Titel:
Betriebsprüfung, Einzugsstelle, Nachforderungsbescheid, Rentenversicherung, Zuständigkeit
Leitsatz:
Nachforderungsbescheide durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung sind in Privathaushalten ausgeschlossen.
Schlagworte:
Betriebsprüfung, Einzugsstelle, Nachforderungsbescheid, Rentenversicherung, Zuständigkeit
Vorinstanz:
SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2024 – S 4 BA 26/23
Fundstelle:
BeckRS 2026, 832
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 66.222,94 Euro.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich als Erben gegen eine Nachforderung des Beklagten bzgl einer im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandeten Tätigkeit der Beigeladenen als Pflegekraft im Haushalt des verstorbenen Vaters der Kläger.
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Die Kläger sind Erben des 1926 geborenen und am ... 2021 verstorbenen A sen. Sie wurden gemäß Erbschein des Amtsgerichts N vom 10.08.2021 zu 1/7 bzw. 1/14 Erben des Verstorbenen. Weitere Erben sind A1, A2, A jun., A3 jeweils ebenfalls zu 1/7 sowie B zu 1/14.
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Die Beigeladene kam am 1.6.2014 über eine Vermittlungsagentur in den Haushalt des damals pflegebedürftigen Verstorbenen. Zur Übernahme der häuslichen Pflege schloss A3 (zum Teil allein, zum Teil mit ihrem Bruder A jun.) mit der rumänischen Staatsangehörigen für verschiedene Zeitabschnitte verschiedene Vereinbarungen über Pflege- und Haushaltshilfstätigkeiten beim Vater der Kläger im Namen des Vaters. Die Beigeladene wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des zu Betreuenden und verpflegte sich dort mit. Sie erledigte vertragsgemäß alle anfallenden Haushaltstätigkeiten und einfache Pflegetätigkeiten.
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Von Oktober 2014 bis Januar 2015 und von Mai 2015 bis August 2015 war die Beigeladene für den „Privathaushalt A, A Straße,N“ mit der Betriebsnummer 317… zur Sozialversicherung angemeldet. Im Herbst 2015 gründete die Beigeladene in Rumänien eine eigene Vermittlungsagentur und war dann ab Oktober 2015 im Haushalt des Verstorbenen als Selbständige tätig. Für ihre Agentur errichtete die Beigeladene eine Website in Deutschland. Im Firmenprofil wird die Wohnadresse des Verstorbenen als Firmenadresse angegeben.
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Im Rahmen einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG übermittelte das Hauptzollamt R (HZA) nach Einvernahme der Beigeladenen Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung und Prüfung an die Beklagte.
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Die Beklagte forderte nach eigener Betriebsprüfung und vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 10.08.2021 gem. § 28p Abs. 1 SGB IV zunächst von A3 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.01.2018 Beiträge zur Sozialversicherung inkl. Säumniszuschläge. Die Beigeladene sei als eine bei A3 beschäftigte Haushalts- und Pflegehilfe zu sehen, die gegen die Zahlung von Entgelt beschäftigt worden sei. A3 sei als Arbeitgeberin zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Nachdem das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 03.02.2022 – S 3 BA 51/21 ER – die aufschiebende Wirkung des von A3 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid angeordnet hatte, da nicht A3 Arbeitgeberin der Beigeladenen geworden sei, sondern der Vater der Kläger, nahm die Beklagte den an A3 gerichteten Beitragsbescheid vom 10.08.2021 mit Abhilfebescheid vom 22.06.2022 zurück.
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Mit Schreiben vom 03.08.2022 wandte sich die Beklagte sodann jeweils gesondert an die Erben des Verstorbenen und hörte diese jeweils gem. § 24 SGB X zur beabsichtigten Feststellung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen an. Als Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen hafteten die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen jeweils in voller Höhe. Die Beigeladene sei im Privathaushalt des Verstorbenen in der 24-Stunden-Pflege gegen Entgelt und mit Sachbezügen für Unterkunft und Verpflegung tätig gewesen, ohne dass diese vom Verstorbenen überhaupt oder in voller Höhe zur Sozialversicherung gemeldet worden sei oder Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien.
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Aufgrund der Rückäußerungen im Anhörungsverfahren veranlasste die Beklagte die nochmalige Einvernahme der Beigeladenen durch das HZA und hörte die Erben erneut zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen an.
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Mit jeweils persönlich adressierten Bescheiden vom 21.12.2022 forderte die Beklagte von den Klägern und den weiteren Erben für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.01.2018 Beiträge zur Sozialversicherung iHv 66.222,94 Euro (davon Säumniszuschläge iHv 22.743,00 Euro) nach. Mit Widerspruchsbescheiden vom 06.07.2023 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger und der weiteren Erben jeweils als unbegründet zurück.
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Dagegen erhoben die Kläger am 07.08.2023 Klage zum Sozialgericht Regensburg. Klagen weiterer Erben sind beim Sozialgericht Regensburg unter den Az. S 11 BA 24/23, S 10 BA 27/23 und S 10 BA 28/23 anhängig.
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Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 gab das Sozialgericht den Klagen statt und hob die streitgegenständlichen Bescheide vom 21.12.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.07.2023 auf. Die Bescheide seien rechtswidrig, da sie ohne eine Rechtsgrundlage für die Nachforderung ergangen seien. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, auf den die Beklagte ihre Bescheide gestützt habe, sei nicht anwendbar, da die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV greife. Danach sei eine Betriebsprüfung durch die Beklagte in privaten Haushalten nicht zulässig.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
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Nachforderungsbescheide könnten zumindest bei einer anlassbezogenen Betriebsprüfung – wie sie hier stattgefunden habe – auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützt werden. Die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV greife bei anlassbezogenen Betriebsprüfungen nicht. Zudem betreffe die Ausnahmeregelung nur geringfügige Beschäftigungen im Haushaltsscheckverfahren und käme auch aus diesem Grund hier nicht zum Tragen. Letztlich handle es sich auch um keine typische Tätigkeit in einem Privathaushalt; die Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen im Hinblick auf rein haushaltsbezogene Tätigkeiten, was bei einer Pflegetätigkeit, wie sie die Beigeladene ausgeübt habe, nicht der Fall sei.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juli 2024 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 21.12.2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6.7.2023 abzuweisen.
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Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
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Zutreffend habe das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte wegen der Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV keinen auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützten Nachforderungsbescheid habe erlassen dürfen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Weitere Versicherungsträger haben auf Anfrage keine Anträge auf Beiladung gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren erfolgen, nachdem die Beteiligten zugestimmt haben.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte wegen der Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV keinen auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützten Nachforderungsbescheid erlassen durfte. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig; der Beklagten fehlt die Sachentscheidungsbefugnis.
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1. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide untauglich, nachdem die Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV greift. Die Ausnahmevorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach unmissverständlich, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden. Mangelt es an einer Prüfbefugnis, können auch keine Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach §§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden, da § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV solche Verwaltungsakte nur „im Rahmen der Prüfung“ nach § 28p SGB IV gestattet.
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Außerhalb von Betriebsprüfungen und der damit verbundenen Befugnis der Beklagten, Nachforderungsbescheide nach § 28p SGB IV zu erlassen, verbleibt es für Beitragsforderungen bei der Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 1 SGB IV zum Beitragseinzug; sie entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 5/20 R Rn 11). Die Einzugsstellen haben die Aufgabe, die Zahlung kraft Gesetzes entstandener Beiträge (§ 22 SGB IV) zu überwachen und geltend zu machen; insoweit obliegt ihnen insbesondere auch die Pflicht, die Zollbehörden bei Bekämpfung von Schwarzarbeit zu unterstützen (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 SchwarzArbG).
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2. Soweit die Beklagte entgegen dieser gesetzlichen Regelung eine Befugnis zum Erlass von Prüfbescheiden bei Tätigkeiten in Privathaushalten annimmt, indem sie die Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV abweichend vom klaren Wortlaut eng verstanden wissen will, kann dem nicht gefolgt werden.
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a) Die Ausnahmevorschrift gilt für jede Art der Betriebsprüfung; sie erfasst nicht nur turnusgemäße Betriebsprüfungen.
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Die zum Teil in der Literatur vertretene Auffassung, auf die sich die Beklagte ua beruft, § 28p Abs. 10 SGB IV würde nur turnusmäßige Betriebsprüfungen erfassen (vgl etwa Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV, Stand 20.06.2025, Rn 557), lässt sich nicht mit dem Wortlaut und der Struktur von § 28p SGB IV in Einklang bringen. § 28p SGB IV unterscheidet an keiner Stelle zwischen turnusmäßiger und anlassbezogener Prüfung.
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Eine solche Unterscheidung zwischen turnusgemäßer und anlassbezogener Prüfung ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Denn § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG gibt den Trägern der Rentenversicherung lediglich das Recht, die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen von deren Tätigkeit nach dem SchwarzArbG zu unterstützen. Aus dem Recht und der Pflicht, andere Behörden bei deren Tätigkeit (lediglich) zu „unterstützen“ (vgl auch § 266a StGB), lässt sich keine Befugnis einer Behörde herleiten, selbst als Behörde über die eigenen gesetzlich klar definierten Befugnisse hinaus gegenüber Dritten nach außen hoheitlich tätig werden zu können.
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b) Die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV ist auch nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen wegen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV praktiziert wird.
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Für eine solche Differenzierung ergibt der Wortlaut des § 28p Abs. 10 SGB IV keine Anhaltspunkte, der sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten umfasst (vgl Roßbach in: Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 28p Rn 34).
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Gegen eine einschränkende Auslegung der Ausnahmevorschrift nur auf Minijobs bzw Tätigkeiten nach dem Haushaltsscheckverfahren spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte. Denn bis zum 31.12.2002 galt die Ausnahmevorschrift ausdrücklich nur bei Verwendung eines Haushaltsschecks. Die Erweiterung der Ausnahmevorschrift auf alle Tätigkeiten in Privathaushalten ab 01.01.2003 hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung gerade gewollt und dies damit begründet, dass Betriebsprüfungen in Privathaushalten „aus verwaltungsökonomischen Gründen“ nicht zu rechtfertigen seien (BT-Drs. 15/26 S. 25).
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c) Inwieweit die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV einschränkend nur für bestimmte Arten von Tätigkeiten im Haushalt gelten soll, kann dahingestellt bleiben.
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Denn eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt gemäß § 8a Satz 2 SGB IV, der zur Auslegung der Formulierung in § 28p Abs. 10 SGB IV heranzuziehen ist, zumindest dann vor, wenn die Tätigkeit durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
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Eine solche Beschäftigung in einem privaten Haushalt liegt hier vor. Die Beigeladene wurde hier unstreitig in erster Linie als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt eingesetzt, um den verstorbenen Vater der Kläger zu betreuen und zu versorgen und dabei auch einfache Pflegetätigkeiten, wie sie auch andere Haushaltsmitglieder ausführen könnten, vorzunehmen. Qualifizierte Pflegetätigkeiten durch hierfür ausgebildetes Personal standen nicht im Raum, wie auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 21.12.2022 zutreffend festgestellt hat (vgl S. 5, 6).
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3. Im Ergebnis war die Beklagte wegen § 28p Abs. 10 SGB IV nicht berechtigt, auf der ausschließlich für Betriebsprüfungen geltenden Vorschrift des § 28p SGB IV einen Nachforderungsbeschied zu erlassen.
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Dies steht im Einklang mit § 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Wenn bei der Beschäftigung in einem Privathaushalt ungeachtet der Form der Beschäftigung keine Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber bestehen, ist es nur konsequent, dass in diesem Fall auch keine Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV zulässig sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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De Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 3 GKG, und entspricht der Höhe der Gesamtforderung gegenüber der Erbengemeinschaft (vgl BSG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – B 3 P 15/14 B – Rn 25) ohne Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG (vgl dazu BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 2/09 R).