Titel:
Einstweilige Verfügung gegen Beantragung chinesischer Interimslizenz
Normenketten:
BGB § 823, § 1004
GG Art. 14 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Festsetzung einer Interimslizenz im Rahmen eines Ratenfestsetzungsverfahrens hat als alleiniges Ziel die Verhinderung der Durchsetzung von Patentrechten in anderen Jurisdiktionen; ein solcher Antrag steht insofern einem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction gleich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Ansicht der Patentstreitkammern des Landgerichts München I haben nationale Gerichte grundsätzlich keine Zuständigkeit für eine internationale Ratenfestsetzung; Ausnahmen könnten für den allgemeinen Gerichtsstand der auf Ratenfestsetzung in Anspruch genommenen Beklagten oder am Sitz der jeweiligen Standardisierungsorganisation denkbar sein. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit ersichtlich gibt es Ratenfestsetzungsverfahren derzeit nur in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich; dabei ist nicht erkennbar, dass die durchgeführten Ratenfestsetzungsverfahren sowohl auf Patentinhaber als auch auf Implementerseite eine derart hohe Akzeptanz genießen, dass solche Verfahren zu einer Befriedung führen, wie dies etwa bei einem Schiedsverfahren der Fall wäre. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mit der Beantragung der Interimslizenz in China gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er nicht bereit ist, die in fremden Rechtsordnungen ergehenden Entscheidungen zu akzeptieren. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Interimslizenz, Anti-Suit-Injunction, Patentverletzung, Territorialitätsprinzip
Tenor
I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, wobei die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen ist an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,
eine Anti-Suit-Injunction in Form einer Interimslizenz zu beantragen und/oder eine andere gleichwertige gerichtliche oder behördliche Maßnahme zu ergreifen, aufgrund derer die Antragstellerinnen unmittelbar und/oder mittelbar daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile und/oder Maßnahmen zu vollstrecken, insbesondere wenn dadurch die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen,
1. die Patentverletzungsverfahren vor dem LG München I 7 O 9322/25 und/oder 21 O 9323/25 fortzuführen;
2. Urteile und Maßnahmen zu vollstrecken, die in den Patentverletzungsverfahren vor dem LG München I 7 O 9322/25 und/oder 21 O 9323/25 gegen die Antragsgegnerinnen oder die weiteren Beklagten oder verbundene Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des ... -Konzerns ergehen;
wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst:
3. das Gebot, den Interimslizenz-Antrag vom 8. April 2026 im Verfahren (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court unverzüglich, aber spätestens innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen oder andere prozessuale Mittel zu ergreifen, um eine solche Interimslizenz mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu widerrufen;
4. das Verbot, das Interimslizenz-Verfahren (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court außer zum Zweck der Antragsrücknahme oder zur Abgabe einer sonstigen Erklärung zum Zwecke des endgültigen Widerrufs mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland weiter zu betreiben;
5. das Verbot, den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu führen und/oder daraus resultierende Urteile zu vollstrecken;
wobei die vorstehenden Ge- und Verbote auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Ausschöpfung konzernrechtlicher Möglichkeiten entsprechend einzuwirken und wobei das Betreiben des Hauptsache-Ratenfestsetzungsverfahrens (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in der Form vom 23. Juli 2025 von der vorstehenden Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst ist.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Mit diesem Beschluss ist zuzustellen: Die Antragsschrift vom 17. April 2026 mit Anlagen.
Gründe
1
Wegen des Sachverhaltes und der Begründung wird zunächst auf die Antragsschrift vom 17. April 2026 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
2
Die Beteiligten verhandeln seit Januar 2022 über eine Mobilfunk- und WLAN-Lizenz.
3
Die Antragstellerpartei gehört zu einem in Finnland ansässigen Technologieunternehmen, welches Netzwerkinfrastruktur herstellt und anbietet. Zudem ist der Konzern in der Entwicklung von Telekommunikationstechnologien tätig und verwertet diese Entwicklungsarbeit durch Lizenzvergabe. Die Antragstellerpartei hat verschiedene Lizenzprogramme, die am Markt etabliert sind, aber auch immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, auch vor dem angerufenen Gericht, sind. Die Antragsgegnerpartei gehört zum ...-Konzern, einem Automobilkonzern, der unter verschiedenen Markennamen weltweit – auch in der Bundesrepublik Deutschland – Kraftfahrzeuge anbietet und vertreibt.
4
Die Antragstellerinnen haben am 18. Juli 2025 Verletzungsklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht und dem Landgericht München I eingereicht.
5
Die Verfahren vor dem Landgericht München I haben die Aktenzeichen 7 O 9322/25 und 21 O 9323/25. In dem Verfahren 7 O 9322/25 ist Hauptverhandlungstermin am 21. Mai 2026 und in dem Verfahren 21 O 9323/25 ist Hauptverhandlungstermin am 15. Juli 2026.
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Die Antragsgegnerinnen haben am 23. Juli 2025 ein Ratenfestsetzungsverfahren vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in China gegen die Antragstellerinnen angestrengt, in dem das chinesische Gericht die Konditionen einer weltweiten Lizenz festsetzen soll (Az. (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83).
7
Weiter begehren die Antragsgegnerinnen vor dem chinesischen Gericht die Feststellung, dass die Antragstellerinnen im Rahmen der Lizenzverhandlungen gegen ihre FRANDVerpflichtungen verstoßen hätten. Das vorliegende Verfahren befasst sich auf Grund der von der Antragstellerpartei gewählten Antragstellung nicht mit dem HauptsacheRatenfestsetzungsverfahren vom 23. Juli 2025, wie bereits aus der Tenorierung deutlich wird.
8
Die Antragstellerinnen rügten in dem chinesischen Verfahren die Zuständigkeit des Hangzhou Intermediate People's Court für ein globales Ratenfestsetzungsverfahren ohne beidseitige Zustimmung der Parteien. Mit Entscheidung vom 25. Dezember 2025 hat der Hangzhou Intermediate People's Court diese Zuständigkeitsrüge zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Rechtsmittel zum Supreme People's Court of China eingelegt. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel steht noch aus.
9
Im Rahmen des Ratenfestsetzungsverfahrens vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in China haben die Antragsgegnerinnen am 8. April 2026 einen Antrag auf Festsetzung einer Interimslizenz gestellt. Der Antrag wurde den hiesigen Antragstellerinnen am 15. April 2026 zugestellt (Anlage AR 2). Der Hangzhou Intermediate People's Court hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Interimslizenz für den 23. April 2026 anberaumt.
10
Die Antragstellerinnen haben eine Liste der nichtvertraulichen Beweismittel vorgelegt, die die Antragsgegnerinnen im Interimslizenz-Verfahren eingereicht haben (Anlage AR 3). Der nachfolgend eingelichtete Auszug findet sich auf Seite 10 der Antragsschrift vom 17. April 2026:
11
Die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Beweismittel beziehen sich demnach auf folgenden Vortrag:
„ ... has long used the threat of an injunction to coerce numerous implemented into accepting licensing terms that do not comply with the FRAND principles. During licence negotiations with ... used the threat of an injunction to coerce ... into accepting licence terms that do not comply with the FRAND principles; an injunction is now imminent.“
12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Beschluss war ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen zu erlassen.
13
Unabhängig von der Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen ein Ratenfestsetzungsverfahren zulässig ist, war dem Antragsbegehren der Antragstellerpartei stattzugeben. Denn ein Antrag auf Festsetzung einer Interimslizenz im Rahmen eines Ratenfestsetzungsverfahrens hat als alleiniges Ziel die Verhinderung der Durchsetzung von Patentrechten in anderen Jurisdiktionen. Der Antrag auf Festsetzung einer Interimslizenz steht insofern einem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction gleich.
14
Die Tenorierung beinhaltet – dem Antrag der Antragstellerpartei folgend – kein Prozessführungsverbot vor dem Hangzhou Intermediate People's Court per se. Auch die Festsetzung einer Interimslizenz wird nicht kategorisch untersagt. Die Antragsgegnerinnen haben lediglich sicherzustellen, dass klar und deutlich wird, dass keine Entscheidung begehrt wird, die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Durchsetzung von nationalen deutschen Patenten vor nationalen deutschen Gerichten haben könnte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der beiden derzeit am Landgericht München I anhängigen Verfahren (vgl. Landgericht München I, 21 O 12112/25, GRUR 2026, 322 – Anti-Interim-Licence Injunction).
15
Die Antragstellerinnen haben das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
16
Der Verfügungsanspruch folgt gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog aus den Europäischen Patenten 3 566 488 und 3 832 976, die von der Antragstellerin zu 1 im Rahmen von Patentverletzungsklagen vor dem Landgericht München I geltend gemacht werden. Die entsprechenden Aktenzeichen lauten 7 O 9322/25 (EP 3 566 488) und 21 O 9323/25 (EP 3 832 976).
17
Patente stellen ein Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Damit sind sie ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, und dem Eigentümer steht gegen eine Beeinträchtigung der aus den Patenten folgenden Rechten ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu. Teil des dem Inhaber zugewiesenen Patentrechts ist die Berechtigung, das durch das Patent bewehrte Ausschließlichkeitsrecht vor deutschen Gerichten durchsetzen zu können. Es besteht insofern ein nationaler Justizgewährungsanspruch (vgl. Landgericht München I, a.a.O.).
18
Der von den Antragsgegnerinnen in der Volksrepublik China am 8. April 2026 gestellte Antrag auf Erlass einer Interimslizenz vor dem Hangzhou Intermediate People's Court zielt auf eine Beeinträchtigung dieser Rechte der Antragstellerinnen. Denn durch eine Verurteilung zur Einräumung einer Interimslizenz würde eine tatsächliche Situation entstehen können, die so gewürdigt werden könnte, dass die Antragsgegnerinnen ein vorläufiges Nutzungsrecht erlangt haben.
19
Im Ergebnis zielt der Antrag vom 8. April 2025 darauf ab, dass den Antragstellerinnen untersagt werden soll, dass sie ihre ihnen aus den benannten Patenten zustehenden Rechte in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen können. Es ist auch mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen, da der Hangzhou Intermediate People's Court eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Interimslizenz für den 23. April 2026 anberaumt hat. Durch die Antragstellung ist die für den Verfügungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr gegeben, so dass die beantragte Entscheidung zu erlassen war.
21
a. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin der Klagepatente in den beiden in Bezug genommenen Verfahren (7 O 9322/25: EP 3 566 488; 21 O 9323/25: EP 3 832 976). Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen ist die Antragstellerin zu 2) gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) für die Verwaltung des Patentportfolios des Konzerns verantwortlich.
22
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts München I, bestätigt durch das OLG München, stellt die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction (ASI) vor einem ausländischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar; § 823 I BGB iVm § 1004 I 1 BGB. Für einen solchen Fall ist der Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction (AASI) gerechtfertigt (siehe LG München I, 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 – FRAND-Lizenzwilligkeit; OLG München, 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379 – Anti-Suit-Injunction).
23
Nach dem Verständnis des Landgerichts München I ist die Beantragung einer Interimslizenz der Beantragung einer Anti-Suit-Injunction (ASI) gleichgestellt (vgl. Landgericht München I, 21 O 12112/25, GRUR 2026, 322 – Anti-Interim-Licence Injunction).
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b. Für die Beurteilung des Antrags auf Festsetzung einer Interimslizenz ist das internationale System der Lizensierung von Patentportfolios über Standards in den Grundzügen darzustellen und zu bewerten.
25
aa. Die allermeisten Lizenzverträge werden zwischen Parteien (Patentinhaber und Lizenznehmer/ Implementer) nach Verhandlungen geschlossen. In etablierten Standards gibt es insofern in den Fachkreisen etablierte Raten. In der Regel gehen Lizenzvertragsabschlüssen aber dennoch lang andauernde Verhandlungen voraus. Diese Verhandlungen sind dadurch geprägt, dass beide Verhandlungsparteien wissen, dass im Falle einer fehlenden Einigung die gerichtliche Durchsetzung der Patentrechte vor unterschiedlichen Gerichten angestrengt werden kann. Typischerweise werden solche Verfahren vor den Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika, vor den nationalen Gerichten in Deutschland und dem Einheitlichen Patentgericht geführt. Die Verfahren vor den USamerikanischen Gerichten zeichnen sich dadurch aus, dass hohe Schadensersatzzahlungen möglich sind. Die Verfahren vor den nationalen Gerichten in Deutschland und dem EPG bieten die Möglichkeit, dass die Gerichte für ihren Zuständigkeitsbereich Unterlassungsgebote erlassen können. In den letzten Jahren haben zudem die Gerichte in Brasilien und Indien an Bedeutung gewonnen, die auch – für ihr nationales Hoheitsgebiet – Unterlassungsgebote verhängen können.
26
Typischerweise sind die Parteien mit der Durchführung solcher Verfahren zurückhaltend, weil diese Verfahren mit hohen Kosten verbunden sind. In aller Regel reicht das Wissen aus, dass es die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung von Patenten gibt, um im Ergebnis zu einer Einigung zu kommen.
27
bb. Sofern sich die Parteien nicht einigen können, liegt das regelmäßig daran, dass sie unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Lizenzhöhe haben. Insofern gibt es die Möglichkeit ein Schiedsgerichtsverfahren anzustrengen, bei dem ein unabhängiger Spruchkörper die Lizenzrate festsetzt. Allerdings geht dies nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einigen können.
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Für den Fall, dass eine solche Einigung gelingt, wird ein komplexes Verfahren durchgeführt, um die Schiedsrichter zu bestimmen. In der Regel bestellen beide Parteien einen Schiedsrichter, die sich dann auf einen Vorsitzenden einigen müssen. So wird versucht sicherzustellen, dass beide Parteien in gleicher Weise Einfluss auf die Entscheider haben.
29
Obwohl die Durchführung eines Schiedsverfahrens Vorteile hat – weil es verhältnismäßig schnell ist und eine Kostenkontrolle ermöglicht – wird es nicht häufig durchgeführt. Die Ursache liegt aller Wahrscheinlichkeit nach in der Unsicherheit der Schiedsrichterwahl begründet. Denn eine durch das Schiedsgericht erfolgte Ratenfestsetzung kann nur schwer rückgängig gemacht werden.
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c. Ratenfestsetzungsverfahren und Anträge auf Erlass einer Interimslizenz
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aa. Vor dem geschilderten Hintergrund scheint bereits die Zulässigkeit eines einseitig eingeleiteten Ratenfestsetzungsverfahrens Probleme aufzuwerfen. Denn wenn es möglich sein soll, dass eine Partei durch das Anrufen eines Gerichts das Forum für eine weltweite Ratenfestsetzung bestimmen kann, dann hätte diese Partei einen Vorteil, weil sie das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmen kann. Je nach der Wahrnehmung der Rechtsprechung der Gerichte könnten Gerichte bei Patentinhabern bzw. Implementern beliebt sein. Es sind Konstellationen denkbar, bei denen beide Seiten jeweils unterschiedliche Gerichte anrufen. Insofern könnte sich die Frage stellen, wie bei unterschiedlichen Entscheidungen vorzugehen sein könnte. Insgesamt zeigt dies aber, dass die Vorstellung eines für eine weltweite Ratenfestsetzung zuständigen Gerichts nicht zielführend sein kann.
32
Nach Ansicht der Patentstreitkammern des LG München I haben nationale Gerichte deshalb grundsätzlich keine Zuständigkeit für eine internationale Ratenfestsetzung. Ausnahmen könnten für den allgemeinen Gerichtsstand der auf Ratenfestsetzung in Anspruch genommenen Beklagten oder am Sitz der jeweiligen Standardisierungsorganisation denkbar sein.
33
bb. Teilweise stellen Gerichte, die Ratenfestsetzung betreiben, die These auf, dass eine Entscheidung für den Bereich über die nationalen Grenzen hinaus rein deklaratorische Wirkung habe. Insofern sei die Entscheidung auch für den in Anspruch genommenen Patentinhaber ausschließlich vorteilhaft. Denn er habe nunmehr die auf der Durchführung eines geordneten Verfahrens basierende Einschätzung eines Gerichts.
34
Nach Ansicht der Kammer kann dies nicht überzeugen. Soweit ersichtlich gibt es Ratenfestsetzungsverfahren derzeit nur in zwei Jurisdiktionen: in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich. Dabei ist nicht erkennbar, dass die in beide Jurisdiktionen durchgeführten Ratenfestsetzungsverfahren sowohl auf Patentinhaber als auch auf Implementerseite eine derart hohe Akzeptanz genießen, dass zu erwarten wäre, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens mit einer ähnlich hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Befriedung führt, wie dies bei einem Schiedsverfahren der Fall wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines einseitig eingeleiteten Ratenfestsetzungsverfahrens für beide Parteien mit einem besonderer Vorteil verbunden wäre.
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cc. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine Ratenfestsetzung nur eine nationale Wirkung hätte, wäre doch nicht ersichtlich, worin eigentlich das Rechtsschutzziel der klagenden Partei liegt. Denn in dem konkreten Land (hier der Volksrepublik China) drohte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage auf Ratenfestsetzung am 23. Juli 2025 keine Unterlassung.
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Hingegen wurden wenige Tage vorher, am 18. Juli 2025, Verletzungsklagen beim Einheitlichen Patentgericht und vor dem Landgericht München I eingelegt. Bei verständiger Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Ratenfestsetzungsklage als Reaktion auf die zuvor anhängig gemachten Klagen zu verstehen ist. Dies alles kann jedoch dahingestellt bleiben.
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dd. Denn für den Erlass einer Interimslizenz gelten andere Maßstäbe.
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Selbst wenn man eine Ratenfestsetzung als grundsätzlich zulässiges Klageziel anerkennen würde, so zielt zumindest die Festsetzung einer Interimslizenz ausschließlich darauf ab, dass Verfahren in anderen Jurisdiktionen verhindert werden sollen, um die Durchführung des Ratenfestsetzungsverfahrens zu sichern.
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Mit anderen Worten: die Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor dem Hangzhou Intermediate People's Court soll nicht dadurch gefährdet werden, dass die Partei, die eine Ratenfestsetzung beantragt, vor der Durchführung der Hauptverhandlung durch den Druck von Unterlassungsgeboten in anderen Jurisdiktionen zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages zu „Super-FRAND“-Bedingungen (damit sind deutlich überhöhte Lizenzsätze gemeint) gezwungen wird.
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Insofern besteht ein Unterschied zum Hauptsacheverfahren auf Ratenfestsetzung. Wenn man dort möglicherweise noch diskutieren könnte, ob das Verfahren vielleicht in Bezug auf eine rein nationale Reichweite noch zulässig sein könnte, besteht an der Zielrichtung eines Antrags auf Erlass einer Interimslizenz kein Zweifel dahingehend, dass sie sich ausschließlich gegen Verfahren in anderen Jurisdiktionen richtet. Der Antrag dient allein zur Verhinderung der Durchführung von Patentverletzungsverfahren in anderen Jurisdiktionen.
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Damit hat der Antrag auf Feststellung einer Interimslizenz die gleiche Wirkung wie der Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI).
42
d. Es sind die Folgen einer Interimslizenz zu betrachten.
43
aa. Für den Fall, dass der Hangzhou Intermediate People's Court eine Interimslizenz erlassen würde, könnte dies einem ersten Anschein nach als vorläufiges Nutzungsrecht an den vertraglichen Schutzrechten gewertet werden (vgl. Landgericht München I, 21 O 12112/25, GRUR 2026, 322 – Anti-Interim-Licence Injunction), so dass einer Patentverletzungsklage das Bestehen einer Interimslizenz als vorübergehendes Nutzungsrecht entgegengehalten werden könnte.
44
Nach Ansicht des Landgerichts München I wäre dies jedoch nicht der Fall, nämlich weil die Festsetzung des Hangzhou Intermediate People's Court wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anzuerkennen wäre. Die Entscheidung wäre für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als rechtliches Nullum zu bewerten, weil die Entscheidung unter Missachtung des Territorialitätsgrundsatzes ergangen wäre. Die Kammer wäre durch eine vom Hangzhou Intermediate People's Court festgesetzte Interimslizenz deshalb nicht an der Fortführung der anhängigen Patentverletzungsklagen gehindert.
45
Darauf kommt es aber nicht an. Denn es sind auch die weiteren Folgen für die Patentinhaberseite zu betrachten.
46
bb. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle eines Verstoßes gegen eine vom Hangzhou Intermediate People’s Court erlassene Interimslizenz eine Strafzahlung von) pro Tag droht. Folglich wären die Antragstellerinnen bei Erlass der Interimslizenz vor die Wahl gestellt, entweder die Verletzungsklagen weiter zu betreiben und hohe Strafzahlungen zu akzeptieren oder die Verletzungsklagen zurückzunehmen und damit faktisch darauf verzichten zu müssen, ihre Schutzrechte – unterstellt sie sind rechtsbeständig und verletzt – vollumfänglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen.
47
cc. Auf Grund dieser Folgen wird ein tatsächlicher Druck auf die Antragstellerinnen aufgebaut, der einen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Ausübung ihrer Patentrechte darstellt.
48
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Es ist klarzustellen, dass die Rechtswidrigkeit nicht durch das Anrufen eines ausländischen Gerichts indiziert ist, sondern positiv festgestellt werden muss (vgl. Landgericht München I, 21 O 12112/25, GRUR 2026, 322 – Anti-Interim-Licence Injunction, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist im konkreten Fall deshalb gegeben, weil die vor dem Hangzhou Intermediate People's Court begehrte Interimslizenz bereits durch die Antragstellung Auswirkungen auf die nationalen Verfahren in Deutschland hat, da eine Entscheidung des chinesischen Gerichts jederzeit ergehen könnte, folglich jederzeit eine offensichtliche Überschreitung der Grenzen der Territorialität erfolgen könnte.
49
e. Eine Erstbegehungsgefahr wäre nach der Rechtsprechung der Kammer bereits dann gegeben, wenn die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Erlass einer Interimslizenz gegenüber der Patentinhaberin nur angedroht hätte (LG München I, 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995, Rn. 90 – FRAND-Lizenzwilligkeit). Vorliegend haben die Antragsgegnerinnen den Antrag bereits gestellt, sodass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Erstbegehungsgefahr vorliegt.
50
Die Antragstellerinnen haben das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
51
Der Verfügungsgrund liegt in der unmittelbar bevorstehenden Gefahr des Erlasses der beantragten Anordnung in dem chinesischen Verfahren.
52
Die Entscheidung war ohne Anhörung der Antragsgegnerseite zu treffen, weil eine Anhörung zu Vereitelungsmaßnahmen führen könnte. Bei der durchzuführenden Interessensabwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerseite.
53
a. Mit der Beantragung der Interimslizenz in China haben die Antragsgegnerinnen zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sind, die in fremden Rechtsordnungen ergehenden Entscheidungen zu akzeptieren. Dies wird insbesondere deutlich durch die Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts München I in dem Verfahren vor dem Hangzhou Intermediate People's Court (dort: Evidence 9, siehe Seite 10 der Antragsschrift vom 17. April 2026).
54
Dabei lassen die Antragsgegnerinnen unbeachtet, dass den Inhabern von Patenten freigestellt ist, in welchen Ländern sie ihre Patente durchsetzen. Dieses so gewählte Forum mit seinen jeweiligen Besonderheiten haben die Antragsgegnerinnen zu akzeptieren.
55
Die Interimslizenz ist darauf gerichtet, die Antragstellerinnen effektiv daran zu hindern, in anderen Jurisdiktionen Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder durchzusetzen. Sie hätte unmittelbare rechtliche Auswirkungen auch auf die laufenden Verfahren vor dem angerufenen Gericht, da die Antragsgegnerinnen sich höchstwahrscheinlich mit bestehender Interimslizenz auf einen Lizenzeinwand berufen wollen. Die Erteilung einer Interimslizenz würde den Wert und die Durchsetzbarkeit der Patentrechte der Antragstellerinnen rechtswidrig und erheblich beeinträchtigen.
56
b. Der Beschluss war wegen Dringlichkeit ohne Anhörung der Antragsgegnerinnen zu erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Zudem besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerinnen bei Anhörung Gegenmaßnahmen ergreifen (Anti-Anti-Anti-Suit-Injunction) und damit den Erfolg der einstweiligen Verfügung gefährden könnten.