Inhalt

VG München, Urteil v. 13.04.2026 – M 26a K 24.6605
Titel:

Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

Normenketten:
RBStV § 2 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 242
Leitsätze:
1. Die melderechtliche Anmeldung einer Person an einer bestimmten Adresse begründet die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft iSd § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV, die nur durch geeignete urkundliche Nachweise, insbesondere eine korrigierte Meldebescheinigung, widerlegt werden kann. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Behauptung, es handele sich bei der gemeldeten Adresse nicht um eine Wohnung, sondern etwa um eine Garage, genügt nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Beitragspflicht nach dem RBStV. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, etwa dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), zu erbringen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Keine Nachweiserbringung, dass es sich nicht um eine Wohnung handelt, Keine Widerlegung der melderechtlichen Vermutung, Keine Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung, Verstoß gegen Treu und Glauben, Heranziehung, Wohnungsinhaberschaft, Meldeadresse, melderechtliche Vermutung, Meldebescheinigung, Widerlegung, gesetzliche Vermutung, allgemeine Rechtsgrundsätze, Treu und Glauben

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlag durch den Beklagten.
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Ausweislich des Meldedatensatzes der Gemeinde T. … vom … Februar 2023 ist die Klägerin unter der Anschrift T. … Str. 14 in … T. … seit ... November 2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
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Mit Schreiben vom … Juli 2024 teilte der Beklagte der Klägerin zuletzt mit, dass ihre Rundfunkbeiträge am … Juli 2024 fällig seien und sie gebeten werde, den Betrag in Höhe von 975,10 EUR zu bezahlen.
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Da keine Zahlung erfolgte, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom .. Oktober 2024 unter der Beitragsnummer ... für den Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2024 für die Wohnung T. … Str. 14 in … T. … rückständige Rundfunkbeiträge nebst eines Säumniszuschlages von zusammen 984,85 EUR fest.
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Gegen den am … Oktober 2024 zur Post gegebenen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 4. November 2024 Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026 gestellten Antrag,
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den Festsetzungsbescheid vom … Oktober 2024 aufzuheben.
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Als ladungsfähige Anschrift wurde in der Klageschrift die T. … St. 14 in … T. … angegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin unter der Adresse T. … Straße in T. … keine Wohnung, sondern eine Garage angemietet habe.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin werde seit … Januar 2020 unter der Beitragskontonummer ... zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen. Ausweislich des Meldedatensatzes vom 6. November 2022 sei die Klägerin seit 1. November 2018 mit alleinigem Wohnsitz unter der Adresse T. … Str. 14, … T. … melderechtlich gemeldet. Die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beitragspflichtig. Die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, wonach als Inhaber einer Wohnung vermutet werde, wer nach dem Melderecht dort gemeldet sei, habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Die gesetzliche Vermutung könne nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Es stelle sich als treuwidrig dar, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht. An die Möglichkeit, die letztlich aus eigenem Verhalten resultierende gesetzliche Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft zu widerlegen, seien daher entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Als geeigneter Gegenbeweis könne insbesondere eine korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht kommen, da dadurch der vom Betroffenen selbst gesetzte Rechtsschein beseitigt werde. Die Erfüllung der Nachweispflicht durch eine korrigierte oder neue Meldebescheinigung sehe daher auch § 6 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung vor. Generell könnten jedoch nach dieser Vorschrift auch andere Urkunden zum Führen des Nachweises zulässig sein. Aus diesen müsse sich jedoch ergeben, dass der Betroffene tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung sei, also keine Möglichkeit der Wohnnutzung vorliege. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026 legte der Bevollmächtigte der Klägerin den Auszug aus einem Mietvertrag für die T. … Str. 14 in T. … vor und führte aus, dass die Klägerin früher in der R. …straße 29 in G. … gelebt habe. Dann habe sie ein Grundstück in K. … gekauft, um dort zu bauen. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin sei auf die Straße verlegt worden. Sie und ihr Lebensgefährte seien Gebrauchtwagenhändler und würden in einem Wohnmobil leben. Sie habe sich in K. … angemeldet auf dem Baugrundstück, was seitens der Gemeinde untersagt worden sei. Daraufhin habe sie für sich und einen Verein eine Garage angemietet, die für Vereinstätigkeiten genutzt werden würde. Dies sei die Garage in der T. … Str. 14 in T. …
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, da der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom … Oktober 2024 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7.6.2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27.7.2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind vorliegend erfüllt.
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Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsbegriff ist in § 3 RBStV definiert, insbesondere muss es sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit handeln, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
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Ausweislich des Meldedatensatzes der Gemeinde T. … vom ... Februar 2023 ist die Klägerin unter der Anschrift T. … Str. 14 in … T. … seit .. November 2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auch in der Klageschrift ist diese Anschrift als ihre ladungsfähige Anschrift benannt. Das Gericht geht infolgedessen davon aus, dass es sich bei dieser Anschrift um die Wohnung der Klägerin handelt. Durch die melderechtliche Anmeldung einer Wohnung unter der Anschrift T. … Str. 14, … T. … hat die Klägerin den Anschein gesetzt, dass unter dieser Anschrift eine Wohnung vorhanden ist. Dies berechtigt den Beklagten zu der Annahme, dass die Person, die einen Wohnsitz unter einer bestimmten Adresse meldet, dort auch eine Wohnung unterhält, was eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge hat, falls sie Gegenteiliges behauptet (BayVGH, B.v. 11.12.2025 – 7 ZB 24.56 – juris, Rn. 17).
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Den Nachweis, dass sich entgegen ihrer Wohnsitzmeldung in der T. … Str. 14 in … T. … keine Wohnung befindet, hat die Klägerin weder im vorgerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Soweit zur Untermauerung ihres Vortrages, dass es sich unter dieser Anschrift nur um eine Garage handele, die sie nur für – wie auch immer geartete – Vereinstätigkeiten nutze, sie dort aber nicht wohne, in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026 die ersten zwei Seiten eines Mietvertrages, auf denen sich nicht einmal die Unterschriften der Vertragsparteien befinden, vorlegen ließ, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal es sich bei diesem um einen Mietvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum handelt und neben § 1 Mieträume lediglich handschriftlich das Wort „Garage“ geschrieben wurde. Auch der Vortrag, dass das Gebäude in der T. … Str. 14 in … T. … für Vereinstätigkeiten genutzt werde, spricht vielmehr dafür, dass es sich bei diesem um eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages handelt.
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Die melderechtliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung, also zur Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft aufgrund der Meldung nach dem Melderecht, insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen.
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Eine solche hat die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 3. Januar 2025 darauf hingewiesen hat, dass als geeigneter Gegenbeweis zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eine korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht kommen kann.
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Im Übrigen verstößt das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Treu und Glauben ist Maßstab für die Rechtsausübung (§ 242 BGB) und Rechtsauslegung (§ 157 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet), wonach niemand sich einen zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgebrachte Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn früheres Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. VG München, U.v. 28.8.2024 – M 6 K 23.670 – juris Rn. 22 mit Verweis auf VG Köln, U.v. 25.1.2022 – 6 K 1100/17 – juris).
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Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Klägerin verhält sich treuwidrig, wenn sie gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) eine Meldeadresse erlangt oder aufrecht erhält, und damit ggf. Vergünstigungen steuerlicher oder sozialrechtlicher Art für sich reklamieren kann, aber die daran geknüpften, als belastend empfundenen Rechtsfolgen nicht akzeptieren will (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 3.7.2017 – B 2 K 16.837 – juris Rn. 15 zum treuwidrigen Verhalten der melderechtlichen Anmeldung, um die Vorteile eines Stimmrechts bei einer Ortswahl zu erhalten).
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1.3. Die Beitragsschuld besteht kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (§ 8 RBStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014) und ab 20. Juli 2021 18,36 EUR pro Monat, für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 somit 332,50 EUR und für den Zeitraum August 2021 bis Juni 2024 642,60 EUR, zusammen mithin 975,10 EUR.
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Auch der Säumniszuschlag in Höhe von 9,75 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).