Inhalt

SG München, Urteil v. 29.04.2026 – S 7 KR 710/25
Titel:

Vergütungsanspruch Apotheker, parallele Abrechnung, ergänzende Vertragsauslegung, Feststellungsklage, Verzugszinsen

Schlagworte:
Vergütungsanspruch Apotheker, parallele Abrechnung, ergänzende Vertragsauslegung, Feststellungsklage, Verzugszinsen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.280,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 333,88 Euro seit dem 21.05.2025, aus einem Betrag in Höhe von 1.261,13 Euro seit dem 05.08.2025 sowie aus einem Betrag in Höhe von 2.685,22 Euro seit dem 21.01.2026 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechnungen der Klägerin, die diese direkt unter Einsatz der über die Plattform von S. bereitgestellten Software abrechnet, über aufgrund von elektronischen Rezepten an Versicherte der Beklagten abgegebene Arzneimittel zu akzeptieren, und nicht berechtigt ist, diese Rechnungen allein unter Verweis auf den gewählten Abrechnungsweg über die Plattform von S., insbesondere die getrennte Abrechnung von elektronischen Rezepten und Papierrezepten sowie die gesonderte Angabe des Absender-Institutionskennzeichens der S., zurückzuweisen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Der Streitwert wird auf 9.280,23 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1
Streitig ist die Vergütung von Arzneimitteln, welche die Klägerin im Zeitraum von Februar bis Dezember 2025 abrechnete. Ferner verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die parallele Abrechnung von elektronischen Rezepten mit der S.-Plattform und die Abrechnung von Papierrezepten über das Abrechnungszentrum Nord zulässig ist.
2
Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte die Klägerin mit Arzneimitteln versorgt. Die Klägerin betreibt die S1. Apotheke im OlympiaEinkaufszentrum sowie als Filialapotheken die S1. Apotheke R., die S1. Apotheke P. und die S1. Apotheke Medicenter. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis Dezember 2025 nutzte die Klägerin die S.-Plattform und das Abrechnungszentrum Nord zur Übermittlung von Rechnungen für Arzneimittel.
3
Mit dem Schreiben vom 19.03.2025 verweigerte die Beklagte die Begleichung der Rechnungen für den Februar 2025. Sie führte aus, dass die Klägerin die elektronischen Rezepte mittels S. und die Papierrezepte über das Abrechnungszentrum Nord abgerechnet habe. Die Beklagte akzeptiere nur eine monatliche Sammelrechnung, in der alle Rezepte enthalten seien.
4
Mit dem Schreiben vom 28.04.2025 verweigerte die Beklagte die Zahlung der Rechnung für den März 2025. Sie führte aus, dass die Klägerin die elektronischen Rezepte mittels S. abgerechnet habe. Als Abrechner und Zahlungsempfänger sei das Institutionskennzeichen der Apotheke zu übermitteln.
5
Mit dem Schriftsatz vom 24.06.2025 hat die Klägerin die Klage erhoben. Die Klägerin verlangt eine Vergütung in Höhe von 333,88 Euro für die im Februar und März 2025 abgerechneten Arzneimittel sowie die Feststellung, dass die parallele Abrechnung von elektronischen Rezepten mit der S.-Plattform und die Abrechnung von Papierrezepten über das Abrechnungszentrum Nord zulässig sei.
6
Mit dem Schriftsatz vom 18.08.2025 hat die Klägerin die Klage erweitert. Die Klägerin verlangt zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1.261,13 Euro für die im April, Mai und Juni 2025 abgerechneten Arzneimittel.
7
Mit dem Schreiben vom 19.11.2025 verweigerte die Beklagte die Begleichung der Rechnung für den Oktober 2025. Sie führte aus, dass die Daten für die Filialapotheke S1. Apotheke Medicenter fehlerhaft übermittelt worden seien. Für die angegebene Rechnungsart müsse das Institutionskennzeichen der Apotheke als Abrechner und Zahlungsempfänger ausgewiesen werden.
8
Mit dem Schreiben vom 04.12.2025 übermittelte die Klägerin eine Rechnung für den November 2025. Diese Rechnung umfasste ausschließlich Papierrezepte. Eine separate Abrechnung von E-Rezepten erfolgte für den November 2025 nicht.
9
Mit dem Schriftsatz vom 20.01.2026 hat die Klägerin die Klage erweitert. Die Klägerin verlangt zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2.685,22 Euro für die im Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2025 abgerechneten Arzneimittel.
10
Mit dem Schreiben vom 02.02.2026 verweigerte die Beklagte die Begleichung der Rechnung für den Dezember 2025. Sie führte aus, dass die Datenübermittlung durch S. als Dritten erfolgt sei, während die Klägerin als abrechnende Stelle laut dem Institutionskennzeichen ausgewiesen wurde.
11
Die Klägerin trägt vor, dass das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse vorliege. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte auch zukünftig Rechnungen wegen der Nutzung der S.-Plattform zurückweise. Daher bestehe ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte die Rechnung nicht pauschal unter Hinweis darauf zurückweisen dürfe, dass die Übermittlung der Abrechnungsdaten über die S.-Plattform nicht den Anforderungen genüge. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, wegen jeder zukünftigen Forderung eine eigene Leistungsklage zu erheben.
12
Es gehe um eine Direktabrechnung der E-Rezepte durch den Apotheker selbst. Die Firma S. stelle ihren Kunden lediglich eine Software sowie eine Plattform als technische Hilfsmittel zur Verfügung. Sämtliche Prozesse der Abrechnung werden vom Apotheker selbst angestoßen und überwacht. Die Firma S. habe keinen Einfluss auf den Inhalt der Abrechnung. Sie übernehme keine Kontrollfunktion und stehe für inhaltliche Fragen zur Abrechnung nicht zur Verfügung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolge unmittelbar an den Apotheker. Auf den Rechnungen sei die Klägerin als Rechnungssteller und Zahlungsempfänger und deren Institutionskennzeichen angegeben. Allein die Tatsache, dass als zusätzliches Institutionskennzeichen das Institutionskennzeichen der Firma S. angegeben sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der Abrechnung. Wie der Vorschrift des § 293 Abs. 1 SGB V zu entnehmen sei, werde das Institutionskennzeichen für verschiedene Zwecke eingesetzt, für den Datenaustausch und für Abrechnungszwecke. Im Rahmen der Übermittlung der Daten sei die Angabe der Institutionskennzeichen der Firma S. erforderlich, da die Übertragung der Daten zwischen der S. Plattform und der Krankenkasse erfolge. Eine Vorgabe, dass die Institutionskennzeichen der Apotheke mit dem Institutionskennzeichen des Überträgers übereinstimmen müsse, existiere nicht.
13
Aus den Vorschriften in § 7 AV-Bay und Anlage 5 ergebe sich nur, dass die Abrechnung einmal monatlich erfolgen sollte. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Apotheker sich entweder für die Direktabrechnung oder für die Abrechnung über eine Abrechnungsstelle entscheiden müsse, sei der Regelung nicht zu entnehmen. Tatsächlich heiße es in § 7 Abs. 5 AV-Bay, dass „Abrechnungsstellen“ mit der Abrechnung beauftragt werden können. Der Apotheker sei nicht verpflichtet, lediglich über eine Abrechnungsstelle abzurechnen. Selbst wenn dem so wäre, könnte diese Regelung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung, insbesondere der Einführung des E-Rezeptes, keinen Bestand mehr haben. Die aktuelle Situation des Nebeneinanders elektronischer Verordnungen und von Papierrezepten sei im AV-Bay nicht geregelt. Dies bedeute aber, dass es keine Beschränkungen zu Lasten der Klägerin geben dürfe. Mangels einer entsprechenden Regelung auf Landesebene gelte allein die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V in der Fassung vom 1. Juli 2023. Diese sehe getrennte Abrechnungswege für ERezepte und Papierrezepte vor. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht berechtigt, die Abrechnung der Klägerin betreffend die E-Rezepte zurückzuweisen.
14
Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Beklagten, aus dem Wortlaut ergebe sich, dass die Beauftragung mehrerer Abrechnungsstellen ausgeschlossen sei. In der Vorschrift heiße es ausdrücklich, dass der Apotheker „Abrechnungsstellen mit der Abrechnung und Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V beauftragen“ könne. Ihm stehe Wahlfreiheit zu. Dies betreffe nicht nur die Frage des „ob“ der Beauftragung einer Abrechnungsstelle, sondern auch die Frage, wie viele Abrechnungsstellen er beauftragen möchte.
15
Die Interessen der Klägerin daran, die vom Gesetzgeber durch die Einführung des E-Rezepts geschaffenen neuen technischen Möglichkeiten zu nutzen, lasse die Klägerin vollständig außer Betracht. Sie vergesse, dass es sich bei der Direktabrechnung durch die Apotheke selbst um den gesetzlich primär vorgesehenen Weg handele. Die Einschaltung von Rechenzentren erfolgte allein deshalb, weil die Erfüllung der Vorgaben bei der Abrechnung von Papierrezepten durch den einzelnen Apotheker schlicht unmöglich war. Mit der Einführung des E-Rezeptes wurden neue Möglichkeiten geschaffen, damit der Apotheker kostengünstig und schnell selbst abrechnen könne. Dass die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die AGB der Klägerin berufe, mute grotesk an. Richtig sei, dass S. dem Apotheker eine Wahlmöglichkeit einräume, auch E-Rezepte zusammen mit seinen Papierrezepten über das Abrechnungszentrum Nord abzurechnen. Dies gehe indes mit höheren Kosten einher und wirke sich nachteilig auf die Liquidität der Apotheke aus. Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit sei, dass die Klägerin Apotheken für den Fall absichern möchte, dass einzelne Krankenkassen Abrechnungen über die S.-Plattform in rechtswidriger Weise zurückweisen.
16
Dass eine Vertragsanpassung des AV-Bay erforderlich sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Dies ergebe sich aus dem Auftrag des Gesetzgebers in § 300 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Dort werde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband aufgegeben, in der Arzneimittelabrechnung die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung zu regeln.
17
Die Beklagte trägt vor, dass die Abrechnung der Klägerin mittels S. weder den Vorgaben einer Direktabrechnung entspreche noch stelle sie eine Abrechnung über ein Rechenzentrum dar, sondern sei eine Mischform, die der Vertrag nicht vorsehe. So erfolge die Zahlung nicht auf das Konto der Firma S., sondern auf das Konto der Klägerin. Dass die Firma S. kein Rechenzentrum im Sinne des § 300 SGB V sei, werde von der Klägerin ausdrücklich bestätigt. Fragen, Beanstandungen und Korrekturen in der Abrechnung würden mit der Firma S. geklärt, während bei einer Direktabrechnung der Apotheker Ansprechpartner der Krankenkasse sei. Insofern unterscheide sich die Abrechnungsplattform von einem reinen Softwareanbieter, der auf Umsetzung der Abrechnung keinen Einfluss nehme, sondern in der Regel für den Vertragspartner völlig unerkannt bleibe. Der Beklagten sei es nicht zumutbar, mehrere Ansprechpartner für einen Abrechnungsvorgang zu haben. Unrichtig sei der Hinweis auf die angebliche Irrelevanz der Verwendung des Institutionskennzeichens der Firma S. für die Abrechnung. Tatsächlich erfolge die Forderungsaufstellung unter Verwendung des Institutionskennzeichens der Firma S.. Aus der Anlage 5 zum AV-Bay ergebe sich, dass die monatliche Abrechnung aus einer Rechnung bestehen sollte, nicht aus einer gesplitteten Abrechnung über eine Plattform und ein Rechenzentrum. Die „Verdoppelung“ der Abrechnung durch die Aufteilung der Rezeptarten sei im Arzneiversorgungsvertrag nicht vorgesehen und für die Beklagte mit erheblichem Mehraufwand verbunden, der aus guten Gründen vertraglich ausgeschlossen wurde. Der Vorwurf, die Beklagte sei einfach zu bequem, die tägliche Abrechnung durch die Klägerin zu akzeptieren, gehe fehl, denn die Arbeitserleichterung sei Sinn und Zweck der Regelung. Die Beklagte sei durch eine parallele Abrechnung einer Abrechnungsstelle und eines weiteren Dienstleisters in mehrfacher Hinsicht beschwert, sowohl was die Notwendigkeit der Datenzusammenfassung zu Kontrollzwecken (Vermeidung von Doppelabrechnungen) und zur Abrechnung (Importquote, Abschlagszahlung) betreffe, wie auch im Hinblick auf die Zwitterstellung des Dienstleisters, der mehr sei als eine Abrechnungssoftware, aber weniger als eine Abrechnungsstelle. Die Klägerin habe die AGB der S. übermittelt, die bereits die vorhandenen Konflikte vorweggenommen und hierfür eine Lösung bereitgestellt haben. Ausweislich der Anlage K16 habe die Klägerin mit der Firma S. den Combi Direct Tarif abgeschlossen, der eine einheitliche Abrechnung von elektronischen Rezepten und der Papierrezepte durch den Dienstleister vorsieht. Ganz offensichtlich haben die Vertragspartner die Konflikte mit den Krankenkassen für regelungsbedürftig gehalten und hierfür einen alternativen Abrechnungsweg eröffnet. Es stelle sich die Frage, warum dieser Weg dann nicht auch beschritten wurde.
18
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.280,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 333,88 EUR seit dem 21. Mai 2025, aus einem Betrag in Höhe von 1.261,13 EUR seit dem 5. August 2025 sowie aus einem Betrag in Höhe von 2.685,22 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechnungen der Klägerin, die diese direkt unter Einsatz der über die S.-Plattform bereitgestellten Software abrechnet, über aufgrund von E-Rezepten an Versicherte der Beklagten abgegebene Arzneimittel zu akzeptieren, und nicht berechtigt ist, diese Rechnungen allein unter Verweis auf den gewählten Abrechnungsweg über die S.-Plattform, insbesondere die getrennte Abrechnung von E-Rezepten und Papierrezepten sowie gesonderte Angabe des Absender-Institutionskennzeichen der S., zurückzuweisen.
19
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage hat teilweise Erfolg.
22
Streitig ist die Vergütung von Arzneimitteln, welche die Klägerin im Zeitraum von Februar bis Dezember 2025 abrechnete. Ferner verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die parallele Abrechnung von elektronischen Rezepten mit der S.-Plattform und die Abrechnung von Papierrezepten über das Abrechnungszentrum Nord zulässig ist.
23
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Beteiligten haben hierzu in dem Erörterungstermin am 24.03.2026 ihre Zustimmung erklärt.
24
Der Klageantrag zu I hat teilweise Erfolg.
25
Die Klage zu I ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist als echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft.
26
Die Klage zu I ist teilweise begründet.
27
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 4.280,23 Euro. Der Vergütungsanspruch des Apothekers beruht auf gesetzlicher Grundlage. Er folgt aus § 129 Abs. 1 Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem nach § 129 Abs. 2 SGB V abzuschließenden Rahmenvertrag. § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V formuliert in Übereinstimmung mit dem Regelungsinhalt des § 129 Abs. 1 SGB V, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers durch die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen Verordnung entsteht (Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 129 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 104). Die Klägerin hat die Abrechnungsbestimmungen erfüllt. Der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen eine Krankenkasse setzt neben der Abgabe von Arzneimittel an einen Versicherten und der Geltung des Rahmenvertrags voraus, dass der Apotheker die Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln eingehalten hat.
28
1. Die Beauftragung der S. mit der Abrechnung der elektronischen Rezepte ist gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V zulässig.
29
Die Apotheken können gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. Rechenzentren sind Einrichtungen, welche automatisiert und zentral in großen Mengen Daten erheben, verarbeiten und ggf. auch nutzen (Krauskopf/Senger, 127. EL November 2025, SGB V § 300 Rn. 12). Allerdings bleiben die Apotheken im Außenverhältnis den Krankenkassen gegenüber für die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 verantwortlich. Die Rechenzentren werden insoweit als bloße Erfüllungsgehilfen bzw. datenschutzrechtlich als Auftragsdatenverarbeiter eingeschaltet (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 300 SGB V (Stand: 11.11.2025), Rn. 43).
30
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass es sich nicht um eine Abrechnung über ein Rechenzentrum handele, sondern um eine unzulässige Mischform, weil die Zahlung nicht auf das Konto der Firma S. erfolge, wie dies für Rechenzentren vorsehen sei. Nach der Rechtsauffassung der Kammer beauftragte die Klägerin die S. als Rechenzentrum im Sinne des § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V. Als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) ist es Aufgabe von S., Rechnungen für die elektronischen Rezepte an die Beklagte zu übermitteln. Gesetzlich ist nicht definiert, in welchem Umfang ein Rechenzentrum zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Apothekers eingesetzt wird. Folglich ist es zulässig, dass das Rechenzentrum wie S. nur die Übermittlung der Rechnungen und der zugehörigen Daten übernimmt, ohne als Zahlstelle zu fungieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine Direktabrechnung der Klägerin, da die S. als Auftragsdatenverarbeiter bei der Datenübermittlung eingeschaltet wird.
31
2. Die Verwendung des Institutionskennzeichens der S. ist rechtmäßig. Als Rechenzentrum im Sinne des § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V ist S. zur Verwendung eines Institutionskennzeichen berechtigt. § 293 SGB V dient der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung, wobei das einheitliche Kennzeichen insbesondere die Kommunikation auf der Ebene der elektronischen Datenverarbeitung erleichtert (Krauskopf/U. Schneider, 127. EL November 2025, SGB V § 293 Rn. 3).
32
3. Die Beauftragung der S. entspricht den Vorgaben des Datenschutzes. Die Rechenzentren werden insoweit als Erfüllungsgehilfen bzw. datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter tätig. Nach Art. 4 Nr. 8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Auftragsverarbeiter eine Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der Umfang der Befugnisse der Rechenzentren ergibt sich aus § 300 Abs. 2 Satz 2. SGB V (Krauskopf/Senger, 127. EL November 2025, SGB V § 300 Rn. 13-16). Die Möglichkeit, Auftragsverarbeiter einzuschalten, bedarf daher keiner zusätzlichen sozialrechtlichen Befugnisnorm, sondern ergibt sich aus Art. 28 DSGVO (BeckOK SozR/ Scholz, 79. Ed. 1.12.2025, SGB V § 300 Rn. 9).
33
4. Die Beauftragung der S. mit der Abrechnung der elektronischen Rezepte ist gemäß § 6 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V in der Fassung vom 01.07.2023 zulässig. Die Apotheken können gemäß § 6 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung Rechenzentren in Anspruch nehmen (§ 300 Abs. 2 SGB V). Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei S. um ein Rechenzentrum im Sinne der Vorschrift, so dass die Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung erfüllt sind.
34
5. Die Beauftragung der S. mit der Abrechnung der E-Rezepte verstößt nicht gegen den Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern vom 01.11.2023 (AV-Bay). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 AV-Bay und Anlage 5 vor, weil der AV-Bay keine Regelungen für die Abrechnung von E-Rezepten beinhaltet. Der Apotheker hat gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AV-Bay einmal monatlich eine Papierrechnung zu übermitteln. Die beauftragte Abrechnungsstelle hat gemäß Anlage 5 der AV-Bay nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Belieferung der Verordnungen durch die Apotheke erfolgte, zusätzlich eine einheitliche Papierrechnung für die über sie abrechnenden Apotheken zu erstellen. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass sich aus der Anlage 5 zum AV-Bay ergebe, dass die monatliche Abrechnung aus einer Rechnung bestehen müsse, nicht aus einer gesplitteten Abrechnung über eine Plattform bzw. den Apotheker selbst und ein Rechenzentrum. Für das Land Bayern wurde von der Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gemäß § 4 Abs. 2 Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V auf der Landesebene ergänzende Verträge zu schließen. Die Bestimmungen der AV-Bay zielen darauf ab, die Abrechnung der Papierrezepte zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die elektronischen Rezepte werden in der AV-Bay nicht berücksichtigt. So ist der Apotheker gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AV-Bay verpflichtet, die Verordnungsblätter als rechnungsbegründende Unterlagen zu übermitteln. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbaren Vertragszweck lässt sich damit unter Würdigung der Interessenlage der Vertragsparteien erkennen, dass eine einheitliche monatliche Gesamtrechnung für Papierrezepte und elektronische Rezepte geschuldet wird.
35
6. Nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung des AV-Bay berechtigt, die Abrechnung von elektronischen Rezepten mit Hilfe der S. durchzuführen, und zwar auch dann, wenn für denselben Zeitraum die Abrechnung von Papierrezepten mittels des Abrechnungszentrums Nord erfolgt. Die ergänzende Vertragsauslegung als im Bürgerlichen Recht (§ 157 BGB) entwickeltes Auslegungsverfahren ist auf öffentlichrechtliche Verträge anwendbar. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, eine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts voraus (BGHZ 9, 273, 277 f.). So liegt es, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, wenn mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BSGE 115, 40). Soweit schon das anzuwendende Gesetzesrecht Regelungen zur Schließung der vertraglichen Lücke bereithält, fehlt es an einer durch die ergänzende Vertragsauslegung zu schließenden Regelungslücke (BSG 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R, BeckRS 2019, 8674 Rn. 17).
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a. Eine planwidrige Regelungslücke besteht, da in der AV-Bay keine Regelungen zur Abrechnung von elektronischen Rezepten vorgesehen sind. Dementsprechend bestehen insbesondere keine Regelungen zur parallelen Abrechnung von elektronischen Rezepten und von Papierrezepten. Insofern besteht Handlungsbedarf, da schließlich auch die Abrechnung der elektronischen Rezepte notwendig ist. Regelungen müssen die Verbände gemäß § 300 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V treffen.
37
b. Nach der Ansicht der Kammer ist die von der Klägerin angestrebte, ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Nach dem Verständnis der Kammer folgt daraus kein unzumutbarer Mehraufwand für die Krankenkasse. Zwar erfolgt die Rechnungslegung zweifach, die Aufbereitung der Rechnungsdaten durch das Abrechnungszentrum Nord sowie durch S. erleichtert jedoch die Kontrolle der Abrechnung, insbesondere hinsichtlich von Preisabschlägen, Importquoten und Doppelungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit Unklarheit über die zu kontaktierenden Ansprechpartner entstehen würde, weil die Klägerin weiterhin als Leistungserbringer verantwortlich bleibt.
38
Ohnehin entsteht durch das Nebeneinander von elektronischen Rezepten und Papierrezepten ein Mehraufwand, so dass den Krankenkassen die Prüfung erschwert wird. Der Mehraufwand wird jedoch durch die Regelungswerke hervorgerufen, nicht durch die Wahl des Rechenzentrums. Schließlich gelten für die Rechnungslegung von elektronischen Rezepten und Papierrezepten gemäß der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V entsprechend den Regelungen der Anlagen 1 und 2 unterschiedliche Regelungen. Zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung die Abrechnung aus der elektronischen Rechnung und der Datenübermittlung besteht. Im Gegensatz dazu sind bei Papierrezepten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung die Arzneiverordnungsblätter in digitalisierter Form spätestens 10 Arbeitstage nach Rechnungsstellung in elektronischer Form zu übermitteln.
39
Ziel der Einführung des elektronischen Rezeptes ist es, die Vorteile der Digitalisierung für die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu nutzen (BeckOGK/Herbst, 15.02. 2026, SGB V § 360 Rn. 14). Ohne die Ergänzung des Vertrags um die parallele Abrechnung von elektronischen Rezepten mittels S. wäre keine interessengerechte Lösung zu erzielen, weil dies dem Apotheker ermöglich, die elektronischen Rezepte kostengünstiger und einfacher abzurechnen, als dies ohne S. mittels der herkömmlichen Rechenzentren der Fall wäre. Wenn ein Apotheker zur Abrechnung der elektronischen Rezepte weiterhin auf die Beauftragung von herkömmlichen Rechenzentren angewiesen wäre, könnte er die genannten Vorteile der Abrechnung nicht nutzen. Demnach ist unter Berücksichtigung der Interessen der Krankenkasse eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung notwendig.
40
7. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin einen Zinssatz von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins verlangt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Auch die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Apothekern zählen zu den insoweit von § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Rechtsbeziehungen. Der Verzugszins beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das BSG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers gesetzesunmittelbar aus § 129 SGB V folgt, wobei dessen Voraussetzungen durch die Kollektivverträge nach Abs. 2 und Abs. 5 konkretisiert werden (BSG 28.09.2010 – B 1 KR 3/10 R, BSGE 106, 303, 305: Krauskopf/Weiß, 127. EL 11/2025, SGB V § 129 Rn. 3).
41
Der Klageantrag zu II hat Erfolg.
42
Die Klage zu II ist als Feststellungsklage statthaft. Mit der Klage kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG begehrt werden die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Richtet sich die Feststellungsklage gegen Träger öffentlicher Gewalt, soll die Subsidiarität der Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des BSG nicht gelten, da bei diesen davon ausgegangen werden könne, dass sie einen Feststellungsausspruch befolgten. Zudem ist die Ausnahme von der Subsidiarität nach dem BSG auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird (HK-SGG/Groß, 7. Aufl. 2025, SGG § 55 Rn. 20). Hier ist die Berechtigung der Klägerin zur parallelen Abrechnung von elektronischen Rezepten mittels S. streitig, so dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage geboten ist, weil mit der Feststellung des Rechtsverhältnisses weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden können. Ein Feststellungsinteresse liegt vor. Als „berechtigte Interesse“ gemäß § 55 Abs. 1 SGG genügt jedes eigene, nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann, nicht jedoch ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen (HK-SGG/Groß, 7. Aufl. 2025, SGG § 55 Rn. 25). Die Klägerin gibt laufend Arzneimittel an Versicherte der Beklagten ab, so dass die begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses bei jeder Abrechnung eines elektronischen Rezepts von rechtlichem Interesse ist.
43
Die Klage zu II ist begründet, insofern wird auf die oben genannten Gründe verwiesen.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Einem Beteiligten können gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies war hier hinsichtlich des erhöhten Zinssatzes der Verzugszinsen der Fall. Hinsichtlich des Streitwerts des Feststellungsantrags wird der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz zugrunde gelegt.