Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26
Titel:

Revision, Mitverschulden, Beweiswürdigung, Unfallverursachung, Strafzumessung, Sozialprognose, Verfahrensverzögerung

Schlagworte:
Revision, Mitverschulden, Beweiswürdigung, Unfallverursachung, Strafzumessung, Sozialprognose, Verfahrensverzögerung
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 27.02.2025 – 2 NBs 401 Js 11020/22 (3)

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Begründung wird zunächst auf die ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 24. März 2026 Bezug genommen, die auch durch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 27. April 2026 nicht entkräftet wird.
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Die Ausführungen der Revision geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:
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1. Die Revision beanstandet, dass der Grad der Alkoholisierung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung nicht „methodisch sauber“ ermittelt worden seien. Auf die Auffassung, es handle sich dabei um eine „entscheidungserhebliche Kernfrage des Falles“ (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 1), stützt sie die erhobene Aufklärungsrüge. Der Senat hatte, unabhängig von der Verfahrensrüge – die aus den zutreffenden Gründen des Zuschreibens der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist –, die Frage auch auf die Sachrüge hin zu prüfen. Ein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hat sich dabei nicht gezeigt.
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a) Für den Schuldspruch ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Blutalkoholkonzentration bei dem Getöteten (noch) höher lag als der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte Wert von „maximal ca. 1,31 Promille“ (UA S. 6), sowie eine etwaige hieraus folgende Reaktionsverzögerung seitens des Unfallopfers entgegen der Auffassung der Revision (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 2) ohne jede Bedeutung.
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Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter lediglich unter ganz besonderen Umständen ausschließen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat, wobei es hierfür auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2019, 4 RVs 65/19, NJW 2019, 2868). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier ersichtlich auszuschließen. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten (Straßenverlauf, Sichtweiten, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.), die von der Revision im Übrigen nicht angegriffen werden, kann weder an dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholen und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß, noch an der zumindest fahrlässigen Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch nur der geringste Zweifel bestehen. Der – von der Revision angefochtene – Schuldspruch hat Bestand.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Umstand, dass das Landgericht wie das Erstgericht lediglich von der Verwirklichung des (doppelten) Fahrlässigkeitstatbestandes des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ausgegangen ist und nicht erörtert hat, ob eine zumindest bedingt vorsätzliche Gefahrverursachung sowie zumindest bedingt vorsätzliches grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen anzunehmen ist, obwohl sich diese Erörterung nach der festgestellten Fahrweise des Angeklagten aufdrängen musste, beschwert den Angeklagten nicht.
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b) Auch die Voraussetzungen, unter denen ein etwaiges Mitverschulden des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen sein kann, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Die insoweit angestellte Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand; zu einer ergänzenden Beweisaufnahme musste sich das Berufungsgericht nicht gedrängt sehen.
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aa) Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zunächst zu dem Hinweis veranlasst, dass der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, es gelte ein „Vertrauensgrundsatz“ dahin, dass „der Geschädigte bei absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen“ (zuletzt Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 7). Damit versucht sie ohne Erfolg, die bloße physische Anwesenheit des Getöteten zum Unfallzeitpunkt verkehrsordnungsgerecht auf seiner, des Unfallopfers, Fahrspur, die der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen in Anspruch genommen hat, zum schuldmindernden Mitverursachungsanteil zu konstruieren.
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Die Unrichtigkeit dieser Auffassung bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn nicht die Revision sie mit Nachdruck verträte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass für Fragen der Kausalität in rechtlicher Hinsicht nicht jede erdenkliche Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“) von Belang ist, sondern dass es auch im Falle der Trunkenheit wie bei jedem anderen nicht verkehrsgerechten Verhalten darauf ankommt, ob sich der Regelverstoß zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Schutzgut des § 316 StGB, der – das übersieht die Revision –, nicht nur absolut, sondern auch relativ fahrtuntüchtigen Fahrzeugführern die Teilnahme am Straßenverkehr bei Strafe verbietet, ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Autofahrer.
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bb) Jedenfalls im Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Beanstandung durchdringen, dass die Urteilsfeststellung, wonach bei dem Getöteten keine Reaktionsverzögerung vorgelegen hätte, nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhe, vielmehr diesbezüglich ein „verkehrsmedizinisches“ Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.
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Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die Formulierung in den Urteilsgründen, bei dem (mit maximal 1,31 Promille alkoholisierten) Getöteten hätte „kein Reaktionsverzug“ vorgelegen (UA S. 6, S. 10) Bedenken begegnet, denn diese Aussage wird durch die Beweiswürdigung nicht zweifelsfrei belegt und steht zudem in Widerspruch zu forensischer Erfahrung.
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Der Senat haftet bei seiner Prüfung jedoch nicht am, gegebenenfalls missverständlichen, Wortlaut der Urteilsgründe, sondern erstreckt sie auf deren Gesamtheit. Aus dieser ergibt sich, dass entgegen der verwendeten Formulierung Grundlage der Feststellung, dass den Getöteten kein Mitverschulden traf, die durch den Sachverständigen vermittelte Erkenntnis ist, dass der Unfall für ihn schon „aus technischphysikalischer Sicht“ nicht zu vermeiden war (UA S. 10). Dabei stützt sich das Gericht auf die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten sachverständigen Ausführungen dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Abstand für das Unfallopfer erkennbar war, dass sich der Angeklagte ihm auf seiner Fahrspur (derjenigen des Unfallopfers) näherte, welche Geschwindigkeiten jeweils eingehalten wurden, welche Reaktionszeit dem Opfer verblieb und wie er sie nutzte (tatsächlich noch durch Ausweichen und Geschwindigkeitsreduzierung). Dabei ist richtigerweise auf die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit für den Gegenverkehr abgestellt worden, ohne etwaige alkoholbedingte Leistungsdefizite zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Ansatz der Revision, es komme darauf an, wann der Getötete das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen hat (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 3), schon im Grundsatz verfehlt ist. Es würde sich, falls, wie die Revision meint, das Unfallopfer einen „Tunnelblick“ hatte und den Angeklagten erst verzögert wahrgenommen hat, gerade zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine Brems- oder Ausweichreaktion zu verlangen wäre. Allein zutreffend sind daher die in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen, der aus unfallanalytischer Sicht, ohne Berücksichtigung etwaiger individueller Einschränkungen seitens des Getöteten, bestimmt hat, wann (frühestens) für diesen die Gefahrensituation erkennbar war und daraus eine Reaktionsaufforderung resultierte. Die aus den Ausführungen des Sachverständigen durch das Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der Unfall für den Getöteten „unvermeidbar“ war (UA S. 21) ist vor dem geschilderten Hintergrund zweifelsfrei objektiv, also aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu verstehen. Auf die Frage, ob aus der Brems- und Ausweichbewegung des Getöteten trotz der kurzen verbleibenden Zeit gefolgert werden darf, dass „kein Reaktionsverzug“ vorlag (UA S. 21), kommt es nicht an. Auf der Grundlage der im Urteil sorgfältig dargelegten sachverständigen Ausführungen ist es vielmehr so, dass im Ergebnis auch ein nüchterner Fahrer keine Chance gehabt hätte, die Kollision abzuwenden (so ausdrücklich im Übrigen UA S. 31). Eine schuldhafte Mitverursachung durch den Getöteten hat das Gericht trotz seiner teilweise missverständlichen, zumindest unscharfen Formulierungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen.
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cc) Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass im Übrigen ein Mitverschulden eines Unfallopfers regelmäßig dann nicht zu prüfen ist, und auch nicht zu einer Strafmilderung führt, wenn die Verkehrsstraftat des Angeklagten von besonderem Gewicht ist (BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1994, 1 St RR 231/93, NJW 1994, 1358). Im Hinblick auf die festgestellten besonders groben Verkehrsverstöße des Angeklagten sieht der Senat diese Voraussetzung für gegeben an.
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2. Die Rechtsfolgenbestimmung durch das Landgericht weist ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bedarf insoweit im Hinblick auf die eingereichte Gegenerklärung lediglich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung einer ergänzenden Erörterung.
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a) Ebenso wie die Strafbemessung im engeren Sinne gilt auch für die Strafaussetzung zur Bewährung, dass die Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 56 Rn. 25 m.w.N.).
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b) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die Urteilsgründe insoweit eher knapp gehalten sind. Gemessen an dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Maßstab ist die Entscheidung des Landgerichts aber noch rechtsfehlerfrei begründet.
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Zunächst hat das Landgericht, insoweit in Einklang mit der rechtlich angezeigten Prüfungsreihenfolge, dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Soweit es das Vorliegen besonderer Umstände betrifft, deren es für die Strafaussetzung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedarf, sind die von der Revision im Schriftsatz vom 27. April 2026 (S. 10 f.) vorgebrachten Umstände als urteilsfremd außer Betracht zu lassen. Dem Senat steht allein die Urteilsurkunde als Grundlage seiner Rechtsprüfung zur Verfügung.
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In rechtlicher Hinsicht ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht bei der Erörterung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, auf die Handlungselemente, die bereits die angewandten gesetzlichen Tatbestände verwirklichen und bei der Begründung der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden haben, rekurriert. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit geboten. Zur Person hat das Landgericht eine Reihe von für den Angeklagten sprechenden Faktoren berücksichtigt (UA S. 30), zudem auch den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und der landgerichtlichen Entscheidung (UA S. 30). Dem stellt es die Wertung der Tat selbst gegenüber, wobei es hervorhebt, dass die in ihr zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung „sehr erheblich“ war, mehrere „erhebliche“ Verkehrsverstöße zusammengekommen sind, und neben dem Getöteten auch noch weitere Personen „erheblicher abstrakter Gefahr“ ausgesetzt waren (UA S. 50). Diese genannten Umstände gehen über die bloße Tatbestandsverwirklichung der angewandten Strafnormen hinaus. Die Wertung des Gerichts, dass die Gesamtheit der genannten Umstände nicht geeignet ist, Milderungsgründe von so erheblichem Gewicht zu begründen, dass sie eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der ein Jahr übersteigenden Höhe der Freiheitsstrafe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014, 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138), ist vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt und ist, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, vom Revisionsgericht hinzunehmen. Vorliegend versucht die Revision, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie nicht durchdringen.
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3. Der Senat hat im Übrigen in den Blick genommen, dass nach Einlegung und Begründung der Revision eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten ist, dass nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Landshut zur Revisionsvorlage am 21. August 2025 (Bl. 1619 d.A.) deren Übersendung an die Generalstaatsanwaltschaft erst am 18. März 2026 erfolgt ist, ohne dass in diesem Zeitraum Schritte zur Verfahrensförderung festzustellen gewesen wäre. Einen Anlass, die Feststellung zu treffen, dass bereits eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege, sieht der Senat nicht. Die Verzögerung erreicht noch kein solches Ausmaß, dass ein solcher Ausspruch zum Zweck der Kompensation geboten wäre.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.