Inhalt

OLG München, Beschluss v. 17.03.2026 – 1 U 2788/25 e
Titel:

Berufungszurückweisung, Verkehrssicherungspflicht, Waldwege, Baumfällarbeiten, Warnpflicht, Haftung bei Unfällen

Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Verkehrssicherungspflicht, Waldwege, Baumfällarbeiten, Warnpflicht, Haftung bei Unfällen
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 05.08.2025 – 5 O 2999/23

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.08.2025, Aktenzeichen 5 O 2999/23 (2), wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.08.2025 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.08.2025, AZ: 5 O 2999/23 (2) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
3
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
4
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.01.2026 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.08.2025, Aktenzeichen 5 O 2999/23 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
6
Auch im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 03.03.2026 ist eine Änderung nicht veranlasst:
7
1. Der von der Klägerin benutzte Weg ist zwar für Kraftfahrzeuge gesperrt, für Radfahrer und Fußgänger jedoch frei zugänglich. Auch wenn keine Widmung für den öffentlichen Verkehr besteht, ist bei der Frage der erforderlichen Verkehrssicherung die tatsächliche Nutzung zu beachten.
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2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass Waldwege wie der streitgegenständliche bei Fällarbeiten über den Weg hinweg grundsätzlich mit einer physischen Barriere gesperrt werden müssen. Für Fußgänger und Radfahrer ist nicht ersichtlich, wo der Fallbereich bei Baumfällarbeiten sein wird. Dies ergibt sich auch nicht aus der Beschriftung auf dem Harvester oder den vom Beklagten abgegebenen Hupsignalen. Gerade die Hupsignale sind zudem äußerst unspezifisch hinsichtlich ihres Sinngehalts, wie auch das Gestikulieren des Beklagten im Harvester. Die allgemeine Warnung vor Holzfällarbeiten auf einem Schild verdeutlicht nach Auffassung des Senats nicht hinreichend die Gefahr, die von Fällarbeiten über einen Weg ausgeht. Der Harvester war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mit Rückearbeiten beschäftigt.
9
3. Die Auffassung, des Beklagten, ein Ansprechen der Klägerin auf dem Weg sei nicht zielführend gewesen, ist unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin, wäre der Beklagte an die Kläger herangetreten und hätte sie angesprochen, nicht das Musikhören unterbrochen hätte, um den Inhalt der ausgesprochenen Warnung zu verstehen.
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.