Titel:
Transportvergütung, Mahnung, Verjährungseinrede, Anerkenntnis, Zurückbehaltungsrecht, Originaldokumente, Europäischer Zahlungsbefehl
Schlagworte:
Transportvergütung, Mahnung, Verjährungseinrede, Anerkenntnis, Zurückbehaltungsrecht, Originaldokumente, Europäischer Zahlungsbefehl
Vorinstanz:
LG Kempten, Urteil vom 11.09.2025 – 23 O 795/25
Fundstelle:
BeckRS 2026, 89
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.09.2025, Az.: 23 O 795/25, wie folgt abgeändert: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Vorlage der folgenden Originalfrachtbriefe an die Klägerin zu zahlen:
a) CMR-Frachtbrief Nr. 244893: 2.000,-- €
b) CMR-Frachtbrief Nr. 244922: 2.000,-- €
c) CMR-Frachtbrief Nr. 2571210-0001-01: 2.020,-- €
d) CMR-Frachtbrief Nr. 2571302-0001-01: 2.020,-- €
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1
Die Klägerin verlangt Vergütung für vier von ihr für die Beklagte in den Zeiträumen 27.09. – 29.09.2023 und 02.10. – 05.10.2023 durchgeführte Transporte.
2
Für diese Transporte stellte sie der Beklagten am 02.10., 03.10. und 12.10.2023 vier Rechnungen über insgesamt 8.040,- €.
3
Im Einzelnen wird insoweit Bezug genommen auf folgende Unterlagen:
- CMR-Frachtbrief Nr. 244893 (Anlage K 8-1) / Re. Nr. ARG 202300346 (Anlage K 1)
- CMR-Frachtbrief Nr. 244922 (Anlage K 8-3) / Re. Nr. ARG 202300375 (Anlage K 2)
- CMR-Frachtbrief Nr. 2571210-0001-01 (Anlage K 8-4) / Re. Nr. ARG 202300377 (Anlage K 3)
- CMR-Frachtbrief Nr. 2571302-0001-01(Anlage K 8-2) / Re. Nr. ARG 202300515 (Anlage K 4)
4
Mit E-Mail vom 23.02.2024 (Anlage K 6, S. 3) mahnte die Klägerin die Begleichung der Rechnungen an.
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Am 26.02.2024 wechselten die Parteien folgende E-Mails (Anlage K 6, S. 1 f.):
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit:
„[…], zum o.g. Transport benötigen wir für unseren Kunden die originalen Ablieferbelege. Deshalb bitten wir Sie[,] uns diese per Post zuzusenden.
Die Rechnungen werden danach sofort bezahlt.“
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Auf Nachfrage der Klägerin, auf welchen Transport sich die Beklagte beziehe, antwortete diese:
„[…], bitte für alle 4 Transporte die Originale per Post senden.“
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Darauf erwiderte die Klägerin:
„[…], wir haben auch in der Vergangenheit per Mail abgerechnet – es wurde so mit dem Disponenten […] vereinbart.
Wir haben 2024 und arbeiten papierlos. Der Nachweis für die Zustellung der Ware wurde erbracht.
Daher bitten wir um Information, wann die Zahlungen für die Transporte aus letztem Jahr endlich beglichen werden.
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Mit E-Mail vom 09.01.2025 (Anlage K 7 = Anlage B 5, S. 2) mahnte die Klägerin erneut die Begleichung der o.g. Forderung an.
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Mit E-Mail vom 15.01.2025 (Anlage B 5, S. 1) erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
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Mit Antrag vom 24.02.2025, eingegangen beim Amtsgericht Wedding am selben Tag, hat die Klägerin den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über die streitgegenständliche Forderung beantragt.
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Das Amtsgericht Wedding hat den Europäischen Zahlungsbefehl am 25.03.2025 erlassen; die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls an die Beklagte ist am 31.03.2025 erfolgt.
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Die Beklagte hat hiergegen mit Erklärung vom 02.04.2025, eingegangen beim Amtsgericht Wedding am 07.04.2025, Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.040,- € zzgl. Zinsen zu verurteilen.
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Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat die Klage mit Endurteil vom 11.09.2025 abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Ansprüche der Klägerin nach § 439 Abs. 1, 2 HGB, § 214 BGB ein Jahr nach der Ablieferung der Transportgüter verjährt seien.
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Die E-Mail der Beklagten vom 26.02.2024 stelle kein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Aus ihrem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte die geschuldete Zahlung (entsprechend einer zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung) erst nach Vorlage der quittierten Originalfrachtbriefe habe leisten wollen.
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Mit E-Mail vom 15.01.2025 habe die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.10.2025 (Bl. 1 – 5 BerA) Berufung eingelegt und diese begründet.
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1. Die E-Mail der Beklagten vom 26.02.2024 beinhalte ein Anerkenntnis und habe damit zum Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Die Beklagte habe sich auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) – also eine dilatorische Einrede – berufen. Dies sei dem Fall gleichzustellen, dass ein Schuldner eine unbedingte Aufrechnung erkläre, ohne die Hauptforderung zu bestreiten.
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2. Jedenfalls hätte die o.g. E-Mail eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen der Parteien (§ 203 BGB) bewirkt. Diese habe bis zur endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten am 15.01.2015 gedauert, sodass nach § 203 Satz 2 BGB die Verjährung frühestens am 15.04.2025 hätte eintreten können.
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3. Im Übrigen hätte der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Originalfrachtbriefe zugestanden. Die entsprechende Klausel des Vertrags sei nach § 307 BGB unwirksam, da sie die Vorlage der Originalfrachtbriefe in Papierform verlange, wohingegen das CMR-Zusatzprotokoll von 2008 auch elektronische Frachtbriefe genügen lasse.
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Die Klägerin beantragt – inhaltlich dem erstinstanzlichen Antrag entsprechend -:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 12.09.2025 – 23 O 795/25 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.040,- € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,- € seit 17.11.2023, aus weiteren 2.000,- € seit 18.11.2023, aus weiteren 2.020,- € seit 18.11.2023 und aus weiteren 2.020,- € seit 27.11.2023 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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1. Das erstinstanzliche Urteil sei am 11.09.2025 verkündet und am 12.09.2025 zugestellt worden.
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Sofern die Klägerin ihrer Berufung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt hätte, wäre die Berufung aufgrund der fehlerhaften Angabe zum Datum des Urteils bereits unzulässig.
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Ihre E-Mail vom 26.04.2024 beinhalte kein Anerkenntnis. Sie hätte das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin erst anhand der Originalfrachtbriefe prüfen können. Die Mitarbeiterin, die die E-Mail verfasst habe, hätte die Berechtigung des Anspruchs nicht prüfen können, zumal sie die Aufträge nicht erteilt habe. Im Übrigen sei es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Aufrechnungserklärung oder die Erklärung, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, als Anerkenntnis ausgelegt werden könne.
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2. Zu Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB sei es nicht gekommen. Es habe lediglich ein Meinungsaustausch über drei Tage stattgefunden. Auf die E-Mail vom 26.02.2024 habe die Klägerin nicht innerhalb eines Zeitraums reagiert, der kurz genug gewesen wäre, um die Annahme fortdauernder Verhandlungen zu tragen.
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3. Die Vertragsklausel, nach der die Beklagte erst gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe leiste, sei wirksam. Das CMR beschränke solche Regelungen nicht. Die Beklagte habe ein legitimes Interesse an den Originaldokumenten, weil sie nur mit diesen nachweisen könne, dass „tätige Subunternehmer den Mindestlohn erhalten haben“. Das CMR-Zusatzprotokoll hätte lediglich zur Folge gehabt, dass die Klägerin anstelle von Dokumenten in Papierform auch elektronische Frachtbriefe hätte vorlegen können.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
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1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) und ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Klägerin hat mit der Berufung eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt, sodass die fehlerhafte Datumsangabe keine Verwechslungsgefahr hat begründen können.
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2. Die Berufung ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin zu; die Beklagte kann sich jedoch bis zur Vorlage der Originaldokumente auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
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a) Der Klägerin steht aus den erteilten Transportaufträgen der vereinbarte Frachtlohn zu.
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(1) Der Anspruch als solcher ist unstreitig.
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(2) Die Beklagte kann sich nicht auf die Verjährung des Anspruchs berufen.
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aa) Die E-Mail der Beklagten vom 26.02.2024 stellt ein nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis dar.
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Ein Anerkenntnis setzt ein Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger voraus, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Dem kann auch ein rein tatsächliches Verhalten genügen (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589, Rdnr. 8; BeckOGK/Meller-Hannich, 15.10.2025, § 212 BGB, Rdnr. 4).
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Ein solches Verhalten ist hier gegeben. Die Erklärung der Beklagten, „sofort“ nach Übersendung der Ablieferbelege zu zahlen, konnte die Klägerin nur dahingehend verstehen, dass eine weitere Anspruchsprüfung gerade nicht erfolgen sollte. Die Frage der internen Zuständigkeit der Mitarbeiterin der Beklagten, mit der die Klägerin kommuniziert hatte, konnte letztere nicht beurteilen; diese brauchte sie aber auch nicht zu interessieren. Dass die betreffende Mitarbeiterin die streitgegenständlichen Aufträge nicht erteilt hatte, spielt insoweit keine Rolle, zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass die Begleichung von Rechnungen nicht durch den das jeweilige Geschäft bearbeitenden Sachbearbeiter erfolgt.
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Aufgrund des Neubeginns der Verjährung wäre der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 26.02.2025 erfolgt.
45
bb) Dem steht aber die am 31.03.2025 erfolgte Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entgegen, die die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ausgelöst hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO).
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Die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls führt zur Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
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Nach § 167 ZPO wirkt die am 31.03.2025 erfolgte Zustellung auf den 24.02.2025 als den Tag des Antragseingangs zurück, sodass die Hemmung noch vor dem Ablauf der Verjährung am 26.02.2025 erfolgte.
48
Die Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nicht mehr als „demnächst“ i.S.d. § 1089 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 167 ZPO erfolgt anzusehen, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat führt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 237/03, BeckRS 2006, 6768, Rdnr. 17; BGH, Urteil 21.03.2002 – VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, 225 f. = NJW 2002, 2794, 2794 f. betr. die verzögerte Zustellung eines Mahnbescheids). Aus Sicht des Senats erscheint es sachgerecht und angemessen, mangels einer speziellen Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMVVO) im Hinblick auf den Auffangtatbestand des Art. 26 EuMVVO, nach dem verfahrensrechtliche Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften richten, auch im vorliegenden Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls auf diejenigen Kriterien abzustellen, die der Bundesgerichtshof (a.a.O.) für den Fall des nationalen Mahnverfahrens zur Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO entwickelt hat.
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Soweit die Verzögerung einer Zustellung nicht auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten beruht, sondern ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb hat und daher nicht beeinflusst werden kann, gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre (vgl. MüKo ZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, § 167 ZPO, Rdnr. 10). Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 = NJW 2010, 222, Rdnr. 16). Grundsätzlich besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten insoweit jedoch keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Zustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 = NJW 2006, 3206 Rdnr. 20).
50
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls einen Monat und eine Woche nach dem Eingang des Antrags beim zuständigen Gericht erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen, dass selbst eine noch am Tag des Antragseingangs vom Mahngericht verfügte Zustellung aufgrund des Postlaufs mehrere Tage in Anspruch nehmen kann – was im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem Sitz des Mahngerichts (Berlin) und dem Sitz der Zustelladressatin (Kaufbeuren) naheliegend erscheint – wie auch der Tatsache, dass eine der Klägerin oder dem Klägervertreter vorzuwerfende Ursache der Verzögerung weder von der Beklagten dargelegt noch aus der Verfahrensakte ersichtlich ist, ist die gegenständliche Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 1089 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 167 ZPO erfolgt, sodass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist.
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(3) Allerdings besteht der klägerische Anspruch nur Zug um Zug gegen Vorlage der Originalbelege.
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aa) Die insoweit zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Regelung ist wirksam.
53
Richtig ist zwar, dass der Frachtbrief nach dem Zusatzprotokoll hätte elektronisch erstellt werden können. Dies schließt der Vertrag dadurch, dass er die Vorlage eines quittierten CMR verlangt, aber nicht aus. Die Klausel verlangt lediglich einen Nachweis für die erfolgte Lieferung, ohne insoweit eine bestimmte Form vorzuschreiben. Die Beklagte hätte daher aufgrund des Zusatzprotokolls auch ohne, dass dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt worden wäre, elektronische Frachtbriefe erstellen und diese der Klägerin „quittiert“ – d.h. mit einer dokumentierten Bestätigung der bestimmungsgemäßen Ablieferung der Fracht – vorlegen können, was sie jedoch nicht getan hat.
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bb) Dass eine Vorlage der Originalbelege tatsächlich erfolgt wäre, ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt, noch aus der Verfahrensakte ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einreichung der bei der Akte befindlichen Ablichtungen der Belege (Anlagen K 8-1 – 8-4) die vertraglich geschuldete Vorlage der Originalbelege nicht ersetzt.
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cc) Folge dessen ist allerdings nicht die von der Beklagten beantragte Klageabweisung. Dass die Vorlage der Originaldokumente bislang nicht erfolgt ist, schließt den klägerischen Zahlungsanspruch nicht aus, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 273 ZPO. Die mit dem Unterlassen der Vorlage der Originaldokumente begründete Weigerung der Beklagten, ihre vertraglich geschuldete Zahlungspflicht zu erfüllen, ist vor diesem Hintergrund als (hilfsweise) Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts auszulegen.
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b) Ein Zinsanspruch aus §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB steht der Klägerin nicht zu, da sich die Beklagte berechtigterweise auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO.
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4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 i. V.m. § 544 Abs. 2 ZPO.