Titel:
Einsichtsrecht, Mitgliederliste, Insolvenzverwalter, Liquidator, Passivlegitimation, einstweilige Verfügung, Gesellschaftsrecht
Normenkette:
InsO § 80; BGB § 29; ZPO § 935, 940; GenG § 31, § 83 Abs. 3
Leitsätze:
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht passivlegitimiert für das Einsichtsrecht eines Genossen in die Mitgliederliste nach § 31 GenG; dieses Recht ist gegenüber der Genossenschaft, vertreten durch deren Organe, geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Führungslosigkeit der Genossenschaft begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Mitgliederrechte; eine Notbestellung von Liquidatoren ist analog § 29 BGB möglich. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verfügungsgrund für die einstweilige Einsicht in die Mitgliederliste besteht nach stattgefundener Gläubigerversammlung und fehlender Dringlichkeit nicht. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einsichtsrecht, Mitgliederliste, Insolvenzverwalter, Liquidator, Passivlegitimation, einstweilige Verfügung, Gesellschaftsrecht
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 16.04.2026 – 31 O 2216/26
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.04.2026, Az. 31 O 2216/26, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Einsicht in die vollständige Mitgliederliste der Der Beschwerdegegner ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der .
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Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2018 mit einem Pflichtanteil in Höhe von 25 € Genosse der Insolvenzschuldnerin. Daneben hält der Beschwerdeführer weitere 3.599 freiwillige Anteile an der Genossenschaft zu je 25 € (Gesamtbeteiligung: 90.000 €).
3
Ausweislich des zur ersten Gläubigerversammlung am 20.04.2026 erstatteten Berichts des Beschwerdegegners (vom Beschwerdeführer vorgelegt als Anlage A13) wurde das Insolvenzverfahren über die 2016 gegründete am 26.01.2026 eröffnet.
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Bereits zuvor, am 25.04.2024 hatte die Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschlossen. Liquidator war Herr (Anlage A 13, dort S. 3). Der Liquidator beantragte mit Schreiben vom 17.10.2025, beim Insolvenzgericht eingegangen am 20.10.2025, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Mit Schreiben vom 25.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht München I,
dem Beschwerdegegner durch einstweilige Verfügung aufzugeben, dem Beschwerdeführer Auskunft über Namen und Adressen sämtlicher Genossen der durch Herausgabe einer Excel-Datei mit einer entsprechenden Liste zu erteilen. Er führte dort aus, er habe seine Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 90.000 € sowie deliktische Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet. Seine Rechtsanwältin habe von dem Beschwerdegegner zuletzt mit Schreiben vom 17.03.2026 die Herausgabe einer Liste aller aktueller und ehemaliger Mitglieder der Genossenschaft nebst Namen und ladungsfähiger Anschrift verlangt. Der Insolvenzverwalter habe dies abgelehnt. Er sei darauf angewiesen, Namen und Anschriften der anderen Genossen zu erfahren, um vor der Gläubigerversammlung vom 20.04.2026 mit diesen Absprachen zu treffen und die Interessen zu bündeln. § 31 GenG sei keine abschließende Regelung und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe ein Anspruch der Gesellschafter, Namen und Anschrift der Mitgesellschafter zu erfahren. Außerdem gewähre Art. 2 der besonderen Geschäftsordnung der jedem Genossen das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem von einer anderen Kanzlei angeschrieben worden und zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren aufgefordert worden. In diesem Brief schreibe die andere Kanzlei ausdrücklich, sie habe die Namen und Anschriften der übrigen Genossen aufgrund eines Gerichtsurteils erhalten.
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Vor dem Landgericht beantragte der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung anzuordnen:
I. Dem Antragsgegner bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO aufgegeben,
dem Antragsteller unverzüglich Auskunft durch Herausgabe einer vollständigen Liste der Namen und Adressen einschließlich email-Adressen und Beteiligungssummen sämtlicher Genossen der in Form einer excel-Datei oder einem anderen elektronischen Dateiformat zu erteilen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich Einsicht in die vollständige Mitgliederliste der einschließlich der vollständigen Adressen, e-mailAdressen und Beteiligungssummen zu gewähren und ihm sowie seinen Rechtsanwälten die Anfertigung von Kopien und Abschriften zu gestatten.
Weiter hilfsweise wird beantragt, bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO aufgegeben, unverzüglich – bis längstens 10.04.2026 – sämtlichen Genossen der ein Kontaktaufnahmeschreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Namen des Antragstellers zukommen zu lassen, in dem der Antragsteller um Kontaktaufnahme zum Zwecke der Bildung eines Informationsaustausches im Hinblick auf die anstehende Gläubigerversammlung / Prüftermin am 15.4.2026 bittet.
höchst hilfsweise unter Zurverfügungstellung der hierfür erforderlichen Exemplare und Übernahme der anfallenden Portokosten sowie einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Personalaufwand zur Einkuvertierung und Versendung in Höhe von Euro 200,00 durch den Antragsteller.
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Der Beschwerdegegner beantragte vor dem Landgericht,
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Zur Begründung führt der Beschwerdegegner dort aus, die mitgliedschaftlichen Rechte des Beschwerdeführers beträfen den insolvenzfreien Bereich der Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter schulde den Gesellschaftern keine Auskunft über die Namen und Adressen der Mitgesellschafter. Er sei auch nicht durch ein Gerichtsurteil zu einer entsprechenden Auskunft gegenüber einer anderen Kanzlei verurteilt worden und habe auch keine entsprechende Auskunft erteilt.
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Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 16.04.2026 zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Beschwerdeführer habe keinen Verfügungsanspruch gegen den Beschwerdegegner. Der Anspruch nach § 31 GenG richte sich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Genossenschaft. Auch dass der Beschwerdegegner im Besitz einer entsprechenden Liste sei, führe nicht dazu, dass er diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stellen müsse. Auch die Geschäftsordnung der Generalversammlung der Insolvenzschuldnerin verpflichte den Insolvenzverwalter nicht, eine entsprechende Einsicht zu gewähren. Eine Herausgabe entsprechender Listen an eine andere Kanzlei durch den Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
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Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 16.04.2026 (Bl. 63 ff. der eAKte des LG) Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.04.2026 vor dem Oberlandesgericht erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Genossenschaft sei nicht mehr als funktionsfähiger Anspruchsgegner existent. Nach den Darlegungen des Insolvenzverwalters in dessen Prüfbericht vom 13.04.2026 sei der Liquidator bereits zum 19.01.2026 ausgeschieden, weil dessen Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Die Geschäftsadresse fungiere lediglich als Briefkasten, die Geschäftsräume in Landshut seien zum 31.12.2025 aufgegeben worden. Der Insolvenzverwalter habe die relevanten Daten der Mitglieder und könne unschwer Einsicht in die Mitgliederliste gewähren. Der Insolvenzverwalter habe auf der Gläubigerversammlung ein Stimmrecht der Genossen abgelehnt. Auf der Gläubigerversammlung seien von den etwa 1.500 Genossen lediglich etwa 30 anwesend gewesen. Eine koordinierte Willensbildung innerhalb der Genossen sei daher nicht möglich gewesen.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.04.2026 – Az. 31 O 2216/26 – aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
dem Antragsteller unverzüglich Einsicht in die vollständige Mitgliederliste der einschließlich vollständiger Anschriften, E-Mail-Adressen und Beteiligungssummen zu gewähren und ihm sowie seinen Prozessbevollmächtigten die Anfertigung von Kopien, Abschriften oder elektronischen Auszügen zu gestatten,
hilfsweise die beantragten weiteren Maßnahmen gemäß erstinstanzlichem Antrag anzuordnen,
weiter hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat weder einen Verfügungsanspruch, noch besteht derzeit ein Verfügungsgrund. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher nicht zu erlassen. Im Einzelnen:
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1. Gegen einen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere in der Form des § 569 Abs. 2 ZPO und innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO erhoben.
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2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der begehrten einstweiligen Verfügung weder einen Verfügungsanspruch, noch besteht ein Verfügungsgrund.
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a. Eine Rechtspflicht des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Mitglieder der Genossenschaft zu erteilen, und damit ein Verfügungsanspruch des Beschwerdeführers, besteht nicht.
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aa. Der Beschwerdegegner ist hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers, nach § 31 GenG Einsicht in das Genossenschaftsregister zu nehmen und gegebenenfalls eine Listenabschrift zu erhalten (zur Möglichkeit des Genossen, bei berechtigtem weiterreichenden Interesse eine vollständige Listenabschrift zu erhalten Beuthin, GenG, 16. Auflage 2018, § 31 Rn. 4 und Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 31 GenG Rn. 1) nicht passivlegitimiert.
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Zwar besteht nach § 30 GenG die Pflicht des Vorstands, eine Mitgliederliste zu führen und nach § 31 Abs. 1 GenG hat jeder Genosse das satzungsfeste Recht, Einblick in diese Liste zu nehmen und nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 2 GenG Abschriften zu erhalten. Zutreffend führt jedoch das Landgericht hierzu aus, dass der Beschwerdeführer insoweit nicht passivlegitimiert ist (soweit das Landgericht auf S. 4 der Beschlussgründe unter Punkt II.1., dort zweiter Absatz anführt, der Antragsgegner sei nicht „aktivlegitimiert“, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, s. insofern richtig S. 5 der Beschlussgründe unter Punkt II.4.).
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Insoweit ist entscheidend, dass das an die Stelle der früheren Registerpublizität der zuvor vom Registergericht geführten Mitgliederliste getretene Einsichtsrecht aus § 31 GenG durch den Gesetzgeber des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz) in seiner allgemeinen, von der Darlegung eines berechtigten Interesses unabhängigen Variante bewusst auf die Mitglieder der Genossenschaft begrenzt und mit der Geltendmachung von Minderheitenrechten der Mitglieder (s. die Gesetzesbegründung zu § 30 GenG, BT-Drs. 12/5553, S. 111), insbesondere des Rechts zur Einberufung einer Generalversammlung gem. § 45 GenG, (s. die Gesetzesbegründung zu § 31 GenG, BT-Drs. 12/5553, S. 111 unten, S. 112 oben) begründet wurde. Es handelt sich daher bei dem Einsichtsrecht nach § 31 GenG um ein gegenüber der Gesellschaft geltend zu machendes, aus der Mitgliedschaft erwachsendes Gesellschafterrecht.
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Hinsichtlich dieser Rechte wird die Genossenschaft nicht durch den Beschwerdegegner vertreten, denn der nach § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter betrifft nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hat als solcher keinen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Insolvenzschuldnerin. Nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Gesellschaftsorgane haben daher die nicht das Vermögen der Gesellschaft betreffenden, im engeren Sinne gesellschaftsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Auflage 2025, § 80 Rn. 32 f.). Da es sich, wie oben dargelegt, bei dem Einsichtsrecht des Mitglieds nach § 31 GenG um ein originäres Gesellschafterrecht handelt, welches die Gesellschaftsstruktur und nicht das Gesellschaftsvermögen betrifft, handelt es sich bei der Ausübung dieses Rechts um den „insolvenzfreien Bereich“ und der Beschwerdegegner ist nicht passivlegitimiert.
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bb. Eine Passivlegitimation des Beschwerdegegners folgt auch nicht aus der Führungslosigkeit der Genossenschaft als Liquidationsgesellschaft. Insoweit ist zunächst ergänzend zu den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung festzuhalten, dass der hier bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Auflösungsbeschluss und die damit verbundene Liquidation der Genossenschaft an der mit Insolvenzeröffnung eingetretenen grundsätzlichen Aufteilung zwischen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich des massezugehörigen Vermögens einerseits und der fortbestehenden Organstruktur einschließlich der gesellschaftsrechtlichen Aufgaben- und Befugniskompetenz der Gesellschaftsorgane in dem insolvenzfreien, im engeren Sinne gesellschaftsrechtlichen Bereich andererseits, nichts ändert.
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Insoweit ist zunächst entscheidend, dass jedenfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder der vorherige Auflösungsbeschluss, noch die Insolvenzeröffnung zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft führen: Durch die Auflösung erlischt die Genossenschaft nicht, sondern besteht als Liquidationsgesellschaft mit im Ausgangspunkt unveränderter Organverfassung fort, wobei an die Stelle des Förderzwecks (§ 1 GenG) der Zweck tritt, die Liquidation durchzuführen (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 78 GenG Rn. 1; Beuthien/Wolff, GenG, 16. Auflage 2018, § 78 Rn. 13), und an die Stelle des Vorstandes nach § 88 GenG die Liquidatoren treten (zur Führung der Mitgliederliste nach § 30 GenG durch die Liquidatoren Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 89 GenG Rn. 1; zur Erfüllung der Pflicht der jährlichen Einreichung der GmbH-Gesellschafterliste während der Dauer eines Insolvenzverfahrens durch den Liquidator, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in Liquidation war, Jaeger/Windel, InsO, 1. Auflage 2007, § 80 Rn. 79 mit Hinweis auf Rechtsprechung des Kammergerichts dort Fn. 615).
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Diese bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Struktur als Liquidationsgesellschaft wird durch die Verfahrenseröffnung nicht verändert, denn auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht als solche zur Vollbeendigung der Gesellschaft, und aus insolvenzrechtlicher Perspektive gilt, dass die Gesellschaftsorgane im Insolvenzverfahren so bestehen bleiben, wie sie sich bei Verfahrenseröffnung darstellten (ausführlich Jäger/Windel, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2007, § 80 InsO Rn. 79). Auch in der hier bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden eingetragenen Genossenschaft in Liquidation ist daher nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Liquidator berufen und befugt, die Rechte der Mitglieder aus § 31 GenG zu erfüllen.
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Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners nach § 31 GenG entsteht sodann und schließlich auch nicht deshalb, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis des bisherigen Liquidators beendet wurde und die Gesellschaft (tatsächlich) führungslos ist. Denn analog § 29 BGB, der auch im Recht der Genossenschaft anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26.10.1955 – VI ZR 90/54, NJW 1955, 1917), kann das Registergericht unter den Voraussetzungen des § 29 BGB eine Notbestellung von Liquidatoren auch dann vornehmen, wenn der Antragsteller das Quorum nach § 83 Abs. 3 GenG nicht erreicht (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 83 GenG Rn. 1; Beuthin, GenG, 16. Auflage 2018, § 83 Rn. 5 a.E.). Der Beschwerdeführer wird durch das Fehlen der Passivlegitimation des Beschwerdegegners daher keineswegs rechtlos gestellt.
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cc. Der Beschwerdegegner schuldet eine Einsicht in die Mitgliederliste auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Schon mit Blick auf die Bestimmungen des Datenschutzes kommt ein Anspruch nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beschwerdegegner im Besitz dieser Liste ist.
26
Zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführer besteht auch keine schuldrechtliche Sonderverbindung, kraft derer eine Überlassung, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung von Treu und Glauben, verlangt werden könnte.
27
Soweit der Beschwerdeführer versucht, für einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste die zur ergangenen Rechtsprechung hinsichtlich des Rechts des Anlegers, Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter zu erfahren, fruchtbar zu machen, steht dem entgegen, dass vorliegend ein Einsichtsrecht in § 31 GenG normiert wurde. Ob an dem generellen Informationsrecht des Mitgesellschafters in der im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur DSGVO festgehalten werden kann, bedarf daher hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls in einer Gesellschaft, in der gegenüber (hier) dem Liquidator ein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht besteht, bedarf es keines Rückgriffs auf die zur ergangene Rechtsprechung des BGH. Ein Verfügungsanspruch scheitert vorliegend nicht daran, dass überhaupt kein Anspruch besteht (ein solcher ist vielmehr nach § 31 GenG gegeben), sondern daran, dass der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer diesen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung nicht gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Liquidator, sondern gegen den Insolvenzverwalter als solchen und damit gegen den falschen Anspruchsgegner durchzusetzen versucht.
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Insgesamt besteht daher weder für den Hauptantrag, noch für die Hilfsanträge ein Verfügungsanspruch.
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b. Für den Erlass der von dem Beschwerdeführer begehrten einstweiligen Verfügung besteht zudem kein Verfügungsgrund.
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Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Einsicht in die vollständige Mitgliederliste einschließlich Anschriften, email-Adressen und Beteiligungssummen und die Gestattung des Anfertigens von Kopien und elektronischen Auszügen dieser Mitgliederliste. Gegenstand des Verfahrens ist daher keine vorläufige Sicherung oder Regelung, sondern eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistung. Bei einer Leistungsverfügung besteht ein Verfügungsgrund, wenn kumulativ der Antragsteller dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs bedarf, das Erwirken eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint, ohne dass die geschuldete Handlung ihren Sinn verlöre und die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann, außer Verhältnis stehen (so mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Literatur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.06.2025 – 3 W 14/25, juris Rn. 20).
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Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer für den jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann dahin stehen, ob im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung mit Blick auf die damals wenige Tage später stattfindende Gläubigerversammlung eine besondere Dringlichkeit und damit ein Verfügungsgrund bestand, denn der Verfügungsgrund muss noch im Zeitpunkt des Erlasses der begehrten Verfügung fortbestehen.
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Da die Gläubigerversammlung nunmehr bereits stattgefunden hat, ausweislich des zur Gläubigerversammlung erstellten Berichts des Beschwerdegegners (Anlage A13) eine kurzfristige Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht zu besorgen ist und der Beschwerdeführer auch keine anderen Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die eine besondere Dringlichkeit der Einsicht begründen könnten, besteht kein Verfügungsgrund, sodass die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben kann.
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Insgesamt hat das Landgericht daher die Verfügungsanträge zu Recht abgelehnt und war die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht trotz der teilweise geänderten Anträge dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Anträge das identische Interesse – Kenntnis von Namen und Kontaktdaten (E-Mail und Anschrift) der Mitgesellschafter – betreffen.