Titel:
Presserecht, einstweilige Anordnung, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Entfernung einer Pressemitteilung auf der Website der Staatsanwaltschaft (verneint), Recht auf faires Verfahren
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
PresseRL (Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse) Nr. 3.1.4
RiStBV (Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Art. 23
GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
Schlagworte:
Presserecht, einstweilige Anordnung, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Entfernung einer Pressemitteilung auf der Website der Staatsanwaltschaft (verneint), Recht auf faires Verfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.04.2026 – 7 CE 26.445
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Website der Staatsanwaltschaft München I und gegen mögliche zukünftige Pressemitteilungen.
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Der Antragsteller ist ehemaliger … der … Zentralbank ... Seit 2021 führt die Staatsanwaltschaft München I gegen ihn und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche.
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Über das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde in der regionalen und überregionalen Presse national sowie international berichtet. In der Berichterstattung wurde über einen längeren Zeitraum bereits der vollständige Name des Antragstellers genannt, so beispielsweise in der Berichterstattung des SPIEGEL vom 26. August 2025, der Süddeutschen Zeitung vom 4. September 2024, der Berliner Zeitung vom 31. Mai 2023 oder von Reuters am 21. Februar 2022.
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Mit Verfügungen vom 29. Juli 2025 und vom 22. September 2025 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers und weiteren Strafverteidigern Akteneinsicht gewährt.
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren gegen den Antragsteller nach § 154f StPO vorläufig ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschuldigten für längere Zeit abwesend bzw. unbekannten Aufenthalts sind. Dies wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2026 mitgeteilt. Zugleich verfasste die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller und vier weitere Beschuldigte eine Antragsschrift im selbständigen Einziehungsverfahren. Diese wurde im Januar 2026 zum Landgericht München I erhoben. Ziel der Antragsschrift ist die Einziehung von beschlagnahmten Gewerbeimmobilien und Gesellschaftsanteilen.
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Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft München I ergänzende Akteneinsicht in die Verfahrenskaten sowie etwaige Sonderbände, Beiakten, beigezogene Akten anderer Behörden, Beweismittelordner und Spurenakten.
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Mit E-Mail vom 27. Januar 2026, 18:22 Uhr, übersandte die Staatsanwaltschaft München I dem Bevollmächtigten des Antragstellers sowie weiteren Strafverteidigern im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit eine auf den 17. Dezember 2025 datierende Antragsschrift in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Sei teilte mit, dass das Ziel die Einziehung von beschlagnahmten Gewerbeimmobilien und Gesellschaftsanteilen an einer Immobiliengesellschaft sei. Zudem teilte sie mit, dass diese Antragsschrift im Januar beim Landgericht München I erhoben wurde. In derselben E-Mail informierte die Staatsanwaltschaft München I darüber, dass die Pressestelle beabsichtigt, am 29. Januar 2026 eine Pressemitteilung über einen Journalistenverteiler bekanntzugeben und diese auf der Website der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen. Die Staatsanwaltschaft München I sicherte zu, dass nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung die Pressestelle keine über den Inhalt der Pressemitteilung hinausgehenden Informationen an die Presse herausgeben werde. Mit dieser E-Mail wurde die vollständige Antragsschrift mit mehreren Anlagen übersandt. Die Pressemitteilung selbst wurde nicht übersandt.
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Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026, 19:11 Uhr, widersprach der Bevollmächtigte des Antragstellers der angekündigten Pressemitteilung sowie deren Veröffentlichung und beantragte ergänzende Akteneinsicht, die Unterlassung der angekündigten Pressemitteilung bis auf Weiteres sowie hilfsweise die Aussetzung der Veröffentlichung bis zur Gewährung einer angemessenen Frist zur Prüfung der Antragsschrift und zur Abgabe einer Stellungnahme. Zudem verlangte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Gewährung rechtlichen Gehörs vor jeder presseöffentlichen Bekanntgabe. Auf die Begründung des Schriftsatzes wird verwiesen.
9
Die Staatsanwaltschaft München I veröffentlichte am 29. Januar 2026 um 10:02 Uhr die im Vorfeld angekündigte Pressemitteilung. Darin ist im Wesentlichen enthalten, dass die Staatsanwaltschaft München I seit Mitte des Jahres 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den ehemaligen … der … Zentralbank ... sowie vier weitere Beschuldigte führt. Die Staatsanwaltschaft München I hat im Januar 2026 beim Landgericht München I die Einziehung der im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Immobilien und Gesellschaftsanteile beantragt. Das Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich aller Beschuldigter vorläufig eingestellt, da wegen deren unbekannten Aufenthalts die Durchführung des Hauptverfahrens derzeit nicht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Antragsschrift von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Sachverhalt, aus: Vom 01.08.1993 bis zum 31.07.2023 war der Beschuldigte S. … der … Zentralbank. Im Zeitraum von April 2004 bis März 2015 soll er in seiner Funktion als … der … Zentralbank Geldbeträge in einer Gesamthöhe von über 330 Millionen US-Dollar zum Nachteil der libanesischen Zentralbank und damit zulasten des libanesischen Staates veruntreut haben, um sich selbst illegal zu bereichern (…). In der Pressemitteilung wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt.
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Mit E-Mail vom 29. Januar 2026, 10:03 Uhr, teilte die Staatsanwaltschaft München I dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben vom 28. Januar 2026 zum jetzigen Zeitpunkt veranlasst sei. Mit der Veröffentlichung komme die Staatsanwaltschaft den Vorgaben in Ziffer 3.1.4 der Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse nach. Hiernach sollen die Presseverantwortlichen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse eine schriftliche Pressemitteilung herausgeben. Unter anderem aufgrund des hohen Wertes der einzuziehenden Immobilien und Gesellschaftsanteile ist von einem Interesse der Allgemeinheit an diesem Verfahren auszugehen. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers sei mit E-Mail vom 27. Januar 2026 die komplette Antragsschrift samt Anlagen zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers aus vorherigen Akteneinsichten – zuletzt im Juli und September 2025 – der Inhalt des Verfahrens umfassend bekannt. Die eingeräumte Frist bis zur geplanten Veröffentlichung der Pressemitteilung sei ausreichend bzw. großzügig bemessen gewesen. Die Waffengleichheit zur Reaktion auf mögliche Presseanfragen sei hergestellt. Eine ergänzende Akteneinsicht sei für die Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten nicht erforderlich, da seit der letzten Akteneinsicht nur die Einstellungsverfügung gem. § 154f StPO und die Antragsschrift hinzugekommen. Über beides sei der Bevollmächtigte des Antragstellers informiert worden. In der Pressemitteilung sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Ermittlungsverfahren gegen alle Beschuldigten eingestellt worden sind. Zudem sei ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden. Einer möglichen Vorverurteilung sei so entgegengewirkt.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt durch einstweilige Anordnung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2026,
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1. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Pressemitteilung vom 29.01.2026 unverzüglich von der Website der Staatsanwaltschaft München I zu entfernen und nicht weiter öffentlich zugänglich zu halten.
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2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in identifizierbarer Weise und ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs über das den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und selbständige Einziehungsverfahren durch Pressemitteilungen auf der Website der Staatsanwaltschaft München I zu berichten oder berichten zu lassen.
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3. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, über das den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und selbständige Einziehungsverfahren presseöffentlich zu berichten, ohne dem Antragsteller zuvor rechtliches Gehör zu gewähren und ihm eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der unverzüglichen Entfernung der Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 sowie auf Unterlassung weiterer presseöffentlicher Erklärungen zu dem ihn betreffenden Ermittlungs- und selbständigen Einziehungsverfahren ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs habe. Der Antragsteller sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, insbesondere in seinem Recht auf rechtzeitige Information, seinem Recht auf rechtliches Gehör, seinem Recht auf Akteneinsicht sowie seinem Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung, verletzt. Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Pressemitteilung informiert worden. Angesichts des Umfangs der übersandten 135-seitigen Antragsschrift, der Tatsache, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und der Veröffentlichung am Morgen des 29.01.2026 war es dem Antragsteller faktisch unmöglich, rechtzeitig Stellung zu nehmen, seine Rechte wahrzunehmen oder eine eigene öffentliche Erklärung abzugeben. Die Staatsanwaltschaft habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unzulässig über das vorrangige Akteneinsichtsrecht des Antragstellers gestellt. Der Antragsteller sei durch die Pressemitteilung eindeutig identifizierbar. Seine Bezeichnung als „Beschuldigter“ in der Pressemitteilung sei unzutreffend. Zudem sei der Antragsteller in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Nr. 23 Abs. 2 RiStBV verletzt. Mangels ausreichendem zeitlichen Vorlauf oder genauer Mitteilung der beabsichtigten Presseinformation habe sich die Staatsanwaltschaft einen einseitigen kommunikativen Vorsprung verschafft. Der Antragsteller sei unter Verstoß gegen Nr. 23 Abs. 1 Satz 5 RiStBV unnötig bloßgestellt worden. Der Antragsteller sei ferner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Pressemitteilung wahre nicht das verfassungsrechtlich gebotene Maß an Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung, das staatliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in einem frühen oder verfahrensrechtlich offenen Stadium, einzuhalten habe. Die Pressemitteilung sei objektiv unzutreffend und irreführend. Die Staatsanwaltschaft erwecke den Eindruck, dass weiterhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt werde. Dieses sei aber gem. § 154f StPO vorläufig eingestellt. Die Pressemitteilung vermische damit die vorläufig eingestellte strafrechtliche Vorwurfsebene mit einem vermögensrechtlichen Einziehungsverfahren. Die Pressemitteilung sei inhaltlich unausgewogen und beschränkte sich auf den Antrag auf Einziehung von Vermögen in Höhe von rund 35 Millionen Euro. Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens werde nicht erwähnt. Es werde nicht in ausreichendem Maß zwischen Einziehungsverfahren und Schuldfrage differenziert. Die Pressemitteilung sei daneben rechtswidrig im Internet veröffentlicht worden. Die fortdauernde Abrufbarkeit auf der Website der Staatsanwaltschaft München I begründe eine Eilbedürftigkeit. Die Staatsanwaltschaft habe bereits angekündigt auch künftig presseöffentlich über das den Antragsteller betreffende Verfahren zu informieren. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher gegeben.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK sei nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft München I sei gem. Art. 4 BayPrG berechtigt die Presse zu informieren. Das öffentliche Informationsinteresse würde überwiegen. Die Öffentlichkeit müsse in Verfahren, die von öffentlichem Interesse sind, von der Arbeit der Staatsanwaltschaft erfahren. Keinesfalls könne diese Information der Allgemeinheit auf die öffentlichen gerichtlichen Hauptverhandlungen oder die Pressearbeit der Gerichte beschränkt bleiben, da nur ein kleiner Anteil aller Ermittlungsverfahren in ein gerichtliches Verfahren münden würden. Ziffer 3.1.4 der Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse sehe vor, dass die Presseverantwortlichen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse eine schriftliche Pressemitteilung herausgeben sollen. Am vorliegenden Verfahren bestehe aufgrund der vorangegangenen ausführlichen und identifizierenden Berichterstattung, der Person des Antragstellers als … der … Zentralbank und der hohen Vermögenswerte öffentliches Interesse. In der Pressemitteilung sei der Name des Antragstellers abgekürzt bzw. er als „ehemaliger … der Zentralbank des …“ bezeichnet worden. Aufgrund der bereits erfolgten identifizierenden Berichterstattung werde der Eingriff in Persönlichkeitsrechte damit nicht weiter vertieft. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht seien gewährt worden, sowohl die vorläufige Einstellung des Verfahrens als auch die Antragsschrift vom 17. Dezember 2025 wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Der übrige Akteninhalt sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers durch die gewährten Akteneinsichten im Juli 2025 und im September 2025 vollumfänglich bekannt gewesen. Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf ergänzende Akteneinsicht vom 20. Januar 2026 gehe damit ins Leere. Die Entscheidung die Pressemitteilung zu veröffentlichen habe die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft München I unmittelbar dem Versand der Pressemitteilung begründet. Im Rahmen der Pressemitteilung sei eindeutig klargestellt worden, dass das Ermittlungsverfahren selbst vorläufig eingestellt ist und sich die Antragsschrift lediglich auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bezieht. Ausdrücklich sei zudem auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sei gemäß § 154f StPO lediglich vorläufig eingestellt worden. Der Antragsteller sei somit weiterhin Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens. Seine Benennung als Beschuldigter gebe die derzeitige Stellung des Antragstellers im Verfahren korrekt wieder. Die Frist, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung gewährt wurde, sei ausreichend, wenn nicht sogar großzügig bemessen, da dem Bevollmächtigten des Antragstellers durch die wiederholte und umfassende Akteneinsicht der Akteneinhalt vollumfänglich bekannt gewesen sei. Von den 135 Seiten Antragsschrift entfielen 102 Seiten auf das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das nur eine Zusammenfassung des Akteninhalts darstellen würde. Der Antragssatz (33 Seiten) bestehe zu einem großen Teil aus Tabellen, die ebenfalls aufgrund der Akteneinsicht bekannt waren. Dem Antragsteller sei ausreichend Möglichkeit gegeben worden, die eigene Pressearbeit zu planen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf vorherige Übermittlung der Pressemitteilung. Der Antragsteller könne keine Unterlassungsansprüche geltend machen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr und mithin ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Die Pressesprecherin habe im Schreiben vom 27. Januar 2026 ausdrücklich mitgeteilt, dass keine über die Pressemitteilung hinausgehenden Informationen bekannt gegeben würden. Das Ermittlungsverfahren sei – soweit die Einziehung von Vermögenswerten betroffen ist – mit der Antragsschrift zum Landgericht abgeschlossen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf den Vortrag der Antragsgegnerin. Er führte insbesondere aus, dass der Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes nicht das Ermittlungsverfahren insgesamt, sondern ausschließlich das pressebezogene Vorgehen der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2026 sei. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers sei keine Akteneinsicht in diejenigen Vorgänge gewährt worden, die Grundlage der streitgegenständlichen Pressemitteilung seien. Er sei zudem nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Pressemitteilung und deren Gegenstand sowie genauen Wortlaut informiert worden. Es fehle für die Veröffentlichung der Pressemitteilung an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Auf die Begründung im Übrigen wird verwiesen.
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Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde am 12. Februar vom Verwaltungsgericht München Einsicht in die „Presseakte“ der Staatsanwaltschaft München I gewährt. Darin enthalten waren neben der Antragsschrift an das Landgericht München I vom 17. Dezember 2026 eine E-Mail an den Journalistenverteiler vom 29. Januar 2026 sowie die E-Mails an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Januar 2026 und vom 29. Januar 2026.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
23
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner weder ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Pressemitteilung von der Website der Staatsanwaltschaft München I (a.) noch ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Berichterstattung über das den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und selbständige Einziehungsverfahren durch Pressemitteilungen auf der Website der Staatsanwaltschaft (b.) bzw. allgemein presseöffentlicher Arbeit (c.) zu.
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a. Im Weg eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann jemand, der durch (schlichtes) öffentlichrechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (stRspr. vgl. BVerwG, U.v. 29.7.15 – 6 C 33.14 – juris, Rn. 8).
27
Voraussetzung eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist damit die Rechtswidrigkeit des Handelns der Behörde. Im presserechtlichen Kontext bedeutet dies zusätzlich, dass die das Anordnungsbegehren stützenden Ausführungen kumulativ die Rechtswidrigkeit der beanstandeten und zu entfernenden Pressemitteilung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 RiStBV als auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vergleichbarer zukünftiger Presseauskünfte durch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers benannten Behörden des Antragstellers – die Staatsanwaltschaft München I – tragen müssen (vgl. VG München, B.v. 4.4.2025 – M 10 E 25.1990 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 26.4.2021 – M 10 E 21.868 – juris Rn. 26 ff.; s. auch VG Berlin, B.v. 11.10.2019 – 1 L 58.19 – juris Rn. 17 ff.).
28
Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft München I nicht rechtswidrig gehandelt. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers liegt nicht vor.
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Der Antragsteller ist nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
30
Das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere fairen Verfahrensgestaltung, wendet sich nicht nur an die Gerichte, sondern ist von allen anderen staatlichen Organen, mithin auch von der Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive zu beachten, soweit sie auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nimmt (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81 – BVerfGE 57, 250). Das Recht auf ein faires Verfahren, dem auch das Recht auf Waffengleichheit entspringt (vgl. BVerfG, B.v. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 – NJW 2014, 2777 Rn. 38), findet seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen und setzt einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Beschuldigten in einem Strafverfahren voraus. Der Schutzbereich der Verfahrensfairness erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Umgang mit Medien und der Öffentlichkeit (so auch § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 RiStBV). Denn oftmals ist die Berichterstattung über ein geführtes Ermittlungsverfahren, über die Anordnung von Untersuchungshaft oder über die Erhebung der Anklage bereits geeignet, bei der Allgemeinheit oder Teilen davon den Eindruck zu erzeugen, der Beschuldigte habe sich der verdächtigten Taten tatsächlich schuldig gemacht oder zumindest irgendetwas zuschulden kommen lassen. Auf diese Weise kann es zu einer Vorverurteilung kommen, die mit der rechtsstaatlich garantierten Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65 – juris Rn. 13) unvereinbare Beeinträchtigungen des Beschuldigten, insbesondere im sozialen Bereich, mit sich bringt. Zwingende Folge der Garantie eines fairen Verfahrens ist deshalb, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem auch im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien Waffengleichheit herrscht, dass sie also auch insoweit über vergleichbare Einflussmöglichkeiten verfügen können müssen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte im Sinne einer Wissensparität von den strafbehördlichen Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis hat, bevor Medien und Öffentlichkeit davon erfahren. Denn nur dann hat er die Möglichkeit, sich proaktiv deswegen an die Medien zu wenden bzw. reaktiv an ihn gerichtete Presseanfragen substantiiert zu beantworten und dabei seine eigene Sicht der Dinge fundiert darzulegen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.8.2020 – 7 ZB 19.1999 – juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 44 ff.).
31
Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, das in der Verfassung nur zum Teil näher konkretisiert ist, enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81 – BVerfGE 57, 250). Da die behördliche Pflicht zur Auskunftserteilung an die Presse aus Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) im Spannungsverhältnis zum Recht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht, ist eine vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien nur zu erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Presseinformationen der Anspruch des Betroffenen auf Waffengleichheit als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, dass im Rahmen der presserechtlichen Auskunftspflicht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (BayVGH, B.v. 20.8.2020 – 7 ZB 19.1999 – Rn. 13 juris). Dieselben Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Anstoß für die Pressemitteilung nicht unmittelbar auf ein presserechtliches Auskunftsverlangen, sondern auf der Initiative der Staatsanwaltschaft beruht. Die Staatsanwaltschaft ist nach 3.1.4. PresseRL dazu angehalten, in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse eine schriftliche Presseerklärung herauszugeben. Die Pressestelle der Staatsanwaltschaft ist gem. 2.1.1. PresseRL von der Richtlinie erfasst. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Öffentlichkeit über die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu informieren. Die Justiz als dritte Staatsgewalt im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat lebt vom Verständnis der Öffentlichkeit und dem Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege. Vor diesem Hintergrund ist eine zielorientierte und sachgerechte Zusammenarbeit der Justizbehörden mit Print- und Onlinepresse, Hörfunk, Film und Fernsehen ein zentrales Element. Über die Medien wirkt die Rechtsprechung in die Rechtsgemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger hinein. Die Berichterstattung über Zivil- und Strafverfahren trägt zum besseren Verständnis der Rechtsordnung bei (vgl. 1. PresseRL).
32
Der Antragsteller ist nicht in seinem Recht auf rechtzeitige Information, als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) verletzt.
33
Grundsätzlich muss dem Antragsteller eine Vorabinformation über die der Presse erteilten Auskünfte erteilt werden, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich hierzu entweder proaktiv gegenüber der Presse zeitlich vor deren Berichterstattung einzulassen oder sich auf erwartbare, an seine Person gerichtete Presseanfragen vorzubereiten. (BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 19). Die Staatsanwaltschaft hat zudem die Pflicht, den Antragsteller über Presseauskünfte, die dem Antragsteller unbekannte Fakten oder Wertungen enthalten, vorab zu informieren und ihn so in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die zu erwartende Presseberichterstattung nehmen zu können. (BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 22). Allerdings kann die Vorabinformation – je nach Situation des Einzelfalls – durchaus auch sehr kurzfristig vor einer Informationsweitergabe an die Presse erfolgen (BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 23).
34
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde rechtzeitig über die beabsichtigte Pressemitteilung informiert. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde mit E-Mail vom 27. Januar 2026, 18:22 Uhr eröffnet, dass geplant sei am 29. Januar 2026 eine Pressemitteilung über einen Journalistenverteiler bekanntzugeben und diese auf der Website der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung erfolgte am 29. Januar 2026 um 10:02 Uhr. Der Antragsteller hatte mithin über 40 Stunden Zeit sich auf Einlassungen gegenüber der Presse und Presseanfragen vorzubereiten. Vor dem Hintergrund, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers über den Inhalt der Ermittlungsakte bereits informiert war und nur die Verfügung vom 17. Dezember 2025, sowie die 135-seitige Antragsschrift neu hinzugekommen sind, handelt es sich dabei um einen ausreichend langen Zeitraum. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, da er insoweit auf seine Strafverteidiger zurückgreifen konnte.
35
Der Antragsteller ist nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör und dem Gebot der Waffengleichheit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt.
36
Zum Gebot der Waffengleichheit gehört, dass dem Beschuldigten vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf den Verlauf des Ermittlungsverfahrens eingeräumt werden wie der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat vergleichbare Einflussmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft nur, wenn er sich selbst ebenso gegenüber Presse und Öffentlichkeit fundiert äußern kann. Dies ist erst dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte von den ihm gegenüber getroffenen strafbehördlichen Maßnahmen Kenntnis hat, bevor Medien und Öffentlichkeit davon erfahren (BayVGH, B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 15).
37
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hatte im vorliegenden Einzelfall die Staatsanwaltschaft München I keinen strukturellen Vorteil, da sich auch der Bevollmächtigter des Antragstellers in ausreichendem Umfang und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf auf die Pressemitteilung und auf etwaige Presseanfragen vorbereiten konnte (siehe oben). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig ist, dass die Staatsanwaltschaft München I dem Bevollmächtigten des Antragstellers in der Mail vom 27. Januar 2026 auch die Antragsschrift übermittelt hat. Dem Antragsteller waren somit alle wesentlichen Informationen bekannt. Einzig der genaue Wortlaut der Pressemitteilung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nicht übermittelt. Dies ist aber nicht erforderlich. Durch die Übersendung der Antragsschrift und die hinreichend konkrete Ankündigung über den geplanten Inhalt der Pressemitteilung war eine waffengleiche Vorbereitung für den Antragsteller und seine Bevollmächtigten möglich. Ein Anspruch auf Übersendung der wortlautgenauen Pressemitteilung oder gar ein Anspruch auf Redaktion der Pressemitteilung kann aus dem Gebot der Waffengleichheit nicht abgeleitet werden.
38
Der Antragsteller ist nicht in seinem Recht aus Akteneinsicht (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK) verletzt. Mit Verfügungen vom 29. Juli 2025 und vom 22. September 2025 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers und weiteren Strafverteidigern Akteneinsicht gewährt. Dies trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst vor. Zwischenzeitlich ist nur die 135-seitige Antragsschrift und die Verfügung vom 17. Dezember 2025 neu in die Akte gelangt.
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Sofern sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2025 darauf beruft, dass nicht die fehlende Einsicht in die Ermittlungsakte, sondern die fehlende Einsicht in die Presseakte gerügt wird, ist entgegenzuhalten, dass nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts eine solche nicht existiert. Insbesondere finden sich hinsichtlich Vorbereitung, Abwägung und Freigabe der Pressemitteilung überhaupt keine Dokumente in der Akte. Insofern konnte diesbezüglich bereits keine Akteneinsicht verwehrt werden. Eine explizite Mitteilung an den Antragsteller, dass keine solchen Dokumente vorliegen ist nicht vom Recht auf Akteneinsicht umfasst. Das einzige Dokument, die Mitteilung an den Journalistenverteiler vom 29. Januar 2026, das der Bevollmächtigte des Antragstellers bislang nicht erhalten haben dürfte, wurde ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – zusammen mit der Antragsschrift und der Korrespondenz mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers im Vorfeld der Pressemitteilung (als sogenannte, von der Staatsanwaltschaft München I auf gerichtliche Anforderung neu und eigens zusammengestellte „Presseakte“) – übermittelt.
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Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK scheidet bereits deswegen aus, weil in der Pressemitteilung explizit darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt. Zudem weist die Pressemitteilung – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – ebenso darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich aller Beschuldigter vorläufig eingestellt wurde, da wegen deren unbekannten Aufenthalts die Durchführung des Hauptverfahrens derzeit nicht möglich ist.
41
Der Antragsteller ist nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 23 Abs. 2 RiStBV verletzt. Art. 23 Abs. 2 RiStBV regelt, dass über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden darf, nachdem die vollständige Anklageschrift dem Beschuldigten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist.
42
Bereits fraglich ist, ob der sachliche Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 2 RiStBV eröffnet ist, da es sich vorliegend nicht um eine Anklageerhebung sondern um einen Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten und Immobilien handelt.
43
Unabhängig davon wurde aber die vollständige Antragsschrift dem Bevollmächtigten des Antragsstellers mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zugestellt (siehe oben). Die Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 RiStBV sind erfüllt.
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Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers eine unnötige Bloßstellung gem. Nr. 23 Abs. 1 Satz 5 RiStBV rügt, ist entgegenzuhalten, dass die Pressemitteilung anonymisiert verfasst worden ist (Beschuldigter S.). Eine Identifizierbarkeit war bereits vor der Pressemitteilung aufgrund der jahrelangen nationalen wie internationalen medialen Berichterstattung gegeben.
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Der Antragsteller ist nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Im Grundsatz wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daneben noch besonders zu berücksichtigen, dass es sich beim Antragsteller als langjährigem Gouverneur der libanesischen Zentralbank um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Als solche stand und steht der Antragsteller verstärkt im Bereich der Öffentlichkeit. Dies gilt umso mehr, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit der Tätigkeit des Antragstellers als … der … Zentralbank und dem Verdacht auf Geldwäsche zusammenhängt. Es wird nicht über strafrechtliche Vorwürfe aus dem Bereich der Privat- oder Intimsphäre berichtet.
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Sofern der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass für die Veröffentlichung einer Pressemitteilung keine Rechtsgrundlage vorliege, ist zu erwidern, dass eine solche Veröffentlichung als schlichthoheitliches Verwaltungshandeln keiner Rechtsgrundlage bedarf.
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b. Der in Ziffer 2. der Antragsschrift bezeichnete öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Verpflichtung des Antragsgegners, es zu unterlassen, Pressemitteilungen auf der Website der Staatsanwaltschaft München I zu veröffentlichen. Auch dieser Anspruch setzt ein rechtswidriges Handeln der Behörde voraus, das vorliegend nicht gegeben war.
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c. Aus den gleichen Gründen scheitert auch der in Ziffer 3. der Antragsschrift bezeichnete öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch. Dabei ist ergänzend auszuführen, dass ein solcher Anspruch der sich nicht nur gegen die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, sondern allgemein gegen presseöffentliche Arbeit (und mithin auch gegen die Beantwortung von Auskunftsverlangen nach Art. 4 BayPrG) richtet strengeren Voraussetzungen unterliegt, da er die Staatsanwaltschaft und mithin auch deren Verpflichtungen zur Öffentlichkeitsarbeit (siehe oben) deutlich stärker einschränkt.
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2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Dies erscheint vor allem deswegen zweifelhaft, weil die Staatsanwaltschaft München I in der E-Mail vom 27. Januar 2026 an den Bevollmächtigten des Antragstellers klargestellt hat, dass nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung die Pressestelle keine über den Inhalt der Pressemitteilung hinausgehenden Informationen an die Presse herausgeben werde. Auf der anderen Seite räumt sie in der Antragserwiderung vom 5. Februar 2026 aber auch ein, dass derzeit nicht absehbar ist, ob zu einem künftigen Zeitpunkt Presseanfragen betreffend das vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu beantworten sein werden bzw. bei weiteren Verfahrensschritten erneut eine Pressemitteilung veranlasst sein wird.
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3. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug selbst vor, dass das Verfahren gegen den Antragsteller bereits seit 2021 läuft, die Antragsschrift seit Dezember 2025 vorlag und eine Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens durch das Landgericht München I nicht unmittelbar bevorsteht (S. 11 der Antragsschrift vom 31. Januar 2026). Es fehlt mithin an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründet. Dem Antragsteller steht es frei, sich auch nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung zu äußern.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.