Inhalt

VGH München, Urteil v. 15.04.2026 – 3 B 25.1830
Titel:

Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihren (ehemaligen) Bürgermeister, Zuständigkeit für gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, Unabhängigkeit von Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerversammlung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Führung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, Dienstpflichtverletzung, Schadensersatzanspruch, Öffentlichkeitsarbeit, Neutralitätspflicht, Organzuständigkeit, Haushaltswirtschaft, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Normenketten:
BeamtStG § 48 S. 1
GO Art. 18
GO Art. 37 f.
GO Art. 61 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihren (ehemaligen) Bürgermeister, Zuständigkeit für gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, Unabhängigkeit von Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerversammlung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Führung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, Dienstpflichtverletzung, Schadensersatzanspruch, Öffentlichkeitsarbeit, Neutralitätspflicht, Organzuständigkeit, Haushaltswirtschaft, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 22.01.2024 – AN 1 K 22.00137

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2024 wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2021, Az. 0251-Ru 2021/1 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin war von November 2016 bis Mai 2020 erste Bürgermeisterin der Beklagten. Für den 17. Mai 2018 lud sie im Mitteilungsblatt der Stadt unter der Rubrik „Neues aus dem Rathaus“ „zur Bürgerinformation und zum Dialog“ ein. Für diese Veranstaltung entstanden Kosten i.H.v. 2.158,70 Euro (108,70 Euro für eine Getränkerechnung inkl. Pfand i.H.v. 29,70 Euro, 1050,00 Euro als Honorar und Auslagen des externen Moderators der Veranstaltung, 1000,00 Euro Entgelt für einen Sicherheitsdienst während der Veranstaltung). Die Veranstaltung fand in einem Veranstaltungsort im Gemeindegebiet der Beklagten statt.
2
In der Sitzung des Stadtrats der Beklagten vom 7. Mai 2019 wurde mit 12:1 Stimmen beschlossen, dass die Verwaltung die Kosten der Veranstaltung ermitteln und den Stadtrat hierüber informieren sowie der Klägerin in Rechnung stellen solle. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 machte der zweite Bürgermeister den o.g. Betrag gegenüber der Klägerin geltend. Am 5. August 2020 erfolgte eine Zahlungserinnerung und mit Schreiben vom 21. September 2020 eine Mahnung, für die zusätzlich Mahngebühren i.H.v. 11,00 Euro und Auslagen i.H.v. 0,80 Euro verlangt wurden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass hinsichtlich des Betrags von nun 2.170,50 Euro die Zwangsvollstreckung angeordnet werde und sie mit einer Zahlung bis 18. Dezember 2020 die Zwangsvollstreckung noch abwenden könne.
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 setzte die Beklagte fest, dass die Klägerin „die Kosten für die Veranstaltung ‚Abend der Wahrheit‘ in Höhe von 2.170,50 Euro“ an die Beklagte zu zahlen habe (Ziff. 1 des Bescheids) und dass der Betrag einen Monat nach der Bekanntgabe dieses Bescheides fällig werde (Ziff. 2 des Bescheids).
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Januar 2024 durch Urteil abgewiesen.
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In seinem Urteil hat es die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt, dass bei dieser Veranstaltung über das neu gegründete Kommunalunternehmen, die digitale Informationsstele für Touristen und Bürger, den Breitbandausbau, Datenschutz und Sicherheit, die Zusammenarbeit im Stadtrat und mit dem Gewerbering L. sowie die personelle und finanzielle Situation gesprochen worden sei. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts habe aber der gesamte Rahmen der Veranstaltung nicht einer sachlichen Information der Bürger gedient, sondern einer Darstellung der Dinge aus der persönlichen Sicht der Klägerin. Dadurch habe die Veranstaltung einen politischen Charakter erhalten. Die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur sparsamen Aufgabenerfüllung (Art. 61 GO) verstoßen, weil es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Bürgerversammlung im Sinne von Art. 18 GO gehandelt habe.
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Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten und durch den Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren mit dem Antrag weiter,
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unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2024, Az. AN 1 K 22.00137, den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2021, Az. 0251-Ru 2021/1 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der darin gegebenen Begründung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
12
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt zu ändern (§ 129 VwGO), da der Bescheid vom 22. Dezember 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
Mit dem unter Ziff. 1 des Bescheids erlassenen Verwaltungsakt verlangt die Beklagte von der Klägerin Schadensersatz. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 48 Satz 1 BeamtStG in Betracht. Diese Vorschrift schließt als abschließende Spezialregelung die allgemeinen Haftungsvorschriften im Innenverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn aus (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2026, § 48 BeamtStG Rn. 16 m.w.N.). § 48 BeamtStG gilt für alle Beamtenverhältnisse i.S.d. §§ 4 bis 6 BeamtStG, d.h. auch für kommunale Wahlbeamte (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 KWBG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
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1. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten setzt eine Dienstpflichtverletzung voraus. Dienstpflichtverletzung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, das objektiv gegen den Inhalt einer dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflicht verstößt (vgl. OVG NW, U.v. 23.8.2019 – 1 A 1666/16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Die Klägerin hat mit der Durchführung der Veranstaltung vom 17. Mai 2018 keine Dienstpflicht verletzt. Sie hat nicht außerhalb ihrer kommunalrechtlichen Zuständigkeit gehandelt, die für die Veranstaltung getätigten Ausgaben waren von ihrer haushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsbefugnis gedeckt und stellen keinen Verstoß gegen die Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Haushaltswirtschaft dar.
15
1.1 Die Klägerin war aufgrund ihrer kommunalrechtlichen Zuständigkeit befugt, die Veranstaltung am 17. Mai 2018 abzuhalten und hierzu gemäß Art. 38 Abs. 1 GO in Vertretung der Beklagten kostenpflichtige Verträge abzuschließen. Ihre Zuständigkeit als erste Bürgermeisterin folgt aus der Verbandszuständigkeit der Gemeinde und der Organzuständigkeit des ersten Bürgermeisters in Abgrenzung zur Organzuständigkeit des Gemeinderates.
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1.1.1 Die Verbandszuständigkeit ist für die Durchführung einer Informationsveranstaltung zu gemeindlichen Themen, über bestehende Konflikte oder zur Auseinandersetzung mit Vorwürfen, die die Amtsführung des Bürgermeisters betreffen, gegeben. Denn der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GO). Hierzu zählen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe (Art. 83 Abs. 1 BV) sowie die sich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) ergebende Personal- und Finanzhoheit (Art. 22, 42 GO). Hierunter fallen die von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Themen der Veranstaltung vom 17. Mai 2018 „neu gegründetes Kommunalunternehmen, digitale Informa-tionsstelle für Touristen und Bürger, Breitbandausbau, Datenschutz und Sicherheit, Zusammenarbeit im Stadtrat und mit dem Gewerbering L. sowie die personelle und finanzielle Situation der Gemeinde“.
17
Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde zu solchen Themen ist ebenfalls eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises. Darunter fallen u.a. Aktionen der Gemeinde, die sie in eigener Regie durchführt mit dem Ziel, bei den Bürgern Verständniswerbung zu betreiben und Vorurteile abzubauen (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 38 Rn. 7). Sie muss neutral sein und darf nicht politische Parteien bevorzugen oder benachteiligen, sie muss sich offener oder versteckter Werbung enthalten und darf nicht ungerechtfertigt herabsetzend oder polemisch wirken. Gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 57 Rn. 20).
18
Es lässt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass die Veranstaltung unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Gemeinde als reine (partei-)politische Wahlwerbung gestaltet war. Die (parteilose) Klägerin trägt vor, dass es in der Veranstaltung ausschließlich um gemeindliche Angelegenheiten, die städtische Projekte betrafen, gegangen sei. Einen Rahmen, eine äußere Gestaltung oder ein Ablauf der Veranstaltung, woraus sich eine Verletzung der Neutralitätspflicht ergeben könnte, hat der Senat nicht feststellen können. Die Gründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils enthalten hierzu keine konkreten Feststellungen. Hierfür genügt es nicht, dass die Ankündigung der Veranstaltung im Mitteilungsblatt der Beklagten eine Vielzahl von Zitaten enthält und hinsichtlich der Themen und des Ablaufs der Veranstaltung vage bleibt. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Veranstaltung nutzen wollte, um sich zu Vorwürfen zu äußern, die sich gegen ihre Amtsführung (im Zusammenhang mit den o.g. Themen) richteten, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, dass der Zweck der Veranstaltung allein im individuellen persönlichen Interesse der Klägerin lag, ihren Ruf oder ihre Chancen auf eine Wiederwahl zu verbessern. Gegen Letzteres spricht insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung keine Wahlen bevorstanden und kein Wahlkampf geführt wurde. Schließlich darf die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde auch dazu dienen, Vertrauen in die Amtsführung gewählter Organe aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um Rückhalt, Unterstützung oder Zustimmung für kommunale Projekte zu erhalten beziehungsweise diesbezügliche Konflikte zu befrieden.
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1.1.2 Für die am 17. Mai 2018 durchgeführte Veranstaltung war die Organzuständigkeit der Klägerin als erste Bürgermeisterin unabhängig davon gegeben, ob es sich hierbei um eine Bürgerversammlung im Sinne von Art. 18 GO gehandelt hat.
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1.1.2.1 Art. 18 GO weist dem ersten Bürgermeister die Aufgabe zu, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die Zuweisung dieser Aufgabe (und der damit verbundenen Zuständigkeit) entzieht dem ersten Bürgermeister aber nicht die sich aus anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit für die Durchführung von Veranstaltungen, die die Voraussetzungen einer Bürgerversammlung nicht erfüllen. Die Regelung soll den Bürgern die Möglichkeit eröffnen, auch außerhalb der Wahlen auf die Geschicke der Gemeinde Einfluss zu nehmen (LT-Drs. 17/14651, S. 16). Die Vorschrift dient der Sicherstellung der bürgerlichen Teilhabe an und Einbeziehung in die gemeindliche Willensbildung (Suerbaum/Retzmann in BeckOK KommunalR Bayern, Stand 1.2.2026, Art. 18 GO Rn. 4). Mit der Schaffung dieses Gremiums wurde den Gemeinden nicht die Möglichkeit genommen, Gemeindeangehörige zusätzlich auf andere Weise über gemeindliche Angelegenheiten zu informieren oder mit ihnen in Dialog zu treten. Denn Gemeinden müssen die Möglichkeit haben, ergänzend zu der obligatorischen Bürgerversammlung konkrete einzelne Themen zum Gegenstand von gesonderten Veranstaltungen machen zu können, ohne dass dies durch die Vorgaben des Art. 18 GO (insb. durch die Möglichkeit der Erweiterung der Tagesordnung) konterkariert würde. Zweck des Art. 18 GO ist es nicht, die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit von Gemeinden zu beschränken.
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1.1.2.2 Die Organzuständigkeit der Klägerin für die Durchführung der Veranstaltung am 17. Mai 2018 ergab sich aus der allgemeinen kommunalrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und den internen Regelungen der Stadt L. Hiernach wird eine Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 29 GO). In eigener Zuständigkeit erledigt der erste Bürgermeister insbesondere die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO). Der Gemeinderat kann hierfür Richtlinien aufstellen (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO). Außerdem kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO).
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Die Information von und der Dialog mit Gemeindeangehörigen (i.S.v. Art. 15 GO) ist grundsätzlich eine laufende Aufgabe (vgl. Lück in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1.2.2026, Art. 88 GO Rn. 21 bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit von gemeindlichen Eigenbetrieben), sofern es sich nicht um bedeutsame Einzelfälle handelt (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 37 Rn. 8, Art. 38 Rn. 7). Laut § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten vom 6. Mai 2014 gehören zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters jedenfalls „Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-€“. In späteren Geschäftsordnungen des Stadtrats der Beklagten wurde diese Wertgrenze auf 15.000,00 Euro angehoben. § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung regelt Bezug nehmend auf § 14: „Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 14 zum selbstständigen Handeln befugt ist.“. Einen Vorbehalt zugunsten des Stadtrates bzgl. Öffentlichkeitsarbeit bzw. der Durchführung von Informationsveranstaltungen enthielten die §§ 2 f. der Geschäftsordnung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Bezüglich der im Zusammenhang mit der durchgeführten Veranstaltung abgeschlossenen Verträge gewährte § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d der Geschäftsordnung der Klägerin als erste Bürgermeisterin die Befugnis zum selbstständigen Abschluss solcher Verträge bis zu der angegebenen Wertgrenze, die im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde.
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1.2 Die Klägerin handelte bei der Durchführung der Veranstaltung am 17. Mai 2018 im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsbefugnis, d.h. ihr wurden Haushaltsmittel zugeteilt und damit die Befugnis übertragen, im Rahmen dieser Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen.
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In der vorgelegten Behördenakte befinden sich Ausdrucke aus dem Haushaltsverwaltungsprogramm der Beklagten. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2018 bei der Haushaltsstelle für „Sonstige Geschäftsausgaben (Ehrungen usw.)“ ein Haushaltsansatz von 10.000,00 Euro im Haushaltsplan veranschlagt und davon in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die kostenpflichtigen Verträge (für Moderator, Sicherheitsdienst und Getränkelieferung) abgeschlossen hat, noch 3.314,40 Euro verfügbar waren. Nach der Anweisung der Kosten für die Veranstaltung am 17. Mai 2018 waren hiervon noch 1.155,70 Euro verfügbar. Der Klägerin standen mithin ausreichend Haushaltsmittel für die von ihr in Vertretung der Beklagten getätigten Rechtsgeschäfte zur Verfügung.
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1.3 Die Klägerin hat mit dem Abschluss der Verträge anlässlich der Veranstaltung am 17. Mai 2018 nicht gegen Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen. Diese Vorschrift regelt, dass die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen ist. Dies betrifft sowohl die Frage, ob eine kostenverursachende Handlung vorgenommen wird, als auch die Auswahl der kostengünstigsten Variante, wenn mehrere Varianten zur Verfügung stehen.
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1.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob eine kostenverursachende Handlung vorgenommen wird, ist zu beachten, dass die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO) handeln. Deshalb ist hinsichtlich der Justiziabilität der Maßstäbe des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO zu berücksichtigen, dass die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts und ihrer politischen Gestaltungsprärogative bei der Entscheidung über die Durchführung von Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum hat. Gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze des Art. 61 GO verstößt die Gemeinde – und mithin das für sie handelnde Organ – nicht bereits dann, wenn die Maßnahme auch wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte; die Schwelle zur Rechtswidrigkeit ist erst überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist (BayVGH, B.v. 19.3.2007 – 4 CE 07.416 – juris Rn. 25; U.v. 27.5.1992 – 4 B 91.190 – juris Rn. 21).
27
Vor diesem Hintergrund sind die Durchführung der Veranstaltung und die hierzu gewählten kostenverursachenden Handlungen von der der Gemeinde einzuräumenden Einschätzungsprärogative gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bei der Durchführung der Veranstaltung am 17. Mai 2018 von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder willkürlich handelte, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Einsatzes eines Moderators und eines Sicherheitsdienstes hat die Klägerin plausible Erwägungen genannt. Der Moderator sei eingesetzt worden, weil es bei der Veranstaltung um Vorwürfe gegangen sei, die sich gegen die Klägerin richteten. Aus diesem Grund habe sie sich als Betroffene zu Wort melden und dabei nicht selbst moderieren wollen, um einen Rollenkonflikt in der Diskussion zu vermeiden und keine Wortmeldung zu übersehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin hierzu erläutert, dass sie sich mit Hilfe des externen Moderators ein faires und konstruktives Gespräch mit den Teilnehmern der Veranstaltung erhofft hatte, nachdem zuvor Vorwürfe sehr persönlich geworden seien, was ein auf die Sache bezogenes Gespräch erschwert habe. Der Einsatz eines Sicherheitsdienstes sei erfolgt, weil die Klägerin eine Drohung (vgl. VG-Akte S. 80) und eine Mitteilung bezüglich der Veranstaltung erhalten habe, laut der die Veranstaltung „gesprengt“ werden sollte. Die Übernahme der Bewirtungskosten (nur nichtalkoholische Getränke in geringem Umfang) unterfällt jedenfalls in diesem Maß der Repräsentationsbefugnis des ersten Bürgermeisters.
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1.3.2 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefallenen Kosten für die Veranstaltung am 17. Mai 2018 in unwirtschaftlicher Höhe verursacht wurden. Zwar ist anhand der vorgelegten Behördenakte und des Vortrags der Beteiligten nicht nachvollziehbar, ob Vergleichsangebote eingeholt wurden. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften wurde jedoch nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nach den Vergabegrundsätzen für die Kommunen konnten Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1000,00 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt beschafft werden (§ 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik i.V.m. Nr. 1.2.2 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14.10.2005, Az.: IB3-1512.4-138 – AllMBl S. 424, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7.12.2016 – AllMBl S. 2190). Es ist für den Senat auch nicht offensichtlich, dass die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu einem günstigeren Preis zur Verfügung gestanden hätten.
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2. Nachdem bereits keine Dienstpflichtverletzung der Klägerin vorliegt, kommt es auf die Frage nach einem hierauf bezogenen Verschulden und darauf, wie die Höhe des Schadens anders als in dem angefochtenen Urteil richtig zu bestimmen wäre, nicht mehr an.
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3. Da mangels Dienstpflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht, kann zudem dahinstehen, ob ein solcher verjährt wäre. Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren nach dem mit Art. 78 Abs. 1 Satz 1 BayBG wortgleichen Art. 34 Abs. 1 Satz 1 KWBG innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Der streitgegenständliche Bescheid erging erst am 22. Dezember 2021, obwohl sämtliche Stadtratsmitglieder der Beklagten wohl bereits mit einer E-Mail vom 8. Juni 2018 über die Kosten der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt worden waren.
II.
31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO, da die Wertgrenze in § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO überschritten ist.
IV.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht erfüllt sind.