Titel:
Erfolglose Asylklage eines jungen Mannes aus Gambia mit innerfamiliärem Konflikt
Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3e, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 lit. c
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer sich im Zielstaat durch Gelegenheitsarbeiten ein Leben am Rande des Existenzminimums sichern kann und keine schwerwiegende Erkrankung nachgewiesen ist. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Herkunftsland: Gambia), Einreise als Minderjähriger, Bezugnahme auf Bescheid, Junger, arbeitsfähiger Mann, Herkunftsland Gambia, innerfamiliärer Konflikt, junger arbeitsfähiger Mann, Verfolgungsgrund, innerstaatliche Fluchtalternative, Existenzminimum, kein qualifiziertes ärztliches Attest
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger vom Volk Wolof und islamischen Glaubens, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
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Der am … Januar 2007 in ..., Gambia geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben im April 2024 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 9. Juli 2024 förmlichen Asylantrag.
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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13. August 2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatland kurz davor gewesen sei den Abschluss der 9. Klasse in der Schule zu machen. Er hätte für die Prüfungen zahlen müssen, seine Familie habe aber nicht das erforderliche Geld gehabt. In Gambia, Tunesien und Algerien habe er Flaschen und Altmetall auf der Straße aufgesammelt und verkauft. In Tunesien habe er zudem Hecken geschnitten. So habe er die Aus- und Weiterreise finanziert. Er habe mit seinen Eltern, den Geschwistern seines Vaters sowie mit seinen drei Brüdern in einem Haus gelebt. Sein Vater bediene Betonmischmaschinen, seine Mutter koche in einer Kantine im Krankenhaus. Der Kläger sei von zuhause weggegangen weil das Einkommen der Eltern nicht für den Familienlebensunterhalt ausreiche. Die Mutter des Klägers verdiene zu wenig. Der Vater werde alt und könne nicht mehr als Hilfsarbeiter arbeiten. Insgesamt sei die wirtschaftliche Situation der Familie unterdurchschnittlich. Der Kläger habe weiterhin Kontakt zu seiner Mutter über WhatsApp. Der Kläger nehme keine Medikamente und leide an keiner chronischen Krankheit. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sich die Familien seines Vaters und seiner Mutter nicht verstanden hätten, da sie nicht dem gleichen Stamm angehören würden. Die Familie des Vaters hätte den Kläger, die Mutter des Klägers sowie dessen Bruder beleidigt und geschlagen. Der Kläger hätte zuhause nie seine Ruhe gehabt und sei deswegen morgens rausgegangen und erst abends wieder gekommen. Zudem sei die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Vater schlecht, da der Kläger nicht sehr gläubig sei. Vom Vater sei er gezwungen worden zu beten und an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Vater habe den Kläger deswegen geschlagen. Er sei in der islamischen Gemeinschaft verhasst, auf der Straße seien Steine nach ihm geworfen worden. Der Vater habe gedroht, dass der Kläger das Haus verlassen müsse, wenn er nicht nach seinen Vorgaben leben würde. Mit dem Staat oder anderen staatlichen Stellen habe der Kläger keine Probleme gehabt. Der Kläger habe sich wegen der familiären Probleme nicht an die Polizei oder eine staatliche Einrichtung gewandt. Der Kläger trug vor, dass er in Gambia manchmal Asthmaanfälle gehabt habe und seine Mutter ihm traditionelle Medizin gegeben hätte. Sein Leben sei in Gambia in Gefahr gewesen. Ein ärztliches Attest liege nicht vor.
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Mit Bescheid vom 8. Mai 2025, zugestellt am 10. Mai 2025, erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor (Nr. 4). Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Gambia oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. Mai 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 26. Mai 2025, Klage erhoben. Er beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. …*) vom 08.05.2025 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung der Klage bezieht er sich auf die bisherigen Angaben gegenüber der Beklagten.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 reichte der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme vom 8. Juli 2025 ein. Darin wurde diagnostiziert, dass der Kläger unter einer posttraumatische Belastungsstörung leide. Der Kläger befinde sich seit April 2025 in regelmäßiger psychiatrischen Behandlung. Zur aktuellen Medikation ist ausgeführt: „Paroxetin 20 mg, Pipamperon, 4 mg“. Der Kläger leide unter Schlafstörungen, begleitet von Alpträumen, Flashbacks und Intrusionen. Zudem leide er an Asthma und einer Verletzung am Knie. Er habe aufgrund seines Asylstatus starke Zukunftsängste. Eine Rückkehr nach Gambia würde den Kläger psychologisch destabilisieren. Er benötige ein besonders geschütztes Umfeld sowie eine psychosoziale und pharmakologische Begleitung.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil diese in der Ladung zum Termin ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
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a) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG besteht nicht. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, dass sich aus dem Vortrag des Klägers bereits kein hinreichender Verfolgungsgrund gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt. Vielmehr handelt es sich um einen innerfamiliären Konflikt. Der Kläger verneint, vom Staat oder staatlichen Stellen verfolgt worden zu sein. Anderweitige Verfolgungshandlung seitens des Staates oder quasistaatlichen Stellen werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat zudem in seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er der wirtschaftlich schlechten Situation entkommen wollte.
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b) Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Mit Blick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen drohender unmenschlicher Behandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger in Gambia einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. ihm dort ein solcher droht. Das Gericht teilt auch insoweit die Einschätzung des Bundesamts, dass der Sachvortrag des Klägers jedenfalls keine unmittelbare, konkrete Bedrohung erkennen lässt.
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Im Übrigen ist der Kläger auf die gambische Polizei zu verweisen. Es wurde gerade nicht substantiiert dargelegt, dass der gambische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, vor (unterstellter) Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu bieten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen bezüglich des Konfliktes mit seinem Vater nicht bei der Polizei gewesen zu sein.
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Schließlich besteht auch eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG). Der Kläger ist inzwischen volljährig. Er muss nicht mehr an dem Ort leben, an dem sich die Misshandlungen durch seinen Vater oder die Dorfgemeinschaft ereignet haben sollen, sondern kann seine Wohnung und Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort in Gambia nehmen.
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c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris). Zur Beurteilung der Frage, ob ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ für die erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK erreicht ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG, Rn. 86). Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 27 f.).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist ein begründeter Ausnahmefall, der im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen könnte, vorliegenden nicht gegeben. Mit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Fall der freiwilligen Rückkehr (vgl. zu Gambia https://www.returningfromgermany.de/en/countries/gambia-the/ und allg. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html) könnte der Antragsteller etwaige Start- bzw. Anlaufschwierigkeiten nach einer Rückkehr überwinden (vgl. allg. zu § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Gambia auch VGH BW, U.v. 24.4.2024 – A 13 S 1931/23 – juris Rn. 48 ff., insbes. Rn. 53).
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Der Kläger kann nach seiner Rückkehr voraussichtlich weiterhin auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter. Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Rückkehr nach Guinea wieder aufnehmen würde.
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Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Kläger in Gambia nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass er seine Existenz dort selbst sicher kann. Der Kläger ist ein junger, gesunder Mann, der selbst angibt arbeitsfähig zu sein. In Gambia, Tunesien und Algerien hat er Flaschen und Altmetall auf der Straße aufgesammelt und verkauft, in Tunesien zudem Hecken geschnitten und so seine Aus- und Weiterreise finanziert. Der Kläger hat damit bewiesen, dass er in der Lage ist sich selbst Einnahmequellen zu beschaffen.
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Es liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass dem Antragsteller eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG drohen würde. Beim vom Kläger vorgetragenen Asthma handelt es sich bereits nicht um eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung.
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Die vom Kläger vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung ist jedenfalls nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachgewiesen (vgl. § 60a Abs. 2 lit c. AufenthG). Sowohl die fachärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025 als auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Zudem trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass er seit letztem Jahr nicht mehr in Behandlung wegen posttraumatische Belastungsstörung ist. Die Behandlung ist abgeschlossen.
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d) Gegen die Abschiebungsandrohung ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Festlegung der Ausreisefrist entspricht § 38 Abs. 1 AsylG.
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e) Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG sind keine Rechtsfehler erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – juris). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen bei einer Abschiebungsanordnung. Über die Länge der Frist ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, wobei die Frist im vorliegenden Fall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Befristung erfolgte auf 30 Monate. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).