Titel:
Mitgliederliste, Insolvenzverfahren, Auskunftsanspruch, Genossenschaftsrecht, Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung, Passivlegitimation
Schlagworte:
Mitgliederliste, Insolvenzverfahren, Auskunftsanspruch, Genossenschaftsrecht, Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung, Passivlegitimation
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 12.05.2026 – 7 W 607/26
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller ist Mitglied der … (nachfolgend: „Genossenschaft“) und hat sich an dieser mit 90.000 EUR beteiligt. Am 22.1.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Der Antragsteller hat seine Forderungen gegen die … in Höhe von 90.000,00 € nebst Zinsen sowie deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 StGB und §§ 32, 54 KWG zur Insolvenztabelle angemeldet Mit Schreiben vom 20.2.2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers für den Antragsteller den Antragsgegner aufgefordert, dem Antragsteller die Adressen der Mitglieder der … eG zum Zwecke der Kontaktaufnahme zu den anderen Mitgliedern der Genossenschaft herauszugeben (Anlage A 5). Dies lehnte der Antragsgegner ab.
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Am 20.4.2026 findet eine Gläubigerversammlung statt.
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Der Antragssteller beantragt nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
I.Dem Antragsgegner bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich Auskunft durch Herausgabe einer vollständigen Liste der Namen und Adressen einschließlich email-Adressen und Beteiligungssummen sämtlicher Genossen der G. Immobilien eG in Form einer excelDatei oder einem anderen elektronischen Dateiformat zu erteilen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich Einsicht in die vollständige Mitgliederliste der … eG einschließlich der vollständigen Adressen, email-Adressen und Beteiligungssummen zu gewähren und ihm sowie seinen Rechtsanwälten die Anfertigung von Kopien und Abschriften zu gestatten.
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Weiter hilfsweise wird beantragt, bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO aufgegeben, unverzüglich – bis längstens 10.04.2026 – sämtlichen Genossen der … eG ein Kontaktaufnahmeschreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Namen des Antragstellers zukommen zu lassen, in dem der Antragsteller um Kontaktaufnahme zum Zwecke der Bildung eines Informationsaustausches im Hinblick auf die anstehende Gläubigerversammlung / Prüftermin am 15.4.2026 bittet, höchst hilfsweise unter Zurverfügungstellung der hierfür erforderlichen Exemplare und Übernahme der anfallenden Portokosten sowie einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Personalaufwand zur Einkuvertierung und Versendung in Höhe von Euro 200,00 durch den Antragsteller.
weiter hilfsweise beantragt,
unverzüglich binnen drei Tagen nach Erlass der einstweiligen Verfügung sämtlichen Mitgliedern der … eG per email ein Kontaktaufnahmeschreiben des Antragstellers zukommen zu lassen, in dem der Antragsteller um Kontaktaufnahme zum Zwecke eines Informationsaustausches und zur Bildung von Mehrheiten auf der Gläubigerversammlung am 15.4.2026 oder ein neu einzuberufenden späteren Gläubigerversammlung bittet, um Gläubigerrechte der Mitglieder der … eG im Insolvenzverfahren gemeinsam durchzusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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I.Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht sachlich zuständig. Maßgeblich für den Zuständigkeitsstreitwert eines hier geltend gemachten Auskunftsanspruch ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers an der Erteilung der Auskunft. Als Anhaltspunkt dient der Leistungsanspruch, zu dessen Vorbereitung die Auskunft begehrt wird; der Auskunftsstreitwert ist dabei mit einem Bruchteil – üblicherweise 1/4 bis 1/10 des Hauptanspruchs – anzusetzen. Der Antragssteller behauptet, er würde die Mitgliederliste benötigen, um sich mit den anderen Mitgliedern abzustimmen, um seinen deliktischen Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung seiner Beteiligung durchsetzen zu können. Da die Beteiligung 90.000 EUR beträgt, erscheint daher eine Bewertung des Auskunftsanspruchs mit 11.000 EUR angemessen. Ob dem Antragssteller ein solcher Schadenersatzanspruch zusteht und ob er diesen im Insolvenzverfahren geltend machen kann, ist für die Zulässigkeit nicht entscheidend.
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II.Der Antrag ist unbegründet.
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Es liegt kein Verfügungsanspruch vor.
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1. Der Antragssteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Liste der Genossen der Genossenschaft gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 GenG gegen den Antragsgegner.
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Der Antragsgegner ist nicht aktivlegitimiert.
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Die Auskunftsrechte der Genossen richten sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch weiterhin wie bisher nur gegen die Gesellschaft bzw. deren Organe. Die Genossen können einen Auskunftsanspruch gegen den Verwalter nicht aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften herleiten (Uhlenbruck/Mock InsO § 80 Rn. 115).
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Dass der Antragsgegner, wie der Antragssteller unter Bezug auf das Schreiben des Antragsgegners vom 24.3.2026 (Anlage A 8) im Besitz einer Mitgliederliste ist, führt nicht dazu, dass er verpflichtet ist, diese herauszugeben. Zum einen hat der Antragsgegner in dem Schreiben nur ausgeführt, dass die Mitgliederliste beim Amtsgericht Landshut angefordert werden musste. Damit ist noch nicht gesagt, dass die damals angeforderte Liste dem aktuellen Stand entspricht und somit steht bereits nicht fest, dass der Antragsgegner über die Liste auf aktuellem Stand, wie sie der Antragssteller begehrt, besitzt. Darüber hinaus wäre, selbst wenn der Antragsgegner über die aktuelle Liste verfügt, dieser als Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, das mitgliedschaftliche Recht des Antragsstellers gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 GenG zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter erhält lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur bleibt bestehen. Die Rechte sind daher weiterhin gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen.
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2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus der Besonderen Geschäftsordnung der Generalversammlung der … eG. Hierin ist zunächst nur ein Einsichtsrecht und kein im Hauptantrag geltend gemachtes Auskunftsrecht festgelegt. Aber auch hinsichtlich des hilfsweisen geltend gemachten Einsichtsrechts ergibt sich aus der Geschäftsordnung keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters. Vielmehr regelt die Geschäftsordnung nur die Rechte der Genossen gegenüber der Schuldnerin, nicht jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Dessen Rechte und Pflichten werden durch die Insolvenzordnung bestimmt.
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3. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 242 BGB aufgrund von einer Ungleichbehandlung der Mitglieder. Der Antragssteller konnte bereits die Behauptung, dass der Beklagte die Mitgliederliste an die Kanzlei … herausgegeben hat, nicht glaubhaft machen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass er diese Liste nicht herausgegeben hat und dass dies allenfalls der Liquidator gewesen könnte, der die Liste herausgab.
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Darüber hinaus gibt es aber auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, die Mitgliederliste herauszugeben.
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Dieses Recht steht weiterhin der Gesellschaft zu.
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4. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehlt es aufgrund der fehlenden Passivlegitimation an dem Verfügungsanspruch.
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III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Hinsichtlich des Streitwerts wird auf die Begründung zur Zuständigkeit verwiesen.