Titel:
Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeldanspruch, Beweiswürdigung, Mitverschulden, Baumfällarbeiten, Gefahrenbereich, Absperrmaßnahmen
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeldanspruch, Beweiswürdigung, Mitverschulden, Baumfällarbeiten, Gefahrenbereich, Absperrmaßnahmen
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 05.08.2025 – 5 O 2999/23
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.08.2025, Az. 5 O 2999/23 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf ... festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Beklagte zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf.
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1. Der Beklagte rügt, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten zustehe. Der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte oder der Zeuge das Schild mit Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzschild „Holzfällung – Durchgang verboten“ aufgestellt habe. Unzutreffend sei die Angabe im Urteil, dass sowohl Beklagte als auch der Zeuge ... am Unfalltag zum Arbeitsbereich aus der Gegenrichtung angefahren seien. Danach seien beide nicht gefragt worden. Der Beklagte kontrolliere an jedem Tag, dass das Schild stehe. Auch sei die Begründung falsch, das Schild sei nicht geeignet gewesen, Jogger wie die Klägerin am Passieren des Forstwegs zu hindern. Jeder Passant werde mit dem Schild darauf hingewiesen, dass hier eine Holzfällung stattfinde, also Gefahr drohe. Der Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin die Warnung auf dem Schild negieren und in den Gefahrenbereich gelangen würde. Weiter habe die Klägerin den Harvester gesehen, der jedem Passanten vermittle, dass hier Holzarbeiten gemacht würden. Sie habe auch den dort angebrachten Hinweis auf die Holzarbeiten und die Anweisung „90 m Abstand Halten“ sehen und verstehen können. Die Klägerin habe gesehen und wahrgenommen, dass eine Person auf dem Harvester sitze und die Maschine nicht einfach im Wald abgestellt gewesen sei. Sie habe das Hupen wahrgenommen und weiter missachtet, dass der Weg voller zerlegter Bäume gewesen sei. Nichts davon habe die Klägerin davon abgehalten, sich in den Gefahrenbereich zu begeben. Ein Hineinlaufen von Personen in den Gefahrenbereich sei nur ein weiteres Mal vor ca. 15 Jahren vorgekommen, ein Unfall sei nicht passiert. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar, die Klä3 gerin körperlich zu erfassen, um sie am Weiterlaufen zu hindern. Ein Absperrband habe der Beklagte nicht anbringen können, weil die zur Befestigung erforderlichen Bäume bereits in den Vortagen gefällt worden seien. Die Klägerin habe auch ein Flatterband umlaufen oder übersteigen können. Das Verschulden der Klägerin, sämtliche Warnhinweise zu negieren, sei ein Verschuldensausmaß, dass jegliches vermutetes Verschulden des Beklagten in Gänze kompensiere.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.12.2025 auf die Berufungsbegründung erwidert.
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2. Die Rügen des Beklagten greifen nicht durch. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.
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a) Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2003 – VI ZR 155/02, juris Rz. 6; Urt. v. 19.12.1989 – VI ZR 182/89 – juris Rz. 11; Urt. v. 4.12.2001 – VI ZR 447/00 – juris Rz. 16 jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urt. v. 4.12.2001 – VI ZR 447/00 – aaO m.w.N.). Welche Maßnahmen (auch wirtschaftlich) zumutbar sind, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, dem Gewicht der möglichen Schadensfolgen und der Höhe des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Kostenaufwands (BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17, juris Rz. 18 m.w.N.). Gesetzliche oder andere Anordnungen, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten. Solche Bestimmungen können jedoch regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urt. v. 15.07.2003 – VI ZR 155/02, juris Rz. 11 m.w.N.).
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b) Zu Recht hat das Landgericht dahinstehen lassen, ob am Unfalltag das Schild mit Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzschild „Holzfällung – Durchgang verboten“ aufgestellt war. Eine Warnung für Fußgänger nur mit diesem Schild, dem Hinweis auf dem Harvester und den Signalen des Beklagten aus dem Harvester war bei diesen Arbeiten nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu erfüllen.
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Bei Baumfällarbeiten müssen Waldwege grundsätzlich für Besucher gesperrt werden, wenn diese im Gefahrenbereich liegen. Nach dem Wegweiser „Holzeinschlag und Holzverkauf“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (https://www.bestellen.bayern.de/08000916) sind Waldwege mit den offiziellen Sperrzeichen nach der Straßenverkehrsordnung sowie einem rotweißen Absperrband in ausreichendem Abstand zur Gefahrenstelle zu sperren. Alternativ können entsprechende Absperrbanner verwendet werden. Bei einer Baumfällung über einen Weg hinweg oder wenn der Fallbereich bis zum Weg reichen, müssen nach dieser Veröffentlichung überdies Posten mit Warnflaggen aufgestellt werden, die während der Fällarbeiten Besucher aufhalten. Der Senat verkennt nicht, dass der Wegweiser keine gesetzliche Anordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder DIN-Norm im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellt. Sie bietet jedoch zumindest einen Anhaltspunkt für den Inhalt der bei Baumfällarbeiten einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Verkehrssicherung bei Baumfällarbeiten mit Waldwegen im Fallbereich zusätzlich zu einer Beschilderung auch eine physische Barriere voraussetzt, deren genaue Ausgestaltung vom Einzelfall abhängt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Fällarbeiten eine sehr große Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben der Passanten darstellen (vgl. LG Baden-Baden, Urt. v. 13.06.2014 – 4 O 44/14, SVR 2014, 470, beckonline).
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Dies ist im Streitfall nicht anders zu beurteilen. Die vom Beklagten durchgeführten Fällarbeiten wiesen auch konkret einen Fallbereich über den von der Klägerin genommenen Waldweg auf. Der Beklagte musste damit rechnen, dass unaufmerksame Passanten das Warnschild nicht hinreichend beachten würden. Die Beschilderung auf dem Harvester, ist – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht selbsterklärend. Weil der Beklagte selbst sich im Harvester aufhielt, hatte er keine ausreichende Möglichkeit, herannahenden Passanten die Gefahr zu verdeutlichen oder sie am Betreten des Gefahrenbereichs zumindest verbal zu hindern. Hupsignale sind nach Auffassung des Senats nicht eindeutig als Hinweis auf die hier konkret drohende Gefahr zu verstehen. Auch die Klägerin konnte dies nicht zutreffend einordnen.
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c) Ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Das Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensverursachung ist nicht derart gravierend, dass demgegenüber eine Haftung des Beklagten vollständig zurücktritt. Auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass ein Schild mit Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzschild „Holzfällung – Durchgang verboten“ sichtbar aufgestellt war, hat die Klägerin den Unfall nicht in einem solchen Maße selbst verschuldet, dass die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen des Beklagten dagegen vollkommen zurücktreten. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Klägerin die konkrete Gefährlichkeit der Situation – nämlich dass der Weg im Fallbereich der Arbeiten lag – erkannt hat oder zwingend hätte erkennen müssen.
10
Weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).