Titel:
Klagerücknahme nach bereits ergangenem und zugestellten Urteil, Klagerücknahme, Zustimmung der Beklagten, Verfahrenseinstellung, Rechtskraft, Wirkungslosigkeit des Urteils, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Normenketten:
VwGO § 92
VwGO § 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
Schlagworte:
Klagerücknahme nach bereits ergangenem und zugestellten Urteil, Klagerücknahme, Zustimmung der Beklagten, Verfahrenseinstellung, Rechtskraft, Wirkungslosigkeit des Urteils, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.10.2025 – 8 K 24.1718
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2025 (M 8 K 24.1718) ist wirkungslos.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klage zurückgenommen.
2
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klagerücknahme war noch möglich, da ein Urteil zwar bereits ergangen, aber noch keine Rechtskraft eingetreten war (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Wirksamkeit der Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium erforderliche Zustimmung der Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2026 erklärt.
3
Das bereits ergangene Urteil ist infolge der Klagerücknahme wirkungslos geworden.
4
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.