Titel:
Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen einen bestandskräftig wiederholenden Verwaltungsakt
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Das Rechtschutzbedürfnis ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine gegenüber einer bestandskräftigen Verfügung lediglich verlängerte Erfüllungsfrist oder der Wegfall einer zusätzlichen Nachweispflicht begründet keine eigenständige belastende Regelung. Insoweit fehlt es an einer möglichen Rechtsverletzung und damit an der Klagebefugnis. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kampfhund, Beißvorfall, Tötung anderer Hunde, Aufhebung eines Negativzeugnisses, Bestandskraft, Kein Rechtschutzbedürfnis bei bestandskräftigen, inhaltsgleichen Regelungen, Rechtschutzbedürfnis, Rechtsmissbrauch, Klagebefugnis, Unmittelbarer Zwang, Belastungswirkung, Kostenentscheidung, Haltungsuntersagung, Kein Rechtschutzbedürfnis bei bestandskräftigen, inhaltsgleichen Regelungen, unmittelbarer Zwang
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der die Aufhebung eines Negativzeugnisses sowie eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung für seinen American-Bulldog-Rüden … nebst Androhung von Zwangsmitteln zum Gegenstand hat.
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Auf Grundlage eines Gutachtens vom 8. Februar 2024 erteilte der Beklagte dem Kläger ein Negativzeugnis und traf mehrere Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 Landes-straf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Alpha.
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Am 23. Oktober 2024 entwich … unter Überwindung eines Metallzaunes aus dem Grundstück der Lebensgefährtin des Klägers und verbiss sich in einen vorbeilaufenden Chihuahua. Dessen Halterin konnte … ihren Hund zunächst entreißen und sich in den Hausflur flüchten, jedoch kam … hinterher, sprang an der Halterin des Chihuahua hoch, biss wiederholt nach diesem und holte ihn sich schließlich zurück. Sodann schleuderte er den Chihuahua im Hausflur umher, bis er ihn schließlich totbiss. Die von einer Nachbarin herbeigerufene Polizei stellte bei einer ersten Vernehmung drogentypische Ausfallerscheinungen am Kläger und dessen Lebensgefährtin fest. In der Wohnung der Lebensgefährtin fand die Polizei eine Vielzahl offen herumliegender Fentanylpflaster, für welche die Lebensgefährtin des Klägers ein gültiges Rezept vorlegen konnte, sowie weitere drogentypische Gegenstände wie gebrauchte Spritzen. Der Kläger selbst gab an, am Vorabend zuletzt Rauschmittel konsumiert zu haben. Auf Grund des offenkundigen Drogenkonsums sah die Polizei zunächst von einer weiteren Vernehmung des Klägers und seiner Lebensgefährtin ab.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 hörte der Beklagte den Kläger auf Grund dieses Vorfalls mit Frist bis 24. Januar 2025 zum beabsichtigten Widerruf des Negativzeugnisses sowie zur Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung an.
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2025, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 28. Januar 2025 zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nahm der Beklagte das Negativzeugnis für … zurück (Nr. 1), untersagte dem Kläger die weitere Haltung … (Nr. 2), verpflichtete ihn zur Abgabe … an eine geeignete Stelle (Nr. 3) sowie zur schriftlichen Benennung dieser Stelle gegenüber dem Beklagten bis 10. Februar 2025 und der Beibringung eines schriftlichen Nachweises über die erfolgte Unterbringung bis 13. Februar 2025 (Nr. 4), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 4 an (Nr. 5) und drohte im Hinblick auf die Verpflichtung aus Nummer 3 für den Fall der Nichterfüllung durch den Kläger bis 10. Februar 2025 die Ersatzvornahme an und vorveranschlagte die Kosten hierfür auf 1.000,- EUR (Nr. 6). Diesem Bescheid zu Grunde gelegt wurde der Vorfall vom 23. Oktober 2024, ergänzend aber auch weitere Vorfälle mit …, namentlich ein tödlicher Beißvorfall vom 13. Januar 2024, bei dem … unter der Führung der im Rollstuhl sitzenden Lebensgefährtin des Klägers, aus deren Grundstück … auch bei dem Vorfall am 23. Oktober 2024 entwich, in einem Tierbedarfsgeschäft einen Terrier totbiss, sowie ein weiterer Vorfall vom 1. Juni 2023, bei dem … aus dem Grundstück des damaligen Halters entwich und eine alpenländische Dachsbracke totbiss.
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Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
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Am 18. Februar 2025 stellte der Beklagte dem Kläger per Amtsboten den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2025 zu, der mit dem Bescheid vom 27. Januar 2025 im Wesentlichen inhaltsgleich und diesen nur wiederholend war. Lediglich die Frist zur Benennung der geeigneten Stelle in Nummer 4 wurde verlängert bis zum 20. Februar 2025, die Verpflichtung zur Erbringung eines schriftlichen Nachweises hierüber gestrichen und in Nummer 6 neu für den 21. Februar 2025 unmittelbarer Zwang in Form der Verbringung … in ein Tierheim auf Kosten des Klägers angedroht für den Fall, dass er … nicht fristgerecht abgeben würde. Hierzu wurde sinngemäß ausgeführt, die Wegnahme enthalte Elemente, die keine vertretbare Handlung darstellten, weshalb vorliegend nicht die Ersatzvornahme sondern der unmittelbare Zwang das richtige Zwangsmittel sei.
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Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2025 aufzuheben.
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Zur Begründung ließ er mit weiterem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. August 2025 vortragen, die Vorfälle vom 13. Januar und 23. Oktober 2025 hätten sich zwar bedauerlicherweise in tatsächlicher Hinsicht so zugetragen, allerdings lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Dies stützte er im Wesentlichen darauf, dass er gegen die „Auflagen“ in Nummern 2 und 3 „des Negativzeugnisses“ nicht verstoßen habe und der Vorfall vom 23. Oktober 2024 der erste unter seiner Haltung sei. Die vorherigen Vorfälle könnten ihm nicht zugerechnet werden.
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Der Beklagte beantragte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten,
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In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2026, in der sich der Kläger in Untervollmacht von Frau RAin … vertreten ließ, wiederholten die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum überwiegenden Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit sich die Klage gegen die Regelungen richtet, mit denen der Beklagte das Negativzeugnis für … zurücknahm (Nr. 1), dem Kläger die weitere Haltung … untersagte (Nr. 2), ihn zur Abgabe … an eine geeignete Stelle (Nr. 3) sowie zur schriftlichen Benennung dieser Stelle gegenüber dem Beklagten bis 20. Februar 2025 verpflichtete (Nr. 4), ist sie unzulässig, da ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
15
Dieses ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11) und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte.
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Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2025 wiederholt insoweit lediglich die Regelungen des zwischen den Parteien ergangenen Bescheids vom 27. Januar 2025. Da gegen jenen keine Rechtsmittel eingelegt wurden und die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage offensichtlich abgelaufen ist, sind diese bestandskräftig. Eine Haltung … kommt für den Kläger somit – völlig unabhängig von den Regelungen im angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2025 – nicht mehr in Betracht. Deshalb fehlt es dem Kläger insoweit bereits am Rechtschutzbedürfnis
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2. Im Hinblick auf die neue Frist zur Vorlage eines Abgabenachweises in Nummer 4 liegt bereits keine den Kläger – im Vergleich zur bestandskräftigen Regelung in Nummer 4 des Bescheids vom 27. Januar 2025 – belastende Regelung vor, da die neue Frist großzügiger als die alte ist.
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Ebenso belastet den Kläger nicht der Wegfall der Verpflichtung zur Beibringung eines schriftlichen Nachweises über die Unterbringung.
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Eine Rechtsverletzung des Klägers kommt hier daher nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass ihm insoweit die Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nummer 6 des angefochtenen Bescheids vom 13. Februar 2025 übt zwar eine selbstständige Belastungswirkung auf den Kläger aus, so dass die Klage hiergegen zulässig ist. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Androhung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die bestandskräftige Abgabeverpflichtung enthält jedenfalls die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes an … durch den Kläger. Hierzu muss er seinen Besitzwillen aufgeben, was einen inneren Vorgang und somit eine unvertretbare Handlung darstellt. Der Beklagte hat deshalb mit dem unmittelbaren Zwang das richtige Zwangsmittel angedroht.
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Auf die Rechtmäßigkeit der Abgabeverpflichtung selbst kommt es dabei – ohne, dass das Gericht insoweit Einwände hätte – nicht an (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.