Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087
Titel:

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, Erfordernis der Musterung, Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des KDVG, Kriegsdienstverweigerung, Musterungspflicht, Grundrechtsschutz, Gewissensentscheidung, Ersatzdienst, Plausibilitätskontrolle, Wehrgerechtigkeit

Normenketten:
GG Art. 4 Abs. 3
GG Art. 12a Abs. 2
KDVG § 2 Abs. 6 S. 2, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1
Leitsatz:
Die das Erfordernis einer dem Anerkennungsverfahren vorgeschalteten Musterung betreffenden Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG sind mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
Schlagworte:
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, Erfordernis der Musterung, Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des KDVG, Kriegsdienstverweigerung, Musterungspflicht, Grundrechtsschutz, Gewissensentscheidung, Ersatzdienst, Plausibilitätskontrolle, Wehrgerechtigkeit

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der am ... 2004 geborene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne vorherige ärztliche Untersuchung (Musterung).
2
Mit Schreiben vom 6. Juli 2025 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er verweigere in Ausübung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG aus Gewissensgründen dauerhaft den Kriegsdienst mit der Waffe, beantragte einen diesbezüglichen schriftlichen Bescheid und wies darauf hin, jede Beteiligung an vorbereitenden Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Ziel eines Wehr- oder Kriegsdiensts dienten – insbesondere die Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit (Musterung) – zu verweigern. Solche Maßnahmen seien in seinem Fall nicht erforderlich, da sein Gewissen jeden Dienst mit der Waffe kategorisch ausschließe. Eine körperliche oder psychologische Tauglichkeitsprüfung sei daher unverhältnismäßig und grundrechtswidrig. Die Erklärung gelte unbefristet und sei nicht an den aktuellen Status der Wehrpflicht gebunden. In der Folge begründete er seinen Antrag, den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu dürfen. Zugleich übersandte er einen Lebenslauf und am 25. Juli 2025 eine Kopie u.a. seines Personalausweises und der Geburtsurkunde.
3
Das Karrierecenter der Bundeswehr M. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit, dass für die weitere Bearbeitung des Antrags eine medizinische Wehrtauglichkeit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nachzuweisen sei (§ 2 Abs. 6 KDVG). Ohne eine solche zwingend erforderliche Untersuchung könne der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nicht weiter bearbeitet werden. Der Kläger werde um Terminvereinbarung gebeten.
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Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, den Termin der ärztlichen Untersuchung nicht wahrzunehmen, wies das Karrierecenter der Bundeswehr M. den Kläger mit Schreiben vom 11. August 2025 unter anderem darauf hin, dass Art. 4 Abs. 3 GG die Feststellung der Wehrfähigkeit unberührt lasse. Nach § 9 WPflG sei nur derjenige, der wehrfähig sei, berechtigt, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Sofern eine Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ohne ärztliche Untersuchung gewünscht sei, werde um schriftliche Mitteilung binnen sieben Tagen gebeten.
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Nach Abgabe des Antrags an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben lehnte dieses mit Bescheid vom 2. September 2025 den Antrag des Klägers als unzulässig ab.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach Aktenlage vom zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr auf die Erforderlichkeit einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit hingewiesen worden sei. Da sich der Kläger der ärztlichen Untersuchung nicht unterzogen habe, habe keine Entscheidung über die Wehrdienstfähigkeit ergehen können. Über einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung könne bei ungedienten Antragstellern nur entschieden werden, wenn aktenkundig ein bestandskräftiger Tauglichkeitsbescheid vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.
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Dagegen legte der Kläger mit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben am 11. September 2025 eingegangenem Schreiben vom 4. September 2025 Widerspruch unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG ein. Die Musterung als Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags sei verfassungswidrig. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG sei unmittelbar und dürfe nicht von einer Tauglichkeitsfeststellung abhängig gemacht werden. Die Entscheidung über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung richte sich ausschließlich nach dem Gewissensinhalt und nicht nach der körperlichen Eignung. Die Musterungspflicht sei eine unzulässige Blockade des Grundrechts. Zudem könne deren Ergebnis – z.B. im Falle einer Ablehnung der Gewissensentscheidung – gegen den Kläger verwendet werden, um ihn zum Wehrdienst einzuberufen. Die Pflicht zur Musterung wäre eine unzulässige Zwangsmaßnahme vor Klärung der Gewissensfrage.
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Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2025 den Widerspruch als unzulässig zurück.
9
Es führte zur Begründung aus, bereits die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung hätten nicht vorgelegen. Über einen solchen Antrag könne bei ungedienten Antragstellern – ungeachtet der Aussetzung der Wehrpflicht – nur entschieden werden, wenn ein bestandskräftiger Tauglichkeitsbescheid vorliege. Maßgeblich sei das KDVG als das Bundesgesetz i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG erfolge die Zuleitung der Personalakte unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden sei. Nach §§ 8a, 9 WPflG gälten nur diejenigen Personen als wehrdienstfähig, welche nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten seien. Zum Wehrdienst werde nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig sei. Die förmliche Feststellung über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung solle der antragstellenden Person die Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe gegen ihr Gewissen ersparen. Hierfür müsse feststehen, ob man zum Wehrdienst überhaupt herangezogen werden könne. Das zuständige Karrierecenter habe dem Kläger die Möglichkeit zur freiwilligen ärztlichen Untersuchung eröffnet und darauf hingewiesen, dass ein unanfechtbarer Tauglichkeitsbescheid Voraussetzung für eine Sachentscheidung im KDV-Verfahren sei. Eine solche ärztliche Untersuchung habe der Kläger abgelehnt und lehne diese weiter ab. Ein Tauglichkeitsbescheid sei nicht aktenkundig.
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Hiergeben erhob der Kläger am 6. November 2025 Klage und beantragte,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vom 16.10.2025 wird aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Erklärung der Kriegsdienstverweigerung vom 06.07.2025 samt Antrag des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 3 GG ohne vorherige ärztliche Untersuchung („Musterung“) und unabhängig von einer Feststellung der Tauglichkeit zu bescheiden.
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III. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu zu entscheiden.
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Zur Begründung führte er aus, die Kopplung der Kriegsdienstverweigerung an eine Musterung blockiere den Zugang zum Grundrecht und verletze Art. 4 Abs. 3 GG. Art. 4 Abs. 3 GG wirke unmittelbar und ohne Gesetzesvorbehalt und dürfe nicht durch nachgelagerte Voraussetzungen wie eine Musterung eingeschränkt werden. Das Grundrecht begründe einen unmittelbaren Abwehranspruch gegen jede Heranziehung zum Waffendienst und vermittle zugleich das Recht auf förmliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Entscheidung über die Gewissensgründe ausschließlich am Maßstab des Gewissens vorzunehmen. Körperliche Eignung oder Wehrdienstfähigkeit seien für die Anerkennungsentscheidung unerheblich. § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Prüfung der Gewissensentscheidung nicht von der Musterung abhängen dürfe und die unverzügliche Prüfung einer Gewissensentscheidung nicht verhindert werden dürfe, wenn der Betroffene die Musterung ablehne. Die Beklagte habe die Bearbeitung des Antrags des Klägers von einer vermeintlich freiwilligen Musterung abhängig gemacht und damit blockiert. Tatsächlich sei diese Maßnahme jedoch nicht freiwillig, da sie als zwingende Voraussetzung dargestellt werde. Das Ergebnis der Musterung würde sogar – z.B. im Falle einer Ablehnung der Kriegsdienstverweigerung – unmittelbar als erfüllte Voraussetzung für eine Einberufung gelten und ggf. genutzt werden und damit das Gegenteil der Gewährung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung bewirken. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG, da der Zugang zum Anerkennungsverfahren mit sachfremden Bedingungen versehen worden sei. Alle anderen Grundrechte, wie z.B. die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), würden ebenfalls unabhängig von vorheriger körperlicher oder psychischer Prüfung gelten. Auch dies zeige, dass die vorgelagerte Musterung für das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung unzulässig sei. Zudem bedürfe es in der heutigen Zeit keiner physischen oder psychischen Eignung mehr, um im Krieg tödliche Befehle auszuführen; technische Entwicklungen hätten die Anforderungen nivelliert.
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Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führte sie aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil er das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht durchlaufen habe. Die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG sei vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger die erforderliche ärztliche Untersuchung bis heute verweigere. Die Musterung diene gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WPfIG der Feststellung, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stünden. Die Feststellung der Wehrdienstfähigkeit sei konstitutive Voraussetzung sowohl für die Heranziehung zum Wehrdienst als auch für die Verpflichtung zum Ersatzdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Der Kläger verkenne insoweit die dem Grundgesetz zugrundeliegende Systematik des Art. 4 Abs. 3 GG, der das Recht gewähre, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, jedoch kein Recht zur Verweigerung der Wehrpflicht als solcher vermittle, die eine allgemeine Bürgerpflicht darstelle. Verweigere ein Bürger den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen, trete an dessen Stelle der Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG. Nach § 7 ZDG bemesse sich die Eignung zum Zivildienst nach der festgestellten Wehrdienstfähigkeit. Das ZDG verweise insoweit auf die Tauglichkeitsgrade des § 8a WPfIG, die im Zuge der Musterung nach §§ 16 f. WPfIG ermittelt würden. Ohne die Feststellung der Wehrdienstfähigkeit fehle es somit an der gesetzlichen Voraussetzung für die Anwendung des KDVG. Das Gesetz verknüpfe in § 2 Abs. 6 KDVG die Antragsbearbeitung der Kriegsdienstverweigerung unmittelbar mit dem Bestehen der Wehrpflicht. Solange die Wehrdienstfähigkeit nicht festgestellt sei, könne eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht erfolgen. Zugleich sei die Feststellung der Wehrdienstfähigkeit auch für die Kriegsdienstverweigerer unerlässlich, da sie gemäß § 7 ZDG die Grundlage für die Tauglichkeit zum Ersatzdienst bilde. Die in § 2 Abs. 6 KDVG zwingend vorgesehene Musterung im Verweigerungsverfahren stelle keinen Eingriff in Art. 4 Abs. 3 GG dar. Dieses Grundrecht unterliege gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG einem Verfahrensvorbehalt, der es dem Gesetzgeber erlaube, sachlich angemessene, geeignete und zumutbare Verfahrensregelungen festzulegen. Hierdurch werde das Grundrecht nicht beschränkt; vielmehr diene die Prüfung der Feststellung, ob der Wehrpflichtige die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme erfülle. Bereits in § 2 Abs. 5 KDVG a.F. sei geregelt gewesen, dass ein bestandskräftiger Musterungsbescheid vorliegen müsse, bevor der Antrag weitergeleitet und über die Kriegsdienstverweigerung entschieden werden könne. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt. Daher könne der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer derzeit nicht positiv beschieden werden.
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Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2026 und der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2026 auf eine mündliche Verhandlung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet.
I.
21
Die Klage ist zulässig.
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1. Die erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist vorliegend als Bescheidungsklage zulässig.
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Der nicht anwaltlich vertretene Kläger begehrt nach Auslegung seines Begehrens gemäß § 88 VwGO neben der Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2025 sowohl mit seinem Haupt- als auch Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne die vorherige Musterung zu entscheiden. Er begehrt dagegen nicht die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Dies ergibt sich aus seinem gesamten Vorbringen im Verwaltungssowie im Gerichtsverfahren, bei dem es dem Kläger durchweg darauf ankam, eine Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag ohne die Durchführung der Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit zu erlangen. Sein Kernvorbringen erstreckt sich nämlich darauf, dass schon die dem Anerkennungsverfahren vorgeschaltete Musterung eine Einschränkung seines Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdiensts mit der Waffe aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt.
24
Das Gericht erachtet in der vorliegenden besonderen Konstellation – auch wenn es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt – die Bescheidungsklage für zulässig. Vorliegend befindet sich das Verfahren noch nicht im Stadium des eigentlichen Anerkennungsverfahrens. Da sich der Kläger noch nicht der Musterung, durch welche die Karrierecenter der Bundeswehr entscheiden, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG), unterzogen hat, besteht vorliegend keine Pflicht des Gerichts zum Durchentscheiden. Die Prüfung der Wehrtauglichkeit ist zum einen den diesbezüglich besonders fachkundigen Behörden – den Karrierecentern der Bundeswehr – vorbehalten und das Erfordernis der Musterung im Verfahren nach dem KDVG wird zum anderen gerade vom Kläger bestritten.
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2. Auch hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Ungeachtet der Frage, ob der nach § 1, § 3 WPflG grundsätzlich wehrpflichtige Kläger überhaupt nach der aktuellen Rechtslage eingezogen werden könnte (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 21 WPflG) bzw. er angesichts dessen, dass er vor dem 1. Januar 2008 geboren ist, nicht der Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a WPflG und der Verpflichtung zur Musterung nach § 16 WPflG unterworfen ist (vgl. § 2 Abs. 4 WPflG), gewährt Art. 4 Abs. 3 GG als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 69, 1 [22]), weswegen mit Blick auf die Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall (vgl. § 2 Abs. 2 WPflG) der Anspruch auf eine vorsorgliche Durchführung des Anerkennungsverfahrens nicht hinfällig ist (vgl. Germann, in: BeckOK GG, Art. 4 Rn. 119, Stand: September 2025; Heinig, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 149; a.A. und Reduzierung des Kreises derer in Friedenszeiten, die das Recht aus Art. 4 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen können, auf die freiwilligen Wehrdienst leistenden Soldaten Mückl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 4 Rn. 231, Stand: Februar 2021).
II.
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Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne die vorherige ärztliche Untersuchung.
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1. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG muss der Kläger als ungedienter Wehrpflichtiger zwingend vor der Entscheidung über seinen Antrag als Kriegsdienstverweigerer gemustert werden.
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a) Nach § 1 Abs. 1 KDVG wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag (§ 2 Abs. 1 KDVG). Der Antrag ist beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG; zum vollständigen Antrag § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KDVG). Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 KDVG bestätigt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu. Dabei erfolgt nach § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG die Zuleitung bei ungedienten Wehrpflichtigen, sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die Antragstellung nach § 2 KDVG hindert gemäß § 3 Abs. 1 KDVG die Erfassung nicht und befreit einen Wehrpflichtigen nicht, sich zur Musterung vorzustellen. Auch wenn nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Rechtslage im Falle einer fehlenden Musterung der Antrag zunächst beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr belassen hätte werden müssen (vgl. zu § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG a.F. BT-Drs. 9/2124, S. 11) und im Falle einer verweigerten Musterung der Antrag wohl aus formalen Gründen abgelehnt werden durfte, existiert seit dem 1. Januar 2026 die wegen der bei der Verpflichtungsklage maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beachtende (vgl. nur BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11/15 – juris Rn. 13 f.) Ablehnungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG n.F., wenn der Antragsteller die Musterung verweigert.
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b) Die während des gerichtlichen Verfahrens neu eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 1 KDVG ändert daran nichts.
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Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2026 neu eingeführten und wegen der bei einer Verpflichtungsklage maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beachtenden § 13 Abs. 1 KDVG kann entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
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Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes, BT-Drs. 21/1853, S. 73) sollen durch diese Vorschrift die Musterungskapazitäten bei der Bundeswehr entlastet werden, da die entsprechenden Strukturen erst aufgebaut werden müssen und die bis dahin vorhandenen Kapazitäten auf Personen verwandt werden sollen, die freiwillig Wehrdienst leisten möchten. Ausdrücklich merkt die Gesetzesbegründung weiter an, dass diese Vorschrift einer Musterung jedoch nicht entgegensteht, sondern lediglich regelt, dass eine Zuleitung des Antrags in diesen Fällen entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG nicht erst möglich ist, wenn der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Sofern entsprechende Kapazitäten vorhanden sind bzw. eine verpflichtende Musterung vorgesehen ist, muss der Aufforderung zur Musterung nachgekommen werden. Dies dient gerade dazu, sicherzustellen, dass eine Heranziehung zu einem im Fall einer Wehrpflicht erforderlichen Zivildienst ohne vorherige Musterung oder ärztliche Untersuchung auf die Tauglichkeit in jedem Fall ausgeschlossen ist.
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Vorliegend wurde der Antrag des Klägers noch nach der bis 31. Dezember 2025 geltenden Rechtslage, d.h. ohne Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 KDVG n.F., behandelt. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat jedoch gerade deswegen den Antrag dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Bundesamt zugeleitet, da der Kläger entgegen den Hinweisen und Aufforderungen der Beklagten die Musterung nicht wahrgenommen und verweigert hat. Der Kläger hat von Anfang an darauf bestanden, dass über seinen Antrag ohne die Durchführung einer Musterung entschieden wird. Ohne diese Zuleitung wäre ein Abschluss des Verfahrens nicht möglich gewesen, den der Kläger aber erkennbar begehrt hat. Nach Auffassung des Gerichts kommt es damit auf die neue Vorschrift des § 13 Abs. 1 KDVG nicht an, da Grund für die konkrete Weiterleitung des Antrags des Klägers ohnehin nicht die Entlastung der Musterungskapazitäten bei der Bundeswehr ist, sondern die generelle Weigerung des Klägers, sich mustern zu lassen, verbunden mit seinem Begehren, über seinen Antrag ohne die Durchführung der Musterung zu entscheiden. Im Übrigen befreit § 13 Abs. 1 KDVG n.F., wie die Gesetzesbegründung zeigt, gerade nicht von einer – wie hier (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 KDVG) – bestehenden Musterungspflicht.
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2. Die maßgeblichen Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG sind nach Auffassung des Gerichts mit dem Grundgesetz vereinbar.
35
a) Für den Fall der Wehrpflicht legen Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung dahin fest, dass derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. BVerfGE 78, 391 [395]).
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Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach das Nähere ein Bundesgesetz regelt, ist der Gesetzgeber ermächtigt, das Kriegsdienstverweigerungsrecht im Sinne der Weise seiner Inanspruchnahme zu regeln, es aber nicht zu beschränken, wobei das Verfahren von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein muss (vgl. BVerfGE 69, 1 [25]). Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche Schranke entgegen. Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 69, 1 [22 f.]; 48, 127 [163 m.w.N.]).
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Nach Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Daraus, dass der Ersatzdienst denjenigen Wehrpflichtigen vorbehalten ist, die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen mit der Waffe verweigern, folgt die Pflicht des Gesetzgebers zur Sicherstellung, dass nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 69, 1 [21 m.w.N.]).
38
Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn er die allgemeine Wehrpflicht einführt, gehalten, die zuständigen Behörden in den Stand zu setzen, zu ihrer Überzeugung hinreichend sicher zu erkennen, dass die Kriegsdienstverweigerung auf der nach Art. 4 Abs. 3 GG zu fordernden Gewissensentscheidung beruht. Dies folgt verfassungsrechtlich einerseits aus seiner Schutzpflicht gegenüber dem Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG, andererseits aus seiner Pflicht, die Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen. Das in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht wird dadurch nicht eingeschränkt. Es wird damit vielmehr nur eine verfahrensmäßige Feststellung ermöglicht, ob derjenige Wehrpflichtige, der sich auf dieses Grundrecht beruft, auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme erfüllt. In diesem – und nur in diesem – Sinne steht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unter einem Verfahrensvorbehalt (vgl. BVerfGE 69, 1 [24 f.]). In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber frei bestimmen, auf welche Weise er den Tatbestand der Gewissensentscheidung feststellen lassen will (vgl. BVerfGE 69, 1 [25]).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
40
aa) Die Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ermöglichen den zuständigen Behörden die Vergewisserung, ob der Betroffene tatsächlich plausibel machen kann, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Gesetzgeber hat zu Zeiten der Geltung der allgemeinen Wehrpflicht ohne deren Aussetzung bis 2011 verschiedene Varianten einer derartigen Plausibilitätskontrolle normiert, wobei das Bundesverfassungsgericht etwa die durch das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz 1983 geregelte Kombination aus schriftlichem Vortrag der Gewissensgründe und Gewissensprobe in Form der Bereitschaft, einen um ein Drittel längeren Ersatzdienst zu leisten (vgl. BVerfGE 69, 1), bestätigt hat (dazu Mückl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 4 Rn. 246, Stand: Februar 2021). Auch das aktuell geltende Anerkennungsverfahren, wonach die vom Antragsteller schriftlich vorgebrachten Gründe gemäß § 5 KDVG auf ihre Plausibilität überprüft werden und bestehenden Zweifeln zunächst durch eine schriftliche Anhörung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KDVG) und nur weiterhin bestehenden Zweifeln durch eine mündliche Anhörung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG) begegnet wird, ist ein den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 GG entsprechendes, sachgerechtes, geeignetes und zumutbares Verfahren (so wohl Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 4 Rn. 252, Stand: August 2020). Auch wenn durch die zeitliche Angleichung der Dauer des Wehrdiensts und der des Zivildiensts das bis 2003 tragende Indiz der Bereitschaft zur bewussten Inkaufnahme der „lästigen“ Alternative eines längeren Zivildiensts entfallen ist, ist auch die Bereitschaft zum Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens als ein solches Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung anzusehen (vgl. VG Saarlouis, U.v. 27.4.2010 – 2 K 186/09 – juris Rn. 24 ff.; Wolff/Kluth, in: Hömig/Wolff/Kluth, GG, 14. Aufl. 2025, Art. 4 Rn. 26; gegen die Vereinbarkeit der Regelungen des KDVG 2003 mit den Vorgaben des Grundgesetzes vgl. Burkiczak, BayVBl. 2005, 70 [72 ff.]).
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bb) Auch die das Erfordernis einer dem Anerkennungsverfahren vorgeschalteten Musterung betreffenden Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG sind mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
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(1) Vorab ist anzumerken, dass schon in § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG i.d.F. des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (KDVNG) geregelt war, dass das Kreiswehrersatzamt den Antrag mit den Personalunterlagen der zuständigen Stelle weiterleitet, sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden oder über ihn rechtskräftig entschieden worden ist. Auch durch die Neufassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch das Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz vom 9. August 2003 (so BT-Drs. 15/908, S. 10) und dessen weitere Änderungen wurde diese Regelung beibehalten. Auch war schon in § 3 Abs. 1 KDVG i.d.F. des KDVNG geregelt, dass die Stellung eines Antrags nach § 2 nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen, befreit. Aus der Begründung zu diesem Gesetz (vgl. BT-Drs. 9/2124, S. 11) ergibt sich, dass über den Antrag nicht entschieden werden kann, solange die Musterung noch nicht abgeschlossen und damit die Frage der Tauglichkeit und der Wehrdienstfähigkeit noch nicht geklärt ist, weshalb der Antrag beim Kreiswehrersatzamt bis zum Abschluss der Musterung einschließlich etwaiger Streitverfahren verbleibt. Auch ergibt sich daraus, dass dann, wenn ein Anerkennungsantrag schon vor der Musterung gestellt wird, der Antragsteller sich der Erfassung und Musterung stellen muss, da diese erst Klarheit darüber bringen, ob der Antragsteller überhaupt wehrpflichtig ist. Dies wiederholt auch die Gesetzesbegründung zum Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz (vgl. BT-Drs. 15/908, S. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 1984 entschieden, dass u.a. §§ 2 bis 7 KDVG i.d.F. des KDVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind – dies zwar ohne explizite Begründung bezogen konkret auf diese Bestimmungen, jedoch hat es sie gerade nicht vom Ausspruch der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ausgenommen (vgl. BVerfGE 69, 1 [20]).
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(2) Der Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen. Durch im Falle einer uneingeschränkten Dienstbeanspruchung im Spannungs- und Verteidigungsfall würde ein solcher Zwang – unmittelbar – an den Kriegsdienstverweigerer herantreten (vgl. BVerfGE 69, 1 [54 m.w.N.]).
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Die dem Anerkennungsverfahren vorgeschaltete Musterung führt nicht dazu, dass ein Antragsteller in eine solche Zwangssituation gerät. Die Musterung stellt zunächst eine dem eigentlichen Anerkennungsverfahren vorgelagerte Prüfung der körperlichen Tauglichkeit dar. Auch das Bundesverwaltungsgericht leitet aus der Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG a.F. (entspricht dem heutigen § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG) die Nachrangigkeit des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Musterungsverfahren ab (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2002 – 6 B 50/01 – juris Rn. 4; B.v. 14.2.2002 – 6 B 75/01 – juris Rn. 4; U.v. 8.9.1999 – 6 C 16/98 – juris Rn. 12). Die vorgeschaltete Musterung dient der Ermittlung derjenigen Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst überhaupt zur Verfügung stehen. Daneben dient sie gleichzeitig der Ermittlung, wer im Falle einer anerkannten Kriegsdienstverweigerung für den Zivildienst im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Verfügung steht (vgl. § 7 ZDG).
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Nur für den Fall, dass der Antragsteller im Rahmen der Musterung für wehrdienstfähig erklärt wird, wird er zum Wehrdienst herangezogen. Steht der ungediente Wehrpflichtige nach dem Ergebnis der Musterung für den Wehrdienst (§ 9 WPflG) und somit auch den Zivildienst (§§ 7, 8 ZDG) nicht zur Verfügung, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers für das Durchlaufen des Anerkennungsverfahrens und einer Feststellung, dass er (auch) deshalb nicht für den Wehrdienst zur Verfügung steht, weil er aus Gewissensgründen zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1973 – VI C 73.73 – juris Rn. 13).
46
Wird ein tauglicher Antragsteller gemäß § 5 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, hat er im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdiensts Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten (vgl. auch § 79 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG, der § 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG a.F. entspricht). Damit nimmt er gerade sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Anspruch. Sollte ein tauglicher Antragsteller dagegen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KDVG unanfechtbar nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, kann er das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schon gar nicht in Anspruch nehmen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme nicht gegeben sind.
47
Auch im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer droht einem (tauglichen) Antragsteller nach den geltenden Regelungen kein unmittelbarer Zwang, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist ab Antragstellung eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Auch hier kann der Antragsteller erst einberufen werden, wenn feststeht, dass er das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht in Anspruch nehmen kann. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG ist im Spannungs- und Verteidigungsfall zwar § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG nicht anzuwenden mit der Folge, dass die o.g. aufschiebende Wirkung eines Kriegsdienstverweigerungsantrags entfällt. Jedoch ist diese Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Wehrpflichtige nur zum waffenlosen Grundwehrdienst herangezogen werden darf. Im waffenlosen (Grundwehr-)Dienst kann der Antragsteller nicht in die Zwangssituation kommen, vor der ihn das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bewahren möchte (zur entsprechenden Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG i.d.F. des KDVNG vgl. BVerfGE 69, 1 [54 ff.]). Im Übrigen geben § 79 Nr. 3 ZDG und § 48 Abs. 2 Nr. 2 WPflG gerade vor, dass ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, zum Zivildienst einberufen werden kann, bevor über den Antrag entschieden worden ist. Für noch nicht gemusterte Antragsteller gilt im Übrigen: Sollte in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 KDVG die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG auf diese Fälle nicht anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 3 KDVG) mit der Folge, dass diese Anträge aufschiebende Wirkung haben.
48
Auch die neu geschaffene Ablehnungsmöglichkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG, wonach der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt wird, wenn der Antragsteller die Musterung verweigert, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. In einem Stadium, in welchem noch nicht einmal die Tauglichkeit eines ungedienten Antragstellers festgestellt worden ist, ist in keinem Fall die o.g. unmittelbare Zwangssituation denkbar.
III.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
V.
51
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.