Titel:
Schutzwürdiges Eigeninteresse eines Prozessstandschafters an Beseitigung einer Beeinträchtigung
Normenkette:
ZPO § 50
Leitsätze:
1. Geht es um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse eines Prozessstandschafters in der Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung bestehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das schutzwürdige Eigeninteresse eines Prozessstandschafters kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann. Das Interesse an einer wirtschaftlichen und technisch erleichterten Prozessführung allein ist dafür jedoch nicht ausreichend. Die Sachnähe muss vielmehr zu dem geltend gemachten Recht bestehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gewillkürte Prozessstandschaft, internationale Zuständigkeit, Verbrauchergerichtsstand, Glücksspiel, Onlineglücksspiel, Bereicherungsanspruch, Prozessstandschaft, Eigeninteresse, Schutzwürdigkeit
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 06.05.2025 – 45 O 8963/23
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2026, 93
Tenor
1. Die Klage wird für zulässig erklärt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Rückerstattungsansprüche des Klägers betreffend Online-Glücksspiel bei der Beklagten in Höhe von € 9.807,47.
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Es gibt betreffend Ein- und Auszahlungen bei Glücksspielteilnahme über die Internetseite www..com eine Auflistung, jeweils den Kläger betreffend, die den Zeitraum 02.11.2020 bis 13.02.2023 (Anlage 2) umfasst, und eine Auflistung betreffend die Internetseite www..com für den Zeitraum 01.06.2022 bis 13.03.2023 (Anlage 1). Die Richtigkeit der dort gelisteten Beträge des Klägers bestreitet die Beklagte nicht, sie hält die Bezugnahme auf die Auflistung lediglich für nicht ausreichend substantiierten Vortrag.
3
Nach Anlagen 1 und 2 hat der Kläger im o.g. Zeitraum für Spiele auf der Internetseite www..com € 13.509,47 gezahlt und € 5.450,00 zurückerhalten. Für Spiele über die Internetseite www..com betragen die Zahlungen € 3.248,00 und die Erstattungen € 1.500,00.
4
Zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger mit der GmbH einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag (vom 17./21.05.2023) geschlossen. Insoweit wird auf die Anlage BK 1 verwiesen.
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Dort finden sich auszugsweise folgende Regelungen:
Ziffer 3.1: „Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruchsinhaber die streitigen Ansprüche, deren Durchsetzung nach diesem Vertrag finanziert werden soll, geltend macht und für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Anspruchsinhaber beauftragt den Prozessfinanzierer, ihn bei der Auswahl des Rechtsanwalts zu beraten und Angebote einzuholen, um eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt zu geben. Hierzu beauftragt der Anspruchsinhaber den Prozessfinanzierer auch, seine personenbezogenen Daten (Name und Anschrift, E-Mail Adressen und Telefonnummer) zum Zweck der Anspruchsdurchsetzung an geeignete Rechtsanwälte weiterzugeben und Kontakt herzustellen, auch um vorvertraglich deren Angebote und Mandatsbedingungen erhalten zu können.
Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach den Vorgaben des Prozessfinanzierers einen Mandatsvertrag zu schließen, wonach der vom Anspruchsinhaber beauftragte Rechtsanwalt seine Rechnungen zur Begleichung der durch diesen Vertrag gedeckten Gebühren ausschließlich an den Prozessfinanzierer zu stellen hat. Nach dem zu schließenden Mandatsvertrag tritt der Anspruchsinhaber dafür dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt seine insoweit gegen den Prozessfinanzierer bestehenden Ansprüche ab. Die an den beauftragten Rechtsanwalt abgetretenen Ansprüche sind gegenüber den Ansprüchen des Anspruchsinhabers nachrangig.“
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Ziffer 4.1: Als Gegenleistung für die Finanzierung der Geltendmachung der streitigen Ansprüche erhält der Prozessfinanzierer 39% des Erlöses.
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Ziffer 4.6: „Zur Sicherung aller Ansprüche des Prozessfinanzierers aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag („Gesicherte Ansprüche“), tritt der Anspruchsinhaber hiermit die streitigen Ansprüche sowie etwaige Haftungs- und Auszahlungsansprüche gegen den Rechtsanwalt, jeweils inklusive Nebenrechte wie Zinsen, an den Prozessfinanzierer ab; der Prozessfinanzierer nimmt diese Abtretung an („Abgetretene Ansprüche“). Der Kunde bleibt zur Geltendmachung der Abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Schuldner berechtigt (Einzugsermächtigung), soweit nicht der Prozessfinanzier diese Einzugsermächtigung widerruft. Der Prozessfinanzierer wird den Rechtsanwalt über die Abgetretenen Ansprüche in Kenntnissetzen und die Abgetretenen Ansprüche insoweit gegenüber dem Kunden freigeben, soweit die Abgetretenen Ansprüche 150% der Gesicherten Ansprüche erreichen und/oder übersteigen.“
[Anmerkung: Rechtschreibfehler usw. wurden übernommen und sind nicht gesondert gekennzeichnet!]
8
Der Kläger behauptet, er habe lediglich als Freizeitbeschäftigung von seinem Wohnort in München aus gespielt.
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Mit Versäumnisurteil vom 26.11.2024 verurteilte das LG München I die Beklagte zur Zahlung in Höhe von € 9.807,47 nebst Zinsen einschließlich Kostenentscheidung und setzte (aus für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen) die Einspruchsfrist auf 1 Monat fest. Dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagten über ihre in Deutschland befindlichen Prozessbevollmächtigten am 04.12.2024 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 09.12.2024, beim LG München I eingegangen am selben Tag, legte die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein.
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Mit Endurteil vom 06.05.2025 hielt das LG München I das Versäumnisurteil aufrecht.
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Dieses Endurteil wurde der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 10.05.2025 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 10.06.2025, beim OLG München eingegangen am selben Tag, legte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.
14
Die Beklagte beantragt jetzt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Beklagte bestreitet durchgehend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Sie behauptet, der Kläger betreibe das von seinem Prozessfinanzierer und seinem Prozessbevollmächtigten gepushte Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko. Von den Einkünften aus Glücksspiel bestreite der Kläger darüber hinaus seinen Unterhalt, weshalb auch im Hinblick auf die Tatsache, dass er in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Prozessfinanzierer klage, eine Verbrauchereigenschaft des Klägers ausscheide.
17
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 520 ZPO). Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass sie erreichen will, das Endurteil des LG München I vom 06.05.2025 und das Versäumnisurteil vom 26.11.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klage ist zulässig:
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I. Deutsche Gerichte sind international zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; künftig: EuGVVO):
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1. Der Kläger hat bewiesen, Verbraucher zu sein:
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a) Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt: Es ist zu prüfen, ob einer natürlichen Person aufgrund von Faktoren wie etwa der Höhe der von ihr im Rahmen von Pokerspielen gewonnenen Beträge, mit denen diese Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, sowie der Kenntnisse dieser Person und der Regelmäßigkeit der Tätigkeit die Eigenschaft als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 abgesprochen werden kann (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 32). Bestreitet ein Teilnehmer mit den Gewinnen, die er bei den Pokerspielen erzielt, seit dem Jahr 2008 seinen Lebensunterhalt, ist darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Art. 15 bis 17 der Verordnung nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 33). Folglich ist der Umstand, dass ein Teilnehmer infolge des mit dem Plattformunternehmen abgeschlossenen Vertrags hohe Geldbeträge bei den Pokerspielen gewonnen hat, als solcher kein entscheidendes Kriterium für seine Einstufung als Verbraucher im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 34). Falls die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf hohe Gewinne nach sich ziehende Dienstleistungsverträge anwendbar wären, könnte der Einzelne mangels eines in der Verordnung festgelegten Schwellenwerts, ab dem der mit einem Dienstleistungsvertrag verbundene Betrag als hoch angesehen wird, nämlich nicht vorhersehen, ob ihm der Schutz dieser Vorschriften zugutekommen wird. Dies liefe dem im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, wonach die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 35). Dem Erfordernis, die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sicherzustellen, kommt im Rahmen des Pokerspiels, bei dem es sich um ein Glücksspiel handelt, bei dem sowohl die Gefahr, die eingesetzten Beträge zu verlieren, als auch die Chance besteht, hohe Summen zu gewinnen, besondere Bedeutung zu. Daher wäre es mit diesem von der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziel unvereinbar, wenn die gerichtliche Zuständigkeit anhand der Höhe des gewonnenen oder verlorenen Betrags bestimmt würde (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 36). Der Begriff Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/ 2001, der in Abgrenzung zu dem des Unternehmers definiert wird, hat einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 38). Hinge die Verbrauchereigenschaft von den Kenntnissen und Informationen ab, über die ein Vertragspartner auf einem bestimmten Gebiet verfügt, und nicht davon, ob mit dem von ihm geschlossenen Vertrag die Deckung seines persönlichen Bedarfs bezweckt wird, hinge die Qualifikation eines Vertragspartners als Verbraucher von dessen subjektiver Stellung ab. Die Verbrauchereigenschaft einer Person ist jedoch allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 39). Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund besonderer Kenntnisse auf dem den Vertrag betreffenden Gebiet die Eigenschaft eines Verbrauchers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 40). Drittens geht in Bezug auf die Entwicklung der zwischen Teilnehmer und Plattformbetreiber bestehenden Vertragsbeziehung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass für die Feststellung, ob eine Person Verbraucher ist, auf die Stellung dieser Person in einem konkreten Vertrag in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460, Randziffer 41). Insoweit ist eine etwaige weitere Entwicklung der langfristigen Nutzung der vom Plattformunternehmen erbrachten Dienste zu berücksichtigen. Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 460f., Randziffer 42). Viertens ergibt sich [im vom EuGH zu entscheidenden konkreten Fall] in Bezug auf die Regelmäßigkeit, mit der der Teilnehmer dem Online-Pokerspiel nachging, aus der Vorlageentscheidung, dass er durchschnittlich jeden Werktag neun Stunden Poker spielte (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 43). Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit ist bei der Qualifikation als Gewerbetreibender bzw. Unternehmer – anders als beim Begriff des Verbrauchers – zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 45). Allerdings ist zum einen die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob eine natürliche Person Gewerbetreibender bzw. Unternehmer ist (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 46). Zwar betrifft das [vom vorlegenden Gericht konkret zu entscheidende] Ausgangsverfahren tatsächlich eine Tätigkeit, die als regelmäßig angesehen werden kann, doch werden bei dieser Tätigkeit gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts weder Waren verkauft noch Dienstleistungen erbracht. Vielmehr geht aus dessen Angaben hervor, dass der Teilnehmer weder Dritten mit der Tätigkeit des Pokerspiels verbundenen Dienstleistungen anbietet noch seine Tätigkeit amtlich angemeldet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 48). In diesem Kontext ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Teilnehmer im Licht aller im Ausgangsverfahren relevanten tatsächlichen Umstände tatsächlich außerhalb und unabhängig von jeglicher Tätigkeit beruflicher oder gewerblicher Art gehandelt hat, und daraus die Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu ziehen. Hierbei sind jedoch Aspekte wie die Höhe der bei den Pokerspielen erzielten Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Pokerspieler nachgeht, als solche nicht geeignet, um dieser Person die Eigenschaft als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift zu nehmen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, WRP 2021, 458, 461, Randziffer 49).
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b) Hinsichtlich der Internetseite www..com hat der Kläger einen „Umsatz“ in Höhe von € 13.509,47, verteilt über 2 Jahre und 3 1/2 Monate (Anlage 2), bezüglich der Internetseite www..com einen solchen in Höhe von € 3.248,00 über 9 1/2 Monate (Anlage 1) „erzielt“. Die Durchschnittsrechnung für Ersteres ergibt € 491,25, für Letzteres € 341,89, zusammengerechnet also pro Monat, soweit sich zeitlich überschneidend, durchschnittlich € 833,15. Das ist nicht ganz unbeträchtlich, der Senat weiß aber aus vielen anderen Verfahren, dass die monatlichen Umsätze teilweise weit im vierstelligen Bereich liegen.
24
c) Der Kläger trägt vor, ausschließlich zur Freizeitgestaltung gespielt zu haben.
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d) Dies hält der Senat in Übereinstimmung mit dem LG München I für glaubwürdig: Durchschnittliche „Umsätze“ von monatlich € 800,00 bis € 850,00 (das sind keine Gewinne!) lassen die Bestreitung des Lebensunterhalts in einer Stadt wie München nicht zu (das würde vermutlich nicht einmal die Miete decken). Ein für Rechtsanwälte und Prozessfinanzierer tätiger professioneller Spieler (vgl. im Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2024, Bl. 313 ff. LG-Akte) hätte darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich mehr Geld pro Monat eingesetzt. Im Übrigen hat die Beklagte nicht einen konkreten Hinweis vorgetragen, wieso sie von einer entsprechenden Tätigkeit des Klägers ausgeht. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger allein zur Gestaltung seiner Freizeit gespielt hat und damit als Verbraucher anzusehen ist.
26
2. An der Verbrauchereigenschaft des Klägers ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Kläger zwar ihm selbst entstandene Schäden geltend macht, diese zuvor jedoch an seinen Prozessfinanzierer abgetreten hat und für diesen im eigenen Namen als gewillkürter Prozessstandschafter geltend macht:
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a) Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich der Zessionar nicht auf die Verbrauchereigenschaft des Zedenten in Fragen der Anwendbarkeit der Art. 17, 18 EuGVVO berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, 1005, Randziffer 48).
28
b) Der Senat hält es jedoch für richtig (soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage für die gewillkürte Prozessstandschaft bisher nicht durch Europäischen Gerichtshof oder Bundesgerichtshof geklärt), allein an die formale Parteistellung des Klägers anzuknüpfen. Die Beklagte wurde, den klägerischen Vortrag als richtig unterstellt, vom Kläger als Verbraucher ungerechtfertigt bereichert. Dass der Kläger die Hilfe eines Prozessfinanzierers in Anspruch nimmt, ändert nach Ansicht des Senats daran auch dann nichts, wenn der Kläger aus Sicherungsgründen seinen Anspruch an den Prozessfinanzierer abtritt, solange dieser nicht in eigenem Namen klagt (siehe im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21, Randziffer 21 – nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025, 5 U 89/24, Randziffer 26 – nach juris), da eine Abtretung für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, 1004, Randziffer 48).
29
c) Selbst wenn man einmal unterstellt, dass bei einem wirksamen Vertrag zwischen den Parteien der Erfüllungsgerichtsstand für einen Zahlungsanspruch in München läge, ist letztlich ebenso ungeklärt, ob sich die internationale Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers betreffend eine ursprünglich eigene Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO herleiten lässt, wenn der Vortrag des Klägers gerade darauf abzielt, dass der Vertrag bzw. die einzelnen Verträge nach § 134 BGB nichtig ist/sind, was der Senat mangels (nach Klägervortrag) wirksamen Vertrags verneint.
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II. Die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft ist zulässig:
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1. Das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist. Geht es um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss es in der Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung bestehen. Das ist auch für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist. Auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist (BGH, Urteil vom 10.06.2016, V ZR 125/15, NJW 2017, 486, 486, Randziffer 10). Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann. Das Interesse an einer wirtschaftlichen und technisch erleichterten Prozessführung allein ist dafür jedoch nicht ausreichend. Die Sachnähe muss vielmehr zu dem geltend gemachten Recht bestehen (BGH, Urteil vom 10.06.2016, V ZR 125/15, NJW 2017, 486, 487, Randziffer 14).
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2. Hier ergibt sich das Eigeninteresse des Klägers nach Auffassung des Senats bereits daraus, dass er nach dem Prozessfinanzierungsvertrag bei Klageerfolg 61% des Erlöses behalten soll (Ziffer 4.1 des Prozessfinanzierungsvertrags vom 17./21.05.2023, Anlage BK 1, im Umkehrschluss).
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III. Sonstige Zulässigkeitshindernisse der Klage sind nicht ersichtlich.
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Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Zulässigkeit einer Klage, gestützt auf § 812 BGB, im Verbrauchergerichtsstand in gewillkürter Prozessstandschaft von grundsätzlicher Bedeutung, aber noch nicht geklärt ist, jedoch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 25.01.2018 (C-498/16, NJW 2018, 1003, 1005, Randziffer 48) die Verneinung der Zulässigkeit der Klage nach Art. 17, 18 EuGVVO durch BGH oder/und EuGH zwar als unwahrscheinlich erscheint, jedoch nicht unmöglich ist.
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Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, da eine Zulässigkeit der Klage nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (nach Klägervortrag) mangels wirksamen Vertrags zu verneinen ist, was letztendlich jedoch ebenfalls, soweit ersichtlich, nicht geklärt ist.