Inhalt

LG München I, Endurteil v. 26.03.2026 – 7 O 4101/25
Titel:

Vorlage von Vergleichsverträgen im Rahmen von FRAND-Verhandlungen

Normenketten:
ZPO §§ 485 ff.
AEUV Art. 102
Leitsätze:
1. Sofern sich die Parteien im Rahmen von vorgerichtlichen Verhandlungen einig sind, dass bestimmte Vergleichslizenzverträge vorzulegen sind, und lediglich entgegensteht, dass eine Partei aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten (was in der Regel der Fall ist) nur dann vorlegen kann, wenn die Vorlage der Verträge gerichtlich angeordnet ist, kommt die Durchführung eines in spezieller Weise ausgestalten Besichtigungsverfahrens in Betracht, welches sich an der Faxkarten-Rechtsprechung des BGH in der vor dem Landgericht München I üblichen Handhabung orientiert. 
2. Dieses Besichtigungsverfahren mit dem Zweck der Vorlage von Vergleichsverträgen ist so auszugestalten, dass neben einem Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO ein Antrag auf Anordnung von begleitenden Maßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung („Duldungsverfügung“) gestellt wird.  Anders als bei der Besichtigung wegen der Annahme einer Patentverletzung wird ein solches Verfahren aber nur zweiseitig im Wege des Konsenses geführt werden. Denn es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Klagepartei entscheidet, welche Lizenzverträge sie zum Beleg der Rechtmäßigkeit ihrer Forderung vorlegt. 
3. Um den Interessen beider Parteien (und auch den Vertragspartnern, deren Verträge vorgelegt werden) gerecht zu werden, wird der vorlagepflichtigen Partei in der Regel eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage der Vergleichslizenzverträge gegeben. Allerdings ist nach dem Verständnis der Kammer bereits ab Erlass des Beschlusses eine Übermittlung an die Gegenseite möglich. Eine solche Handhabung ermöglicht es, durch eine Rücknahme des Antrags zu verhindern, dass die zur Vorlage bestimmten Verträge zur gerichtlichen Akte gegeben werden müssen. Dadurch wird den Geheimhaltungsinteressen der Parteien in zusätzlicher Weise Rechnung getragen. 
4. Strukturell ist das Verfahren mit der Situation vergleichbar, dass eine Partei eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO gegen sich selbst beantragt, um sich die Vorlage von Lizenzverträgen zu ermöglichen. In beiden Situation ergeht die Anordnung nur, wenn die Partei, die die Lizenzverträge vorlegen soll, auch mit der Vorlage einverstanden ist. Andernfalls verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es jeder Partei selbst überlassen bleibt, welche Verträge sie in das Verfahren einführen will. Sofern eine Partei nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag vorzulegen, der aus Sicht der gegnerischen Partei relevant ist, kann die Kammer das weiterhin im Rahmen der Beweiswürdigung würdigen. 
Schlagworte:
FRAND-Lizenz, Lizenzwilligkeit, Pool-Lizenzen, Standardessenzielle Patente, Vergleichslizenzverträge, Zwangslizenzeinwand, Besichtigungsanordnung, Vorlageanordnung

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
zu unterlassen
a. elektronische Vorrichtungen zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist:
einen Prozessor; und eine Speichereinheit, die betriebsfähig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enthält, das aufweist 
einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, 
einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist, 
gekennzeichnet durch einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und 
wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und 
wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst, und das Computerprogrammprodukt Computercode für Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes, 
- unmittelbare Verletzung des geänderten Anspruchs 6 gemäß dem neuen Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren -
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, 
nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen, 
b. elektronische Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern durchzuführen, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, 
nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist, 
gekennzeichnet durch Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und 
wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im 
Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst, und das Verfahren Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes, 
- mittelbare Verletzung des geänderten Anspruchs 3 gemäß dem neuen Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren -
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern 
nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen; 
2. der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 23. November 2016 die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 
3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind;
4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;
5. die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 23. Dezember 2016 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden;
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,5 Millionen EUR, in Ziffern I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, in Ziffern I.4 und I.5 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR sowie in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 2 375 749 durch die von ihnen vertriebenen und den HEVC-Standard implementierenden Endgeräte in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin des am 11. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11. Oktober 2005 angemeldeten Europäischen Patents 2 375 749. Der Erteilungshinweis wurde am 23. November 2016 veröffentlicht. Das Patent ist für die Bundesrepublik Deutschland validiert. Auf Antrag der Klägerin wurde das Klagepatent mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 21. Juni 2022 beschränkt (DE 60 2006 051 050 C5). In diesem beschränkten Umfang steht das Patent in Kraft (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K2). Gegen das Klagepatent wurde von einer dritten Partei am 4. Juni 2025 Nichtigkeitsklage erhoben (Az: 5 Ni 18/25 (EP), Anlage B5). Der Hinweisbeschluss gemäß § 83 Abs. 1 PatG erging am 26. November 2025 (Anlage B7). Die Klägerin verfolgt die Ansprüche nunmehr in beschränkter Form weiter.
3
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Codierung und Decodierung von Videos, die skalierbare Schichten aufweisen. Die beiden hier maßgeblichen Ansprüche betreffen ein Verfahren (Anspruch 4) und eine Vorrichtung (Anspruch 9) zur Decodierung. Die Klägerin verfolgt mit dem geänderten Hilfsantrag 1 im Nichtigkeitsverfahren die Ansprüche in der hier geltend gemachten, beschränkten Fassung weiter (Beschränkung durch Fettdruck kenntlich gemacht). Die geänderten Anspruche 4 und 9 werden nach der Neunummerierung im neuen Hilfsantrag 1 zu den Ansprüchen 3 und 6.
Anspruch 3 (ehemaliger Anspruch 4):
„A method of decoding a sequence of coded pictures into a sequence of decoded pictures, the sequence of coded pictures being on the same spatial scalability layer and on the same quality scalability layer, the method comprising decoding a first coded picture of said sequence of coded pictures into a first decoded reference picture of the sequence of decoded pictures, the first coded picture comprising a first temporal level value for indicating temporal scalability of the first coded picture, decoding, after decoding the first coded picture, a second coded picture of said sequence of coded pictures into a second decoded picture of the sequence of decoded pictures, the second coded picture comprising a second temporal level value for indicating temporal scalability of the second coded picture, the decoding comprising prediction from the first decoded reference picture, characterised by decoding an indication, wherein the indication is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value, wherein the indication that is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value indicates that the second coded picture and all following coded pictures in the said sequence of coded pictures in decoding order comprising the second temporal level value are decodable without inter prediction from any coded picture with the same second temporal level value in the said sequence of coded pictures prior to, in decoding order, the second coded picture, and wherein the second temporal level value indicates a higher temporal scalability layer than the first temporal level value, and wherein the first temporal level value indicates the next lower temporal scalability layer compared to the higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and wherein decoding the indication comprises decoding the Network Abstraction Layer (NAL) unit type value from the second coded picture and the method comprising marking, caused by the second coded picture, all reference pictures being on the same higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and being on the same spatial scalability layer as the second coded picture and being on the same quality scalability layer as the second coded picture as unused for reference immediately after decoding the second coded picture.”
Anspruch 6 (ehemaliger Anspruch 9):
„An electronic device for decoding a sequence of coded pictures into a sequence of decoded pictures, the sequence of coded pictures being on the same spatial scalability layer and on the same quality scalability layer, comprising: a processor; and a memory unit operatively connected to the processor and including a computer program product comprising computer code for decoding a first coded picture of said sequence of coded pictures into a first decoded reference picture of the sequence of decoded pictures, the first coded picture comprising a first temporal level value for indicating temporal scalability of the first coded picture, computer code for decoding, after decoding the first coded picture, a second coded picture of said sequence of coded pictures into a second decoded picture of the sequence of decoded pictures, the second coded picture comprising a second temporal level value for indicating temporal scalability of the second coded picture, the decoding comprising prediction from the first decoded reference picture, characterised by computer code decoding an indication, wherein the indication is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value, wherein the indication that is a Network Abstraction Layer (NAL) unit type value indicates that the second coded picture and all following coded pictures in the said sequence of coded pictures in decoding order comprising the second temporal level value are decodable without inter prediction from any coded picture with the same second temporal level value in the said sequence of coded pictures prior to, in decoding order, the second coded picture, and wherein the second temporal level value indicates a higher temporal scalability layer than the first temporal level value, and wherein the first temporal level value indicates the next lower temporal scalability layer compared to the higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and wherein decoding the indication comprises decoding the Network Abstraction Layer (NAL) unit type value from the second coded picture and the computer program product comprising computer code for marking, caused by the second coded picture, all reference pictures being on the same higher temporal scalability layer indicated by the second temporal level value, and being on the same spatial scalability layer as the second coded picture and being on the same quality scalability layer as the second coded picture as unused for reference immediately after decoding the second coded picture”.
4
Die Klägerin ist Teil des -Konzerns, zu dessen Geschäftsfeldern die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, hauptsächlich im Bereich der Telekommunikation, zählen. Der Konzern ist Inhaber zahlreicher Schutzrechte auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologien.
5
Die Beklagte zu 1) ist ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, das Computerhardware und Unterhaltungselektronik unter der Marke „“ herstellt. Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und unterstützt u.a. den Vertrieb von Laptops der Marke „“ in Deutschland. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte zu 3) ist der Vertriebspartner der Beklagten zu 1) und 2).
6
Die Klägerin greift die Endgeräte der Marke „“ an, die Videodaten nach dem H.265/HEVC-Standard dekodieren können (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), namentlich Gaming-Laptops der Reihe oder der - Reihe.
7
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen den von der International Telecommunication Union (ITU) verwalteten Standard „H.265/HEVC“ (Anlage K12) umsetzen.
8
Die Parteien verhandelten bislang erfolglos über eine Lizenzierung des Standards.
9
Zwischen den Parteien war bereits das Verfahren 7 O 4100/25 vor der Kammer anhängig. Das Urteil erging am 22. Januar 2026. Dort wurden die Beklagten verurteilt und es wurde über den FRAND-Einwand der Beklagten entschieden. Die damalige Entscheidung umfasste eine Überprüfung des Angebots der Klagepartei auf seine Angemessenheit. In der damaligen Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagten keine hinreichende Sicherheit geleistet hatten, ausnahmsweise aber eine Überprüfung erfolgen muss, weil die Rechtsprechung der Kammer zur Höhe der Sicherheitsleistung nicht hinreichend deutlich war. Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass für Folgeverfahren eine Überprüfung der klägerischen Angebote nur erfolgen kann, wenn die Beklagte den fehlenden Sicherheitsbetrag noch leistet.
10
Die Beklagtenpartei hat gegenüber dem Vorverfahren 7 O 4100/25 keine weitergehende Sicherheitsleistung hinterlegt.
11
Die Klägerin macht geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 3 (ehemals 4) des Klagepatents mittelbar und Anspruch 6 (ehemals 9) des Klagepatents unmittelbar verletzten, weil der H-265/HEVC-Standard die Lehre des Klagepatents verwirkliche.
12
Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten verfange nicht; die Klägerin habe den Beklagten FRANDgemäße Angebote gemacht, die Beklagten seien aber nicht lizenzwillig.
13
Die Entgegenhaltungen der Beklagten seien nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Zweifel zu ziehen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausscheide.
14
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen
a. elektronische Vorrichtungen zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist:
einen Prozessor; und eine Speichereinheit, die betriebsfähig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enthält, das aufweist einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist, gekennzeichnet durch einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) EinheitTypwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst, und das Computerprogrammprodukt Computercode für Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes,
- unmittelbare Verletzung des geänderten Anspruchs 6 gemäß dem neuen Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen,
b. elektronische Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern durchzuführen, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist, gekennzeichnet durch Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst, und das Verfahren Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes,
- mittelbare Verletzung des geänderten Anspruchs 3 gemäß dem neuen Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren – Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen;
hilfsweise zu I.1.a und I.1.b.
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. elektronische Vorrichtungen zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist:
einen Prozessor; und eine Speichereinheit, die betriebsfähig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enthält, das aufweist einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist, gekennzeichnet durch einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) EinheitTypwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in die Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
- unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen,
b. elektronische Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern durchzuführen, wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist, nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern, wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist, wobei das Decodieren eine Prädiktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist, gekennzeichnet durch Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in der Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst,
- mittelbare Verletzung von Anspruch 4 – Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, die fähig sind, die HEVC-Technologie zu nutzen
2. der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 23. November 2016 die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind;
4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;
5. die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 23. Dezember 2016 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden;
15
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 475 749 eingereichten Nichtigkeitsklage (5 Ni 18/25 (EP)) auszusetzen.
16
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
17
Die Beklagten trugen zuletzt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten jedenfalls die Merkmale 4.4, 4.4.1, 4.7 und 4.8 nicht.
18
Die Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, da die Klägerin ihnen kein FRANDgemäßes Lizenzangebot unterbreitet habe.
19
Der Klageanspruch sei zudem nicht rechtsbeständig, da die geltend gemachten Ansprüche über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Weiter seien die Ansprüche durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen. Das hiesige Verletzungsverfahren sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
20
Das Verfahren wurde gemeinsam mit dem Verfahren 7 O 4103/25 verhandelt. Dabei wurden auch die FRAND-Fragestellungen gemeinsam verhandelt.
21
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22
Die zulässige Klage ist begründet. Nach zutreffender Auslegung der hier maßgeblichen Merkmale des Klagepatents (A.I.) machen die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch (A.II). Daraus ergeben sich die tenorierten Ansprüche (A.III.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (B.) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren war ferner nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen (C). Die Nebenfolgen waren wie tenoriert festzusetzen (D).
A.
I.
23
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Codierung und Decodierung von Videos, die skalierbare Schichten aufweisen (Abs. [0001]).
24
Bei der Bild-/Videocodierung werden zur Reduzierung der zu übertragenden Datenmenge nicht immer nur die tatsächlichen Bild(roh-)daten übertragen, sondern vielmehr findet eine gemischte Übertragung von Bildinformationen und Bezugnahmeinformationen auf bereits übermittelte Bildinformationen statt. Einmal übermittelte Referenzbilder werden in Bezug genommen, so dass sich der Datenübertragungsaufwand reduziert, weil nicht mehr die vollständigen Bildinformationen, sondern lediglich Gleichwerte und Abweichungen übermittelt werden müssen. Wie viele Daten tatsächlich zu übertragen sind, bestimmt sich anhand dreier Faktoren (Abs. [0004]):
- der zeitlichen Auflösung, also der Anzahl der pro Sekunde übertragenen Bilder
- der räumlichen Auflösung, also der Anzahl der übertragenen Bildpunkte
- der Bildqualität, also der Anzahl der möglichen Farben und Helligkeitsstufen
Abhängig von beispielsweise dem für die Übertragung jeweils zur Verfügung stehenden Datenvolumen können die entsprechenden Qualitätsanforderungen für die Decodierung und Wiedergabe angepasst werden, etwa indem ein Wechsel zwischen Schichten mit höheren und niedrigeren Auflösungswerten erfolgt.
25
Bei der Bezugnahme auf bereits übermittelte Daten wird unterschieden, ob lediglich auf Bezugspunkte innerhalb des gleichen Bildes Bezug genommen wird (sog. Intraprädiktion) oder ob auf andere Referenzbilder zurückgegriffen werden kann (sog. Interprädiktion). Wenn bei der Übertragung von Bilddaten einzelne Informationen verloren gehen, hat die Interprädiktion den Nachteil, dass sich Übertragungsfehler fortsetzen. Die Interprädiktion hat allerdings den Vorteil, dass der Datenübermittlungsaufwand im Vergleich zur Intraprädiktion deutlich geringer ist.
26
Das Klagepatent befasst sich mit dem Wechsel in der zeitlichen Auflösung der Übertragung durch einen Wechsel der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht innerhalb eines Bitstroms, während die übrigen Skalierbarkeitsschichten hinsichtlich der räumlichen Auflösung des Bildes und der Bildqualität unverändert bleiben. Durch eine solche Anpassung kann schnell auf einen Wechsel in der Datenübertragungsrate reagiert werden.
27
1. Die Klagepatentschrift erläutert den Stand der Technik wie folgt:
28
Die für die Decodierung erforderlichen Informationen würden zu einem Bitstrom zusammengefasst. Bei skalierbarer Videocodierung werde ein skalierbarer Videobitstrom mit potenziell mehreren Skalierbarkeitsschichten betreffend die zeitliche Auflösung, betreffend die räumliche Auflösung und betreffend die Bildqualität bereitgestellt, zwischen denen während der Decodierung und Wiedergabe bei Bedarf gewechselt werden könne. Die verschiedenen Schichten (layer) eines skalierbaren Bitstroms würden nicht unabhängig voneinander (de) codiert, vielmehr biete jede weitere oder zusätzliche Schicht in Kombination mit den unteren Schichten eine zusätzliche Detailstufe. Die höheren Schichten (enhancement layer) würden mit der Basisschicht (base layer) kombiniert, um eine fortschreitende Verfeinerung der decodierten Videosequenz zu erreichen. Innerhalb eines layer wiesen die Bildinformationen dieselbe zeitliche Auflösung, räumliche Auflösung und Bildqualität auf.
(Abs. [0004], [0005], [0007], [0011]).
29
Ein Bild, dessen Bildinformation bereits (de-)codiert worden sei, könne als sog. Referenzbild als Grundlage für ein nachfolgend zu (de-)codierendes Bild dienen (Abs. [0005], [0006], [0008], [0009]).
30
Der Wechsel von einem höheren layer zu einem niedrigeren layer sei stets möglich, weil in dieser Konstellation für die folgenden Bilder ein weniger an Informationen erforderlich und damit eine Bezugnahme auf vorherige Bilder problemlos möglich sei. Das Umschalten auf einen höheren layer sei dagegen komplizierter, weil ein Bild in einem höheren layer oft durch Interprädiktion mit Bezug auf ein vorangehendes decodiertes Bild in dem höheren layer decodiert werde. (Abs. [0012]).
31
Die Klagepatentschrift nimmt insbesondere auf den H.264/AVCStandard (Advanced Video Coding) und einen ersten, noch unvollständigen, Entwurf des H.264/SVCStandards (Scalable Video Coding) Bezug, der den H.264/AVCStandard erweitert, und nennt auch weitere bislang diskutierte Ansätze. (Abs. [0003], [0005], [0008] – [0010], [0013], [0014]).
32
Im Entwurf des SVC-Standards sei ein Umschalten von einem niedrigeren layer auf einen höheren layer mittels einer sog. instantaneous decoding refresh (IDR) access unit beschrieben. Allgemein enthalte eine access unit eine Anzahl von Network Abstraction Layer units (NAL units), die zusammen die codierten Videodaten für ein vollständiges Bild einer Videosequenz enthielten. Eine IDR access unit beinhalte ein unabhängig decodierbares Bild, das mittels Intracodierung codiert sei und nicht von anderen Bildern der codierten Videosequenz abhänge, also nicht aus diesen vorhergesagt werde. Eine hohe Häufigkeit von IDR access units in einer codierten Videosequenz verringere die Effizienz der Kodierung erheblich. Umgekehrt sei eine rechtzeitige Anpassung des Bitstroms unter Umständen nicht möglich, wenn die Rate der IDR access units gering sei. Beide Nachteile könnten sich negativ auf das Nutzererlebnis auswirken (Abs. [0009], [0013]).
33
Daneben seien theoretisch weitere Techniken für den Wechsel in einen höheren layer bekannt. Diese Techniken seien aber für nicht skalierbare Codierung entwickelt worden und eine Anpassung dieser Techniken würde zu weiteren Beschränkungen für die Codierung und damit zu einer niedrigeren Codiereffizienz oder zu einer höheren Komplexität bei der Implementierung führen. (Abs. [0013]).
34
Die Veröffentlichung „A Scalable Codec for Internet Video Streaming“ von Girod und Horn offenbare nicht den Fall einer rein zeitlichen Skalierbarkeit mit schichtübergreifender Vorhersage (interlayer prediction, Abs.[0014]).
35
2. Vor diesem Hintergrund definiert das Klagepatent die objektiv zu bestimmende Aufgabe, bei der skalierbaren Videocodierung einen verbesserten Wechsel von einem niedrigen zu einem höheren zeitlichen layer zu ermöglichen (vgl. Abs. [0015] der Klagepatentschrift).
36
3. Als Lösung stellt das Klagepatent den hier geltend gemachten Verfahrensanspruch 3 (ehemals Anspruch 4) sowie den Vorrichtungsanspruch 6 (ehemals Anspruch 9) vor, die sich in der gegenwärtigen Fassung im Zuge der erfolgten Beschränkung wie folgt gliedern lassen (Beschränkung durch Unterstreichung kenntlich gemacht). Die Nummerierung der einzelnen Merkmale wurde wie in der Klage geltend gemacht beibehalten:“
Anspruch 3 (ehemals Anspruch 4):
4. Verfahren zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern,
4.1. wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet,
4.2. wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist: Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern,
4.2.1. wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist
4.3. nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds Decodieren eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern,
4.3.1. wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist,
4.3.2. wobei das Decodieren eine Prädiktion des ersten decodierten Referenzbilds aufweist, gekennzeichnet durch
4.4. Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist,
4.4.1. wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in der dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
4.5. wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und
4.6. wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und
4.7. wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst.
4.8. und das Verfahren Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes.
Anspruch 6 (ehemals Anspruch 9):
9. Elektronische Vorrichtung zum Decodieren einer Abfolge von codierten Bildern zu einer Abfolge von decodierten Bildern,
9.1. wobei sich die Abfolge von codierten Bildern auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht und auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht befindet, die Folgendes aufweist:
9.1.1. einen Prozessor; und
9.2. eine Speichereinheit, die betriebsfähig mit dem Prozessor verbunden ist und ein Computerprogrammprodukt enthält, das aufweist: einen Computercode zum Decodieren eines ersten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem ersten decodierten Referenzbild der Abfolge von decodierten Bildern,
9.2.1. wobei das erste codierte Bild einen ersten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des ersten codierten Bilds aufweist,
9.3. einen Computercode zum Decodieren nach dem Decodieren des ersten codierten Bilds eines zweiten codierten Bilds der Abfolge von codierten Bildern zu einem zweiten decodierten Bild der Abfolge von decodierten Bildern,
9.3.1. wobei das zweite codierte Bild einen zweiten zeitlichen Lagewert zum Anzeigen einer zeitlichen Skalierbarkeit des zweiten codierten Bilds aufweist,
9.3.2. wobei das Decodieren eine Prädiktion aus dem ersten decodierten Referenzbild aufweist, gekennzeichnet durch
9.4. einen Computercode zum Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist,
9.4.1. wobei die Anzeige, die ein Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwert ist, anzeigt, dass das zweite codierte Bild und alle folgenden codierten Bilder in der dieser Abfolge von codierten Bildern in einer Decodierungsreihenfolge, die den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen, ohne eine Interprädiktion aus irgendeinem codierten Bild mit demselben zweiten zeitlichen Lagewert in die dieser Abfolge von codierten Bildern decodierbar sind, das in einer Decodierungsreihenfolge dem zweiten codierten Bild vorausgeht, und
9.5. wobei der zweite zeitliche Lagewert eine höhere zeitliche Skalierbarkeitsschicht anzeigt als der erste zeitliche Lagewert, und
9.6. wobei der erste zeitliche Lagewert die nächst niedrigere zeitliche Skalierbarkeitsschicht im Vergleich zu der höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht anzeigt, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angezeigt wird, und
9.7. wobei das Decodieren der Anzeige das Decodieren des Netzwerkabstraktionsschicht (NAL) Einheit-Typwerts von dem zweiten codierten Bild umfasst.
9.8. und das Computerprogrammprodukt Computercode für Markieren umfasst, verursacht durch das zweite codierte Bild, aller Referenzbilder, die sich auf derselben höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht befinden, die durch den zweiten zeitlichen Lagewert angegeben ist, und sich auf derselben räumlichen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden und sich auf derselben Qualitätsskalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als ungenutzt für Referenz unmittelbar nach dem Decodieren des zweiten codierten Bildes.
37
4. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien geführte Diskussion zur Auslegung der streitigen Merkmale 4.4, 4.4.1, 4.7 und 4.8 der Patentansprüche 3 (ehemals 4) und 6 (ehemals 9) sind die folgenden Ausführungen veranlasst. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Fachmann um einen Hochschulabsolventen in Elektrotechnik, Informationstechnik oder Physik handelt, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Videocodierung und dessen Standardisierung verfügt und typischerweise an Arbeitsgruppentreffen der entsprechenden Standardisierungsvorhaben teilnimmt.
38
a. Das Klagepatent stellt ein Verfahren sowie eine Vorrichtung bereit, die bei der Übertragung von Bildern innerhalb eines einzigen Bitstroms einen Wechsel von einer Schicht mit niedrigerer zeitlicher Auflösung zu einer Schicht mit höherer zeitlicher Auflösung ermöglichen.
39
Dabei wird auch ein Rückgriff auf bereits codierte Referenzbilder zugelassen, allerdings erfolgt dieser Rückgriff bis zum Wechsel nur auf Referenzbilder der niedrigeren Schicht und erst nach dem Wechsel auch auf Referenzbilder der höheren Schicht. Hierfür werden im Bitstrom auch Informationen zu den möglichen Wechselpunkten übermittelt. Ein Wechsel auf die nächsthöhere Schicht kann demnach beim zweiten codierten Bild erfolgen, das für diesen Zweck einen neuen Network Abstraction Layer (NAL)-Einheit-Typwert (unit type value) aufweist.
40
Die nachfolgend ausschnittsweise eingelichtete Figur 1 des Klagepatents (Kolorierung durch die Klägerin) zeigt beispielhaft das patentgemäße Verfahren:
41
Die Schicht der Basiskodierung, der temporal base layer (Abs. [0007]), ist mit “T=0” gekennzeichnet. Das bedeutet, dass das erste und das letzte Bild zu den Zeitpunkten t=0 und t=8 zum temporal base layer (T = 0) zuzurechnen sind, d.h. der Schicht mit der niedrigsten zeitlichen Auflösung und damit dem niedrigen Detailgrad.
42
Der erste (zeitliche) enhancement layer wird mit dem Wert „T = 1“ gekennzeichnet. Diese Schicht wird kumulativ mit dem temporal base layer decodiert und bietet eine zusätzliche Detailstufe. Werden beide Schichten gemeinsam decodiert, enthält die Videosequenz die doppelte Anzahl von Bildern (Abs. [0007]), wie in nachfolgender Figur (Seite 21 der Klageschrift) gezeigt:
43
Sofern auch der zweite zeitliche enhancement layer „T = 2“ verwendet wird, vervierfacht sich die Anzahl der gezeigten Bilder, wie auf nachfolgender Grafik (Seite 21 der Klageschrift) ersichtlich:
44
Bei Verwendung der dritten enhancement layer „T = 3“ wird schließlich die höchste Bildrate erreicht, indem Bilder zu allen Zeitpunkten t = 0 bis t = 8 verwendet werden, wie die nachfolgende Grafik (Seite 22 der Klageschrift) zeigt. Bei Decodierung der dritten enhancement layer „T = 3“ wird beispielsweise das Bild zum Zeitpunkt t = 3 aus dem (Referenz) Bild zum Zeitpunkt t = 1 vorhergesagt:
45
Das Klagepatent befasst sich mit der Problematik, die eintritt, wenn beispielsweise die zeitlichen Skalierbarkeitsschichten T = 0, T = 1 und T = 2 decodiert sind und nun mit der Decodierung der T = 3 begonnen werden soll, und das nächste anzuzeigende Bild dasjenige zum Zeitpunkt t = 3 wäre. Grundsätzlich könnte das Bild zum Zeitpunkt t = 1 für die Interprädiktion des Bildes zum Zeitpunkt t = 3 herangezogen werden. Sofern allerdings das Bild zum Zeitpunkt t = 1 noch nicht decodiert wurde und damit als Referenzbild nicht zur Verfügung steht, kann das Bild zum Zeitpunkt t = 3 nicht fehlerfrei decodiert werden.
46
Um dieses Problem zu vermeiden, gibt das Klagepatent im Bitstrom einen „Standort“ für ein mögliches Aufwärtsschalten an („lowto-high layer switching“, Abs. [0040]).
47
b. Merkmal 4 definiert das Verfahren an sich, wobei Merkmal 4.1 klarstellt, dass sich das Verfahren allein mit dem Wechsel der zeitlichen Skalierbarkeitsschichten befasst.
48
Zunächst wird ein erstes codiertes Bild decodiert (Merkmal 4.2). Die Informationen zum zeitlichen Lagewert bei den Merkmalen 4.2.1 und 4.3.1 müssen nicht im codierten Bild selbst enthalten sein. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in einem sogenannten Header übermittelt werden.
49
Eine Einschränkung des Patentanspruchs im Sinne, dass die Informationen im codierten Bild selbst enthalten sein müssten, ist den Patentansprüchen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Wortsinn zu entnehmen. Bei den codierten Bildern handelt es sich um Datenpakete, welche aus einem Header und einem eigentlichen Datenblock mit Informationen bestehen, und die als Einheit anzusehen sind. Eine bestimmte Anordnung von Bits betreffend die Organisation der Datenbehandlung im Bereich der Nutzdaten würde technisch keinen Sinn ergeben.
50
c. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für die Verwirklichung der Merkmale 4.4, 4.4.1 und 4.7 aus, dass der NAL unit type value empfangen wird und decodiert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der NAL unit type value auch als Information im Sinne von Merkmal 4.4.1 decodiert und verarbeitet wird. Mit anderen Worten wird das Merkmal auch dann verwirklicht, wenn aufgrund der Anzeige zwar in eine höhere Schicht gewechselt werden könnte, tatsächlich aber kein Wechsel stattfindet.
51
(1.) Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent wolle den als Stand der Technik bekannten H.264-Standard weiterentwickeln, der bereits NAL unit type values habe empfangen können. Der Kern der Erfindung liege darin, dass der Codierer mit dem neuen NAL unit type value eine ganz konkrete Bedeutung anzeige und der Decodierer dem neuen NAL unit type value diese konkrete Bedeutung beimesse, die Anzeige also „verstehe“. Dann müsse er aber in Reaktion auf die Anzeige bestimmte Handlungen vornehmen. In diesem Zusammenhang käme dem NAL unit type value besonders Bedeutung zu, da er konkret anzeige, dass das betreffende Bild und alle folgenden Bilder unabhängig von vorhergehenden Referenz-Bildern desselben Temporal Layers decodierbar seien. Sofern der Decoder den NAL unit type value nicht decodiere und weiterverarbeite, käme dem Merkmal 4.4 (und damit Merkmalen 4.4.1 und 4.7) keine eigenständige technische Bedeutung zu.
52
(2.) Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH GRUR 1975, 422 [424] – Streckwalze; GRUR 1999, 909 [912] – Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen.
53
(3.) Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze kann der Auslegung der Beklagten nicht gefolgt werden. Merkmale 4.4 und 4.7 befassen sich mit der Frage, wie Umschaltpunkte zwischen niedrigen und hohen Schichten im Bitstrom angezeigt werden können, nämlich indem die Möglichkeit des zeitlichen Aufwärtsschaltens beim zweiten codierten Bild mittels der in diesen Merkmalen offenbarten Anzeige angezeigt wird (Abs. [0040]). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Umschalten erfolgt.
54
Das Merkmal 4.4. definiert ein Decodieren einer Anzeige, wobei die Anzeige ein NAL unit type value ist. Nach Merkmal 4.7 wird die Anzeige in Form des NAL unit type value aus dem zweiten codierten Bild decodiert. Weitere Anforderungen an das Decodieren der Anzeige gemäß Merkmalen 4.4 und 4.7 werden hingegen nicht definiert. So verlangt der Anspruch nicht, dass der Decodierer bestimmte Abfolgen von Aktionen ausführt.
55
Merkmal 4.4.1 offenbart allein, dass das zweite codierte Bild (und alle folgenden codierten Bilder in der Abfolge von codierten Bildern, die ebenfalls den zweiten zeitlichen Lagewert aufweisen), ohne Prädiktion aus einem vorhergehenden codierten Bild auf derselben zeitlichen Skalierbarkeitsschicht (die dem zweiten zeitlichen Lagewert zugeordnet ist), decodierbar ist. Damit zeigt die Anzeige bezüglich des zweiten codierten Bildes an, dass bei der Decodierung des zweiten codierten Bildes kein vorhergehendes decodiertes Bild derselben zeitlichen Skalierbarkeitsschicht (die dem zweiten zeitlichen Lagewert zugeordnet ist) als Referenzbild zur Prädiktion des zweiten codierten Bildes verwendet wird. Einen weitergehenden Inhalt dahingehend, dass das zweite codierte Bild vom ersten codierten Bild abhänge und darauf basierend vorhergesagt werde, enthält Merkmal 4.4.1 demgegenüber nicht. Folglich lässt Merkmal 4.4.1 die Möglichkeit offen, dass das zweite codierte Bild von einem vorhergehenden Referenzbild aus einer zeitlich niedrigeren Skalierbarkeitsschicht abhängen kann.
56
c. Das nach der Beschränkung neu aufgenommene Merkmal 4.8 beschäftigt sich nicht mit dem Vorgang des Wechsels der Skalierbarkeitsschicht, sondern mit der Referenzbildmarkierung.
57
Das Merkmal bestimmt, dass alle Referenzbilder, die sich auf derselben zeitlichen, räumlichen und qualitativen Skalierbarkeitsschicht wie das zweite codierte Bild befinden, als „ungenutzt für Referenz“ markiert werden. Damit ist lediglich ein zeitlicher Zusammenhang gemeint, keine Kausalität in dem Sinne, dass eine weiterer Schritt erforderlich wäre.
58
Weiter ist nicht erforderlich, dass das Decodieren des zweiten codierten Bildes bei Beginn der Markierung bereits abgeschlossen sein muss. Das Klagepatent spricht zwar in Abs. [0040] davon, dass die Markierung „immediately after decoding the EIDR picture“ geschehen muss. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Markierung erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden darf, indem das EIDR-Bild decodiert worden ist. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung.
II.
59
Mit dem Anbieten HEVCfähiger Geräte, die den H.265/HEVC (High Efficiency Video Coding) – Standard implementieren, machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 6 (ehemals 9) wortsinngemäß und unmittelbar gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und von der Lehre des Klagepatentanspruchs 3 (ehemals 4) mittelbar gemäß § 10 PatG Gebrauch.
60
1. Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass sie mit dem H.265/HEVC-Standard kompatibel sind und den H.265/HEVC-Standard nutzen können.
61
2. Sämtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 3 (ehemals 4) sind durch den H.265/HEVCStandard (Anlage K 12) verwirklicht.
62
a. Die unter Verwendung der im Standard vorgegebenen Parameter codierten Videodateien enthalten eine Sequenz codierter Bilder, die mithilfe der HEVC-Technologie in eine Sequenz decodierter Bilder decodiert werden. Merkmal 4 ist verwirklicht.
63
Im Standard weisen die codierten Bilder in der Basisschicht für die räumliche Auflösung und für die Bildqualität denselben nuh layer ID-Wert 0 auf, der in dem header einer NAL unit enthalten ist (Anlage K 12, Punkt 3.6 (Seite 5) und 7.3.1.2 (Seite 32)). Merkmal 4.1 ist damit in seinem Wortsinn verwirklicht.
64
Der Standard sieht die Verwendung eines ersten decodierten Bildes als Referenzbild für die Decodierung nachfolgender Bilder mittels Interprädiktion vor (Anlage K 12, Punkt 3.122 und Anmerkung hierzu, Seite 10). Merkmal 4.2 ist damit verwirklicht.
65
Im Standard werden zur Bestimmung der zeitlichen Skalierbarkeitsschicht die temporal sublayer durch temporal ID-Werte angegeben, die in dem header einer NAL unit enthalten sind und mit nuhtemporal ID plus 1- Wert angegeben werden (Anlage K 12, Punkt 7.3.1.2). Merkmal 4.2.1 ist damit verwirklicht.
66
b. Im Standard wird nicht nur ein erstes codiertes Bild decodiert, so dass auch hier ein zweites codiertes Bild decodiert wird. Merkmal 4.3 ist verwirklicht.
67
Auch dieses zweite codierte Bild enthält im header einer NAL unit eine Angabe zur zeitlichen Skalierbarkeitsschicht mit nuh temporal ID plus 1- Wert (Anlage K 12, Punkt 7.3.1.2). Wie dargelegt, ist es für die Merkmalsverwirklichung ausreichend, wenn die relevanten Informationen im header des Datenpakets übermittelt werden. Merkmal 4.3.1 ist damit verwirklicht.
68
Im Standard steht ein erstes decodiertes Bild als Referenzbild für ein weiteres zu decodierendes Bild zur Verfügung, wobei das Referenzbild für die Decodierung nachfolgender Bilder desselben oder eines höheren sublayer verwendet werden kann (Anlage K 12, Punkt 3.122 und 3.149 (Seite 12) sowie Anmerkung dazu). Merkmal 4.3.2 ist verwirklicht.
69
c. Im Standard sind im header einer NAL unit NAL unitTypwerte enthalten, die ebenfalls decodiert werden (Abschnitt 7.3.1.2 der Anlage K 12, Hervorhebung in der nachfolgenden Abbildung durch die Klägerin). Merkmal 4.4 ist verwirklicht.
70
Im Standard wird der Wechsel von einem niedrigeren auf einen höheren layer durch STSA (stepwise temporal sublayer access) – Bilder und TSA (temporal sublayer access) – Bilder ermöglicht, die verschiedene NAL-Typwerte aufweisen und sicherstellen, dass für die Decodierung nicht auf ein vor dem Wechsel decodiertes Referenzbild des höheren layer zurückgegriffen wird (Anlage K 12, Tabelle 7-1 in Abschnitt 7.4.2.2, Markierung in der nachfolgenden Abbildung durch die Klägerin). Der Anspruch setzt, wie dargelegt, lediglich voraus, dass die Möglichkeit zum Hochschalten signalisiert wird. Ob das Hochschalten tatsächlich erfolgt, ist für die Merkmalsverwirklichung unerheblich. Merkmal 4.4.1 ist damit in seinem Wortsinn verwirklicht.
71
d. Nach dem Standard weist das zweite Bild in der Form eines STSA/TSABildes einen Temporal IDWert von mindestens 1 auf, während das erste Bild einen Temporal IDWert von 0 haben kann, so dass die Konstellation, dass sich das zweite Bild auf einer höheren zeitlichen Skalierbarkeitsschicht als die erste befindet, erfasst ist (Anlage K 12, Definitionen in Punkt 3.143 und 3.157). Merkmal 4.5 ist verwirklicht.
72
e. Im Standard erfolgt bei einem STSA-Bild ein Wechsel von einem sublayer nur zum nächsthöheren sublayer, bei einem TSABild ein Wechsel von einem sublayer zu irgendeinem höheren sublayer, einschließlich des nächsthöheren sublayer. Dabei entspricht der sublayer im Standard dem temporal scalability layer des Klagepatents. Damit spezifiziert der Standard das im Klagepatent geforderte stufenweise Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Bild in Bezug auf die zeitliche Skalierbarkeitsschicht (Anlage K 12, Definitionen in Punkt 3.143 und 3.157). Merkmal 4.6 ist verwirklicht.
73
f. Im Standard bestehen STSA/TSABilder aus NAL units mit den Typwerten, 2, 3, 4 oder 5, die für die Decodierung ebenfalls zu decodieren sind (Anlage K 12, Abschnitte 7.4.2.2, 3.1.4.3 und 3.1.5.7). Merkmal 4.7 ist verwirklicht.
74
g. Merkmal 4.8 ist ebenfalls verwirklicht. Nach Abschnitt 8.3.2 des Standards (Anlage K 12, S. 119) wird zunächst ein RPS, reference picture set, erstellt. Der Prozess wird einmal pro Bild durchgeführt, nachdem der Header decodiert wurde, aber bevor das restliche Datenpaket decodiert wird. Dafür werden fünf Listen erstellt:
75
Die Bezeichnung „curr“ steht dabei für current“, d.h. Referenzbilder, die für die Prädiktion des aktuellen Bildes genutzt werden. Die Abkürzung „foll“ bedeutet „following“ und bezeichnet Bilder, die nur für die Interprädiktion nachfolgender Bilder genutzt werden können, weil sie sich auf einer zeitlich höheren Schicht befinden (Anlage K12, Seite 121):
76
Ausweislich des Standards (Anlage K 12, Seite 122) werden alle Bilder, die nicht in die dort genannten Listen aufgenommen werden, „automatisch“ als „unused for reference“ markiert:
77
Die Beklagten stellen die Merkmalsverwirklichung mit dem Argument in Abrede, dass Merkmal 4.8 die Verwaltung des Buffers beträfe, insbesondere die Frage, wie mit den dort befindlichen Bildern umzugehen sei. Die Markierung werde gesetzt, um auszuschließen, dass bestimmte Bilder zum Hochschalten verwendet würden. Da allerdings das Leeren des Picture Buffers unmittelbar beim Decodieren des ersten Bildes passiere, befänden sich zwangsläufig keine Bilder aus einer höheren Schicht im Buffer.
78
Dies steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Zum einen entspricht die Reihenfolge der Decodierung nicht zwangsläufig der Anzeigereihenfolge. Damit kann es vorkommen, dass Bilder einer höheren Schicht decodiert werden und kurzfristig in eine niedrigere Schicht gewechselt werden muss. Sofern zeitnah wieder in die höhere Schicht gewechselt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dem vorangegangenen Decodiervorgang bereits decodierte (aber zeitlich später anzuzeigende) Bilder einer zeitlich höheren Schicht im Buffer befinden. Merkmal 4.8 stellt sicher, dass diese nicht beim erneuten Wechsel auf die höhere Schicht herangezogen werden und es dabei zu Fehlern bei der Anzeige kommt. Aus demselben Grund ist es auch möglich, diese unbenutzten Bilder bereits vor Abschluss des Decodiervorgangs des zweiten Bildes als „unused for reference“ zu markieren. Der Markiervorgang soll so schnell wie möglich passieren, damit es beim Hochschalten nicht zu Fehlern kommt. Somit muss die Markierung spätestens mit der Decodierung des zweiten Bildes abgeschlossen sein.
79
3. Die HEVCfähigen Endgeräte der Beklagten, die den H.265/HEVCStandard implementieren und eine Decodierung nach diesem Standard ermöglichen, stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, hier das Verfahren gemäß Klagepatentanspruch 3 (ehemals 4), beziehen. Sie werden in Deutschland zur Verwendung in Deutschland angeboten und die Beklagten hatten hiervon auch Kenntnis.
80
4. Die HEVCfähigen Endgeräte der Beklagten, die den H.265/HEVCStandard implementieren und eine Decodierung nach diesem Standard ermöglichen, verwirklichen ebenfalls sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 6 (ehemals 9). Die Parteien sind sich in zutreffender Weise dahingehend einig, dass für die Verwirklichung der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs keine Besonderheiten gegenüber dem Verfahrensanspruch gelten. Auch die Kammer sieht insoweit keine Besonderheiten für den Vorrichtungsanspruch.
III.
81
Da die übrigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Klägerin die ausgeurteilten Ansprüche zu.
82
1. Die Beklagten sind zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i. V. mit § 139 Abs. 1 Satz 1 PatG.
83
a. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben.
84
b. Auch ein Schlechthinverbot ist bei der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt. Die angegriffenen Mittel können technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls haben die Beklagten keine patentfreie Verwendung dargetan.
85
2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
86
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung eine Auskunftserteilung in elektronischer Form als geschuldet an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschuldeten Auskünfte bei der auskunftspflichtigen Beklagten bereits in elektronischer Form vorliegen. Ansonsten würde die erforderliche Überprüfbar- und Auswertbarkeit der geschuldeten Auskünfte übermäßig erschwert werden. Daneben ist keine Übermittlung in Papierform geschuldet. Die klägerischen Anträge wurden an diese Praxis der Kammer angepasst, ohne dass damit eine Klageabweisung verbunden wäre.
87
3. Die Ansprüche gegen die Beklagten auf Rückruf der Verletzungsformen und deren Vernichtung ergeben sich im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139, 140a Abs. 1 und 3 PatG
88
4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. zumindest fahrlässig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.
89
Demzufolge waren die Beklagten wie tenoriert gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 ZPO zu verurteilen, hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadenersatz in der beantragten Form eines Feststellungsausspruchs.
B.
90
Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht durch.
91
Die Parteien standen sich bereits im Rahmen des Verfahrens 7 O 4100/25 hinsichtlich eines standardessentiellen Patents aus dem gleichen Standard gegenüber. Auf die damaligen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
92
In dem Vorverfahren war die konkrete Verfahrenskonstellation so gestaltet, dass die Kammer zu überprüfen hatte, ob das klägerische Angebot FRAND-Bedingungen entspricht. Es handelte sich um die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts, in der ein FRAND-Einwand der Beklagtenpartei deshalb erfolglos geblieben ist, weil das klägerische Angebot einer inhaltlichen Überprüfung standgehalten hat.
93
Dass die Kammer in dem Vorverfahren zu einer inhaltlichen Überprüfung des klägerischen Angebots gekommen ist, war einer verfahrensrechtlichen Ausnahmesituation geschuldet. Denn der Hinweisbeschluss der Kammer vom 14. Juli 2025 (aus dem Verfahren 7 O 64/25) war insofern unklar, als dass ihm nicht eindeutig zu entnehmen war, wann und in welcher Höhe eine Beklagtenpartei neben dem Angebot des Zahlens des unstreitigen letzten Angebots in nicht rückforderbarer Form (Teilzahlungspflicht) auch noch eine zusätzliche Sicherheit zu leisten hat.
94
In der vorliegenden Verfahrenskonstellation – wo die Beklagtenpartei ein Ratenfestsetzungsverfahren im Vereinigten Königreich angestrengt hat – ist nach dem Verständnis der Kammer neben der Teilzahlung eine ergänzende Sicherheit zu leisten. Die Höhe der ergänzenden Sicherheit bestimmt sich nach der vom Gericht im Vereinigten Königreich festgesetzten Zwischenrate. Hinsichtlich der Details nimmt die Kammer Bezug auf die Vorentscheidung, in der die Grundsätze deutlich herausgearbeitet worden sind.
95
Der guten Ordnung halber ist nach darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsleistung nach deutschem Verständnis auch durch Hinterlegung oder durch das Beibringen einer Bankbürgschaft erbracht werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Sicherheitsbetrag direkt an die Klagepartei gezahlt werden muss. Insofern unterscheiden sich die Anforderungen in der Bundesrepublik Deutschland von den Anforderungen im Vereinigten Königreich. Die Kammer sieht keinen Vorteil in der Handhabung, die es im Vereinigten Königreich gibt. Dadurch, dass die Klagepartei einen Betrag zu Händen bekommt, der ggf. zurückzuerstatten ist, entstehen lediglich buchhalterische Nachteile. Der Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung ist eine Absicherung gegen eine Insolvenz der Beklagtenpartei und eine Vereinfachung einer etwaigen Vollstreckung.
96
Ausgehend von diesem Ausgangspunkt war den Beklagtenvertretern klar, dass es im vorliegenden Verfahren nur dann zu einer erneuten Überprüfung des klägerischen Angebots kommen wird, wenn die zusätzlich erforderliche Sicherheit geleistet wird. Dies ist nicht erfolgt, so dass die Beklagten alleine deshalb als nicht lizenzwillig anzusehen sind.
97
Nach dem Verständnis der Kammer wird bei der Lizenzwilligkeit der Beklagtenpartei zwischen der äußeren und der inneren Lizenzwilligkeit unterschieden. Die äußere Lizenzwilligkeit ist dann gegeben, wenn die Grenze des offensichtlichen Holdouts nicht überschritten worden ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der unstreitige Teil bezahlt wird und dem Sicherungsinteresse der Klagepartei ggf. durch eine ergänzende Sicherheit genüge getan wird. In einem solchen Fall ist das Angebot der Klagepartei auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
98
Die Beklagtenpartei hat zu erkennen gegeben, dass sie keine weitere Sicherheit geleistet hat, weil sie aus dem Vorverfahren wisse, dass die Kammer das Angebot der Klagepartei für FRANDgemäß halte. Tatsächlich gibt es erhebliche Anhaltspunkte, dass sich die Beurteilung der Kammer in den wenigen Wochen seit der letzten Verhandlung nicht geändert hat. Denn die Kammer hat in dem Vorverfahren über von der Klagepartei vorgelegte Lizenzverträge über den gleichen Standard überprüft und analysiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Lizenzprogramm aufgelegt und konsequent umgesetzt hat. Im Rahmen einer Schlüssigkeitsüberprüfung mit dem TopDown-Approach ist die Kammer weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass der geforderte Betrag auch im Vergleich zu anderen Lizenzgebern – zumindest für die Produktgruppe PCs und Laptops – angemessen ist.
99
Dass die Beklagtenpartei im vorliegenden Verfahren keine Sicherheit leisten zeigt, dass sie auch die von ihr angebotene und geleistete Teilzahlung nur deshalb angeboten und geleistet haben, um die von der Kammer aufgestellten Minimalforderungen an eine lizenzwillige Partei zu erfüllen.
100
Soweit man ein solches Verhalten als Kritik an den von der Kammer aufgestellten strengen und nachvollziehbaren Grundsätzen verstehen möchte, weil solche Zahlungen kein Ausdruck von Lizenzwilligkeit seien, sondern nur unter dem Druck der Verletzungsverfahren erfolgen würden, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn es zählt nur das Verhalten und nicht die Motivation.
101
Deshalb wird man der Beklagtenpartei ihr Verhalten in diesem Verfahren (wo sie gerade keine weitergehende Sicherheitsleistung erbringt) nicht in zukünftigen Verfahren vorhalten können. Insofern ist jedes Verfahren und sind die jeweiligen Verhandlungen zwischen Parteien zu einem Standard jeweils einzeln zu beurteilen.
102
Da allerdings die Verfahren unabhängig voneinander behandelt werden, und nicht ausgeschlossen erscheint, dass das hiesige Verfahren im Rahmen der Berufung vor dem Verfahren 7 O 4100/25 überprüft wird, werden nachfolgend die Erwägungen aus dem Urteil im Verfahren 7 O 4100/25 dargestellt. Es handelt sich um ein reines Einfügen per copy & paste:
103
Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagtenpartei greift nicht durch.
104
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie hinsichtlich der Standards H.264 (AVC)/ H.265 (HEVC) ein Lizenzprogramm etabliert hat, welches sie am Markt etabliert und konsequent durchgesetzt hat. Eine Unangemessenheit der geforderten Lizenzrate ergibt sich nicht daraus, dass der für jede einzelne Einheit geforderte Betrag im Vergleich zu den Poolraten von Access Advance und VIA-LA bezüglich HEVC im Verhältnis zur Anzahl der lizenzierten Patente hoch erscheint. Auch bei wertender Betrachtung ist die von der Klagepartei geforderte Rate nicht unangemessen hoch, sondern lediglich am oberen Rande des zulässigen FRAND-Korridors.
1. Bedeutung des Zwischen-Lizenzvereinbarungsvorschlags des High Court des Vereinigten Königreichs
105
Die Parteien streiten in mehreren Staaten über die Nutzung des HEVCStandards. Neben dem vorliegenden Verfahren gibt es ein Verfahren vor dem High Court des Vereinigten Königreichs (UK High Court), in dem die Beklagtenpartei die Festsetzung einer Lizenzrate für das klägerische Patentportfolio bezüglich des HEVC/ AVC-Standards begehrt.
106
Das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien würde dieses Verfahren zumindest hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens beenden, weil dann die Widerrechtlichkeit der Patentnutzung entfiele.
107
Das vorliegende Verfahren wurde in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit einem Verfahren gegen einen anderen Hersteller von Desktop-PCs und Laptops verhandelt. Die beiden Verfahren haben gemein, dass die Beklagtenparteien in beiden Verfahren jeweils hinsichtlich der Lizenz am klägerischen Patentportfolio eine Ratenfestsetzung im Vereinigten Königreich beantragt hatten. In beiden Verfahren hat der UK High Court am 18. Dezember 2025 auf Antrag der hiesigen Beklagtenparteien eine Zwischenlizenzvereinbarung festgesetzt (Interim Licence). Nach dem Verständnis der Kammer stellt diese Festsetzung ein Angebot an die dortige Beklagtenpartei (die hiesige Klagepartei) dar, dass man sich auf diese Bedingungen einigt, um dann in dem Hauptsacheverfahren vor dem High Court über die tatsächliche Lizenzhöhe zu verhandeln.
108
Die vom UK High Court festgesetzte Zwischenlizenzvereinbarung sieht einen Geldbetrag vor, der sofort und endgültig zu zahlen ist. Die Höhe dieses zu zahlenden Betrags bestimmt sich im Wesentlichen nach dem letzten Angebot der hiesigen Beklagtenpartei. Weiter wurde eine Sicherheit festgesetzt, die sich – mangels besserer Erkenntnisse – in der Mitte der beidseitigen Positionen befindet. Insofern gibt es gegebenenfalls einen Abschlag, falls der zwischen den Parteien angestrebte Lizenzzeitraum weit in die Zukunft reicht.
109
Nach dem Verständnis der Kammer hat eine solche Festsetzung auch nach dem Verständnis des UK High Court keine Bindungswirkung für die Beklagtenpartei in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern stellt lediglich ein Angebot an die im Vereinigten Königreich verklagte Partei dar. Falls dieses Angebot angenommen werden sollte, zeige dies, dass die dortige Beklagte bereit sei, zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren. Es ist unklar, welche Schlüsse gezogen werden, falls die dortige Beklagtenpartei dem Angebot nicht zustimmt, weil dem UK High Court durchaus bewusst ist, dass ihm die Entscheidungsbefugnis fehlt, eine weltweite Lizenz in einem Rechtsstreit zwischen einem finnischen und einem taiwanesischen Konzern festzusetzen. Insofern haben diese Entscheidungen einen Bruch in ihrer Legitimation.
110
Die hiesige Klagepartei hat die jeweiligen Angebote nicht angenommen, so dass es keine Zwischenlizenzvereinbarung gibt, die der Geltendmachung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. Ein Rückschluss auf eine fehlende Lizenzwilligkeit der hiesigen Klagepartei kann daraus nicht folgen, denn keine Partei muss sich gegen ihren Willen der Entscheidung eines Gerichts unterwerfen, welches für die Festsetzung einer weltweiten Lizenz mit grenzüberschreitender Wirkung offensichtlich nicht zuständig ist.
111
Nach dem Verständnis der Kammer – welches in der Verhandlung von den Parteivertretern nicht bestritten wurde – erfolgte der Antrag vor dem UK High Court, um die Entscheidung in den vor der Kammer gemeinsam verhandelten Verfahren zu verhindern. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich allein aus diesem Versuch kein endgültiger Schluss auf die fehlende Lizenzwilligkeit der hiesigen Beklagten ziehen lässt. Allerdings sind die Beklagtenparteien gehalten, die Entscheidung des UK High Court zumindest so weit gegen sich gelten zu lassen, dass sie die gerichtlich für die Zwischenlizenzvereinbarung vorgeschlagenen Bedingungen freiwillig erfüllen, um dadurch ihre eigene Lizenzwilligkeit zum Ausdruck zu bringen.
2. Die konkrete Verfahrenssituation
112
In den vor der Kammer geführten Verfahren 7 O 4100/25 und 7 O 4102/25 hat die Klagepartei zwei Hersteller von (im Wesentlichen) Desktop-PCs und Laptops wegen Patentverletzung verklagt. Zur Verhandlung wurden die Verfahren miteinander verbunden und auch die meisten FRAND-Gesichtspunkte wurden gemeinsam verhandelt. In einem geringen Umfang wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Lizenzverträgen unterschiedlich argumentiert. Bei der Verhandlung über die geheimhaltungsbedürftigen konkreten Angebote der Parteien wurden die Verfahren getrennt und einzeln verhandelt.
3. Das klägerische Lizenzierungsprogramm
113
Die Klägerin hat ein Lizenzprogramm, in dem sie ihren Anteil am H.264/ H.265-Standard (Videostreaming) lizenziert. Nach dem Vortrag der Klägerin ist sie Inhaberin von ungefähr einem Prozent der für diese Standards essenziellen Patente.
114
Die Parteien verhandeln seit längerer Zeit über den Abschluss eines Lizenzprogramms, wobei jeweils kurz vor Klageerhebung ein Verletzungshinweis übersandt worden ist, der ausdrücklich auch auf das Klagepatent hingewiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt haben die Klagepartei und die jeweilige Beklagtenpartei bereits über den Abschluss eines Lizenzvertrages über das streitgegenständliche Portfolio verhandelt. Es besteht jeweils Einigkeit, dass eine Lump-Sum-Zahlung (und keine Running Royalty-Vereinbarung) auf Basis der von den Beklagten bereits vertriebenen oder prognostizierten Stückzahlen erfolgen soll. Insofern haben die Parteien eine Einigkeit erreicht. Streitig ist ausschließlich die Höhe des Preises, der für jede Einheit (der „perunitprice“) angesetzt werden soll.
115
Die Besonderheit bei der Lizenzierung des H.265-Standards (einschließlich des H-264-Standards als abwärtskompatible Vorversion) besteht darin, dass die Lizenzlandschaft dadurch geprägt ist, dass die Patentpools von Access Advance und Via-LA (vormals MPEG LA) eine Abdeckung von insgesamt ca. 90% des Standards bieten. Die Klägerin gehört zu den Inhabern der verbleibenden 10% (gemeinsam mit Interdigital, Qualcomm, Ericsson, Intel und VelosMedia).
116
In Anbetracht der Stärke des Pools ist die Klagepartei mit einem Anteil von ungefähr 1% am Standard in einer Außenseiterrolle. Für die Beurteilung der Lizenzangebote von Außenseitern gelten nach Ansicht der Kammer besondere Anforderungen, die insbesondere bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Angebots von Bedeutung sind.
117
In diesem Verfahren hat die Klagepartei durch die Vorlage einer Vielzahl von Vergleichslizenzverträgen belegt, dass sie das von ihr aufgestellte Lizenzprogramm mit den aufgestellten Raten tatsächlich konsequent umsetzt. Dabei ist es für die Qualität des Lizenzprogramms unbeachtlich, dass teilweise auch sehr kleine Marktteilnehmer Lizenzverträge abgeschlossen haben. Denn die Klagepartei hat auch in beachtlicher Zahl Lizenzverträge mit größeren Marktteilnehmern geschlossen. Dass teilweise Rabatte gewährt worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn die – durch Vorlage der Vergleichslizenzverträge belegte – tatsächlich durchgeführte Rabattierung erfolgte in einem nachvollziehbaren und wirtschaftlich vernünftigen Umfang.
118
Zutreffend ist die Klagepartei davon ausgegangen, dass als Vergleichslizenzverträge nur die Verträge heranzuziehen sind, die hinsichtlich des gleichen Standards abgeschlossen wurden. Multi-Standard-Lizenzverträge (bzw. Mobilfunk, Wi-Fi und Streaming in Kombination), die auch die vorliegenden Standards umfassen, stellen bereits im Ansatz keine Vergleichslizenzverträge dar, denn in der Regel liegt das wirtschaftliche Interesse bei dem stärksten Standard und es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin ein sehr starkes Patentportfolio im Mobilfunk (5G, 4G und 3G) hat. Deshalb stellen Verträge, bei denen Mobilfunk im Mittelpunkt steht und H.264/ H.265 mitlizenziert wird, keinen Vergleichslizenzvertrag für einen Vertrag dar, mit dem ausschließlich Patente bezogen auf den H.264/ H.265-Standard lizenziert werden. Dies gilt insbesondere, wenn das klägerische Portfolio in den einzelnen Standards – so wie vorliegend – eine unterschiedliche Stärke hat.
4. Allgemeines
119
Ausgangspunkt ist die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Huawei gegen ZTE (C-170/13, GRUR 2015, 764) in der Interpretation, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand I (KZR 36/17, GRUR 2020, 961) und FRAND-Einwand II (KZR 35/17, GRUR 2021, 585) gefunden hat. Weiter berücksichtigt die Kammer derzeit noch die Entscheidung des OLG München in dem Verfahren 6 U 3824/22 vom 20. März 2025. Zwar hat die Kammer die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen KZR 10/25 zur Kenntnis genommen, der sich entnehmen lässt, dass das Konzept des OLG München hinsichtlich der Sicherheitsleistung (in Höhe des klägerischen Angebots) nicht bestätigt worden ist. Bis die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs vorliegen, wird jedoch weiterhin auch auf diese Anforderungen eingegangen, zumal dies dem Stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entspricht.
a. Grundsätze der FRAND-Prüfung
120
Die Kammer hat die Grundsätze der FRAND-Prüfung in der Entscheidung 7 O 5007/25 – ASUS I bereits ausführlich dargelegt. Es gilt folgendes:
121
Die Prüfung, ob der Inhaber eines standardessenziellen Patents gegenüber einem nicht lizenzierten Nutzer dieses Patents einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, oder ob der Nutzer dem Unterlassungsanspruch entgegensetzen kann, dass ihm keine Lizenz zu FRAND-Bedingungen angeboten worden ist, bestimmt sich in einem mehrstufigen Prüfungsverfahren. Dabei folgt der nachfolgend benannte 5. Schritt der Rechtsprechung des OLG München. 1. Schritt: Verletzungsanzeige des Patentinhabers
2. Schritt: Erklärung der Lizenzwilligkeit des Patentnutzers
3. Schritt: Abgabe eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber
4. Schritt: Prüfung des Lizenzangebots durch den Patentnutzer; bei Nichtannahme Unterbreitung eines eigenen Angebots innerhalb kurzer Frist (fortlaufende Lizenzwilligkeit)
5. Schritt: Wenn Patentinhaber das Angebot des Patentnutzers ablehnt, muss Patentnutzer Sicherheitsleistung gemäß „anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten“ leisten.
122
Nach dem benannten Verständnis des OLG München muss in aller Regel eine qualifizierte Sicherheit in Höhe des Lizenzangebots des Patentinhabers geleistet werden – eine Ausnahme mag gelten, wenn das Angebot des Patentinhabers eindeutig und offensichtlich überzogen ist. Nach Ansicht des OLG München hat das angerufene Gericht den Kartellrechtseinwand in der Regel nicht zu prüfen, wenn keine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist. Dann wäre der Patentnutzer im Falle einer festgestellten Verletzung (wenn das Verfahren auch im Hinblick auf ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen ist) auf Unterlassung zu verurteilen.
123
Die Kammer hat in ihrem veröffentlichten Hinweisbeschluss in den Verfahren 7 O 64/25 und 7 O 2750/25 (GRUR-RS 2025, 19196) zu den genauen Anforderungen Stellung genommen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Zusammenfassend wird es für die Beurteilung der Lizenzwilligkeit als besonders bedeutsam angesehen, ob der Lizenzsuchende eine Teilzahlung leistet. Diese Teilzahlungspflicht gilt in einer Situation, wo zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Lizenzsuchende eine Zahlung zu leisten hat und allein die Höhe streitig ist. Dann ist jedenfalls der zwischen den Parteien unstreitige Betrag an den Patentinhaber zu zahlen, und zwar so, dass er dauerhaft beim Patentinhaber verbleibt. Es handelt sich um eine Anzahlung auf den späteren Lizenzbetrag. Die Höhe orientiert sich an dem Angebot des Patentsuchenden und ist deshalb – wenn die Parteien über eine weltweite Lizenz verhandeln – nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. In Ergänzung zu dem damaligen Hinweisbeschluss führt die Kammer aus, dass neben die Verpflichtung zur Zahlung eines unstreitigen Teilbetrages eine Verpflichtung zum Leisten einer Sicherheit treten kann. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist abhängig von der Höhe der Differenz der beiden Angebote in a.) absoluten Zahlen und b.) Prozenten.
124
Konkret wird eine ergänzende Sicherheit dann erforderlich sein, wenn das Angebot der Beklagtenpartei weniger als 60% der Forderung der Klagepartei beträgt und die Differenz mehr als 10 Mio. US$ ausmacht. In einem solchen Fall hat die Beklagtenpartei eine Sicherheit zu leisten, die – soweit es um eine Lump-Sum-Lizenz geht – auf den Betrag entfällt, der einem Lizenzjahr entspricht (dies bedeutet: Wenn die Klagepartei 100 für eine Dauer von 5 Jahren fordert und die Beklagtenpartei 30 bietet, dann ist ein Betrag von 30 als Teilbetrag endgültig zu bezahlen und ein weiterer Betrag von 20 als Sicherheit zu hinterlegen).
125
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine Beklagtenpartei vor einem anderen Gericht in einer anderen Jurisdiktion eine Ratenfestsetzung erwirkt hat oder erwirken möchte. Auf diesen Fall hat die Kammer bereits im Hinweis vom 14. Juli 2025 hingewiesen, wo es lautet:
Nach der Rechtsprechung der Kammer muss sich die Partei, die im Ausland eine Ratenfestsetzung begehrt insofern daran festhalten lassen, dass der von ihr vorgeschlagene Betrag dann auch bereits an die Gegenseite bezahlt wird. Bislang gibt es insofern lediglich Entscheidungen, die sich mit der Auswirkung von bereits im Ausland ergangenen Entscheidungen befasst haben. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich bereits mit entsprechender Antragsstellung entsprechende Pflichten ergeben könnten.
126
Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass eine Partei, die eine Ratenfestsetzung beantragt hat, den von dem angerufenen Gericht festgesetzten Betrag in Ergänzung zu der Teilzahlung als Sicherheit zu leisten hat, und zwar unabhängig, ob die in der anderen Jurisdiktion beklagte Partei dem Vorschlag des dortigen Gerichts zugestimmt hat oder nicht. Als konkretes Beispiel gilt folgendes: Wenn eine Beklagtenpartei in einer Streitigkeit, bei der die Positionen der Parteien bei einer Lizenz mit einer Laufzeit von 5 Jahren bei 30 und 100 liegen und eine Entscheidung über eine Zwischenlizenz so ist, dass ein Betrag von 10 zum festen Verbleib und ein weiterer Betrag von 50 als Sicherheit zu leisten ist, so ist nach Ansicht der Kammer so vorzugehen, dass sich der fest zu zahlende Betrag auf 30 beläuft und ein zusätzlicher Sicherheitsleistungsbetrag von 30 nach der Festsetzung des ausländischen Gerichts richtet.
b. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
127
Im vorliegenden Fall gibt es die Besonderheit, dass die Beklagtenparteien jeweils ernsthafte Bemühungen gezeigt haben, indem sie einen Teilbetrag in Höhe ihres letzten Angebots bezahlt haben bzw. bezahlen wollten. Soweit eine Partei tatsächlich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht bezahlt hat, lag dies zumindest auch im Verhalten der Klagepartei begründet. Möglicherweise waren die Lizenzabteilung und die Buchhaltung der Klagepartei auf das Erfordernis der Entgegennahme der Teilzahlung eines unstreitigen Betrages nicht hinreichend vorbereitet gewesen, um hinreichend schnell reagieren zu können.
128
Durch das Zahlen des unstreitigen Teilbetrags bzw. das ernsthafte Anbieten des Zahlens eines unstreitigen Teilbetrags haben die Beklagten grundsätzlich (vorbehaltlich der Frage einer ergänzenden Sicherheitsleistung) die Anforderungen der Kammer, die im Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 enthalten sind, erfüllt. Die Anforderungen des OLG München sind hingegen nicht erfüllt.
129
Die Vertreter beider Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung überrascht gezeigt, dass über die Teilzahlungspflicht noch eine weitergehende Sicherheit erforderlich ist. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich dies aus dem Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025. Allerdings geht die Kammer zugunsten der jeweiligen Beklagtenpartei davon aus, dass es insofern einer Klarstellung bedurft hat, die durch die Veröffentlichung der Entscheidung 7 O 5007/25 (ASUS I) nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
130
Daher ist vorliegend die Lizenzwilligkeit der Beklagtenpartei zu unterstellen. Ob der Kartellrechtseinwand Erfolg hat, hängt somit davon ab, ob das letzte Angebot der Klagepartei innerhalb des zulässigen FRAND-Korridors liegt. Dann nämlich hat die Klagepartei von ihrem Preisbestimmungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
5. Darstellung des klägerischen Angebots
131
Im Ergebnis ist der Kartellrechtseinwand erfolglos, weil das klägerische Angebot FRAND ist.
a. Struktur des klägerischen Lizenzprogramms
132
Nach dem Vortrag der Klägerin lizenziert sie Ihr Patentportfolio bezüglich der Videokodierungsstandards H.264 (AVC) / H.265 (HEVC) für die nachfolgend genannten Konditionen. Dabei wird nach dem Durchschnittspreis der jeweiligen Produktkategorie (Average Sales Price: ASP) unterschieden. Weiter ist eine Unterscheidung vorhanden, ob eine Abrechnung nach Stückzahlen (Running Royalty) oder eine Pauschalzahlung (Lump Sum) vereinbart werden soll.
ASP: Running Royalty: Lump Sum:
133
Bei der konkreten Staffelung könnte eine Ungleichbehandlung von Lizenznehmern darin liegen, dass praktisch alle wesentlichen Produktgruppen (Mobiltelefone, Tablets, Fernsehgeräte, Desktop-PCs und Laptops) in die höchste Staffelung fallen und dadurch die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Produktkategorien bei der Höhe des Lizenzpreises keinen Unterschied mehr ausmachen.
134
Weiter erscheint problematisch, dass der Unterschied zwischen den ASB-Preiskategorien gering ist, so dass die Sprünge in den per-unitLizenzraten zwischen der günstigsten Kategorie und der teuersten Kategorie verhältnismäßig hoch und damit tendenziell unverhältnismäßig sein könnten. Als Beispiel ist ein Lizenznehmer, der Produkte mit einem ASP von Euro herstellt, im Vergleich zu einem Hersteller, der Produkte mit einem ASP von Euro herstellt, zu nennen.
135
Trotz dieser strukturell angelegten Ungleichbehandlung ist das Lizenzprogramm nicht als generell unangemessen zu bewerten. Vielmehr ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist konkret auf das Produktportfolio des Lizenznehmers abzustellen. Insofern ist von besonderer Bedeutung, dass die Beklagtenpartei im Wesentlichen Desktop-PCs und Laptops herstellt, also Produkte mit einem relativ hohen Durchschnittspreis. Die Kammer geht von einem Durchschnittspreis zwischen 500 und 550 US$ aus. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Struktur des klägerischen Lizenzprogramms für die Beklagtenpartei tendenziell vorteilhaft auswirkt.
b. Konkretes Lizenzangebot der Klägerin an die hiesige Beklagte
136
Zuletzt haben die Kläger ein Angebot in Höhe von gemacht, welches auf einem Stückpreis von basiert und den Zeitraum von abdeckt. Für die Zeit von ist ein past release enthalten. Zu Grunde gelegt ist laut dem Schriftsatz der Klagepartei vom 13. Januar 2026 eine Stückzahl von
Stück.
c. Angebot der Beklagten
137
Die Beklagten haben am 19.12.2025 für den gleichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von geboten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Lizenzsatz in Höhe von
d. Verhandlungsverlauf
138
Die Verhandlungen zwischen den Parteien haben sich über einen langen Zeitraum hingezogen. Nach überkommenem Verständnis könnten allein aus der Art und Weise der Verhandlungsführung Rückschlüsse auf eine fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagtenpartei gefasst werden.
Darauf kommt es aber aus den benannten Gründen nicht an.
139
Der Lizenzwilligkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Zahlung bzw. das Zahlungsversprechen ausschließlich im Hinblick auf die von der Kammer aufgestellten Grundsätze erfolgte und die damit verbundenen Aktivitäten der Beklagtenpartei zum denkbar spätesten Zeitpunkt kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfanden.
e. Erfordernis einer ergänzenden Sicherheitsleistung
140
Nach dem Verständnis der Kammer liegen die Forderungen der Klagepartei und die tatsächlich erfolgte Zahlung bzw. der angebotene Zahlbetrag durch die Beklagtenpartei so weit auseinander, dass eine ergänzende Sicherheitsleistung erforderlich wäre. Nach den Grundsätzen aus der Entscheidung 7 O 5007/ 25 (ASUS I) ist dies der Betrag, der nach dem Verständnis der Klägerin auf ein Lizenzjahr entfällt. Vorliegend wäre dies .
141
Weil die Beklagtenpartei jedoch ein Ratenfestsetzungsverfahren im Vereinigten Königreich angestrebt hat, hätte sie eine Sicherheit zu leisten gehabt, welche die Differenz zwischen dem bezahlten Betrag in Höhe von und dem Betrag aus dem Verfahren im Vereinigten Königreich (abdeckt.
142
Da dies nicht geschehen ist, wäre die Beklagtenpartei als nicht lizenzwillig anzusehen. Vorliegend geht die Kammer aber zu Gunsten der Beklagtenpartei davon aus, dass diese Schlussfolgerung aus Vertrauensschutzgründen nicht gezogen werden kann. Denn die Beklagtenpartei hat glaubhaft vorgetragen, dass sie von einer Verpflichtung zum Leisten einer ergänzenden Sicherheit nicht ausgegangen ist.
6. Begründung des klägerischen Angebots
a. Vergleichslizenzverträge als Maßstab
143
Wie die Kammer bereits in dem Verfahren 7 O 5007/25 dargelegt hat, ist die bevorzugte und genaueste Art und Weise, um zu bestimmen, ob ein Angebot des Patentinhabers im FRAND-Korridor liegt, der Vergleich mit bereits abgeschlossenen Lizenzen des Patentinhabers. Dabei gilt der Grundsatz, dass zeitnah geschlossenen Verträgen mit anderen Abnehmern, die in etwa eine gleiche Größe und ein vergleichbares Produktportfolio haben, eine sehr starke Indizwirkung zukommt, dass die dort festgelegte Rate innerhalb des FRAND-Korridors liegt
144
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragsschluss ohne den Druck eines Verletzungsverfahrens zustande gekommen ist. Dabei darf die Tatsache, dass es vor dem Vertragsschluss ein Verletzungsverfahren gab, das gegebenenfalls auch mit einem Urteil endete, nicht überbewertet werden. Denn es ist festzustellen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Marktteilnehmer ohne den entsprechenden Druck aus einem Verletzungsverfahren nicht bereit ist, Lizenzverträge zu schließen. Insofern ist das Anstrengen einen Verletzungsverfahrens ein normaler und zu akzeptierender Teil der Verhandlungen, um eine für beide Seite passende Lizenzrate zu finden. Ein anhängiges Verletzungsverfahren erscheint auch keine solche Drohwirkung auszustrahlen, dass unter dem dadurch entstehenden Druck freie Verhandlungen nicht mehr möglich wären.
145
Es obliegt dem Patentinhaber, die Verträge in einem Verfahren vorzulegen, die er für das Stützen seiner Ansprüche braucht. Bei der Vorlage von Verträgen über eine Lump-Sum-Zahlung soll in der Regel der Betrag, die Laufzeit und die der Kalkulation zugrunde gelegte Stückzahl genannt werden. Soweit es sich um einen ersten Vertrag zwischen den Parteien handelt, sollen auch Angaben gemacht werden, wie die Vergangenheit abgegolten wurde.
146
Es gibt keine Verpflichtung, dass alle Verträge vorgelegt werden, die von der Klagepartei über den Lizenzgegenstand geschlossen worden sind. Denn die Erfahrung aus früheren Verfahren hat gezeigt, dass dies dazu führen kann, dass die Beklagtenpartei aus verschiedenen Verträgen die für sie günstigsten Argumente heraussucht und kombiniert, um so niedrige Lizenzbeträge für sich fordern zu können. Weiter hat sich gezeigt, dass nach der Vorlage von Vergleichslizenzverträgen fast immer verlangt wird, dass weitere Verträge vorgelegt werden und hinsichtlich der vorgelegten Verträge behauptet wird, dass sie nicht vergleichbar seien. Deshalb sieht es die Kammer als Sache der Klagepartei an, zu entscheiden, welche ob und ggf. welche Vergleichslizenzverträge sie vorlegen möchte, um die geltend gemachte Forderung zu belegen.
147
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beklagten durchaus ein Interesse haben, zu erfahren, welche Konditionen ihre Konkurrenten haben. Deshalb kann das Begehren nach mehr Transparenz und der Hinweis auf eine möglicherweise fehlende Vergleichbarkeit nicht per se als Argument für einen sogenannten „Hold out“ aufgefasst werden. Vielmehr bedarf es jeweils im Einzelfall einer wertenden Betrachtung anhand der konkreten Gesamtumstände.
b. Vergleichslizenzverträge im konkreten Fall
148
Im vorliegenden Verfahren hat die Klagepartei ihr Angebot durch Vorlage von Vergleichslizenzverträgen belegt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Vergleichslizenzverträge vorgelegt werden müssen, stand im Zentrum des Streits zwischen den Parteien. Bereits vor der Klageerhebung wurde eine anonymisierte Liste übersandt. Erst nach Klageerhebung wurden dann weiterreichende Angaben gemacht. Zum Schluss hatte die Klagepartei Vergleichslizenzverträge vorgelegt, bei denen die Vertragsparteien ersichtlich waren. Auf Nachfrage des Gerichts wurde bei einer Vielzahl von Verträgen noch die tatsächlich gezahlte Summe (bei „perunit-Verträgen“) bzw. die zu Grunde gelegte Stückzahl (bei Lump-Sum-Verträgen) mitgeteilt.
149
Nach den unbestrittenen Angaben der Klagepartei hat sie alle Lizenzverträge, die sie mit anderen Lizenznehmern über H.264/H.265 (only) abgeschlossen hat, vorgelegt. Diese Verträge wurden in der mündlichen Verhandlung teilweise erörtert, bis die Vertreter beider Beklagtenparteien deutlich machten, dass es kein Interesse mehr an einer Erläuterung weiterer Verträge gebe. Zu diesem Zeitpunkt war auch deutlich, dass die Klagepartei in der Lage war, auf Nachfragen zu den einzelnen Verträgen detailliert und nachvollziehbar zu antworten.
150
Von den Vergleichslizenzverträgen wurden – auf Anregung der Kammer in einem Hinweis am Tag vor der mündlichen Verhandlung – insgesamt in einer Tabelle entpackt. Hinsichtlich der Verträge, die einen Stückpreis vorsahen, wurde der tatsächlich gezahlte Betrag aufgeführt. Bei zahlreichen Verträgen wurde ein durchschnittlicher Verkaufspreis der erfassten Produkte aufgeführt.
151
Die Kammer ist zu folgenden Erkenntnissen gekommen:
- Es gibt sehr unterschiedliche Lizenznehmer, die auf unterschiedlichen Technologiebereichen tätig sind.
- Der vom Wert her niedrigste Lizenzvertrag umfasst eine Stückzahl von deutlich weniger als .
- Es handelt sich auch um Unternehmen, die als namhaft und marktbekannt bezeichnet werden können und bei denen angenommen werden kann, dass sie über eine hinreichende Geschäftsgewandtheit verfügen.
- Die Lizenzverträge hatten teilweise hohe wirtschaftliche Bedeutung und haben hohe Zahlungen umfasst:
o Ein Lizenzvertrag mit einem Volumen o Ein Lizenzvertrag mit einem höheren Volumen o Mehrere Lizenzverträge mit einem niedrigen Volumen o Zahlreiche Lizenzverträge mit einem Volumen
- Es wurden keine Lizenzverträge vorgelegt, bei denen die lizenzierten Produkte im Wesentlichen auch eine Mobilfunknutzung erforderlich machten.
- Allen Lizenzverträgen war gemein, dass die tatsächlich gezahlten Stückpreise in der Nähe der von der Klagepartei als Ausgangspunkt geforderten Rate lagen.
- Der höchste Rabatt lag bei .
- Der höchste Rabatt wurde einem Hersteller mit einem großen Volumen gegeben.
- Bei Herstellern von sehr günstigen Geräten (niedriger ASP) wurden die günstigen Raten des Lizenzprogramms angesetzt. Weitergehende Rabattierungen gab es nicht.
152
Auf Grund der vorgelegten und geprüften Verträge geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin ihr Lizenzprogramm hinsichtlich H.264 / H.265 konsequent umsetzt und keine Rabatte gewährt, die eine Gleichbehandlung der Lizenznehmer in Frage stellt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Einräumen eines Rabatts von weniger als bei einem Lizenznehmer mit großen Stückzahlen eine zulässige wirtschaftliche Entscheidung darstellt.
c. Weitere Lizenzverträge
153
Nicht vorgelegt hat die Klagepartei Multi-Standardlizenzen, bei denen der H.264 / H.265-Standard mitlizenziert worden ist. Davon ausgehend war das Hauptargument der Beklagtenpartei, dass die Verträge mit den Mitbewerbern auf dem Markt für Desktop-PCs und Laptops nicht vorgelegt worden seien.
154
Nach der Rechtsprechung der Kammer obliegt es der Klagepartei, welche Verträge sie vorlegt, um zu belegen, dass ihre Forderung FRAND ist. Dies ist damit begründet, dass es der Erfahrung der Kammer entspricht, dass bei der Vorlage von Vergleichslizenzverträgen die Gefahr besteht, dass Beklagte sich aus mehreren Verträgen die für sie günstigen Klauseln suchen und diese zu ihren Gunsten kombinieren. Um die dadurch entstehenden – nicht zielführenden – Diskussionen zu minimieren, liegt es im Ermessen der Klagepartei, was vorgelegt werden soll. Wenn bestimmte – offensichtlich zielführende – Verträge nicht vorgelegt werden, so kann dies in Ausnahmefällen Rückschlüsse rechtfertigen. Dafür ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
155
Tatsächlich haben die Unternehmen einen Marktanteil von 80% an dem Desktop-PC- und Laptop-Markt. waren Parteien der zusammen verhandelten Verfahren. Betreffend die verbleibenden Konkurrenten wurde nur ein Lizenzvertrag vorgelegt. Hinsichtlich der anderen Parteien hat die Klagepartei teilweise Lizenzverträge geschlossen, welche aber nicht vorgelegt worden sind. Die Klagepartei argumentierte insofern mit einer fehlenden Vergleichbarkeit dieser Lizenzverträge. Die Beklagten berufen sich darauf, dass es ihnen nicht zumutbar sei, einen Lizenzvertrag abzuschließen, wenn sie nicht wüssten, was die Mitbewerber auf dem gleichen Markt bezahlen würden.
156
Der vorgelegte Vergleichslizenzvertrag eines anderen Herstellers hat einige Besonderheiten, die als eine Gegenleistung des Lizenznehmers gewertet werden könnten (eine Kreuzlizenz; und eine Mitteilung, dass die Standards in der Zukunft dauerhaft deaktiviert werden sollen). Zugunsten der Beklagten in diesem Verfahren wurde unterstellt, dass bei Wegfall dieser Gegenleistungen der gezahlte Lizenzwert nicht höher wäre. Für die Bewertung ist weiter von Bedeutung, dass der Hersteller eine größere Stückzahl lizenziert hat als die Beklagtenpartei.
157
Konkret handelt es sich um den Hersteller, der Ende 2024 einen Lizenzvertrag mit der Klagepartei geschlossen hat (siehe Anlage K NT 10a, Lizenznehmer Nr. 45). Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von insgesamt acht Jahren und es wurde eine Stückzahl von Einheiten zu Grunde gelegt. Es wurde eine Zahlung von vereinbart, davon waren und Daraus ergibt sich ein Stückpreis von
158
Hinsichtlich der weiteren Hersteller von Desktop-PCs und Laptops hat die Klagepartei vorgetragen, dass entweder keine Verträge geschlossen worden seien oder die Verträge nicht vergleichbar seien. Konkret wurde zu dem Vertrag mit dem Hersteller vorgetragen, dass bei Abschluss dieses Vertrages die Zahlungen für das wesentlich größere Mobilfunkportfolio im Mittelpunkt gestanden hätten. Allein durch dieses Portfolio seien sehr große Lizenzzahlungen ausgelöst worden und deshalb hätten die weiteren Standards nicht im Mittelpunkt der Verhandlungen gestanden. Auch beim Hersteller hätte die Lizenzierung des Standards für Mobiltelefone eine erhebliche Rolle gespielt.
159
Diese Gründe sind für die Kammer nachvollziehbar. Es erscheint betriebswirtschaftlichen Gepflogenheiten zu entsprechen, dass bei Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages über ein größeres, mehrschichtiges Patentportfolio eine Konzentration auf die wichtigsten Standards erfolgt und weitere Standards mitlizenziert werden. Dies kann nicht als Anzeichen für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung gewertet werden.
d. Ergebnis
160
Deshalb geht die Kammer davon aus, dass die Klagepartei dargelegt hat, dass sie ihr Lizenzprogramm für H.264/ H.265 am Markt etabliert hat und die von ihr geforderte Rate deshalb FRAND ist.
7. Pool-Lizenzverträge a. Struktur der HEVC-Patentpools
161
Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus einer Betrachtung mit den Raten, die von den beiden Patentpools Access-Advance und VIA-Licensing Alliance für HEVC (H.265) verlangt werden.
162
Wie die Kammer bereits in dem Verfahren 7 O 5007/25 dargelegt hat, haben Pool-Lizenzen eine Tendenz, dass die mit einem Patentportfolio zusammenhängenden Lizenzierungspotentiale oft nicht ausgeschöpft werden. Bei den beiden genannten Pools ist eine besonders niedrige Rate festzustellen. Da die Raten öffentlich zugänglich sind, bedarf es insofern keiner Geheimhaltung.
HEVC Advance Patent Pool von Access Advance
163
Der HEVC Advance Patent Pool hat laut dem eigenen Internetauftritt 401 Lizenznehmer. Die Raten sind öffentlich auf der Homepage abrufbar. Die Standardrate für Mobile Devices beträgt 0,533 US$ für Region 1 und 0,267 US$ für Region 2. Für PCs ist eine preisabhängige Rate von 1,067 US$ für Produkte mit einem Verkaufspreis von mehr als 80 US$ angegeben. Weiter gibt es rabattierte Raten, die neben niedrigeren Stückpreisen auch Kappungsgrenzen vorsehen.
164
Nach den Angaben auf der Homepage von Access Advance umfasst der HEVC-Standard im Oktober 2025 insgesamt ca. 36.863 Patente. Davon umfasst das Patentportfolio des Access Advance Pools 29.080 Patente. Der Pool VIA-LA umfasst insgesamt ca. 6.395 Patente, wovon ca. 2.552 Patente auch Gegenstand des Access Advance Pools sind. Durch die beiden Pools seien damit ca. 90% des gesamten Standards abgedeckt.
165
Nach den Angaben auf der Homepage des Access Advance Pools seien ca. 3.940 Patente nicht umfasst. Diese Patente gehörten zu den Unternehmungen Nokia, Interdigital, Qualcomm, Ericsson, Intel und VelosMedia.
VIA Licensing Alliance
166
Dieser Pool umfasst insgesamt 6.395 Patente, wobei es teilweise Überschneidungen zum HEVC Advance Patent Pool von Access Advance gibt. Es wird laut dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt eine Standardlizenzrate von 0,20 US$ verlangt.
167
Zudem gibt es ein weiteres Programm für die Nutzung des AVC/H.264-Standards. Dafür wird eine gestaffelte Standardlizenzrate verlangt.
b. Relevanz im konkreten Fall
168
Nach Ansicht der Kammer sind die beiden Pools nicht geeignet, einen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der klägerischen Angebote zu geben, da diese Angebote deutlich untersetzt sind. Die Parteien haben zu der Struktur der beiden Pools nicht vorgetragen. Es ist aber bereits aus dem öffentlichen Auftritt ersichtlich, dass die Pools durch die Mitgliedschaft der wesentlichen Hersteller von streamingfähigen Produkten geprägt sind. Nach dem Verständnis der Kammer sind diese Unternehmen zwar auf der einen Seite Patentinhaber, auf der anderen Seite sind sie jedoch auch auf eine Lizenznahme angewiesen. Deshalb kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es ein erhebliches Eigeninteresse an niedrigen Lizenzraten geben könnte, was die niedrigen Raten erklären würde.
169
Selbst wenn die höheren Standardraten der beiden Pools für die teurere Regionalgruppe 1 als Grundlage genommen werden, dann entfallen für beide Standards weniger als 1,50 US$ an Kosten bei einer Nutzung für PCs. Ausgehend von dem Anteil am Standard in Höhe von 90% würde der Preis für den Standard, wenn man diesen Preis auf 100% hochrechnet, bei 1,65 US$ liegen. Für Laptops (die in die Kategorie „Mobile Devices“ fallen) wäre sogar nur von einer Gesamtbelastung von ca. 0,70 US$ auszugehen.
170
Dies steht in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den der Standard für die einzelnen Gerätetypen bringt. Es ist davon auszugehen, dass dieser für Mobiltelefone bei mindestens 2 US$ und bei Desktop-PCs und Laptops bei mindestens 7 US$ liegt. Bei realistischer Betrachtung ist von ca. den doppelten Werten auszugehen. Bei dieser Kontrollberechnung hat die Kammer die Wertungen und Werte der Entscheidung 7 O 5007/25 übernommen und den Aggregate Royalty Burden (ARB)-Anteil für Streaming mit 2-4% bemessen. Weiter wurde ein Abschlag von 1/3 vorgenommen, weil es verschiedene Streamingstandards gibt. Mit anderen Worten: Wenn ein Nutzer HEVC für die Lebensdauer des jeweiligen Geräts nutzen möchte, dürfte der Mindestpreis – selbst wann man alle Werte so bestimmt, dass sie niedrig ausfallen – bei einem Mobiltelefon 2 US$ und bei einem Desktop-PC oder Laptop 7 US$ betragen (realistisch erscheint das 2 bis 2,5 fache dieser Werte). Von diesen Preisen sind die Poolraten weit entfernt.
8. Top-Down-Analyse als Kontrolle der Angemessenheit
171
a. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann die Angemessenheit eines Lizenzangebots mittels einer Top-Down-Betrachtung überprüft werden, wenn das Portfolio des Lizenzgebers einen hinreichend großen Anteil am Standard umfasst. Denn ab einer gewissen Größe eines Portfolios gibt es die Vermutung, dass sich die dahinter stehende Innovation (konkret die finanziellen und persönlichen Ressourcen und die konkrete intellektuelle Innovationskraft des Teams) und das konkrete Anmeldeverhalten (die Frage, wie viel Geld und Aufwand wird für Patentanmeldungen aufgewendet) dahingehend angleichen, dass über die Bestimmung des Anteils am Standard ein aussagestarker Näherungswert über den „Wert“ eines Patentportfolios gewonnen werden kann.
172
Diese Annahme gilt nicht für kleine Patentportfolios, weil es bei solchen Portfolios durchaus so sein kann, dass zwar ein hoher Innovationswert besteht, der sich aber nicht in vielen Patentanmeldungen und Patenterteilungen niederschlägt. Das kann beispielsweise daran liegen, dass das vorhandene Kapital überwiegend in Forschung und Entwicklung investiert wird, anstatt tatsächliche Erfindungen in mehrere Patentfamilien aufzuspalten oder Patentanmeldungen in sekundären Märkten zu finanzieren (was letztlich in einem Mehr an Patentfamilien und Patenten resultieren würde). In einem solchen Fall kann der Wert eines Patentportfolios in der Regel ausschließlich über Vergleichslizenzverträge bestimmt werden.
173
Nach Angaben der Klägerin hat sie ca. 1% am gesamten HEVC-Standard. Dies reicht nicht aus, um eine Top-Down-Betrachtung zu Kontrollzwecken durchzuführen.
174
Die Kammer hat nach der Verhandlung keine Zweifel, dass das Angebot der Klagepartei zumindest in Bezug auf die recht teuren Produktgruppen Desktop-PCs und Laptops im Rahmen des FRAND-Korridors liegt. Dies wurde durch die Vorlage zahlreicher Vergleichslizenzverträge belegt.
175
b. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Gesamtbelastung für die Nutzung des HEVC-Standards insgesamt gering ist, vor allem, weil die Pool-Lizenzen das Lizenzierungspotential nicht ausschöpfen.
176
Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass eine FRANDgemäße Lizenzierung nicht bedeuten kann, dass ein Patentinhaber seine Raten erhöhen kann, wenn ein anderer Lizenzinhaber besonders günstig ist. Insofern handelt es sich bei der konkreten Lizenzierungslage jedoch um eine Ausnahmesituation, weil die Position der beiden Pools auf Grund ihres hohen Abdeckungsgrades sehr stark ist.
177
Wie dargelegt ist der Standard dadurch geprägt, dass Access Advance und Via-LA 90% der standardessenziellen Patente abdecken und unterdurchschnittlich günstige Raten verlangen. In einem solchen Umfeld kann Innovation nur dadurch gefördert werden, dass Außenseitern (und um solche handelt es sich bei den Inhabern der nicht vom Pool abgedeckten 10%) eine sehr freie Preisgestaltung gegeben wird. Denn nur so ist es möglich, das eigene Patentportfolio auszubauen und weiterzuentwickeln.
9. Ergebnis
178
Der Lizenzsatz, der von der Klagepartei gefordert wird, liegt am obersten Ende des FRAND-Korridors. Er ist aber zulässig.
179
Diese Überlegungen gelten für die vorliegende Entscheidung uneingeschränkt. Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass sich an den vorgelegten Vergleichslizenzverträgen etwas dahingehend geändert hätte, dass das klägerische Angebot nunmehr als nicht FRANDgemäß zu bewerten wäre.
Vorgerichtliche Vorlage von Lizenzverträgen:
180
Ungeachtet der konkreten Verfahrenssituation hat die Kammer als Reaktion auf die Entscheidung 7 O 4100/25 mitgeteilt bekommen, dass ein Interesse daran besteht, Vergleichslizenzen vorgelegt zu bekommen, aber gleichzeitig die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und die konkrete Ausgestaltung einer Vielzahl von Lizenzverträgen einer Vorlage entgegenstehen bzw. einen ausreichenden Geheimnisschutz erschweren.
181
Aus Sicht der Kammer bietet sich daher ein Vorgehen an, bei dem die Parteien einen individuellen Confidentiality Club im Rahmen eines gerichtlichen Besichtigungsverfahrens schaffen können. Dies wird im Folgenden dargestellt:
182
Sofern sich die Parteien im Rahmen von vorgerichtlichen Verhandlungen einig sind, dass bestimmte Vergleichslizenzverträge vorzulegen sind, und lediglich entgegensteht, dass eine Partei aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten (was in der Regel der Fall ist) nur dann vorlegen kann, wenn die Vorlage der Verträge gerichtlich angeordnet ist, kommt die Durchführung eines in spezieller Weise ausgestalten Besichtigungsverfahrens in Betracht, welches sich an der Faxkarten-Rechtsprechung des BGH in der vor dem Landgericht München I üblichen Handhabung orientiert.
183
Dieses Besichtigungsverfahren mit dem Zweck der Vergleichsvertragsvorlage ist so auszugestalten, dass neben einem Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO ein Antrag auf Anordnung von begleitenden Maßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung („Duldungsverfügung“) gestellt wird. Anders als bei der Besichtigung wegen der Annahme einer Patentverletzung wird ein solches Verfahren aber nur zweiseitig im Wege des Konsenses geführt werden. Denn es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Klagepartei entscheidet, welche Lizenzverträge sie zum Beleg der Rechtmäßigkeit ihrer Forderung vorlegt.
184
Um den Interessen beider Parteien (und auch den Vertragspartnern, deren Verträge vorgelegt werden) gerecht zu werden, wird der vorlagepflichtigen Partei in der Regel eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage der Vergleichslizenzverträge gegeben. Allerdings ist nach dem Verständnis der Kammer bereits ab Erlass des Beschlusses eine Übermittlung an die Gegenseite möglich. Eine solche Handhabung ermöglicht es, durch eine Rücknahme des Antrags zu verhindern, dass die zur Vorlage bestimmten Verträge zur gerichtlichen Akte gegeben werden müssen. Dadurch wird den Geheimhaltungsinteressen der Parteien in zusätzlicher Weise Rechnung getragen.
185
Strukturell ist das Verfahren mit der Situation vergleichbar, dass eine Partei eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO gegen sich selbst beantragt, um sich die Vorlage von Lizenzverträgen zu ermöglichen. In beiden Situationen ergeht die Anordnung nur, wenn die Partei, die die Lizenzverträge vorlegen soll, auch mit der Vorlage einverstanden ist. Andernfalls verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es jeder Partei selbst überlassen bleibt, welche Verträge sie in das Verfahren einführen will. Sofern eine Partei nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag vorzulegen, der aus Sicht der gegnerischen Partei relevant ist, kann die Kammer das weiterhin im Rahmen der Beweiswürdigung würdigen.
186
Mit diesem Besichtigungsverfahren kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Gerichtsverfahren ansonsten allein aus dem Grund angestrengt werden müsste, um Einblick in die Vergleichslizenzverträge zu erlangen. Gleichzeitig kann sichergestellt werden, dass Geheimhaltungsinteressen angemessen gewahrt bleiben.
187
Für Lizenzsuchende bietet dieses Verfahren die Möglichkeit bereits zu einem frühen Stadium der Verhandlungen eine Lizenzbereitschaft zu signalisieren, indem auf die Durchführung dieses Verfahrens hingewiesen wird. Dabei bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung, ob die Äußerung des Wunsches, dass Lizenzverträge vorgelegt werden, einem ernsten Wunsch auf Herbeiführung von Transparenz entspringt oder als Instrument einer Hold-out-Strategie zu verstehen ist.
D.
188
Für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wegen der eingereichten Nichtigkeitsklage der Beklagtenpartei besteht vor dem Hintergrund des hierzu erfolgten Vortrags kein Anlass.
189
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten einer Entscheidung des Rechtsstreits oder dessen Aussetzung sind einerseits die verbleibende Schutzdauer des Klagepatents und das Interesse der Klägerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und andererseits die von den Beklagten für eine Nichtigkeit des Klagepatents ins Feld geführten Gründe zu bewerten, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
190
Aufgrund des Vortrags der Beklagten kann vorliegend nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents ausgegangen werden.
191
Dabei hat die Kammer insbesondere auch den Vortrag der Beklagtenpartei berücksichtigt, in dem sie sich kritisch mit dem Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts vom 26. November 2025 (Anlage B 7) auseinandergesetzt hat. Die Beklagtenpartei konnte zu den Einwänden noch vor der Verhandlung schriftsätzlich vortragen und hatte zudem die Möglichkeit, die Argumente in der mündlichen Verhandlung umfassend vorzutragen. Von dieser Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht.
192
Die Beklagten hatten zunächst eine unzulässige Erweiterung, neuheitsschädliche Vorwegnahme gegenüber den Entgegenhaltungen HLNK 10 (ISO/IEC JTC1/SC29/VVG11 MPEG/M12370-attachment, Anlage HLNK 10) und HLNK 12 (dem Standardisierungsvorschlag „JVT-B042“, Anlage HLNK 12) sowie fehlende erfinderische Tätigkeit gegenüber HLNK 10, HLNK 12 und HLNK 13 (WO 03/063505 A1) geltend gemacht.
193
In seinem qualifizierten Hinweis hat das Bundespatentgericht zu den jeweiligen Angriffen Stellung genommen. Dabei ist es zu der Einschätzung gelangt, dass hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des jeweiligen Gegenstands der hier geltend gemachten Ansprüche 4 (bzw. 3) und 9 (bzw. 6) Bedenken bestehen. Diesen Bedenken hat die Klägern mit der nunmehr geltend gemachten Anspruchsfassung Rechnung getragen (I.). Aufgrund der weitergehenden Angriffe ist ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents nicht zu erwarten (II.).
I.
194
Der Gegenstand der Klagepatentansprüche ist ursprungsoffenbart.
195
1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen (BGH GRUR 2010, 509 Rn. 25 – Hubgliedertor I). Dabei ist Gegenstand des Patents die durch die Patentansprüche definierte Lehre, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen die gleiche hervorgehobene Stellung zukommt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 – Unzulässige Erweiterung).
196
2. Die Beklagten führen aus, dass in der Offenlegungsschrift (im Nichtigkeitsverfahren HLNK 3) in Abs. [0045] und [0046] ein anderes, alternatives Ausführungsbeispiel gezeigt werde als dasjenige, das durch Anspruch 4 des Klagepatents beansprucht werde. Dies wurde – wenn auch mit einer anderen Begründung – vom Bundespatentgericht bejaht. Nach dortiger Ansicht (Anlage B 7, Seite 13) sei die Menge aller Bilder, die als Referenzbild für die Interprädiktion verboten seien („are decodable without inter prediction from any coded picture“), gemäß dem Absatz [0045] der HLNK3 bezüglich der Skalierbarkeit in zeitlicher (temporal_level), räumlicher (dependency_id) und qualitätsbezogener (quality_level) Hinsicht konkret bestimmt. Demgegenüber beziehe sich Merkmal 4.4.1 lediglich auf die zeitliche Skalierbarkeit, indem nämlich allein der zweite zeitliche Lagewert („second temporal level“) als Verbotskriterium genannt werde. Diese gegenüber dem Ausführungsbeispiel in dem Merkmal 4.4.1 fehlenden Festlegungen ließen sich bezüglich einer räumlichen und qualitätsbezogenen Skalierbarkeit auch nicht aus dem Merkmal 4.1 ableiten. Denn das Merkmal 4.1 mache zu einem etwaigen Verbot einer Interprädiktion keinerlei Angaben.
197
Diesem Einwand hat die Klägerin Rechnung getragen, indem sie in Merkmal 4.4.1 die Bezeichnung „in the sequence“ in „in said sequence“ geändert hat. Dadurch ist die seitens des Bundespatentgerichts monierte fehlende Bezugnahme auf die in Merkmal 4.1 genannte Menge an Bildern gegeben.
198
3. In seinem Hinweisbeschluss ist das Bundespatentgericht (Anlage B 7, Seite 13) weiter der Auffassung, dass die ursprüngliche Offenbarung in Abs. [0047] ff. eine Signalisierung eines EIDR-Bildes (Enhancementlayer instantaneous decoding refresh, Abs. [0040] des Klagepatents) mittels NAL-Einheits-Typenwert untrennbar mit einer Markierung von Referenzbildern derselben Schicht als „unbenutzt“ verbinde. Dem Patentanspruch 4 habe es jedoch an einer Anweisung gefehlt, die eine solche Markierung verlangt habe.
199
Diesem Einwand hat die Klägerin durch Aufnahme des Merkmals 4.8 (bzw. 9.8) Rechnung getragen.
II.
200
Auch die weiteren vorgebrachten Rechtsbestandsangriffe sind nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Widerruf des Klagepatents zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr geänderte Ansprüche geltend macht, weil die geltend gemachte Anspruchsfassung zumindest mittelbar in der vom Bundespatentgericht geprüften Anspruchsfassung enthalten und damit Gegenstand des Hinweisbeschlusses war. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche 4 (bzw. 3) und 9 (bzw. 6) ausgehend von den Entgegenhaltungen HLNK 10, HLNK 12 und HLNK 13 patentfähig ist. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
E.
201
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
202
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistung dazu dient, das Risiko abzudecken, dass entweder die Beurteilung der Verletzung in einer höheren Instanz anders ausfällt oder das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird. In beiden Fällen müsste die Klägerin Schadensersatz für die durch die Vollstreckung entstehenden Folgen leisten. Die Höhe der Sicherheit ist deshalb grundsätzlich so zu bemessen, dass die Schäden, die die Beklagten durch die Vollstreckung eines später aufgehobenen Urteils erleiden können, abgedeckt sind (§ 717 Abs. 2 ZPO).
203
Im vorliegenden Fall bemisst sich die Sicherheitsleistung nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen können, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden müssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskräftig als verletzt und rechtsbeständig angesehen wird. Für die Herleitung dieses Ansatzes wird auf das Urteil der Kammer vom 30.10.2025 (7 O 1297/25, GRUR-RS 2025, 31966) verwiesen.
204
Diesen zusätzlichen Aufwand hat die Kammer mit 3.500.000,00 EUR angesetzt.
Ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis der Beklagten ist nicht ersichtlich.
205
Hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht war eine Sicherheitsleistung von insgesamt 50.000,00 EUR ausreichend, aber auch erforderlich.