Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.04.2026 – 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024
Titel:

(erfolgloser) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Darlegung der erfolglosen Bemühungen um einen Rechtsanwalt

Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1
Leitsatz:
Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO zur Vertretung bereit anzusehen ist.
Schlagworte:
(erfolgloser) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Darlegung der erfolglosen Bemühungen um einen Rechtsanwalt

Tenor

Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Klageverfahren 8 A 26.40023 und das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 8 AS 26.40024 wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag des Klägers und Antragstellers vom 14. April 2026, mit dem er die Beiordnung eines Notanwalts für das Klageverfahren 8 A 26.40023 und das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 8 AS 26.40024 begehrt, ist abzulehnen.
2
Der Kläger und Antragsteller wendet sich in den Verfahren 8 A 26.40023 und 8 AS 26.40024 gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners vom 6. März 2026, mit dem dieser zum Zweck der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2024 in den Besitz zweier im Eigentum des Klägers und Antragstellers stehender Grundstücke in der Gemarkung R … eingewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die dort entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids erhobene Klage mit Beschluss vom 31. März 2026 – Au 9 K 26.954 – nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO)
3
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (aktuell BVerwG, B.v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 11.3.2026 – 3 M 24/26 – juris Rn. 4).
4
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Der Kläger und Antragsteller hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat.
5
Zum Beleg dafür, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, bedarf es seiner substanziierten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen. Dies hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Hierzu muss er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört insbesondere, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Der Rechtsschutzsuchende hat hierzu substanziiert darzutun, dass er sich zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat, bei denen er erfolglos wegen einer Übernahme des Mandats angefragt hat, und dies im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (BVerwG, B.v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 – juris Rn. 8; BGH, B.v. 27.11.2014 – III ZR 211.14 – MDR 2015, 540 – juris Rn. 3); dieser Maßstab gilt auch in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen (§ 184 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; vgl. OVG NW, B.v. 27.6.2025 – 22 D 223/24.EK – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, B.v. 14.10.2025 – VIII ZR 114.25 – MDR 2026, 390 – juris Rn. 4).
6
Diesen Anforderungen genügt der Notanwaltsantrag des Klägers und Antragstellers in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn er hat weder substanziiert zu seinen auf eine Mandatsübernahme gerichteten Bemühungen vorgetragen noch hat er Nachweise für diese Bemühungen vorgelegt. In seinen Schreiben vom 7. April 2026 und 14. April 2026 benennt der Kläger und Antragsteller lediglich einen Rechtsanwalt namentlich, bei dem er wegen einer Mandatsübernahme vorstellig geworden ist. Weitere von ihm angefragte Rechtsanwälte hat er hingegen weder konkret genannt noch hat er überhaupt Nachweise für seine Übernahmeersuchen vorgelegt. Dies reicht nicht aus, um als hinreichendes Bemühen i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO angesehen zu werden. Angesichts des Umstands, dass beim Verwaltungsgerichtshof jeder Rechtsanwalt postulationsfähig ist, ist regelmäßig – wie hier – zumindest die in der vorgenannten Rechtsprechung entwickelte Zahl von mehr als vier Rechtsanwälten erforderlich, bei denen ein Übernahmeersuchen durch den Rechtsschutzsuchenden erfolgt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Dies trägt er im Übrigen auch schon selbst nicht vor.
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Es ist nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem postulationsfähigen Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger und Antragsteller offensichtlich erwartet (vgl. Schreiben vom 14. April 2026). Soweit er dazu insbesondere vorbringt, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich auch hierbei um eine nicht belegte Behauptung handelt, begründen allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Gewinnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich und auch vorliegend keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b Abs. 1 ZPO (VGH BW, B.v. 10.1.2018 – 4 S 2805/17 – NJW 2018, 1036 – juris Rn. 4 m.w.N; OVG NW, B.v. 5.6.2003 – 9 A 2240/03 – NJW 2003, 2624 – juris Rn. 7; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4).
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Nach alldem erfüllt der Antrag des Klägers und Antragstellers die Voraussetzungen nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht, da er nicht ausreichend dargelegt hat, zumutbare Anstrengungen unternommen und gleichwohl keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt für seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gefunden zu haben. Sonach kann offenbleiben, ob die Rechtsverfolgung als solche nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
9
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Verfahren über die Beiordnung als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestands (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1) gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 – BeckRS 2012, 60764 Rn. 11).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.