkeit der konkret verfügten Maßnahmen greifen nicht durch.
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Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ein Leinenzwang nach der Rechtsprechung des Senats zwar zulässig ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1597 – juris Rn. 19; B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 14), in seiner konkreten Ausgestaltung aber auf das Bewegungsbedürfnis des Hundes Rücksicht zu nehmen hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1597 – juris Rn. 22). Die Antragsgegnerin hat sich mit Rücksicht auf das Bewegungsbedürfnis darauf beschränkt, den Leinenzwang innerhalb des Bebauungszusammenhangs anzuordnen. Für eine ausreichende Bewegungsfreiheit steht dem Hund damit der gesamte Außenbereich zur Verfügung. Dass dies nicht ausreichend wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch der Einwand, der Ausschluss von Minderjährigen von der Führung des Hundes sei unverhältnismäßig, überzeugt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Sicherheitsbehörden auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG Anforderungen an die Person des Hundeführers stellen (BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 36; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 6; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 29). Die Frage, ob es dabei verhältnismäßig ist, Minderjährige generell von der Hundeführung auszuschließen, wurde bislang von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (Übersicht bei Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand: 1.2.2026, Art. 18 LStVG Rn. 153). Geklärt ist insofern in der Senatsrechtsprechung, dass der Kreis der Berechtigten nicht unverhältnismäßig klein sein darf (BayVGH, B.v. 13.2.2009 – 10 ZB 08.3232 – juris Rn. 5 für eine Beschränkung ausschließlich auf die Halterin und ihren Lebenspartner). Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheitsbehörde, die konkrete Gefahren durch Hunde effektiv abzuwehren hat (BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 10 ZB 22.1666 – juris Rn. 18), in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse im Einzelfall generalisierend davon ausgeht, dass ein bereits auffällig gewordener oder unabhängig davon gefährlicher Hund regelmäßig nur von einer volljährigen Person sicher geführt werden kann. Von der fehlenden Fähigkeit Minderjähriger, gefahrträchtige Situationen im Zusammenhang mit Hunden sicher zu bewältigen, gehen auch zahlreiche sicherheitsrechtliche Regelungen aus (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 9 Abs. 3 BrandbHundhV für das gleichzeitige Ausführen mehrerer Hunde bzw. eines gefährlichen Hundes; § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW für das Ausführen eines gefährlichen Hundes; s.a. Nr. 37.4.2 VollzBek zu Art. 37 LStVG zur Haltung eines gefährlichen Hundes).
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Ob hiervon im Einzelfall bereits bei Bescheidserlass oder später im Wege der Bescheidsänderung Ausnahmen in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Befähigung bestimmter minderjähriger Personen (etwa durch die Bescheinigung eines erfolgreich abgeschlossenen Hundeführungskurses) verlässlich nachgewiesen wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine entsprechende Befähigung (insbesondere) der Kinder der Antragstellerin ist bislang nicht nachgewiesen. An der Behauptung der Antragstellerin, ihre Kinder hätten das Tier bereits jahrelang „beanstandungsfrei“ ausgeführt, bestehen schon deshalb Zweifel, weil der Beißvorfall vom 30. Oktober 2024 sich ereignete, als die Hündin von einem der Kinder ausgeführt wurde. Dass allein die im Beschwerdeverfahren geschilderte körperliche Konstitution der Kinder ohne Rücksicht auf deren Reife und psychischen Eignung zur Beherrschung des Hundes keine hinreichende Gewähr für eine sichere Führung des Hundes bietet, ist offensichtlich. Auf die erstmals nach Bescheidserlass in das Verfahren eingeführte Behauptung eines Zeugen (Vermerk der Antragsgegnerin vom 23.3.2026, Bl. 3 der umgekehrt chronologisch sortierten Behördenakte), er habe gehört, eines der Kinder habe am Telefon gesagt, es könne den Hund bald nicht mehr halten, kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Erwägung der Antragstellerin, als milderes Mittel sei der Ausschluss Minderjähriger von der Hundeführung nur in stark frequentierten Bereichen in Betracht gekommen. Zum einen hat die Antragstellerin nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend konkret und substantiiert dargelegt, dass es überhaupt hinreichend wahrscheinlich ist, dass ihre Kinder das Tier ohne Begleitung eines Erwachsenen in abgelegenen Gebieten ohne nennenswerte Frequentierung durch Menschen und Hunde ausführen werden. Eine Sicherheitsbehörde ist jedoch auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Anordnung mit Ausnahmen für alle zwar theoretisch denkbaren, praktisch aber kaum wahrscheinlichen Szenarien zu versehen (BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 38; B.v. 19.1.2022 – 10 CS 22.162 – juris Rn. 28 jeweils zum Versammlungsrecht). Zum anderen hinge die Eignung einer solch differenzierenden Regelung zur Gefahrenabwehr bei realitätsnaher Betrachtung davon ab, ob die beiden 13-jährigen Kinder in der Lage und willens wären, sich an entsprechende räumliche Beschränkungen zu halten, zumal die Einordnung eines Gebietes als hinreichend (wenig) frequentiert nicht unerhebliche Beurteilungs- und Abgrenzungsprobleme aufwerfen dürfte. Insofern ist derzeit nicht zu erkennen, dass eine entsprechende Differenzierung nach mehr bzw. weniger stark frequentierten Gebieten die Familie der Antragstellerin nennenswert weniger belasten würde und dabei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und ist unter Berücksichtigung der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlung in Nr. 1.5 zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).