Inhalt

VGH München, Urteil v. 15.04.2026 – 3 BV 24.1966
Titel:

Polizeibeamter auf Widerruf, Entlassung wegen persönlicher, insbesondere fachlicher Nichteignung, Ermessen des Dienstherrn, Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt, Berufsbezogene Prüfung (verneint)

Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 23 Abs. 4
LlbG Art. 22 Abs. 1 S. 1
FachV-Pol/VS. § 26 Abs. 3
Schlagworte:
Polizeibeamter auf Widerruf, Entlassung wegen persönlicher, insbesondere fachlicher Nichteignung, Ermessen des Dienstherrn, Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt, Berufsbezogene Prüfung (verneint)
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2024 – Au 2 K 23.1429

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
2
Seit dem 1. März 2022 stand der Kläger als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene (QE) des Polizeivollzugsdienstes Bayern. Im Rahmen des ersten Ausbildungsabschnitts erzielte er im Gesamtergebnis zwei Punkte und in sämtlichen Leistungsbereichen weniger als fünf Punkte (bei maximal 15 möglichen Punkten), so dass er das Ausbildungsziel nicht erreichte (Nr. 8 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans der 2. QE des Polizeivollzugsdienstes Bayern, Stand 03/2022 – Ausbildungsplan). Seinen Antrag auf Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts lehnte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) nach Einholung der Stellungnahmen des Leiters des Ausbildungsseminars, des Klassenleiters und des Sachbereichs Personal der zuständigen Bereitschaftspolizeiabteilung ab.
3
Mit Bescheid des BPP vom 15. November 2022 wurde der Kläger in der Folge zum 31. Dezember 2022 wegen fachlicher Nichteignung entlassen. Es lägen erhebliche begründete Zweifel an der persönlichen, insbesondere der fachlichen Eignung für den Polizeiberuf vor, so dass zu erwarten sei, dass er die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht erreichen werde.
4
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies das BPP mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 zurück; sein gerichtlicher Eilantrag blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Augsburg, B.v. 26.10.2023 – Au 2 S 23.1477; BayVGH, B.v. 26.1.2024 – 3 CS 23.1948 – juris).
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Die gegen die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit angefochtenem Urteil vom 24. Oktober 2024 abgewiesen.
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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, denn den nicht bestandenen Leistungsnachweisen fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, da die Prüfungsordnung (Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 9.12.2010 – FachV-Pol/VS – GVBl. S. 821; 2011 S. 36) rechtsungültig sei. Bei den Leistungsnachweisen im ersten Ausbildungsabschnitt handle es sich um berufsbezogene bzw. berufsrelevante Prüfungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe daher die geltend gemachten Verstöße gegen den Vorbehalt des Gesetzes, die normative Festlegung der Prüferzahl, die fachliche Qualifikation der Prüfenden, die fehlende Grundlage für Multiple-Choice-Aufgaben und die Erforderlichkeit eines Überdenkungsverfahrens zu Unrecht verneint. Die Kurzarbeiten und Klausuraufgaben seien beurteilungsfehlerhaft bewertet worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 aufgehoben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid vom 15. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf „jederzeit“ entlassen werden. Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris Rn. 8; B.v. 2.5.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 13).
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Die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (zu gesundheitlichen Gründen BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; Baßlsperger in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2026, BeamtStG § 23 Rn. 192). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Kläger also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20).
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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4).
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entlassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers bestehen (1.). Er hat dabei die Grenzen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht überschritten (2.).
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1. Die im Entlassungsbescheid aufgezeigten Leistungsmängel des Klägers bilden einen sachlichen Grund für seine Entlassung. Denn es genügen bereits berechtigte bzw. begründete Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die Laufbahnbefähigung (Qualifikation) erwerben und das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 15.2.2008 – 4 S 2901/07 – juris Rn. 8; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Januar 2026, Bd. I, § 23 BeamtStG Rn. 219). Anhaltende unzulängliche Leistungen oder das wiederholte Versagen in der Ausbildung begründen derartige Zweifel. Die der negativen Prognose über die persönliche und fachliche Eignung des Klägers zugrunde gelegten Erkenntnisse sind sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden (a). Bei den herangezogenen Leistungsnachweisen handelt es sich nicht um berufsbezogene Prüfungen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfielen (b).
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a) Der Entlassungsbescheid wurde mit der negativen Prognose bezüglich des künftigen Erreichens der Ausbildungsziele im Rahmen einer erneuten Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts begründet.
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Diese stützt sich auf eine Gesamtschau der bisher vom Kläger erbrachten unzulänglichen fachlichen Leistungen, seines Persönlichkeitsbildes und der Einschätzung seiner Ausbilder. Der Beklagte hat dazu ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid (ab S. 4 unten) auf das Lernverhalten und die persönlichen Kompetenzen des Klägers Bezug genommen und insbesondere auch die mangelhafte Einstellung zum Lernen hervorgehoben. Das nötige Interesse und eine ausreichende Motivation, die entstandenen Defizite auszugleichen, scheinen nur wenig vorhanden zu sein. Soweit ausgeführt wird, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, in der vorgegebenen Zeit Texte zu erfassen und die Aufgabenstellung zu bearbeiten, geht dies zurück auf die Stellungnahme des zuständigen Klassenleiters (PHK G.) vom 1. August 2022 (Behördenakte S. 27 bis 29). Aus dieser ergibt sich auch, dass der Kläger Angebote des Klassenleiters, bearbeitete Übungsfälle bei den Fachlehrern abgeben zu können und ein zusätzliches Feedback zum Leistungsstand zu erhalten, ungenutzt gelassen habe. Insgesamt kam der Klassenleiter zum Ergebnis, dass aus dessen Sicht keine Aussicht bestehe, dass der Kläger im Fall einer Ausbildungswiederholung die gravierenden fachlichen Defizite werde ausgleichen können.
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Auch bei anderen Leistungsabnahmen seien erhebliche Defizite festgestellt worden. So habe der Kläger unter anderem die theoretische Prüfung bezüglich des Ersten Hilfe Kurses wiederholen müssen. Auch in praktischen Bereichen seien die Leistungen ungenügend gewesen. Im Fach Polizeiliches Einsatzverhalten (PE) habe der Kläger mangelhafte Leistungen gezeigt, die maßgeblich sein mangelndes Fachwissen widerspiegelten. Darüber hinaus seien auch bei seinen sportlichen Leistungen erhebliche Defizite festgestellt worden. Am 18. Mai 2022 habe der Kläger bei einer Leistungsabnahme im Bereich Schwimmen 0 Punkte erzielt, da er die Strecke von 100 Metern lediglich in einer Zeit von 02:28 Minuten zurückgelegt habe.
22
Aus der Behördenakte ergibt sich im Übrigen, dass bereits ab März 2022 Belehrungen zum Leistungsstand in verschiedenen Fächern (Leistungsbereichen) stattgefunden haben. Der Kläger hat unter anderem jeweils erklärt, dass er durch intensiviertes Lernen, z.B. auch mit Kollegen, seine Leistungen verbessern wolle. Dies ist offensichtlich nicht gelungen. Letztmals im Juli 2022 erfolgten solche Belehrungen zum Leistungsstand. Dadurch, dass der Kläger die Angebote der Klassenleitung, weitere Übungsfälle korrigieren zu lassen oder eine Lerngruppe zu gründen, nicht annahm, sei der Eindruck entstanden, ihm fehle das notwendige Interesse, die entstandenen fachlichen Defizite auszugleichen. Soweit der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung damit auch auf das Persönlichkeitsbild bzw. verhaltensbezogene Aspekte abgestellt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das umfangreiche Berufungsvorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, die Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers auszuräumen.
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Ohne Erfolg macht der Kläger (unter Nr. 4.a der Berufungsbegründung) geltend, dass die Berücksichtigung verhaltensbezogener Aspekte sachfremd und keine taugliche Grundlage für die hier zu treffende Prognoseentscheidung sei. Der hierfür ins Feld geführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg (B.v. 17.3.2023 – W 1 E 23.188 – juris Rn. 41) betrifft jedoch Art. 27 Abs. 5 LlbG und demnach die Möglichkeit der Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, wenn die „bisherigen Leistungen“ erwarten lassen, dass der Beamte die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass verhaltensbezogene Aspekte, wie ungenutzte Hilfs- bzw. Unterstützungsangebote zur Behebung von Leistungsdefiziten, insoweit sachfremde Erwägungen seien, kann auf das vorliegende Verfahren aber schon deshalb nicht übertragen werden, weil für die hier anzustellende Prognose nicht allein die „bisherige Leistung“, sondern auch die Eignung und Befähigung des Klägers im Sinne von § 9 BeamtStG maßgeblich sind. Der Beklagte hat zu Recht auch auf die einzelnen Merkmale des Persönlichkeitsbilds (Behördenakte S. 9; vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 3 CE 12.1032 – juris Rn. 20), insbesondere die Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit und Eigeninitiative sowie Arbeitsorganisation, die jeweils nur mit zwei Punkten bewertet wurden, abgestellt. Das Persönlichkeitsbild enthält eine detaillierte Bewertung von insgesamt 14 Persönlichkeitsmerkmalen, die bis auf drei Ausnahmen (Selbstbewusstsein/Selbstvertrauen, Einfühlungsvermögen und Teamfähigkeit/Kollegialität) alle im Bereich „ungenügend“ oder „mangelhaft“ angesiedelt sind. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
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Zudem verkennt der Kläger mit seinem Vortrag, dass der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung keineswegs allein auf die im ersten Ausbildungsabschnitts nicht mehr im ausreichenden Notenbereich erzielten Ergebnisse abgestellt hat. Vielmehr nimmt der Beklagte im angefochtenen Entlassungsbescheid eine „Gesamtschau“ (S. 6) all derjenigen Umstände vor, die für das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu Zweifeln an der Eignung des Klägers Anlass geben. Begründete Zweifel bestünden auch hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers, dem es an Interesse und Motivation fehle und der auch sportliche Leistungsdefizite (in Form der erforderlichen Schwimmleistung) aufweise. Insofern führt auch die schlichte Behauptung, der Kläger würde bei einer rechtmäßigen Bewertung seiner Leistungsnachweise, insbesondere seiner Klausuren und Kurzarbeiten, respektive einer Wiederholung der Leistungsnachweise möglicherweise bessere Noten erzielen, zu keinem günstigeren Bild seiner Eignung.
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Die Berufungsbegründung macht darüber hinaus geltend, dass die Entlassungsverfügung nicht aufrechtzuerhalten sei, weil sie sich auf eine fehlerhafte Leistungsermittlung und ein fehlerhaftes Bewertungssystem stütze und ihr damit die fundierte Tatsachenbasis fehle. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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Denn die Entlassungsverfügung beruht nicht auf dem Ergebnis einzelner schriftlicher oder mündlicher Prüfungen (im Gegensatz zu § 22 Abs. 4 BeamtStG), sondern auf fachlichen und persönlichen Defiziten des Klägers, die anhand von bestimmten Vorfällen, Sachverhalten und Eindrücken aufgezeigt werden und Zweifel an seiner Eignung begründen. Die Gewährung einer Ausbildungswiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts wurde abgelehnt, weil eine Steigerung der fachlichen Leistungen des Klägers und damit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht zu erwarten gewesen sei. Die dieser Prognose zugrunde gelegten Vorkommnisse dienen der Plausibilisierung und besseren Nachvollziehbarkeit des Werturteils, das aber gerade nicht durch Würdigung ausnahmslos aller benannter Einzelvorkommnisse, insbesondere jedes einzelnen Leistungsnachweises zustande gekommen ist, sondern – darüber hinaus – durch Würdigung des gesamten vom Kläger während des ersten Ausbildungsabschnitts an den Tag gelegten Verhaltens. In die Prognose wurden – wie dargestellt – insbesondere das Persönlichkeitsbild und verhaltensbezogene Aspekte einbezogen.
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Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse während des Vorbereitungsdienstes aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Eignungskriterien für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Vorbereitungsdienstes beschränken. Hierbei darf er auch einzelne Leistungsnachweise, d.h. auch Kurzarbeiten oder Klausurbewertungen berücksichtigen, selbst wenn diese nicht den hohen formellen prüfungsrechtlichen Anforderungen einer berufsbezogenen Prüfung genügen sollten. Soweit sich der Kläger u.a. gegen einzelne Klausurbewertungen (mangelnde Begründung, Schwierigkeitsgrad, einzelne Randvermerke – vgl. Berufungsbegründung unter 4.b) wendet, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet oder auch sonst sachwidrige Erwägungen angestellt hätte. Insoweit wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (Rn. 66 ff.), insbesondere zur Befangenheit eines Korrektors und zur erheblich unter der erforderlichen Punktzahl liegenden Leistungen des Klägers, Bezug genommen. Die Berufungsbegründung geht zu Unrecht davon aus, dass eine Punktzahl bzw. Durchschnittspunktzahl in den Leistungsnachweisen im Bereich von 2 bis 4,99 („mangelhaft“ i.S.d. § 9 Abs. 1, 4 FachV-Pol/VS) grundsätzlich die Erwartung rechtfertige, der Beamte werde bei einer Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen oder der gesamten Prüfung zumindest eine den Anforderungen noch entsprechende Leistung erzielen und die Prüfung bestehen. Denn eine Leistung wird gerade dann als „mangelhaft“ gekennzeichnet, wenn sie die erforderlichen Mindestanforderungen unterschreitet und notwendige Grundkenntnisse vermissen lässt. Eine entsprechend niedrige Durchschnittspunktzahl, die vorliegend zudem eine erhebliche Leistungsdistanz zur Bestehensgrenze aufweist, deutet darauf hin, dass strukturelle Defizite bestehen und nicht nur punktuelle Schwächen.
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Die Einhaltung der vom Kläger geforderten prüfungsrechtlichen Voraussetzungen ist damit schon nicht entscheidungserheblich für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2025 – 2 A 6.25 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.8.2024 – 3 CS 24.1019 – juris Rn. 7). Anknüpfungspunkt für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die Einschätzung des Dienstherrn, dass die Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten nicht erwarten lassen, dass er das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Zur Entlassung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes führte nicht bereits das Nichtbestehen des ersten Ausbildungsabschnitts bzw. einzelner Leistungsnachweise, sondern die Versagung der Ausbildungswiederholung, weil Eignung, Befähigung und Leistung nicht erwarten ließen, dass der Kläger das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird (Nr. 9.3 Ausbildungsplan).
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b) Entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. Berufungsbegründung unter 1. bis 3.) handelt es sich bei den herangezogenen Leistungsnachweisen auch nicht um berufsbezogene (Abschluss) Prüfungen, für die es auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem zuständigen Normgeber obläge, den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren sowie die Bestehensvoraussetzungen rechtssatzmäßig festzulegen (BVerwG, B.v. 11.7.2023 – 6 B 38.22 – juris Rn. 9). Daher ist es nicht entscheidungserheblich, ob die geltend gemachten Verstöße gegen den Vorbehalt des Gesetzes, die normative Festlegung der Prüferzahl, die fachliche Qualifikation der Prüfenden, die fehlende Grundlage für Multiple-Choice-Aufgaben und die Erforderlichkeit eines Überdenkungsverfahrens vorliegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht unterfallen Abschlussprüfungen, von deren Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann, als berufsbezogene Prüfungen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und unterliegen deshalb spezifischen prüfungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 37, 39). Diese betreffen namentlich die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, die Bewertung sowie verfahrensrechtliche Sicherungen wie das Gebot hinreichender Objektivierung und Überprüfbarkeit. Berufsbezogene Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass ihr Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder doch für Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder doch erleichtert (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2015 – 6 B 32.15 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.1.2024 – 3 CS 23.1948 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v.10.10.2002 – 4 BS 328/02 – juris Rn. 6).
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Vor diesem Hintergrund ist zwischen beamtenrechtlichen Prüfungen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG, insbesondere laufbahnrechtlichen Qualifikationsprüfungen als staatliche Abschlussprüfungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen oder endgültig versperren, und bloßen Leistungsnachweisen innerhalb der Ausbildung zu differenzieren. Beamtenrechtliche Prüfungen, die nach einer bedarfsorientierten Ausbildung die Befähigung für eine Laufbahn verleihen, zählen zu den berufsbezogenen Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Zängl in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2026, Art. 22 LlbG Rn. 25 ff.). Dies findet seine einfachgesetzliche Entsprechung in § 22 Abs. 4 BeamtStG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung kraft Gesetzes endet. Die Prüfung besitzt insoweit konstitutive Bedeutung für den Zugang zum statusrechtlichen Amt.
33
Der Bayerische Gesetzgeber hat für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG die beamtenrechtlichen Prüfungen für die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen per Legaldefinition bestimmt. Demnach sind Zwischen- und Qualifikationsprüfungen Prüfungen, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung gerichtet sind und damit berufsqualifizierenden Charakter besitzen. Die Qualifikationsprüfung ist eine Prüfung, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG) vorauszugehen und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach den Grundsätzen des Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 LlbG abzulegen ist (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LlbG). Sie löste zudem die frühere Aufstiegsprüfung ab, soweit ein Beamter die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes einer höheren Qualifikationsebene gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG i.V.m. Art. 7 oder 8 LlbG durch Ausbildung und Prüfung und nicht im Wege der modalen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG erwirbt (Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2026, Art. 22 LlbG Rn. 4). Auch Zwischenprüfungen, die über die Fortsetzung der Ausbildung entscheiden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG), stellen berufsqualifizierende Prüfungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Nähere Regelungen über den Vorbereitungsdienst und die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz enthält Abschnitt 2 der FachV-Pol/VS, die auf der Verordnungsermächtigung des Art. 67 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 LlbG beruht.
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Demgegenüber kommt Leistungsnachweisen (§ 26 Abs. 1, § 23 Satz 3 FachV-Pol/VS i.V.m. Nr. 6 des Ausbildungsplans i.V.m. den Richtlinien für das Klausur- und Prüfungswesen) innerhalb der Ausbildung keine solche berufsabschließende Wirkung zu. Ihr Nichtbestehen führt nicht kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Vielmehr verbleibt es bei einer Entscheidung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, die auf einer umfassenden Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beruht. § 23 Abs. 4 BeamtStG greift insbesondere in Fallgestaltungen ein, in denen – wie hier – eine Fortsetzung der Ausbildung, etwa durch Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts, nicht in Betracht kommt, weil der Dienstherr aufgrund begründeter Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung die weitere Verwendung des Beamtenanwärters ablehnt (Nr. 9.3 des Ausbildungsplans). Die Auswahl und Verwendung von Bewerbern und Beamten im öffentlichen Dienst richtet sich primär nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Vorschrift gewährleistet keinen Anspruch auf Zugang zu einem bestimmten Beruf als solchen, sondern auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die insoweit zu treffenden Entscheidungen sind ihrem Wesen nach Auswahl- und Prognoseentscheidungen, die sich von klassischen Prüfungsentscheidungen unterscheiden und einem eigenständigen rechtlichen Maßstab unterliegen. Art. 12 GG erfährt damit sowohl hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus der Sonderregelung des Art. 33 GG (BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – juris Rn. 103; U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 – juris Rn. 57). Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 – juris Rn. 44). Die fachliche und persönliche Qualifikation von Beamten dient der Schaffung eines leistungsfähigen öffentlichen Dienstes, einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Die auf eine fehlende fachliche und persönliche Nichteignung gestützte Entlassung nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ist geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen, da sie mit dem Begriff der „Eignung“ unmittelbar an Art. 33 Abs. 2 GG und damit an die von Verfassungs wegen an alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu stellenden Anforderungen anknüpft.
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Leistungsnachweise dienen der innerdienstlichen Leistungskontrolle und damit der fortlaufenden Feststellung des Ausbildungsstands. Dessen Bewertung ist – im Unterschied zum allgemeinen Prüfungsrecht – in erster Linie eine dienstliche Beurteilungs- und Prognoseentscheidung. Diese erfordert eine komplexe Bewertung aller Leistungen des sich in der Ausbildung befindlichen Beamten mit einer Beurteilung seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Eignung mit individuell auf ihn bezogenen Prognosen über seine weiteren Fortschritte und Entwicklungen. Nach § 21 FachV-Pol/VS ist der Vorbereitungsdienst eine praxisorientierte Ausbildung, die den Beamten die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen vermitteln soll. Durch die Vermittlung fachlicher Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten sowie der Förderung und Steigerung persönlicher und sozialer Kompetenzen werden die Beamten für ihre Tätigkeit im Streifendienst und im geschlossenen Einsatz qualifiziert. Der Vorbereitungsdienst soll dem Dienstherrn ein Urteil darüber ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet.
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Vor diesem Hintergrund verkennt der Kläger, dass die Bewertung von entsprechenden Leistungsnachweisen nicht am strengen Maßstab des prüfungsrechtlich geprägten Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Sie ist vielmehr Teil einer prognostischen Gesamtbewertung, die dem Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums obliegt. Die Bewertung der erforderlichen Eignung eines Beamten ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem für den Dienstherrn handelnden Bediensteten vorbehalten ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 – juris Rn. 56; BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 19). Daher greift auch der Einwand, dass die Einschätzung des lern- und leistungsbezogenen Verhaltens durch die Ausbilder maßgeblich von subjektiven Eindrücken geprägt sei, die keinen verlässlichen Vergleich und keine verlässliche Tatsachengrundlage für eine Prognoseentscheidung bieten könne, nicht durch.
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Den während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweisen fehlt die für eine berufsqualifizierende Prüfung typische unmittelbare Wirkung auf den Zugang zu einem Beruf. Anders als etwa ein Erstes oder Zweites Juristisches Staatsexamen als Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 JAPO) bzw. als Abschluss- und Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (§ 57 Abs. 1 JAPO) entfalten sie keine eigenständige berufsbezogene Wirkung, sondern sind Bestandteil der innerdienstlichen Ausbildung. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Qualifikationsprüfung (§§ 27 ff. FachV-Pol/VS), zu deren Ablegung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit gegeben werden soll. Auch diese Regelung spricht dagegen, das Erreichen von Ausbildungszielen während des Vorbereitungsdienstes selbst als prüfungsgleich zu betrachten. Zwar wird durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur der Zugang zur Ausbildungsstätte, sondern auch die Zulassung zur Prüfung als Vorstufe zum Beruf gesichert. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert die Zulassung zur Prüfung als Vorstufe des Berufs von einer behördlichen Entscheidung abhängig zu machen, soweit – wie hier – das angewandte Mittel den Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, entspricht (BayVerfGH, E.v. 20.3.1973 – Vf. 18-VII-72 – VerfGHE 26, 18).
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Mit seinen hiergegen erhobenen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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Die rekurrierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2022 (U.v. 20.12.2022 – 5 K 126/20 – juris Rn. 36, 40) ist nicht einschlägig. Sie hatte Verwaltungsakte zum Gegenstand, die ein Nichtbestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen und eine Ausbildung (sog. berufsbegleitende Studien, die funktional einem Lehramtsstudium an einer Hochschule entsprechen) abschließenden Prüfung mitgeteilt hatten.
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Auch die Erwägungen der von der Berufungsbegründung zitierten weiteren Rechtsprechung (z.B. VG Bayreuth, B.v. 5.5.2022 – B 5 E 22.341 – juris; OVG SH, B.v. 6.5.2021 – 2 MB 32/20 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 – juris Rn. 21) lassen sich auf die hier vorliegende Streitigkeit nicht übertragen. Ihnen lagen Zwischen- oder Laufbahnprüfungen (u.a. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG) zugrunde und keine auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützten Entlassungsverfügungen. Soweit der Kläger zur behaupteten Berufsbezogenheit der Prüfungen insbesondere auf die Rechtsprechung zur Zwischenprüfung verweist, die während der Ausbildung bei der Bundespolizei am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz – BBG) erfolgt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.5.2022 – B 5 E 22.341 – juris), verkennt er, dass es sich dabei um eine „echte“ Abschlussprüfung am Ende der Grundausbildung handelt (§ 28 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolDVDV). Folgerichtig und systematisch konsequent unterscheidet die MBPolDVDV zwischen der Durchführung und Bewertung von Leistungstests (während der Ausbildung; §§ 25 f. MBPolDVDV) und der Abnahme und Bewertung von Zwischen- und Laufbahnprüfungen (Abschnitt 3 MBPolDVDV).
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Der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 4.5.2022 – 1 K 1015/20 – juris Rn. 22) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Verfahren ebenso nicht vergleichbar. Denn das Beamtenverhältnis auf Widerruf des dortigen Klägers endete gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes wegen des endgültigen Nichtbestehens der praktischmündlichen Leistungskontrolle. Das Bestehen der praktischmündlichen Prüfung war „- anders als das Bestehen aller Klausuren – als unabdingbares Erfordernis für den Übergang zum nächsten Prüfungsabschnitt“ (VG Freiburg a.a.O. Rn. 23) ausgestaltet. Im Übrigen knüpft das zitierte Urteil an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2015 (Az. 1 BvR 2218/13 – juris) an, dem eine „Aufsichtsarbeit“ als Teilprüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im rechtswissenschaftlichem Studium im Sinne des § 5 DRiG und damit – anders als hier – eine berufsbezogene Prüfung zugrunde lag.
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In Teilen der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf die Berufsfreiheit eine den Zugang zur Aufstiegsausbildung limitierende Prüfung in ihren rechtlichen Wirkungen einer die Ausbildung abschließenden Prüfung gleichkomme (OVG NW, U.v. 16.8.1999 – 6 A 3061/97 – juris Ls 2 und Rn. 51 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16.94 – juris; SächsOVG, B.v. 25.9.2013 – 2 B 436/13 – juris Rn. 28; OVG SH, B.v. 6.5.2021 – 2 MB 32/20; a.A. BayVGH, B.v. 11.6.1996 – 3 C 95.4126 – NVwZ-RR 1997, 357; HessVGH, B.v. 29.6.2017 – 1 A 2394/15 – juris Rn. 33). Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall scheidet allerdings ebenso aus, da die streitgegenständlichen Leistungsnachweise im Rahmen des ersten Ausbildungsabschnitts nicht mit einer Zugangsprüfung zur Aufstiegsausbildung vergleichbar sind. Es fehlt bereits an einer zum zweiten Ausbildungsabschnitt „limitierenden Prüfung“. Wie dargestellt endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG nicht bereits mit dem Nichterreichen eines vorgeschriebenen Ausbildungszieles, sondern erst dann, wenn kumulativ dazu („und“) eine Ausbildungswiederholung (oder eine Fristverlängerung) versagt wird, da dann „regelmäßig“ Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung des Beamten bestehen (Nr. 9.3 des Ausbildungsplans). Die Behauptung, dass das Bestehen der Leistungsnachweise in Form von Klausuren mit einer Mindestpunktzahl Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikationsprüfung sei, trifft daher so nicht zu (vgl. § 27 Abs. 1 FachV-Pol/VS).
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 (Az. 2 C 9.24 – juris Rn. 11) berufen. Im Unterschied zu den Leistungsnachweisen des Klägers war der erfolgreiche Abschluss aller Module und damit auch das erfolgreiche Ablegen der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden „Prüfung im Modul M9“ für das Bestehen der Laufbahnprüfung erforderlich (§ 44 Abs. 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei v. 3.8.2015 – SächsGVBl. S. 471 – zuletzt geändert durch Verordnung v. 26.7.2017 – SächsGVBl. S. 413).
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Es liegt zudem kein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vor. Bei der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24) sah das Bundesverfassungsgerichts die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG wegen eines vermeintlich fehlenden Anordnungsgrundes als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an. Dieser Entscheidung kann für die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nichts Substantielles entnommen werden. Insbesondere gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht, die Rechtmäßigkeit der Leistungsnachweise inzident zu überprüfen. Die im Rahmen des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte gerichtliche Überprüfbarkeit des sachlichen Grundes genügt den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
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Auch mit seinen weiteren Argumenten vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die Ausbildung des Beklagten kann nicht als „einheitliches Prüfungs- und Feststellungsverfahren“ betrachtet werden; einzelne Ausbildungsabschnitte werden nicht „künstlich aufgespalten“. Zudem entsprechen Leistungsnachweise schon nicht nach ihrer Bezeichnung einer Prüfung. Allein der Umstand, dass eine Leistungsbewertung (Nr. 7.4 Ausbildungsplan) erfolgt, verleiht den Leistungsnachweisen nicht den Charakter einer berufsbezogenen Prüfung. Hierfür reicht auch weder ein „Zusammenhang“ von Leistungsnachweisen mit dem späteren Berufsweg noch die Behauptung einer diesbezüglich „prägenden Wirkung“ aus.
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2. Das der Behörde nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zustehende Entlassungsermessen hat das BPP rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ausgeübt. Da der Beklagte aus den soeben dargelegten Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen durfte, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen, war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme zu der Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2025 – 2 A 6.25 – juris Rn. 15 zu § 37 BBG; U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 30.08.2019 – 3 ZB 18.508 – juris Rn. 8; B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20; Sauerland in BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 23 BeamtStG, Rn. 77).
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Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel nicht erreichen können (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6).
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Unabhängig davon verkennt die Berufungsbegründung hinsichtlich der angegriffenen Leistungsnachweise, dass die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nicht voraussetzt, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, und treffen diese – wie hier – in einem solchen Maße zu, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt, so beruht die behördliche Ermessensentscheidung auf einem zutreffenden Sachverhalt (Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 64).
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3. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 127 BRRG nicht vorliegen.