Titel:
Zulässigkeit und Anforderungen an proaktive staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen im selbstständigen Einziehungsverfahren
Normenketten:
BayPrG Art. 4 Abs. 1
StGB § 76a Abs. 1
StPO § 154f, § 435 Abs. 1 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
EMRK Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 lit.a
Leitsätze:
1. Die proaktive Veröffentlichung einer sachlichen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über ein selbstständiges Einziehungsverfahren verletzt nicht das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK, wenn der Betroffene zuvor rechtzeitig über den beabsichtigten Inhalt informiert wurde. Auch bei einem internationalen Kontext ist eine Frist von 40 Stunden, innerhalb derer sich auf Einlassungen gegenüber der Presse vorbereitet werden kann, ausreichend, wenn der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung vorbekannt sind. (Rn. 8 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 4 Abs. 1 BayPrG hat die Presse gegenüber den Behörden ein Recht auf Auskunft. Proaktive Pressearbeit beispielsweise durch Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der behördlichen Website ist jedenfalls dann zulässig, wenn bereits eine Vielzahl von Presseanfragen bei der Behörde eingegangen ist, oder davon auszugehen ist, dass im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht (vgl. BayVGH BeckRS 2024, 6235). (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über ein Einziehungsverfahren verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt und die Mitteilung sachlich sowie ohne Vorverurteilung erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betroffenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, die nur in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft, Persönlichkeitsrecht, Unschuldsvermutung, Waffengleichheit, Fairness im Verfahren, Vorbeugender Rechtsschutz, Selbständiges Einziehungsverfahren., Pressemitteilung, Staatsanwaltschaft, selbstständiges Einziehungsverfahren, Recht auf ein faires Verfahren, allgemeines Persönlichkeitsrecht, erhebliches öffentliches Interesse, einstweilige Anordnung, vorbeugender Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.02.2026 – 10 E 26.711
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ... (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) begehrt, bleibt ohne Erfolg.
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Der Antragsteller ist ehemaliger Gouverneur der libanesischen Zentralbank. Seit dem Jahr 2021 führte u.a. die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und vier weitere Beschuldigte wegen des Vorwurfs der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche durch. Über dieses Ermittlungsverfahren wurde ausführlich in der (auch internationalen) Presse berichtet. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Antragsteller und vier weitere Beschuldigte gemäß § 154f StPO vorläufig ein, da diese für längere Zeit abwesend (unbekannten Aufenthalts in der Republik Libanon) sind. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft mit Antragsschrift vom 17. Dezember 2025 beim Landgericht München I im Januar 2026 nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76a Abs. 1 StGB die selbständige Einziehung von beschlagnahmten Gewerbeimmobilien in München und Hamburg sowie von Gesellschaftsanteilen an einer Immobiliengesellschaft in Düsseldorf im Gesamtwert von etwa 35 Millionen Euro.
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Mit E-Mail vom 27. Januar 2026, 18:22 Uhr, informierte die Staatsanwaltschaft den Bevollmächtigten des Antragstellers, dass sie beabsichtige, über das beim Landgericht München I (im Folgenden: Landgericht) im Januar 2026 beantragte Verfahren auf selbständige Anordnung der Einziehung am 29. Januar 2026 eine Pressemitteilung sowohl per E-Mail über einen Journalistenverteiler bekanntzugeben als auch auf der Website der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen. Die an das Landgericht gerichtete Antragsschrift vom 17. Dezember 2025 war der E-Mail beigefügt. Der Antragsteller ließ der Veröffentlichung der angekündigten Pressemitteilung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 widersprechen. Die Pressemitteilung wurde am 29. Januar 2026 um 10:02 Uhr veröffentlicht im Anschluss daran auf der Website veröffentlicht.
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Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Antragsteller am 31. Januar 2026 vor dem Verwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Pressemitteilung unverzüglich von ihrer Website zu entfernen und nicht weiter zugänglich zu halten, zudem die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, es zu unterlassen, in identifizierbarer Weise und ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs über das den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und selbständige Einziehungsverfahren durch Pressemitteilungen auf ihrer Website zu berichten oder berichten zu lassen, sowie die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, es zu unterlassen, über das den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und selbständige Einziehungsverfahren presseöffentlich zu berichten, ohne dem Antragsteller vorher rechtliches Gehör zu gewähren und ihm eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen.
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Das Verwaltungsgericht lehnte diese Anträge mit Beschluss vom 13. Februar 2026 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Löschung der Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 glaubhaft gemacht. Er sei nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe den Antragsteller rechtzeitig vor deren Veröffentlichung über die beabsichtigte Pressemitteilung informiert. Dem Gebot der Waffengleichheit sei genügt, der Antragsteller nicht strukturell benachteiligt worden. Auch sei in der Pressemitteilung auf die für den Antragsteller geltende Unschuldsvermutung hingewiesen worden. Eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor. Bezüglich der weiter geltend gemachten Unterlassungsansprüche könne sich der Antragsteller jeweils nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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I. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch darauf zu haben, den Antragsgegner zu verpflichten, die Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 von der Website der Staatsanwaltschaft zu entfernen. Mangels Vorliegens eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den insoweit allein in Frage kommenden öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt nicht den Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK (nachfolgend 1. und 2.). Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt ebenfalls nicht vor (nachfolgend 3.).
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1. Mit seinem Einwand, er sei nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK informiert worden und habe keine reale Möglichkeit zur Reaktion erhalten, eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungs- und Reaktionsmöglichkeiten sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht gewährleistet gewesen, bleibt der Antragsteller ohne Erfolg.
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a) Die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Anforderungen an das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere fairen Verfahrensgestaltung sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt B.v. 15.1.2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 14; B.v. 20.8.2020 – 7 ZB 19.1999 – juris Rn. 13). Hierzu gehört insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft den Antragsteller vor Veröffentlichung einer Pressemitteilung über deren beabsichtigten Inhalt informiert, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich hierzu entweder proaktiv gegenüber der Presse einzulassen oder auf erwartbare, an seine Person gerichtete Presseanfragen vorzubereiten (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2026 a.a.O. juris Rn. 19). Dieses Erfordernis folgt aus dem materiellen Gehalt der Gewährleistung des Gebots der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Besonders in öffentlichkeitswirksamen (Ermittlungs- oder Straf-)Verfahren hat der Betroffene regelmäßig ein gesteigertes Interesse daran, auf die Presseberichterstattung einwirken zu können, um sich zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung gegen eine Vorverurteilung bzw. den Eindruck zu erwehren, er habe sich der verdächtigten Taten tatsächlich schuldig gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2026 a.a.O. juris Rn. 20). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76a StGB.
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Nicht erforderlich ist hingegen in diesem presserechtlichen Kontext, dass der Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK ausreichende Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hat.
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b) Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf den vorliegenden Rechtsstreit zutreffend angewandt. Es hat hierzu im angegriffenen Beschluss festgestellt, der Bevollmächtigte des Antragstellers sei über den Inhalt der Ermittlungsakten bereits informiert gewesen und habe nur noch die Verfügung vom 17. Dezember 2025 sowie die Antragsschrift zur Kenntnis nehmen müssen. Er habe über 40 Stunden Zeit gehabt, sich auf Einlassungen gegenüber der Presse und Presseanfragen vorzubereiten. Dass der Antragsteller selbst der Deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei ohne Belang, da er insoweit auf seine Strafverteidiger habe zurückgreifen können. Die Frist, die dem Antragsteller vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung eingeräumt worden sei, sei ausreichend bemessen gewesen.
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c) Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Antragsteller dringt mit seiner Kritik nicht durch, es sei nicht die bloße Dauer der Frist entscheidend, sondern ihre tatsächliche Nutzbarkeit im konkreten Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Verfahrensbezüge, der potentiellen Auswirkungen auf die in unterschiedlichen Jurisdiktionen betriebenen Ermittlungsverfahren sowie der vollständigen Neuausrichtung der Verteidigung. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die internationale Dimension des Verfahrens, die besondere Verfahrenssituation und die vollständige zeitliche Steuerung durch die Staatsanwaltschaft unzutreffend gewichtet, verhilft ihm nicht zum Erfolg.
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aa) Aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten internationalen Dimension des Verfahrens ergibt sich keine Unangemessenheit der Frist.
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Das Verfahren gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76 Abs. 1 StGB, das auf die selbständige Einziehung von Gewerbeimmobilien in München und Hamburg sowie von Gesellschaftsanteilen einer Immobiliengesellschaft in Düsseldorf gerichtet ist, weist jenseits dessen, dass der Antragsteller kein deutscher Staatsbürger ist, für sich genommen keine internationale Dimension auf. Ob und ggf. wie sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Anordnung der selbständigen Einziehung auf weitere Ermittlungsverfahren auswirkt, die in anderen Ländern gegen den Antragsteller geführt werden, ist vorliegend irrelevant. Potentielle Auswirkungen auf andere ausländische Ermittlungs- und/oder Einziehungsverfahren sind zudem bereits nicht glaubhaft i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO gemacht.
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Ebenso wenig verfängt, dass der Antragsteller selbst der Deutschen Sprache nicht mächtig und in einem anderen Rechtssystem sozialisiert ist. Er kann insoweit auf seinen Bevollmächtigten zurückgreifen, der den Antragsteller bereits während der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen anwaltlich vertreten hat. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO gemacht, dass dem von der Staatsanwaltschaft beantragten selbständigen Einziehungsverfahren, das Gegenstand der zu beurteilenden Pressemitteilung ist, neue Tatvorwürfe, Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel zu Grunde liegen, so dass mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass es im Einziehungsverfahren ausschließlich um eine Sachlage geht, die sowohl dem Antragsteller selbst als auch seinem Bevollmächtigten bereits aus dem – nach § 154a StPO vorläufig eingestellten – Ermittlungsverfahren umfassend bekannt ist.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte zudem als dessen Strafverteidiger durch mehrfach und umfassend gewährte Akteneinsicht (zuletzt im Juli und im Oktober 2025) – unstreitig – vollständigen Einblick in das langjährige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren vom 17. Dezember 2025 beläuft sich zwar auf insgesamt 135 Seiten, weist jedoch inhaltlich keinen wesentlich neuen Gehalt auf. Der 33-seitige Antragssatz fasst Sachverhalt und Tatvorwürfe zusammen und enthält eine Vielzahl von Tabellen, die bereits Bestandteil der dem Bevollmächtigten bekannten Ermittlungsakten waren. Die Seiten 34 bis 131 referieren das – ebenfalls bekannte – wesentliche Ermittlungsergebnis, gefolgt von den Anträgen und den angebotenen Beweismitteln. Es erschließt sich demnach nicht, warum für die vorliegend allein maßgebliche Abstimmung zwischen dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wie man sich der Presse gegenüber in Bezug auf das Einziehungsverfahren positionieren wollte, die Anfertigung einer vollständigen Übersetzung der Antragsschrift erforderlich sein sollte. Dass es ihm tatsächlich unmöglich war, innerhalb der von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Zeitspanne mit dem Antragsteller in Kontakt zu treten, hat der Bevollmächtigte auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
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bb) Auch unter Berücksichtigung der „besondere[n] Verfahrenssituation“ ist der zeitliche Vorlauf zwischen der Vorabinformation des Antragstellers und der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht zu beanstanden.
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Zwar liegt der streitgegenständlichen Pressemitteilung eine veränderte Verfahrenslage zu Grunde. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Antragsteller gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt hatte, ist Ausgangspunkt der Pressemitteilung nunmehr ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der selbständigen Einziehung diverser – bereits beschlagnahmter – Vermögenswerte gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76a Abs. 1 StGB. Diese veränderte Verfahrenslage erforderte jedoch keinen längeren Zeitraum zur Analyse, Abstimmung und Aufbereitung der Antragsschrift. Denn Anknüpfungstaten für das selbständige Einziehungsverfahren sind die Tatvorwürfe aus dem gegen den Antragsteller und anderen geführten langjährigen Ermittlungsverfahren. Der Sachverhalt, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die daraus folgenden Tatvorwürfe aus dem – nunmehr vorläufig eingestellten – Ermittlungsverfahren waren dem Antragsteller aus den umfassend gewährten Akteneinsichten bekannt. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsschrift vom 17. Dezember 2025 habe erstmals eine systematisierte und zusammengeführte Verfahrensdarstellung beinhaltet, deren Dichte eine vollständige tatsächliche und rechtliche Neubewertung erfordert habe, die aufgrund des engen Zeitfensters nicht möglich gewesen sei, überzeugt daher nicht. Es ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, warum ein Zeitraum von gut 40 Stunden nicht ausgereicht haben soll, um sich auf die geplante Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vorzubereiten. Der Anspruch auf ein faires Verfahren fordert insoweit (nur), dass zwischen Staatsanwaltschaft und Antragsteller auch im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien Waffengleichheit herrscht, dass beide auch insoweit über vergleichbare Einflussmöglichkeiten verfügen können müssen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es insoweit nicht erforderlich, die Zeitspanne zwischen Information und Veröffentlichung einer Pressemittelung so zu bemessen, dass es dem bevollmächtigten Strafverteidiger ermöglicht wird, eine vollständige Neuausrichtung der Verteidigung des Antragstellers vornehmen bzw. effektive Verteidigungsgespräche mit diesem führen zu können.
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Ebenso wenig ist es nötig, dass der Termin der Veröffentlichung einer Pressemitteilung für die Staatsanwaltschaft „zwingend“ ist. Der der streitgegenständlichen Pressemitteilung zu Grunde liegende Antrag auf selbständige Einziehung wurde im Januar 2026 beim Landgericht gestellt. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt der von der Staatsanwaltschaft geplanten Pressemitteilung unmittelbar im Zusammenhang mit der Übersendung der Antragsschrift an das zuständige Gericht stand. Dass die Antragsschrift das Datum „17.12.2025“ trägt, ist vorliegend unerheblich.
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2. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK rügt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.
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Es nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu der Auffassung gelangt, die Pressemitteilung suggeriere ein aktives Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Vielmehr wird dort ausdrücklich ausgeführt:
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„Das Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich aller Beschuldigter vorläufig eingestellt, da wegen deren unbekannten Aufenthalts die Durchführung des Hauptverfahrens derzeit nicht möglich ist“.
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Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufmerksam gemacht. Schon dieser explizite Hinweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens schließt es aus, dass die „Gesamtdarstellung“ der Pressemitteilung „den Eindruck eines fortdauernden Ermittlungsverfahrens vermittelt“. Die Pressemitteilung kommuniziert widerspruchsfrei und unmissverständlich, dass das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt und nunmehr ein selbständiges Einziehungsverfahren zur Abschöpfung der Taterträge beantragt wurde.
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Ebenso wenig erschließt sich, inwiefern die Pressemitteilung die Darstellung „von einem Einziehungsverfahren einer juristischen Person hin zu einem strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen den Antragsteller“ verschiebe. Nachdem die Ermittlungen gegen den Antragsteller bereits Gegenstand nationaler und internationaler Presseberichterstattung waren, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft Presse und Öffentlichkeit auch über den Antrag auf Anordnung der selbständigen Einziehung beschlagnahmter Gewerbeimmobilien in München und Hamburg sowie von Gesellschaftsanteilen an einer Immobiliengesellschaft in Düsseldorf und dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt informiert, zumal die Presse gleichzeitig über die vorläufige Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Entgegen dem Einwand des Antragstellers erweckt die streitgegenständliche Pressemitteilung nicht den Eindruck, das Einziehungsverfahren richte sich (allein) gegen den Antragsteller, insbesondere in seiner früheren Funktion als Gouverneur der Zentralbank des Libanon. Aus der Pressemitteilung wird schon nicht ersichtlich, in wessen Eigentum die einzuziehenden Vermögensgegenstände derzeit stehen. Auch eine Überzeichnung der Stellung des Antragstellers im Verfahren liegt nicht vor. Schließlich enthält die Pressemitteilung keine „Personenzentrierung“ auf den Antragsteller. Sie berichtet, dass gegen ihn „sowie vier weitere Beschuldigte“ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt wurde und nennt des Weiteren neben dem Antragsteller ausdrücklich auch den „Beschuldigten R.S.“, seinen Bruder. Dass die Pressemitteilung in besonderer Weise auf die Person des Antragstellers Bezug nimmt, ist dessen jahrzehntelanger herausgehobener Stellung als Gouverneur der Zentralbank des Libanon geschuldet. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt hierin nicht. Zudem weist – wie ausgeführt – die Pressemitteilung ausdrücklich auf die Geltung der Unschuldsvermutung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung hin.
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3. Die Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers.
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Der Antragsteller sieht in der Veröffentlichung der Pressemitteilung einen „tiefen Eingriff“ in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, der in der Zuschreibung strafrechtlich relevanter Vorgänge liege. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf seine soziale Anerkennung und Reputation. Für diesen Eingriff gebe es keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf einer öffentlich zugänglichen Website könne weder auf Art. 4 BayPrG noch auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
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a) Die Staatsanwaltschaft kann sich für ihre Pressearbeit auf Art. 4 Abs. 1 BayPrG berufen.
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Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 BayPrG steht einer proaktiven Pressearbeit der Staatsanwaltschaft weder im Wege der Auskunftserteilung im Rahmen einer Pressekonferenz noch durch Herausgabe einer Pressemitteilung oder deren Veröffentlichung auf ihrer Website entgegen, solange die in Art. 4 BayPrG genannten Voraussetzungen einer reaktiven Pressearbeit vorliegen. Der vom Antragsteller zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Gegenansicht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu § 4 PresseG NRW (B.v. 4.2.2021 – 4 B 1380/20 – juris Rn. 110) schließt sich der Senat nicht an. Zum einen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit behördlicher Pressearbeit stets auf den jeweiligen Einzelfall an, daher sind die dort vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, denen zudem eine abweichende Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt, nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Zum anderen liegt die Art und Weise der Auskunftserteilung grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 18; Burckhardt in Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 87). Die Auskunft ist in pressegeeigneter Form zu erteilen und muss sachgerecht sein. Zudem hat die Staatsanwaltschaft bei ihrem Informationshandeln stets die in Nr. 23 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) bundeseinheitlich besonders geregelten Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk zu beachten. Danach ist bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit u.a. mit der Presse zusammenzuarbeiten. Berichtet sie gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Auswirkungen dieser Informationen auf das Verfahren zu bedenken und die Rechtssphäre des Betroffenen zu berücksichtigen. Diese Anforderungen gelten wegen der vergleichbaren Interessenlage des Betroffenen auch für Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76a Abs. 1 StGB. Proaktive Pressearbeit beispielsweise durch Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der behördlichen Website ist jedenfalls dann zulässig, wenn bereits eine Vielzahl von Presseanfragen bei der Behörde eingegangen ist, oder davon auszugehen ist, dass im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 7 CE 24.218 – juris Rn. 11).
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Hieran gemessen ist vorliegend die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, die Presse durch die Veröffentlichung einer Pressemitteilung u.a. auf ihrer Website über den Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten zu informieren, nicht zu beanstanden.
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b) Der mit der Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist auch ansonsten nicht rechtswidrig. Unter Abwägung der vorliegend zu berücksichtigenden Belange überwiegt das besondere Informationsinteresse der (Presse-)Öffentlichkeit das Interesse des Antragstellers an Geheimhaltung.
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aa) Bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Inhalte der Pressemitteilung lediglich seine Sozialsphäre betreffen. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5.17 – juris Rn. 33 m.w.N.). Der Antragsteller ist eine Person des öffentlichen Lebens. Er war Gouverneur der libanesischen Zentralbank, die er 30 Jahre geleitet hat. Über das gegen ihn und weitere Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche in erheblichem Umfang hat die Presse in der Vergangenheit bereits ausführlich berichtet. Die Tatvorwürfe gegen den Antragsteller sind somit bereits einer breiten (Presse-)Öffentlichkeit bekannt. Insbesondere aufgrund des erheblichen Presseechos in der Vergangenheit ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, dass die Öffentlichkeit – nach vorläufiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Abwesenheit des beschuldigten Antragstellers – ein besonderes Interesse daran hat, vom beabsichtigten Zugriff auf die durch die mutmaßlichen Straftaten erlangten – und bereits beschlagnahmten – erheblichen Vermögenswerte zu erfahren und der Persönlichkeitsschutz des Antragstellers insoweit zurückzutreten hat.
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bb) Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft trägt auch dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung. Sie enthält insbesondere keine Vorverurteilung des Antragstellers und genügt dem für Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft geltenden Erfordernis besonderer Zurückhaltung (vgl. Nr. 4a RiStBV; OLG Hamm, U.v. 14.11.2014 – I-11U 129/13 u.a. – juris Rn. 49). Da in der Pressemitteilung ausdrücklich auf die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen wird, erweckt die gewählte Darstellung nicht den Eindruck „eines fortdauernden Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller“. Bereits in der Überschrift der Pressemitteilung wird durch die Hinzufügung der Abkürzung „u.a.“ deutlich, dass nicht nur der Antragsteller im Focus des Einziehungsverfahrens steht. Vielmehr wird in der Pressemitteilung gleich an mehreren Stellen auf die vier weiteren Beschuldigten hingewiesen, der Bruder des Antragstellers wird sogar ausdrücklich erwähnt. Da die eingezogenen Vermögenswerte mutmaßlich aus illegalen Finanztransaktionen zulasten der libanesischen Zentralbank und des libanesischen Staates stammen, ist die besondere Erwähnung des Antragstellers als ehemaligem Gouverneur der libanesischen Landesbank nicht zu beanstanden. Die Pressemitteilung lässt den Antragsteller jedenfalls nicht als „zentralen Adressaten“ des Antragsverfahrens erscheinen. Anders als der Antragsteller meint, weist die Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass für ihn die Unschuldsvermutung gilt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft den Antragsteller rechtzeitig darüber informiert, die Veröffentlichung der Pressemitteilung zu beabsichtigen (vgl. hierzu oben 1.). Der Antragsteller hat sich hierzu gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 erklärt.
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II. Bezüglich der unter Nr. 3 und 4 gestellten Beschwerdeanträge hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt. Er ist damit dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsgebot nicht nachgekommen. Im Übrigen bleiben diese Anträge ohne Erfolg, da sie auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet sind. Einen Anspruch auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gerichtet auf die künftige Pressearbeit des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht. Dass er sich auf ein besonderes schützenswertes Interesse für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erwartete oder befürchtete Pressearbeit der Staatsanwaltschaft berufen kann, hat er selbst nicht vorgetragen. Unabhängig davon fehlt es dem Antragsteller hinsichtlich des Antrags Nr. 4 am Anordnungsgrund. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft im Fall des Antragstellers zukünftig ihre Pressearbeit ohne Einhaltung der erforderlichen Vorgaben vornehmen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) – wie Vorinstanz.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).