Titel:
Durchsuchung im Strafvollzug, Wiederholungsgefahr, Feststellungsinteresse
Normenketten:
BayStVollzG Art. 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Art. 166 Abs. 4
StPO § 81d Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:
1. I. Die körperliche Durchsuchung einer als Mann geborenen Strafgefangenen, die jetzt noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten ist unabhängig vom amtlichen Personenstandseintrag zulässig.
2. II. Der Justizvollzugsanstalt steht bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe „Persönlichkeit“ und „Bedürfnisse“ ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu. Die Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.
Schlagworte:
Durchsuchung im Strafvollzug, Wiederholungsgefahr, Feststellungsinteresse
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 05.01.2026 – 2 StVK 693/25 Vollz (AH)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Januar 2026 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.08.2025 mit dem Ziel festzustellen, dass die Untersagung der Mitnahme eines kleinen Blattes Papier in den Besprechungsraum zu Herrn S. rechtswidrig gewesen sei, darin abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Januar 2026 als unbegründet verworfen.
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, der Antragstellerin am 07.08.2025 die Mitnahme eines kleinen Blattes Papier in den Besprechungsraum zu Herrn S. zu untersagen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt K. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
2
Mit Schreiben vom 08.08.2025, eingegangen beim Landgericht Kempten (Allgäu) am 13.08.2025, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Durchsuchung durch einen männlichen Bediensteten am 07.08.2025 sowie der Untersagung der Mitnahme ihres Haftraumschlüssels, eines Kugelschreibers und eines kleinen Blatts Papier in den Besprechungsraum zu Herrn S. für die Zeit einer Vorsprache. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass sie am 07.08.2025 eine Vorsprache bei Herrn S. gehabt habe und vor dem Betreten des Büroraums von einem männlichen uniformierten Bediensteten mittels Abtasten durchsucht worden sei, obwohl sie eine Frau sei. Zudem habe sie ihren Haftraumschlüssel, einen Kugelschreiber und ein kleines Blatt Papier nicht in den Besprechungsraum zu Herrn S. mitnehmen dürfen, sondern habe diese Gegenstände vor dem Besprechungszimmer auf einer Fensterbank abzulegen gehabt.
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Mit Schreiben vom 22.09.2025 nahm die Justizvollzugsanstalt K. hierzu Stellung und verwies darauf, dass die Durchsuchung durch einen männlichen Bediensteten durchgeführt wurde, weil die Antragstellerin biologisch männlich sei und keine körperliche Transformation habe. Die Anordnung, die genannten Gegenstände vor dem Besprechungszimmer abzulegen und nicht mit hineinzunehmen, erfolgte zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Für das Sprechzimmer bestehe ein besonders strenges Besitzverbot von Gegenständen, da es in der Situation des Rapports immer wieder zu Übergriffen von Gefangenen auf die gesprächsführende Person komme und Haftraumschlüssel und Kugelschreiber als Stich- und Schlagwerkzeug genutzt werden können. Ob ein kleines Blatt Papier waffentauglich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Eingriff nur marginal gewesen sei.
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Mit weiterer Stellungnahme vom 09.12.2025 verwies die Justizvollzugsanstalt K. darauf, dass die Antragstellerin zwar personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sei, biologisch aber dem männlichen. Besondere Umstände hinsichtlich der Persönlichkeit oder der Bedürfnisse der Antragstellerin betreffend ihre Geschlechtsidentität, die eine Durchsuchung durch weibliche Bedienstete erforderlich machen würde, seien nicht bekannt. Zudem habe die Antragstellerin sich mehrfach als dem männlichen Geschlecht zugehörig bezeichnet.
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Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.2025 Stellung und verwies darauf, dass sie als Frau geboren sei und auch biologisch eine Frau sei. Unterlagen, die etwas anderes aussagen würden, seien gefälscht.
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Mit Beschluss vom 05.01.2026 wies die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Durchsuchung der Antragstellerin mittels Abtasten durch einen männlichen Bediensteten sei nicht rechtswidrig gewesen. Zwar handele es sich bei der Antragstellerin personenstandsrechtlich um eine Frau, aus anderen Verfahren sei der Kammer aber bekannt, dass sie im biologischen Sinne ein Mann sei. Gründe, trotz dieser Umstände ihre Durchsuchung durch eine weibliche Bedienstete durchführen zu lassen, lägen nicht vor. Die Einschränkung ihres Besitzes an den von ihr genannten Gegenständen für den Zeitraum des Rapports sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt gewesen.
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Gegen diesen ihr am 15.01.2026 zugestellten Beschluss legte die Strafgefangene am 28.01.2026 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kempten (Allgäu) Rechtsbeschwerde ein, rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss vom 05.01.2026 aufzuheben. Die Feststellungen seien nicht nachvollziehbar und unzulänglich. Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung seien nicht eingehalten.
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Der Generalstaatsanwalt in München hat mit Schreiben vom 05.02.2026 die kostenfällige Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt.
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Eine Stellungnahme hierzu gab die Beschwerdeführerin nicht mehr ab.
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Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zulässig.
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Bei dem noch aufrechterhaltenen Antragsgegenstand handelt es sich um einen primären Feststellungsantrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser ist zulässig.
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Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 – 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 – 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 – 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 – 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht, vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12. Kap., Abschn. J, Rn. 3].
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Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 – 2 Ws 66/07 Vollz –, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 109 StVollzG, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 5).
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Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 115 StVollzG, Rn. 73; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann Kap. P Rn. 31), demzufolge ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und damit die Möglichkeit zur Anbringung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift. In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, StVollzG § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 5; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 109 StVollzG, Rn. 34; and. Ans. für einen hier nicht vorliegenden Sonderfall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 – 1 Ws 279/04 –, ZfStrVo 2005, 299, juris Rn. 8]. Eine solche Subsidiarität der Feststellungsklage ist vorliegend nicht gegeben. Der Strafgefangenen wäre es vorliegend nicht möglich gewesen, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen.
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Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9).
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Gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ist (auch) bei der Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse notwendig. Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 115 Rn. 8; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2020, 12. Kap. Abschn. I, Rn. 18), sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 154 und – zu Strafvollzugssachen – BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10 –, BVerfGK 19, 326 = NJW 2012, 2790, juris Rn. 27; s.a. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31 und 81). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 –, BVerfGK 20, 249 = NJW 2013, 1943, juris Rn. 19).
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Gemessen hieran ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Strafgefangenen zu bejahen.
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Hier liegt bereits eine Wiederholungsgefahr vor, da die Strafgefangene unbestritten vorgetragen hat, dass Maßnahmen wie die angegriffenen öfters vorkommen würden, und sich aus dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt dies bestätigt.
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In der Sache hat die Rechtsbeschwerde aber mit Ausnahme des sich aus dem Tenor ergebenden Umfangs keinen Erfolg, da die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss zu Recht davon ausgeht, dass sowohl die Durchsuchung der Antragstellerin durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten am 07.08.2025 als auch die Einschränkung des Besitzrechts an den von der Antragstellerin mitgeführten Gegenständen mit Ausnahme des kleinen Blatts Papier nicht rechtswidrig war.
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Die Maßnahme der Durchsuchung der Antragstellerin durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten am 07.08.2025 war rechtmäßig.
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a) Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG darf die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden. Davon abweichend gestattet die neu eingeführte Regelung in Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach im bayerischen Strafvollzug mit Ausnahme des Absuchens der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden darf.
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Anlass für die Ergänzung war, dass nach Art. 91 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG für die Frage, wer die Durchsuchung eines oder einer Gefangenen durchführt, nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Personenstandseintrag der betroffenen Person abzustellen war, während das biologische Geschlecht und das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden keine maßgebliche Rolle spielten. Nachdem der Gesetzgeber zunächst nur die Unterbringung in den Justizvollzugsanstalten abweichend vom Personenstandseintrag flexibel regeln wollte (Drucksache 19/4434 des Bayerischen Landtags S. 1 und S. 33 zur Einfügung von Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG), ergab sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch das Bedürfnis für eine flexible Handhabung der Durchsuchung. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung am 20.02.2025 im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration wurde seitens der Sachverständigen darauf hingewiesen, dass auch für den Fall der Durchsuchung eine ausdrückliche Regelung sinnvoll sei. In Fällen, in denen eine Abweichung vom Trennungsgrundsatz, etwa aufgrund einer abweichenden Geschlechteridentität, geboten ist, sind die strikten Vorgaben hinsichtlich der Durchsuchung durch geschlechtsidentische Personen in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG nicht sachgerecht. Stattdessen sind in diesen Fällen die Persönlichkeit und die Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen zu berücksichtigen (Drucksache 19/6695 des Bayerischen Landtags S. 3; ähnliche Erwägungen finden sich bereits in der Drucksache 18/15041 des Bayerischen Landtags S. 3 f. Antwort zu Frage 2b). Mit der Neufassung in Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG und der Bezugnahme auf Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG ist nunmehr gewährleistet, dass die Justizvollzugsanstalt nicht mehr an den Personenstandseintrag gebunden ist, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen von der Vorgabe in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG abweichen kann.
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Danach hat eine Strafgefangene, wenn deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag auf ihren Antrag hin von männlich zu weiblich geändert wurde, alleine aufgrund des geänderten Eintrags keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Durchsuchung durch eine weibliche Bedienstete. Abweichend zu der Regelung, die der Bundesgesetzgeber in § 81d Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat, wird im BayStVollzG auch kein Wahlrecht des oder der Betroffenen anerkannt. Vielmehr steht der Justizvollzugsanstalt bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe „Persönlichkeit“ und „Bedürfnisse“ ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, juris Rn. 39), eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls (Art. 91 Abs. 1 S. 4 BayStVollzG) im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu. Die Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen (vgl. Drucks. 19/4434 des Bayerischen Landtags S. 33).
24
b) Gemessen daran ist die Durchsuchung der Antragstellerin durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten am 07.08.2025 nicht zu beanstanden. Die Anstalt hat alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt. Insbesondere hat sie gesehen, dass die Antragstellerin noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. Zudem hatte die Antragstellerin beim Zugangsgespräch angegeben, als Mann angesprochen werden zu wollen, und in einem Antrag vom 18.03.2025 ausgeführt, als Mann geboren und biologisch ein Mann zu sein, weshalb sie als Herr R. angesprochen werde und daher nur für den Männervollzug geeignet sei. Soweit die Antragstellerin diese Umstände bestritten hat, konnte die Justizvollzugsanstalt durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen ihren Sachvortrag verifizieren.
25
Die Untersagung der Mitnahme der von der Antragstellerin am 07.08.2025 mitgeführten Gegenstände in den Besprechungsraum zu Herr S. ist mit Ausnahme der Untersagung betreffend das kleine Blatt Papier rechtmäßig.
26
a) Nach Art. 90 Abs. 1 BayStVollzG darf eine Gefangene Gegenstände, die ihr von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, in Gewahrsam haben. Nach Art. 87 Abs. 1 BayStVollzG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 BayStVollzG kann die Justizvollzugsanstalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung auch Anordnungen zur Beschränkung des Besitzrechts an solchen Gegenständen treffen, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dabei zu beachten ist, Art. 87 Abs. 2 BayStVollzG.
27
b) Soweit die Justizvollzugsanstalt K. vorliegend der Antragstellerin untersagt hat, ihren Haftraumschlüssel und einen Kugelschreiber mit in das Besprechungszimmer zu nehmen, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung keine Bedenken.
28
Die Justizvollzugsanstalt hat nachvollziehbar dargelegt, dass es gerade in der – wie vorliegend – Situation des Rapports immer wieder zu Übergriffen von Gefangenen auf die gesprächsführende Person kommt. Die Mitnahme von Gegenständen, die als Waffe dienen könnten, in diese Situation müsse zur Vermeidung von Gefährdungen der Beteiligten deshalb verhindert werden. Vorliegend habe die Gefahr bestanden, dass der Haftraumschlüssel und der Kugelschreiber als Stich- bzw. Schlagwerkzeug eingesetzt werden. Da die Besitzeinschränkung auch nur den kurzen Zeitraum des Rapports betraf, war die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
29
b) Soweit die Justizvollzugsanstalt K. vorliegend der Antragstellerin untersagt hat, ein kleines Blatt Papier mit in das Besprechungszimmer zu nehmen, trifft dies aber nicht zu. Die Justizvollzugsanstalt hat insoweit selbst nicht darlegen können, dass von dem Papier eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt ausgehen würde.
30
Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 05.01.2026 eine von dem Blatt Papier ausgehende Gefahr für die Ordnung in der Anstalt feststellt, ist dies nicht behelflich. Aufgabe der Strafvollstreckungskammer ist es, die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen und nicht eine eigene sachliche Begründung für eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt, die diese nicht gegeben hat, zu erfinden.
31
Da eine weitere Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten und die Sache damit spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) und die Rechtswidrigkeit insoweit feststellen.
32
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG sowie einer analogen Anwendung der §§ 467, 473 StPO, wobei der Senat dem geringfügigen Teilobsiegen der Antragstellerin unter Kostengesichtspunkten keine Bedeutung beigemessen hat.
33
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.