Titel:
Schadensersatzanspruch, Lieferausfall, Vertragsstrafe, Leistungserbringerrecht, Sozialrechtsweg, Rabattvereinbarung
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Lieferausfall, Vertragsstrafe, Leistungserbringerrecht, Sozialrechtsweg, Rabattvereinbarung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 247.914,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Streitig sind Schadensersatzansprüche in Höhe von 247.914,48 Euro wegen Lieferausfällen von Arzneimitteln, für die Rabattverträge geschlossen wurden.
2
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Die Beteiligten haben vier Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen.
3
Die „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0054GenT12EMPM-2018“ betrifft Desloratadin (PZN 9782961, PZN 9782978 und PZN 9782984) und Trazodon (PZN 14265989, PZN 14265995 und PZN 14266026).
4
Die Beklagte meldete Lieferunfähigkeit für folgende Zeiträume:
* PZN 9782961: vom 17.02.2020 bis 11.03.2020, vom 11.05.2020 bis 30.06.2020
* PZN 9782978: vom 17.02.2020 bis 18.03.2020, vom 11.05.2020 bis 30.06.2020
* PZN 9782984: vom 17.02.2020 bis 18.03.2020, vom 11.05.2020 bis 30.06.2020
* PZN 14265989: vom 15.10.2019 bis 15.01.2020
* PZN 14265995: vom 16.10.2020 bis 05.02.2021
* PZN 14266026: vom 22.01.2020 bis 19.02.2020, vom 25.03.2020 bis 25.09.2020
5
Die „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0071-GenT1301-2019“ betrifft Ezetimib und Simvastatin, PZN 14266204 und 14266233, im Mehr-Partner-Modell.
6
Die Beklagte meldete Lieferunfähigkeit für folgende Zeiträume:
* PZN 14266204: vom 31.12.2021 bis 31.12.2021
* PZN 14266233: vom 27.07.2021 bis 29.07.2021, vom 17.08.2021 bis 08.09.2021
7
Die „Vereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V („Generika-2020-Ersatzkassen 2 (DAK-G)“ betrifft Riluzol, PZN 9947563, im Mehr-Partner-Modell. Die Beklagte meldete Lieferunfähigkeit für folgende Zeiträume:
* Riluzol PZN 9947563: vom 30.11.2021 bis 23.12.2021
8
Die „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0003-GenT11EMPM-2018“ betrifft Rizatriptan, PZN 417036 und PZN 9947072.
9
Die Beklagte meldete Lieferunfähigkeit für folgende Zeiträume:
* PZN 9947563: vom 01.01.2020 bis 31.01.2020, vom 30.03.2020 bis 24.06.2020
* PZN 9947072: vom 07.02.2020 bis 08.05.2020
10
Mit dem Schriftsatz vom 30.12.2024 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von 247.914,48 Euro wegen Lieferausfällen von Arzneimitteln, für die Rabattverträge geschlossen wurden.
11
Die Klägerin trägt vor, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der aufgrund der Lieferunfähigkeit der Beklagten entstanden sei. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus den § 280 Abs. 1 BGB, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1, 2 des Rabattvertrages. Die Beklagte verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass die Mehrkosten im „hypothetischen Fall einer Nacherfüllung der Beklagten“ nicht entstanden wären. Dabei berücksichtige die Beklagte nicht, dass eine Nacherfüllung nicht möglich war. Gegenstand der Rahmenvereinbarung waren Arzneimittel. Diese wurden aus medizinischen Gründen verordnet. Ein auch nur zeitweises Aussetzen in der Versorgung der Patienten wäre unangemessen und nicht vertretbar gewesen.
12
Die der Entscheidung des Sozialgericht München vom 10. Oktober 2018 zugrundeliegende Rabattvereinbarung unterscheide sich von der hiesigen Rabattvereinbarung. So enthalte die Rabattvereinbarung der Klägerin eben nicht einen Klammerzusatz im Rahmen der Vertragsstrafen, in dem Bezug genommen werde auf die Geltendmachung anderer Ansprüche „z. B. wegen eines mit einem Lieferausfall verbundenen Informationsaufwandes gegenüber Ärzten und/ oder Apothekern etc.“ Alle die diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rabattvereinbarungen enthielten aber den Hinweis darauf, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Zahlung der Vertragsstrafen nicht berührt werde. Mit anderen Worten, die Rabattvereinbarung der Klägerin erfülle die Anforderungen, die das Sozialgericht München in seiner Entscheidung aus Oktober 2018 zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches über § 280 BGB aufgestellt habe.
13
Die Abgabe der Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten hätte nicht anders gewertet werden können, als dass es der Klägerin gerade darauf ankam, dass die Beklagte das Beschaffungsrisiko übernehme. Die Beklagte sei der Auffassung, ihr könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich der Lieferunfähigkeit vorgeworfen werden. Dabei differenziert sie inhaltlich zwischen den verschiedenen Wirkstoffen Desloratadin, Ezetimib und Simvastatin. Die Beklagte sei der Auffassung, dass die Eigenerklärung, mit der sie sich verpflichtet habe, „während der gesamten Vertragslaufzeit ständig lieferfähig“ zu sein, keinen rechtlichen Grund für die Übernahme des Beschaffungsrisikos beinhalte. Dies sei vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der Eigenerklärung nicht nachvollziehbar.
14
Es liege eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vor. Die Klägerin mache ausschließlich Schadensersatzansprüche für Verordnungen geltend, die mit einem entsprechenden Nichtverfügbarkeitskennzeichen versehen seien. Die Einreichung dieser Datensätze habe die Klägerin mit der Klageschrift angeboten. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, die Nichtverfügbarkeitskennzeichen würden keine Auskunft über die Ursache der Lieferunfähigkeit geben, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass klagegegenständlich nur Verordnungen seien, die Zeiträume betreffen, für die die Beklagte die Lieferunfähigkeit selbst der Klägerin gemeldet habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Nichtverfügbarkeitskennzeichen kein Kausalitätsnachweis sein sollte. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Lieferunfähigkeit selbst gemeldet habe und damit die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Zudem lägen „besondere Umstände“ im Sinne von § 281 BGB vor. Vertragsgegenstand waren Arzneimittel. Diese wurden verschrieben. Es sei nicht möglich, die Behandlung mit einem Arzneimittel „auszusetzen“ oder „nachzuholen“. Es wäre nicht vertretbar gewesen, die Beklagte zur Lieferung aufzufordern und die Versorgung der Versicherten mit dem betroffenen Arzneimittel so lange auszusetzen.
15
Die Beklagte trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass die streitgegenständlichen Rabattvereinbarungen die vom Sozialgericht München in der Entscheidung vom 10.10.2018 (S 29 KR 1486/15) aufgestellten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 BGB erfüllen würden. Sowohl auf der Grundlage der genannten Entscheidung des Sozialgerichts München als auch nach der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine entsprechende Anwendung der §§ 280 ff. BGB vorliegend nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei in diesem Zusammenhang insbesondere unerheblich, dass die VertragsstrafenRegelungen der streitgegenständlichen Rabattvereinbarungen keinen Klammerzusatz enthalten, der beispielhaft auf andere Schadenspositionen (etwa Informationsaufwand gegenüber Ärzten oder Apothekern) Bezug nehme. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten die nach dem vierten Kapitel des SGB V geschlossenen Verträge – zu denen auch Arzneimittelrabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V gehören – als abschließend (BSG, Urt. v. 17.12.2009, B3 KR 13/08 R, Rn. 38; Sozialgericht München, Urt. v. 10.10.2018, S 29 KR 1486/15, Rn. 80). Die streitgegenständlichen Rabattvereinbarungen sehen in § 9 bzw. § 10 ausdrücklich vor, dass im Falle eines Lieferausfalls eine pauschalierte Vertragsstrafe zu zahlen sei. Damit seien die Rechtsfolgen eines Lieferausfalls sozialrechtlich geregelt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei diese Regelung von Gesetzes wegen als abschließend anzusehen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. So habe das Bundessozialgericht etwa einen Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse gegen einen Apotheker wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzungen bei der Abgabe von Arzneimitteln mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsfolgen der Verletzung von Abgabebestimmungen bereits in dem bestehenden Landesvertrag zwischen der beteiligten Krankenkasse und dem Landesapothekenverband in Form von Vertragsstrafen geregelt seien. Diese seien als abschließend zu betrachten und ließen keinen Raum für Schadensersatzansprüche.
16
Die Klägerin stütze die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die falsche Anspruchsgrundlage. Sie mache Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB geltend. In Betracht komme lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB in Verbindung mit § 281 BGB. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die Versorgung der Patienten einer Fristsetzung entgegenstehe, vermöge das nicht zu erklären, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, eine Abmahnung auszusprechen, wie es in § 281 Abs. 3 BGB vorgesehen sei, wenn nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht komme.
17
Die Beklagte treffe hinsichtlich der Lieferunfähigkeit kein Verschulden. Die Lieferunfähigkeit betreffend Desloratadin beruhe auf höherer Gewalt, nämlich einer Gesetzesänderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV), die zur Folge hatte, dass Desloratadinhaltige Präparate nicht mehr vom Rabattvertrag gedeckt waren. Die Verkaufsabgrenzung stehe nicht zur Disposition des Zulassungsinhabers. Die Beklagte reagierte auf die entsprechende Gesetzesänderung unverzüglich per Änderungsanzeige (Wirksamkeit: 11.05.2020), stimmte das weitere Vorgehen mit den Behörden ab, bei dem u. a. die als verschreibungspflichtig gekennzeichneten Arzneimittelbestände aus dem Markt zurückgerufen werden mussten. Sie kündigte den Vertrag am 19.05.2020 außerordentlich; die vorsorgliche Lieferunfähigkeitsmeldung sowie die durch die Klägerin erst zum 01.07.2020 erfolgte Entfernung des Rabattkennzeichens in der Lauer-Taxe begründeten kein Verschulden der Beklagten.
18
Hinsichtlich der Lieferunfähigkeit bezüglich Ezetimib/Simvastatin treffe die Beklagte ebenfalls kein Verschulden. Irrelevant sei die Eigenerklärung der Beklagten aus dem Vergabeverfahren, welche lediglich ein Eignungsnachweis zur Leistungsfähigkeit darstelle und weder die Zusage, den Gesamtbedarf allein zu decken, noch eine Aussage zum Verschulden enthalte. Die späteren Lieferausfälle resultierten aus nicht prognostizierbaren Nachfragespitzen infolge Verfügbarkeitseinbrüchen bei anderen Rabattvertragspartnern sowie aus nicht steuerbaren Dispositionsentscheidungen von Großhandel und Apotheken und waren für die Beklagte weder vorhersehbar noch vermeidbar.
19
Für die behaupteten Schäden habe die Klägerin keinerlei Nachweise vorgelegt. Für die Beklagte seien die aufgeführten Beträge nicht nachvollziehbar. Die Beklagte bestreite die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Schäden weiterhin mit Nichtwissen. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nach wie vor weder schlüssig dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass die von ihr behaupteten Schäden adäquat kausal durch die Lieferausfälle der Beklagten verursacht worden seien. Die Klägerin zitiere zutreffend die Regelung in § 2 Abs. 11 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung. Danach habe die Apotheke die Nichtverfügbarkeit durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beim pharmazeutischen Großhandel zu dokumentieren. Nur die Vorlage dieser sogenannten „Defektbelege“ wäre geeignet, um die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nachzuweisen.
20
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, aus der „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0054GenT12EMPM-2018“ an die Klägerin EUR 233.816,84 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. die Beklagte zu verurteilen, aus der „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0071-GenT1301-2019“ an die Klägerin EUR 2.728,30 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. die Beklagte zu verurteilen, aus der „Vereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V („Generika-2020-Ersatzkassen 2 (DAK-G)“ an die Klägerin EUR 3.896,29 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. die Beklagte zu verurteilen, aus der „Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Absatz 8 SGB V Ausschreibung 0003-GenT11EMPM-2018“ an die Klägerin EUR 2.452,95 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die Klage hat keinen Erfolg.
24
Streitig ist Schadensersatz wegen Lieferausfällen in Höhe von 247.914,48 Euro.
25
Der Sozialrechtsweg ist eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu gehören Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einschließlich der pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 130a Abs. 8 SGB V. Das folgt gesetzessystematisch aus der Regelung der Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern im 4. Kapitel des SGB V gemäß §§ 69 ff. SGB V (BeckOGK/Gutzeit, 1.2. 2026, SGG § 51 Rn. 44).
26
Die abdrängende Rechtswegzuweisung zu den Zivilgerichten für vergaberechtliche Streitigkeiten ist nicht anwendbar. Nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 SGG sind die Sozialgerichte für Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zuständig, soweit Rechtsbeziehungen nach Maßgabe des § 69 SGB V betroffen sind. Über vergaberechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V haben die Zivilgerichte zu entscheiden (BeckOK SozR/von Dewitz, 80. Ed. 1.3.2026, SGB V § 130a Rn. 27). Vorliegend geht es nicht um das Vergabeverfahren, sondern um Schadensersatzansprüche aus dem sozialrechtlichen Vertrag, der aus der Vergabe folgte.
27
Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist als echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft.
28
Die Klage ist unbegründet.
29
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferausfällen gemäß §§ 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht nicht. Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht anwendbar.
30
Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Sozialgesetzbuch grundsätzlich abschließend geregelt. Zu den Leistungserbringern gehören die pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 130a Abs. 8 SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss vor einer Anwendung von Vorschriften des BGB und anderer zivilrechtlicher Regelungen über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V hinsichtlich jeder einzelnen Norm geprüft werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Leistungserbringerrechts des SGB V auf die von § 69 Abs. 1 SGB V erfassten Rechtsbeziehungen angewendet werden können. Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Rechtsbeziehungen öffentlichrechtlich ausgestaltet sind. Danach kommt die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Normen nur unter zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Erstens sind die Vorschriften des Zivilrechts lediglich dann in Analogie ergänzend heranzuziehen, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des gesamten SGB nichts anderes ergibt. Dabei sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht nur die geschriebenen Normen im SGB, sondern auch allgemeine (ungeschriebene) sozialrechtliche Rechtsprinzipien zu beachten. Zweitens muss die zivilrechtliche Regelung mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbar sein („Soweit-Satz“). Der „Soweit-Satz“ in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein gesetzlich angeordneter „Funktionsvorbehalt“ hinsichtlich einer unveränderten Anwendung von Vorschriften des BGB auf die von § 69 Abs. 1 SGB V erfassten Rechtsbeziehungen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (kein auf den Sachverhalt anwendbares geschriebenes oder ungeschriebenes Sozialrecht und Vereinbarkeit der Anwendung mit Aufgaben und Pflichten der Krankenkassen und der Leistungserbringer), können auf die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend angewendet werden. Die Besonderheiten des Leistungserbringerrechts können dann auch dazu führen, dass die Normen des Zivilrechts nicht eins zu eins, sondern nur eingeschränkt oder nur von ihrem Rechtsgedanken her angewendet werden können. Die Normen des Zivilrechts sind immer nur „entsprechend“ anwendbar (BeckOGK/Krasney, 15.2.2023, SGB V § 69). Zwar ist nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine entsprechende Heranziehung von Vorschriften des BGB nicht völlig ausgeschlossen. Die Anwendung des Bereicherungsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzrechts scheidet jedoch aus, wenn die Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf solche Ansprüche nicht erlaubt (BSG Urt. v. 23.3.2023 – B 6 KA 14/22 R, BeckRS 2023, 7014 Rn. 33). § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V steht also der Anwendbarkeit zivilrechtlicher Vorschriften auf die Rechtsbeziehungen von vornherein entgegen, soweit das Leistungserbringungsrecht abschließend geregelt ist (BeckOK SozR/ Wendtland, 80. Ed. 1.3.2026, SGB V § 69 Rn. 11).
31
Aus § 130a Abs. 8 Satz 3 SGB V ergibt sich, dass die Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V Vereinbarungen zur Sicherstellung der Lieferfähigkeit enthalten müssen. Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind gemäß § 130a Abs. 8 Satz 3 SGB V so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Es sollen vor allem mittelständische Unternehmen vor der Verwirkung von häufig vereinbarten Vertragsstrafen geschützt werden und sie sollen ausreichend Zeit für die Ausrichtung ihrer Produktionskapazitäten erhalten (BT-Drs. 18/10208, Seite 37 f.; Krauskopf/Weiß, 128. EL Januar 2026, SGB V § 130a Rn. 81). Der gesetzlichen Vorgabe, die Lieferfähigkeit sicherzustellen, sind die Vertragspartner nachgekommen, indem in § 9 der jeweiligen Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V Vertragsstrafen für Lieferausfälle festgelegt wurden. Die vereinbarte Regelung dient aufgrund des Sanktionscharakters dazu, Lieferausfällen präventiv entgegenzuwirken und die finanziellen Nachteile der Krankenkassen durch entgangene Rabatte zu kompensieren. Die pauschale Berechnung der Vertragsstrafe abhängig von der Dauer des Lieferausfalls und des Grades des Verschuldens verschafft der Krankenkasse im Vergleich zu §§ 280, 281 BGB weitreichende Beweiserleichterungen.
32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist nicht maßgeblich, dass die Rabattvereinbarung, welche der Entscheidung des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2018 zugrunde lag, mit einem Zusatz auf die Geltendmachung anderer Ansprüche „z. B. wegen eines mit einem Lieferausfall verbundenen Informationsaufwandes gegenüber Ärzten und/ oder Apothekern etc.“ Bezug genommen wird. Die Unterschiede zwischen der Rabattvereinbarung, welche dem Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2018 (S 29 KR 1486/15) zugrunde lag und der vorlegenden Rabattvereinbarung sind nicht erheblich. Nach der Rechtsauffassung der Kammer ist der Wegfall des Klammerzusatzes nicht maßgeblich, weil dieser kein tragendes Element der Begründung war. Die folgenden tragende Argumente des Sozialgerichts München (Urteil vom 10.10.2018 – S 29 KR 1486/15) bleiben vielmehr bestehen. Das vereinbarte Vertragsstrafensystem bietet eine ausreichende Antwort auf eine Vielzahl von Vertragsverletzungen aller Art und eröffnet zudem erhebliche Beweisvorteile. So muss sich die Beklagte für tatbestandlich fest gelegte Vertragsverletzungen, die auch durch die Dokumentation des Apothekers fixiert werden können, exkulpieren. Vertragsstrafen können innerhalb der Laufzeit der Rabattverträge für dasselbe Rabattarzneimittel mehrfach verwirkt werden. Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit der Lückenfüllung durch einen bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch ist nicht erkennbar.
33
Weil die Beweiserleichterungen einen interessengerechten Ausgleich der Vertragspartner für das Eintreten von Lieferausfällen schaffen, besteht keine Notwendigkeit für die zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz. Dies zeigt sich gerade im Vergleich zu den schuldrechtlichen Schadensersatzregelungen, weil die Beweiserleichterungen gemäß § 9 der jeweiligen Rabattvereinbarung eben nicht für einen weitergehenden Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB wegen Nichtlieferung gelten, sondern sollen ausschließlich die Durchsetzung der Vertragsstrafe erleichtern. Während die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 280, 281 BGB einen Nachweis für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden erfordern, werden bei den Vertragsstrafen gemäß § 9 insofern geringere Anforderungen gestellt. Zu berücksichtigen ist insofern, dass die pharmazeutischen Großhändler und die Apotheker in die Versorgung eingeschaltet sind. Somit hängt das Vorliegen eines Lieferausfalls nicht allein vom pharmazeutischen Unternehmer, sondern auch von der Bevorratung des Großhandels und des Apothekers ab. Zu bedenken ist auch, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schadensersatzes wegen Lieferausfällen ein Massengeschäft betrifft, weil die Rabattverträge darauf ausgelegt sind, die Versorgung aller relevant erkrankten Mitglieder der Krankenkasse mit Generika sicherzustellen. Bei der Vergabe im Mehr-Partner-Modell besteht ferner eine dynamische Wechselwirkung, falls ein Hersteller lieferunfähig wird. Die Regelung der Vertragsstrafen in § 9 der jeweiligen Rabattvereinbarung ist in der Gesamtschau eine abschließende vertragliche Regelung, aufgrund der die finanzielle Kompensation von Lieferausfällen durch weitreichende Beweiserleichterungen abgesichert wird.
34
Die Kammer folgt nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, dass maßgeblich sei, dass alle die diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rabattvereinbarungen den Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 der Rahmenvereinbarung unberührt bleiben und Zahlungen auf Vertragsstrafen auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch wegen desselben Lieferausfall anzurechnen sind. Die Klägerin weist darauf hin, dass in der Rabattvereinbarung, welche dem Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2018 (S 29 KR 1486/15) zugrunde lag, die Formulierung „nicht ausgeschlossen“ verwendet worden ist. Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 der Rahmenvereinbarung sind. Für die Kammer ist maßgeblich, dass die vorliegenden Rabattvereinbarungen konstitutiv keine Schadensersatzansprüche begründet und keine Notwendigkeit für die Anwendung des §§ 280, 281 BGB besteht, weil mit den vereinbarten Vertragsstrafen im Leistungserbringungsrecht eine abschließende vertragliche Regelung vereinbart worden ist. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ausscheidet, falls die Pflichtverletzung eines Apothekers allein in einem Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen besteht. Besteht die vorgeworfene Pflichtverletzung allein in dem Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen, scheidet ein – neben dem Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vergütung stehender – Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus. Die Rechtsfolgen der Verletzung von solchen Abgabebestimmungen sind im Landesvertrag abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 13/08 R, BeckRS 2010, 69807 Rn. 38).
35
Da keine Anspruchsgrundlage besteht, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.