Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.04.2026 – 11 CE 26.317
Titel:

einstweilige Anordnung vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer fingierten Genehmigung (verneint), Antrag auf Verlängerung nahezu eineinhalb Jahre vor Auslaufen einer bestehenden Genehmigung, Ausschluss der Fiktionswirkung, weil der Behörde aufgrund verfrühter Antragstellung eine (endgültige) Entscheidung bzw. Genehmigung verwehrt war (bejaht), Genehmigungsfiktion, Verfrühte Antragstellung, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Befristung der Genehmigung, Entscheidungsreife, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
PBefG § 15 Abs. 1 S. 5
PBZugV § 2 Abs. 2
PBefG § 16 Abs. 4
Leitsätze:
1. Der (unanfechtbaren) Entscheidung hat das Gericht keinen Leitsatz beigefügt.
2. Im Falle einer Veröffentlichung könnte der nichtamtliche Orientierungssatz lauten:
3. Ein verfrüht gestellter Antrag auf Verlängerung einer befristet erteilten Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs löst jedenfalls bei entsprechendem Hinweis der zuständigen Behörde keine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aus.
Schlagworte:
einstweilige Anordnung vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer fingierten Genehmigung (verneint), Antrag auf Verlängerung nahezu eineinhalb Jahre vor Auslaufen einer bestehenden Genehmigung, Ausschluss der Fiktionswirkung, weil der Behörde aufgrund verfrühter Antragstellung eine (endgültige) Entscheidung bzw. Genehmigung verwehrt war (bejaht), Genehmigungsfiktion, Verfrühte Antragstellung, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Befristung der Genehmigung, Entscheidungsreife, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2026 – 6 E 26.142
Fundstellen:
BayVBl 2026, 458
FDStrVR 2026, 009061

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg für beide Rechtszüge auf jeweils 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutz um eine vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen.
2
Der Antragsteller betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2021 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Genehmigung zur Ausübung der Personenbeförderung mit Mietwagen bis zum 13. Januar 2026. In der ausgestellten Genehmigungsurkunde ist allerdings eine Befristung der Genehmigung bis zum 14. März 2026 ausgewiesen.
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Am 8. August 2024 gingen – wie aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, aber von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof klargestellt worden ist – ein auf den Vortag datierter Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung der Personenbeförderung mit zwei Mietwagen für den Zeitraum vom 15. März 2026 bis zum 14. März 2031 sowie ein weiterer Antrag auf Genehmigung eines gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 PBefG bei der Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 8. August 2024 teilte diese dem Antragsteller mit, für den Antrag auf Genehmigung eines gebündelten Bedarfsverkehrs sei die Regierung von Unterfranken zuständig. Die Genehmigung für Mietwagen sei noch bis zum 14. März 2026 gültig. Aus diesem Grund würden die Unterlagen zur Entlastung zurückgesandt.
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Unter dem 18. Mai 2025 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beantragte unter Verweis auf seinen Antrag vom 8. August 2024, ihm schriftlich zu bescheinigen, dass die Genehmigung für den Zeitraum ab dem 16. März 2026 (gemeint wohl: 15. März 2026) als genehmigt gelte. Die Antragsgegnerin erwiderte darauf, die Antragsunterlagen seien dem Antragsteller seinerzeit zurückgesandt worden. Eine Verlängerung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen könne mit aktuellen Unterlagen, die nicht älter als drei Monate seien, beantragt werden. Die neue Genehmigung solle ab dem 16. März 2026 laufen, so dass sie frühestens ab dem 16. Dezember 2025 beantragt werden könne.
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Im August 2025 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion ab dem 16. März 2026 (gemeint wohl: 15. März 2026) festgestellt und ihm eine entsprechende Genehmigungsurkunde ausgestellt wird. Darüber ist bislang noch nicht entschieden worden.
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Am 22. Januar 2026 beantragte er, soweit hier von Interesse, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit zwei Mietwagen für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen bis einschließlich 14. März 2026 zu dulden, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dabei legte es unter Verweis auf den Inhalt der Behördenakte zu Grunde, dass der Antragsteller unter dem 7. August 2024 allein einen Antrag auf eine Genehmigung für den gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG gestellt habe, aber keinen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für den Mietwagenverkehr. Deswegen komme die in Anspruch genommene Genehmigungsfiktion nicht in Betracht.
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Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht unter Vorlage eines entsprechenden Formulars, das einen Eingangsstempel vom 8. August 2024 trägt, vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im August 2024 den vorgenannten Antrag auf Wiedererteilung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen gestellt zu haben. In rechtlicher Hinsicht meint er zusammengefasst und unter Berücksichtigung eines rechtlichen Hinweises des Senats, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2024 sowie die Rückgabe der Antragsunterlagen könnten nicht als Ablehnung dieses Antrags verstanden werden. Ferner sehe das Personenbeförderungsgesetz für einen gestellten Antrag lediglich die Genehmigung oder Versagung als zulässige Entscheidungen vor. Für eine weitere Möglichkeit wie eine Zurückstellung sei gesetzlich kein Raum.
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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. In tatsächlicher Hinsicht bestätigt sie, den Antrag zur Verlängerung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen am 8. August 2024 erhalten, nicht zur Akte genommen und mit dem vorgenannten Schreiben vom selben Tage zurückgesandt zu haben. Sie meint, sie sei zur sofortigen Entscheidung nicht verpflichtet gewesen und habe den Antrag nicht abschließend bearbeitet, sondern den Antragsteller auf die fortbestehende Gültigkeit seiner Genehmigung bis zum Ablaufdatum hingewiesen. Dabei habe es sich um eine verfahrenslenkende Maßnahme zur Minimierung des Verwaltungsaufwands gehandelt. Eine schriftliche, explizite Ablehnung oder Versagung des Antrags sei nicht erfolgt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen in Eilwie Hauptsacheverfahren und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zwar irrtümlich davon ausgegangen, der Antragsteller habe unter dem 7. August 2024 keinen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen ab dem 15. März 2026 gestellt. Im Ergebnis erweist sich die Annahme, der Antragsteller könne sich auf keine fingierte Genehmigung berufen, so dass ihm kein Anordnungsanspruch zustehe, gleichwohl als richtig. Folglich hat der Senat – nach seinem rechtlichen Hinweis auf die insoweit maßgeblichen Fragen – keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben (vgl. dazu auch Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 29b).
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (stRspr., vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 = juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – BVerwGE 146, 189 Rn. 22; VGH BW, B.v. 9.9.2021 – 6 S 1507/21 – juris Rn. 4). Dann steht das Verbot der Erteilung vorläufiger Genehmigungen gemäß § 15 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2026 (BGBl I Nr. 47), bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) dem Erlass einer Regelungsanordnung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2023 – 11 CE 23.60 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 30.6.2021 – 11 CE 20.2844 – juris Rn. 11). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – die „Verlängerung“ einer bestehenden Genehmigung im Streit steht (vgl. dazu auch VGH BW a.a.O. Rn. 5).
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2. Hier hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen ab dem 15. März 2026 als genehmigt gilt.
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a) Wer – wie der Antragsteller – mit Mietwagen im Gelegenheitsverkehr entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, benötigt hierfür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 PBefG). Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt (vgl. § 12 PBefG) und auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 16 Abs. 4 PBefG).
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG). Die Verlängerung der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG). Diese Frist, an deren Ablauf § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG den Eintritt der Fiktionswirkung knüpft, wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Genehmigungsbehörde ein hinreichend bestimmter, vollständiger Antrag vorliegt. Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, welche Unterlagen ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr erfordert, gehören jedenfalls die Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2, 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), dazu (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 – 3 C 26.16 – BVerwGE 163, 321 Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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b) Dies zu Grunde gelegt gilt die vom Antragsteller in Anspruch genommene Genehmigung hier nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt.
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aa) Wie ausgeführt hat der Antragsteller zwar entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts am 8. August 2024 einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen ab dem 15. März 2026 gestellt. Soweit für den Senat ersichtlich, ist dieser Antrag vollständig im vorgenannten Sinne. Davon geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Hauptsacheverfahren aus.
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bb) Gleichwohl kann sich der Antragsteller unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin den Antrag vom 8. August 2024 mit ihrem Schreiben vom selben Tage konkludent versagt hat, nicht auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion berufen. Denn der Antragsgegnerin war es aus Rechtsgründen verwehrt, auf der Grundlage dieses Antrags „endgültig“ in der Sache zu entscheiden bzw. die begehrte Genehmigung zu erteilen. Damit konnte die Fiktionswirkung nach Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG nicht eintreten.
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(1) Sinn und Zweck der Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 PBefG über die Dauer der von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung einzuhaltenden Frist und die Fiktion einer Genehmigung bei deren Überschreitung ist es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde zu stärken (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 – 3 C 26.16 – BVerwGE 163, 321 Rn. 21 mit Verweis auf BT-Drs. 12/6269 S. 145). Die Genehmigungsfiktion soll dem Antragsteller über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie zielt hingegen nicht darauf, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2014 – 7 LB 70/10 – juris Rn. 39; OVG MV, B.v. 30.1.2017 – 1 M 453/16 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG a.a.O. Rn. 21). Der Schutzzweck der Norm bezieht sich daher nicht auf Hindernisse, die der Antragsteller selbst beeinflussen kann (vgl. OVG MV a.a.O. Rn. 6; VGH BW, U.v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 – juris Rn. 28). Vielmehr hat dieser die Behörde in die Lage zu versetzen, die Genehmigungsfähigkeit des fraglichen Verkehrs abschließend zu beurteilen, und muss der Antrag auf Grund der eingereichten Unterlagen im Wesentlichen materiellrechtlich entscheidungsreif sein (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2020 – 2 A 611/16 – juris Rn. 35).
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(2) Daraus folgt zum einen, wie bereits angeklungen, dass der Antragsteller der Behörde einen hinreichend prüffähigen, vollständigen Antrag vorzulegen hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 a.a.O. Rn. 21; NdsOVG a.a.O. Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16).
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(3) Zum anderen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass ein Antrag, der zu früh gestellt und damit in zeitlicher Hinsicht nicht entscheidungsreif bzw. zum aktuellen Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist, die Fiktionswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG nicht auslösen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde den Antragsteller zeitnah darauf hinweist und zu erkennen gibt, sie werde auf der Grundlage des gestellten Antrags keine Entscheidung treffen. Dass die Fiktionswirkung auch dann eintritt, wenn die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 a.a.O. Rn. 36), steht dem nicht entgegen. Denn auch bei einer verfrühten Antragstellung handelt es sich um einen Umstand, den der Betroffene selbst in der Hand hat. Über ein solches Hindernis will § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, wie bereits erwähnt, seinem Schutzzweck nach nicht hinweghelfen. Zudem darf der Betroffene unter solchen Voraussetzungen nicht erwarten, dass sich die Behörde inhaltlich näher mit seinem Antrag auseinandersetzt und innerhalb der Fristen nach § 15 Abs. 1 PBefG „endgültig“ in der Sache entscheidet bzw. die begehrte Genehmigung erteilt (vgl. dazu auch NdsOVG a.a.O. Rn. 39). Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht, wenngleich in anderem Zusammenhang, angenommen, die Fiktion werde ausgeschlossen, wenn es der Behörde verwehrt sei, innerhalb der Entscheidungsfrist eine endgültige Entscheidung zu treffen. Denn das Gesetz würde sich mit der selbst gewählten Sachgesetzlichkeit in Widerspruch setzen, wollte es positive Entscheidungen der Behörde im Wege der Fiktion auch dort ersetzen, wo es derartige Entscheidungen in der Sache gar nicht zulasse. Dies wäre mit dem Sanktionswie dem Surrogatscharakter der Zustimmungsfiktion unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1988 – 5 C 67.85 – BVerwGE 81, 84 = juris Rn. 16; s. dazu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42a Rn. 49).
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(4) Davon ausgehend war der Antrag vom 8. August 2024 verfrüht.
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Nach der Konzeption des Personenbeförderungsrechts stehen der Antrag und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Mit seinem Antrag legt der Antragsteller fest, was Gegenstand des Verfahrens und der begehrten Genehmigung sein soll. Zugleich bestimmt der Antrag – nach der Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – die Grundlage der Prüfung in zeitlicher Hinsicht.
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Denn der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgeblich dafür, auf welche Stichtage die vorzulegenden Unterlagen sich beziehen müssen. Insbesondere hat, wer eine Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen beantragt, zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft vorzulegen, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV). Zudem ist eine Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht beizubringen, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV). Bei den weiteren Nachweisen, für die zeitliche Vorgaben fehlen, wird der allgemeine Grundsatz gelten, dass sie die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben müssen und die Aktualität nach Maßgabe der praktischen Vernunft zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2022 – 11 ZB 22.157 – juris Rn. 18; in diesem Sinn zu naturschutzfachlichen Bestandsaufnahmen auch BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 Rn. 96).
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Da nach § 15 Abs. 1 PBefG zwischen Antragstellung und Entscheidung, wie ausgeführt, höchstens sechs Monate liegen dürfen, ergibt sich aus den vorgenannten Vorgaben mittelbar, wie aktuell die Nachweise im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag sein müssen. Damit wird gewährleistet, dass die Unterlagen die Sachlage im für die Beurteilung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend widerspiegeln.
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Zugleich bestimmt § 16 PBefG, welche Geltungsdauer die Genehmigung höchstens haben darf. Für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen beträgt sie, wie bereits angeklungen, fünf Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG). Die Befristung dient dazu, von Zeit zu Zeit die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen noch vorliegen (vgl. VGH BW, U.v. 18.1.1961 – 1 S – II 298/49 – DÖV 1951, 641/642; s. auch Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand September 2025, § 16 PBefG Rn. 16). Diese Regelung würde unterlaufen, wenn die Behörde weit vor Ablauf einer bestehenden Genehmigung eine „Verlängerung“ in Form einer sich daran anschließenden weiteren Genehmigung erteilen würde. Im Übrigen wäre es aber auch bei einer erstmaligen Genehmigung nicht sachgerecht, darüber weit vor Beginn der beantragten Geltungsdauer zu entscheiden. Denn die behördliche Prüfung soll sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen bei Beginn und voraussichtlich auch während des beabsichtigten Verkehrs vorliegen. Dies erfordert, dass die Umstände und Daten, auf deren Grundlage die Behörde ihre Beurteilung vornimmt, noch hinreichende Aussagekraft für diesen Zeitraum haben. Daher hat die Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Geltungsdauer der Genehmigung zu erfolgen.
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Dass ein Antrag, wie die Antragsgegnerin meint, erst drei Monate vor diesem Zeitpunkt gestellt werden kann, erscheint allerdings als zu eng. Denn ein Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, dass über die Erteilung rechtzeitig vor dem erstrebten Beginn der Geltungsdauer entschieden wird, insbesondere wenn eine bestehende Genehmigung ausläuft und der nahtlose Betrieb eines Unternehmens angestrebt wird.
Insoweit darf der Betroffene in Rechnung stellen, dass die Regelfrist zur Entscheidung von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden kann. Dies spricht dafür, dass der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen sechs Monate vor Beginn der vorgesehenen Geltungsdauer gestellt werden darf.
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Nach alldem wäre es hier objektiv rechtswidrig gewesen, die für den Zeitraum ab dem 15. März 2026 begehrte Genehmigung auf der Grundlage des am 8. August 2024, also gut eineinhalb Jahre vor Ablaufen der geltenden Genehmigung und Beginn der beantragten Geltungsdauer, gestellten Antrags und aufgrund der dort beigefügten Nachweise zu erteilen. Vielmehr bedurfte es zwingend eines weiteren Antrags in unmittelbarer Nähe zum Beginn der Geltungsdauer der begehrten Genehmigung mit zu diesem Zeitpunkt hinreichend aktuellen Unterlagen, also wohl ab dem 15. September 2025. Davor war der Antragsgegnerin eine „endgültige“ Entscheidung bzw. Genehmigung verwehrt. Dies hat sie mit ihrem Schreiben vom 8. August 2024 und der Rückgabe der Antragsunterlagen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Werden mehrere Mietwagengenehmigungen beantragt, ist es nach der Rechtsprechung des Senats ermessensgerecht, den Streitwert für die Genehmigung des ersten Fahrzeugs im Hauptsacheverfahren mit 15.000,- Euro, für die Genehmigung des zweiten bis fünften Fahrzeugs mit der Hälfte dieses Betrags, für die Genehmigung des sechsten bis zwanzigsten Fahrzeugs mit einem Viertel und darüber hinaus keinen Wert mehr anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 24; B.v. 17.3.2026 – 11 ZB 25.1922 – juris Rn. 5). Daraus ergibt sich bei der hier beantragten Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen ein Streitwert von 22.500 Euro,-. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).